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Autor Thema: zwei Personen, zwei Bescheide, zwei ident. Widersprüche, eine Abmeldung durch BS  (Gelesen 14561 mal)

x
  • Beiträge: 8
Hallo Ihr freiheitliebenden Forummitglieder,

ich möchte hiermit einen rein hypothetischen Fall beschreiben und fragen, wie man da weiterverfahren könnte.

Es geht um zwei ausgedachte Personen: XX und XY. Stellen wir uns vor, beide Personen haben noch nie Rundfunkbeträge bezahlt, da sie seit 2002 keinen Rundfunk genutzt haben und auch nie empfangsbereite Geräte besessen haben.
Nehmen wir an, die Personen XX und XY wohnen seit 2013 in einer gemeinsamen Wohnung, wobei Person XX erst im März '13 eingezogen ist.

Gegen Ende 2013 beginnen beide Personen Post vom sogenannten "Beitragsservice" zu bekommen: zuerst mehrere Briefe mit der Bitte um Angaben/Bestätigung der persönlichen Daten, dann zwei Zwangsanmeldungen, dann Zahlungsaufforderungen, dann Zahlungserinnerungen. Selbstverständlich, reagieren die beiden Perosnen nicht auf diese Infopost.

Sagen wir, im September 2014 bekommen beide Personen ihre Festsetzungsbescheide mit Rechtsbehelfbelehrung (keine Beitragsbescheide) von einer Landesrundfunkanstalt, beide am gleichen Tag und beide auf ca. 15 Tage zurückdatiert.
Die beiden Personen reagieren darauf mit absolut identischen Widerspruchsschreiben binnen gesetzter Frist.
Zum Beispiel, beantragen beide Personen in ihren Widerspruchsschreiben die Aussetzung der Vollziehung und lehnen den Säumniszuschlag ausdrücklich ab. Unter anderem begründen beide in ihren Schreiben, dass zwei Bescheide für eine Wohnung nicht rechtmäßig seien und dass die Zwangsanmeldung keine Gültigkeit habe, weil nun zwei Beitragskonten für nur eine Wohnung vorlägen. Auch schreiben sie, dass im "RundfunkBeitragsstaatsvertrag" sich die Gemeinschaftsschuld/Gesamtschuld auf die Abgabenordnung beziehe und die AO eigentlich nur steuerliche Gemeinschaftschuld/Gesamtschuld regele, in dem Fall der Rundfunkbeiträge handele es sich aber nicht um eine Steuer (Gerichtsenscheidung). Abschließend fügen sowohl XX als auch XY die besten Passagen aus dem Widerspruch aus diesem Forumbeitrag
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
ein und versenden die unterschriebenen Widersprüche per Einschreiben mit Rückschein an die Landesrundfunkanstalt. Nach zwei Tagen kommen zwei Eingangsbesätigungen.

Die Personen spekulieren nun darauf, dass einer der eingelegten Widersprüche positiv beantwortet werden muss, weil sonst ein Rechtsverstoß vorliegt (Gebührenüberhöhung, ein Beitrag pro Wohnung). Da die Widersprüche aber inhaltlich identisch sind, denken sich XX und XY, dass auch der zweite Widerspruch nicht abgelehnt werden darf. Auch darf die Landesrundfunkanstalt nicht entscheiden, wer von den beiden immaginären Personen schließlich den Beitrag zalen muss (keine gesetzliche Grundlage im Rundfunkvertrag). "Checkmate, GEZ!", denken sich die Personen XX und XY. 

Lassen wir nun unsere beiden Personen im Oktober 2014 wieder zwei Festsetzungsbescheide bekommen. Dies sorgt bei den beiden ausgedachten Perosnen für Aufschrecken und Verwirrung. Sie finden aber schnell heraus, dass diese Bescheide für einen anderen Zeitraum gelten und andere Beträge aufweisen. Daraufhin reagieren unsere schlauen Personen genauso, wie auf die Bescheide vom September. Dabei senden sie wieder zwei identische Widerspruchschreiben mit gleichem Inhalt aber anderem Datum an die Landesrundfunkanstalt. Danach lehnen sie sich entspannt zurück und warten erst mal ab...

Nun denken wir uns jetzt etwas ganz Böses aus. Ende Februar bekommen beide Personen wieder Post vom sogenannten "Betragsservice". "Hurra! Widerspruchbescheide!", denken sich die beiden tapferen Personen.  Dem ist aber nicht so! Person XX bekommt eine "Bestätigung der Abmeldung"! Darin steht, dass Person XX sich mit dem Verweis auf bereits gezahlten Beitrag abgemeldet hätte! Person XY bekommt den berühmten "Ihr Rundfunkbeitrag"-Brief mit den üblichen Textbausteinen, die in keine Relevanz zu ihrem Widerspruch stehen. In diesem Brief bezieht sich aber der sogenannte "Betragsservice" auf den Widerspruch von Person XY (sie schreiben dort: "Ihre Nachricht vom **.September.****"). Auch wird in diesem Brief darauf hingewiesen, dass die Person XX abgemeldet wurde und der Beitrag jetzt dem Betragkonto von Person XY zugewiesen wird. Auch fehlt der Satz, dass das Thema erledigt sei. 

Hehe! sowas haben die Personen XX und XY nicht erwartet >:D!
Nun ist jetzt die Frage, wie die beiden weitermachen sollten. Der nächste Schrit des sogenannten "Betragsservice" kann man jetzt, basierend auf den Forenbeiträgen, gut voraussehen. Ich denke, XY wird demnächst eine Mahnung kriegen und anschließend Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Wie könnten nun unsere kampfbereite Personen handeln? Meiner Meinung nach, sollten die beiden bei der Landesrundfunkanstalt den Widerspruchbescheid (für den ersten Widerspruch vom September) unter einer Fristsetzung und Drohung mit Anfechtungsklagen/Untätigkeitsklagen einfordern.
Oder sollten beide gleich beim VG klagen?
Insbesondere wäre an dieser Stelle die Klage von Person XX interessant, oder?
     
Freue mich auf eine spannede Diskussion dieses 100% ausgedachten Falls.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2015, 03:50 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hallo x-rundel und willkommen im Forum.
Dieser zugegeben "sympathisch-fiktive" Fall ist mal eine schöne Abwechslung...
...auch wenn sich letztendlich der aktuelle Stand eigentlich nicht von anderen Fällen unterscheidet:

Der erste Widerspruch liegt mehr als 3 Monate zurück, die übliche 3-Monats-Bearbeitungsfrist ist abgelaufen...
..ein klagefähiger WiderspruchsBESCHEID liegt aber noch nicht vor.

Es kommt jetzt auf Personen XX ud XY an, ob diese die Angelegenheiten "forcieren" wollen oder nicht...

Da aber ein "Forcieren" ohnehin nur bedingt möglich ist, weil letztendlich auch die Gerichte entcheiden, wie schnell sie das bearbeiten und derzeit so einige Verfahren bereits "ruhendgestellt" sind "in Erwartung höher-/ höchstinstanzlicher Entscheidungen", wäre ein aktives Drängen auf einen WiderspruchsBESCHEID ggf. etwas müßig...

Personen XX und XY könnten aber wohl genauso gut auf Mahnung/ Ankündigung der Zwangsvollstreckung (bzw. zweite Mahnug) seitens "Beitragsservice" warten - spätestens aber dann, d.h. noch *vor* der tatsächlichen Einleitung von Zwangsollstreckungsmaßnahmen auf den fehlenden WiderspruchsBESCHEID aufmerksam machen bzw. direkt Klage einreichen - statt "Untätigkeitsklage", die wohl hauptsächlich lediglich auf den Erlass eines klagefähigen WiderspruchsBESCHEIDs hinwirken würde.

All dies ist allerdings im Forum schon mehrfach und ausgiebig behandelt worden und via Suchfunktion durchaus auch aufzufinden... :police: ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 02:23 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 2.246
Moin moin,

zum Vorgang gibt es (aus BS-Sicht) nichts zu bemängeln - zum Verständnis:

BS erhält Meldedaten über Person XX und XY unter der gleichen Anschrift.

Da BS zunächst ja nicht weiss ob es sich beim Abzockobjekt um

a) ein (Zweifamilien)Haus mit 2 Zahlern (2 Wohnungen: 2x Single)
c) ein (Einfamilien)Haus mit 1 Zahler (1 Wohnung: WG mit 2 Personen; also 1 Zahlungspflichtiger)

handelt werden erstmal alle (beide) angeschrieben.

Durch die Reaktion (Widerspruch) wird dann BS klar dass es sich um eine Wohnung mit zwei darin lebenden Personen XX und XY handelt:
also "Wohngemeinschaft": ein Zahler - > eine(r) - hier XX - wird abgemeldet. Sie picken sich eine(n) heraus.

XX ist raus; XY hat jetzt den "Schwarzen Peter" - hätte auch andersum laufen können...

Verstehe ehrlich gesagt nun nicht so ganz auf was XX und XY rauswollen !?

Einer ist immer der A.... > Dumme  8)


Viel Erfolg wünscht
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 02:23 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 1.548
***
Ich gebe Kurt nur bedingt Recht. Die Darstellung ist richtig, aber der Dummfunk ist noch viel dümmer. Bei Person Aa und Ab ist es ähnlich, nur dass beide verheiratet sind und den selben Nachnamen führen. Obwohl der Dummfunk vom Einwohnermeldeamt den Familienstand mitgeteilt bekommen hat und es eher lebensfern erscheint, daß Ehepartner unter einer Anschrift(Einfamilienhaus) zwei unabhängige Wohnungen bewohnen, bekommen beide die unnötige Post. Allerdings noch immer keinen Bescheid. Die legale Vorgehensweise für eine richtige Behörde wäre, die nicht gemachten Angaben von Person Aa und Ab im Verwaltungszwangsverfahren zu erheben. Stattdessen schicken Sie weiter lustige Drohbriefe. Die sind für mich noch nicht einmal im Ansatz eine Behörde, warum versteht das kein Richter.


***Edit "Bürger":
Vollzitat gelöscht. Bei Direkt-Antworten bitte keine ungekürzten Vollzitate der direkt vorhergehenden Antwort. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 02:34 von Bürger«

  • Beiträge: 7.395
Die sind für mich noch nicht einmal im Ansatz eine Behörde, warum versteht das kein Richter.
Die sind auch keine; die vermitteln den Bürgern nur eben etwas anderes. Letztlich tun die nix anderes, als jede x-beliebige Firma, die einen mehr oder weniger festen Kundenstamm hat; -> eine Behörde ist keine Firma; ->eine Behörde untersteht nicht dem Wettbewerbsrecht; -> eine Behörde ist ein staatliches Monopol; -> eine Behörde ist, wer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; -> die öffentliche Verwaltung ist ein staatliches Monopol; -> ein Monopol untersteht deshalb auch artgerecht nicht dem Wettbewerbsrecht, weil es keine Mitbewerber hat; -> öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben private Mitbewerber und können schon alleine deshalb keine Behörde sein; nein, auch nicht teilweise. Eine Behörde ist eine Behörde entweder ganz oder gar nicht.


Edit "Bürger":
Dass die "öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" zumindest für ihre Verwaltungs- und Erhebungszwecke mit quasi-behördlichen Befugnissen ausgestattet wurden, ist ein grundsätzliches und separates Thema...
...und driftet hier zu sehr vom eigentlichen Kern des Eingangsbeitrags ab, das da lautet
zwei Personen, zwei Bescheide, zwei ident. Widersprüche, eine Abmeldung durch BS
Bitte darauf zurückkehren. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 02:31 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

x
  • Beiträge: 8
Hallo und vielen Dank für Eure Antworten.

Ich möchte Eure Aufmerksamkeit noch mal auf die Person XX aus unserem ausgedachten Fall lenken. Durch die Zusendung einer Abmeldung wurde ihr Widerspruch vom sogenannten "Betragsservice" einfach übersehen. Gesetzlich steht der Person XX aber eine Entschiedung im Form eines Widerspruchsbescheids zu, oder? Das hieße, dass bei der Peron XX eine Untätigkeits-/Anfechtungsklageunabhängig von der Entscheidung der Behörde  schon sinvoll wäre. Zumindest, um die sogenannte "Beitragsservice" bisschen zu trollen. Würde das Sinn machen, oder übersehe ich da etwas?

Bei der Person XY ist jetzt alles klar. Aus Euren Anworten habe ich das so verstanden, dass die Person XY sich ihrem Schicksal fügen muss..



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K
  • Beiträge: 2.246
... Durch die Zusendung einer Abmeldung wurde ihr Widerspruch vom sogenannten "Betragsservice" einfach übersehen. Gesetzlich steht der Person XX aber eine Entschiedung im Form eines Widerspruchsbescheids zu, oder? Das hieße, dass bei der Peron XX eine Untätigkeits-/Anfechtungsklageunabhängig von der Entscheidung der Behörde  schon sinvoll wäre. Zumindest, um die sogenannte "Beitragsservice" bisschen zu trollen. Würde das Sinn machen, oder übersehe ich da etwas?...

Ich bin beileibe kein Freund des BS und verteufele auch dessen Machenschaften - aber ich verstehe (immer noch) nicht auf was XX hinaus will !?

XX und XY haben dem BS doch durch diese Schreiben die Sachlage klar gemacht:
Die beiden Personen reagieren darauf mit absolut identischen Widerspruchsschreiben binnen gesetzter Frist.
Zum Beispiel, beantragen beide Personen in ihren Widerspruchsschreiben die Aussetzung der Vollziehung und lehnen den Säumniszuschlag ausdrücklich ab. Unter anderem begründen beide in ihren Schreiben, dass zwei Bescheide für eine Wohnung nicht rechtmäßig seien und dass die Zwangsanmeldung keine Gültigkeit habe, weil nun zwei Beitragskonten für nur eine Wohnung vorlägen.

Somit lag die Abmeldung eines potentiellen Zahlschafes doch auf der Hand - und somit erübrigt sich ein Widerspruchsbescheid.

Gruß
Kurt


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x
  • Beiträge: 8
Also hätten jetzt XX und XY (laut Kurt) gar nicht auf Festsetzungsbescheide reagiern müssen?
Muss eine Behörde keinen Widerspruchsbescheid schicken (nur wenn sie wollen)?
Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach der BS entscheiden darf, wen sie abmelden und wen nicht?
Gilt AO auch für andere Beiträge als Steuern (im Bezug auf Gesamtschuldner)?
Kann man dies alles auf einem Rechtsweg nicht herausfinden (durch Klage)?


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P
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Ein Widerspruchsbescheid muss dann erfolgen, wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wird.
Eine Abmeldung ist eine Abhilfe.

Es gibt keine Regel, nach welche festgelegt ist, wer oder wie abgemeldet wird.

Gar nicht auf einen Bescheid reagieren, bedeutet, dass dieser Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig würde.
Gar nicht auf zwei verschiedene Bescheide über den gleichen Zeitraum für die gleiche Wohnung zu reagieren, bedeutet, dass zwei Bescheide nach Ablauf jeweiligen Widerspruchsfrist rechtskräftig würden. Auch vermeintlich rechtswidrige Bescheide können vollstreckt werden, wahrscheinlich würden dann auch zwei Vollstreckungen folgen -> diese los zu werden, stellt Aufwand dar, welcher mit zwei Widersprüchen vermeidbar ist. So gesehen würde PersonX denken sind fiktive Personen xx und xy besser dran mit der aktuellen Verfahrensweise.

das mit der AO kann PersonX nicht genau erklären, aber grundsätzlich soll diese für Steuern gelten

Im Rechtsweg kann immer auf Antrag alles möglicher herausgefunden werden -> also Feststellungsklage -> diese sind jedoch meist vom Kostenaufwand anders einzustufen als die Anfechtungsklage.


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Hallo PersonX und vilen Dank für klare und verständliche Antworten.

Ich denke, dass die ausgedachte Geschichte erstmal mit Person XY weitergehen wird. Dabei wird die Person XY erstmal auf eine Mahnung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung warten, dann den Widerspruchsbescheid einfordern und anschließend eine Anfechtungsklage einreichen.


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  • Beiträge: 1.548
Genau so. Person XY sollte sich hier im Forum auch die Klagebegründung des Klägers Nr.4 vor dem VG Neustadt durchlesen, dort wird das Thema "freie Auswahl des BS wer zahlt und wer nicht" ebenfals aufgegriffen.


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Hallo, GEiZ ist geil.

Ein sehr interessanter Tipp für die Person XY, vielen Dank!


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Kann über die Suche diese Klageschrift im Forum nicht finden?!


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Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg88959.html#msg88959
und folgende...


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Hallo!

Ihr errinert Euch sicherlich an den rein hypotetischen Fall von zusammenwohnenden Personen XX und XY.

Nehmen wir an, die Person XY habe den Kampf gegen die unrechtmäßigen Rundfunkbeiträge alleine weitergeführt.
Im April 2015 hat die Person XY die erste Mahnung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der Landesrundfunkanstalt bekommen. Darauf reagierte die Person XY zum Beispiel mit einer Einforderung eines Widerspruchbescheids, welcher mittlerweile über 6 Monate hinfällig wäre. Gleichzeitig drohte die Person XY mit einer Klage gegen den von ihr widersprochenen Festsetzungsbescheid sowie mit einem Antrag auf Eilrechtschutz im Falle einer Vollstreckung. Die nächsten fünf Monate war dann Funkstille, bis im September ein Brief von dem sogenannten "Beitragsservice" gekommen ist (keine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite, also kein Widerspruchsbescheid). Ein Paar Zitate aus diesem Brief:

Zitat Nr.1:
Zitat
Wir haben Sie über rechtliche Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheides verzichtet.

Sollten Sie trotz unserer Ausführung den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.

Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat


Die Frage sind jetzt: Dürfen die von der Person XY eine solche Mitteilung verlangen und eine Frist setzen, nachdem sie den Widerspruch als erledigt sehen? Wie sollte sich die imaginäre Person XY hierbei verhalten? Eine Mitteilung schicken, oder einfach ignorieren bzw. Klage einreichen?

Zitat Nr.2:
Zitat
Außerdem möchten Sie eine Aussetzung des Volzugs beantragen.

Zu Ihrer Information: Es besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 Verwaltungsgerichtsordnung).


Heisst das, dass die Person XY sovort die Beiträge überweisen sollte und danach die Klage einreichen darf? Wie sollte die Person XY darauf reagieren?

Vielleicht könnte jemand der ausgedachten Person XY weiterhelfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 07:46 von Bürger«

 
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