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Autor Thema: zwei Personen, zwei Bescheide, zwei ident. Widersprüche, eine Abmeldung durch BS  (Gelesen 13678 mal)

F
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Einfach abwarten und erst wenn die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde sich ankündigt zum Verwaltungsgericht gehen und dort einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen  ;)


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Zitat Nr.1:
Zitat
Wir haben Sie über rechtliche Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheides verzichtet.

Sollten Sie trotz unserer Ausführung den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.

Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat

Die Frage sind jetzt: Dürfen die von der Person XY eine solche Mitteilung verlangen und eine Frist setzen, nachdem sie den Widerspruch als erledigt sehen? Wie sollte sich die imaginäre Person XY hierbei verhalten? Eine Mitteilung schicken, oder einfach ignorieren bzw. Klage einreichen?

Diese Frage kommt im Forum nicht das erste Mal... ;)

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums bemühen.
Diese liefert mit dem Beispiel-Satz "Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. bereits ausreichend Ergebnisse... so u.a. auch

Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15753.msg104925.html#msg104925


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Ist das keine deutliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) wenn von 2 Personen die beide gleich reagiert haben, eine muss zahlen und die andere nicht? Nach welcher Grundlage entscheidet der Beitragservice wer zahlen soll und wer nicht? Nach billigem Ermessen? Das allein sollte Grund genug sein für eine Klage, oder?


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Z
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Seit wann kann eine nicht rechtsfähige Einheit rechtlich relevante Fristen setzen?
Also haben die Personen XX und XY das Belustigungsschreiben abgeheftet und betrachten die Sache jetzt ihrerseits für erledigt, denn Interesse an einem Widerspruchsbescheid zur Forcierung der Klage besteht doch aus Liquiditätsgründen schon nicht, oder?

Interessant finde ich den Aspekt der Rücknahme eines Verwaltungsaktes.
So einfach ist es nun ja nicht. Gegen zwei Verwaltungsakte wurde Widerspruch eingelegt.
Diese Widersprüche müssen ent-/beschieden werden. Durch Erlaß eines erneuten Verwaltungsaktes (.. haben wir es uns anders überlegt und heben die Bescheide vom ... und ... auf.) oder Zustimmung zum Widerspruch (.. wir folgen Ihrer Ansicht und betrachten die erstellten Bescheide als nichtig...).

Eine Bestätigung der Abmeldung, erst recht wenn sie vom Belustigungsservice ausgestellt werden, kann da kein Verwaltungsakt sein, schon alleine die Tatsache, daß wir uns hier im Forum immer noch nicht einig sind, ob die "Bestätigung der Anmeldung" einen Verwaltungsakt darstellt.
Man kann sich zwar nach der Abmeldung beruhigt zurücklehen, weil da wirklich nichts mehr kommen wird, kann aber dem Mitbewohner noch mit diesem Verfahren Unterstützung zukommen lassen, denn an der Ausgangslage hat sich ja nichts geändert, die Ursprungsbescheide existieren ja noch, der Sachverhalt der Vergangenheit liefert nach wie vor die Hauptmunition für den Klageangriff bzw. für die Abwehrschlacht einer Vollstreckung.

Nur für die Zukunft muß nun der ausgewählte Zahlemann auf ein Argument bei einem erneuten Bescheid für einen zurückliegenden Dreimonatszeitraum verzichten, aber ihm fallen bestimmt noch viele andere gegen den Rundfunkbeitrag ein...


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Zitat
Ist das keine deutliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) wenn von 2 Personen die beide gleich reagiert haben, eine muss zahlen und die andere nicht? Nach welcher Grundlage entscheidet der Beitragservice wer zahlen soll und wer nicht? Nach billigem Ermessen? Das allein sollte Grund genug sein für eine Klage, oder?
Diese Fragen hat sich die Person XY, zum Beispiel, auch gestellt. Offensichtlich liegt da eine willkürliche Entscheidung des BS/RA. Die Person XY wird diesen Punkt bestimmt in dem Widerspruch gegen nächsten Festsetzungsbescheid ausführlich darlegen und später vermutlich in seine Klagebegründung mitreinnehmen.   

Zitat
lso haben die Personen XX und XY das Belustigungsschreiben abgeheftet und betrachten die Sache jetzt ihrerseits für erledigt, denn Interesse an einem Widerspruchsbescheid zur Forcierung der Klage besteht doch aus Liquiditätsgründen schon nicht, oder?
Das ist richtig. Die Person XY hat das Schreiben in seinem bunten Belüstigungsordner abgeheftet.

Zitat
Interessant finde ich den Aspekt der Rücknahme eines Verwaltungsaktes.
So einfach ist es nun ja nicht. Gegen zwei Verwaltungsakte wurde Widerspruch eingelegt.
Diese Widersprüche müssen ent-/beschieden werden. Durch Erlaß eines erneuten Verwaltungsaktes (.. haben wir es uns anders überlegt und heben die Bescheide vom ... und ... auf.) oder Zustimmung zum Widerspruch (.. wir folgen Ihrer Ansicht und betrachten die erstellten Bescheide als nichtig...).
So haben sich die beiden Personen XX und XY auch gedacht.
Durch die Bestätigung der anmeldung für die Person XX hat die RA dem Widerspruch von Person XX automatisch abgeholfen. Im VwGO ist nicht fesgelegt, dass die Abhilfe eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf. In § 72 VwGO steht lediglich:
Zitat
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Interessant ist jedoch in diesem Zusammenhang § 73 (1) VwGO
Zitat
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbesched.
Da die Widersprüche von XX und XY völlig identisch waren, kann die RA der Person XY keinen Widerspruchbescheid zuschicken, denn sie hat dem gleichen Widerspruch von Person XX abgeholfen. Daher ist es denkbar, dass die Person XY ihren Widerspruchsbescheid nie zu sehen bekommt. Das wäre auch vielleicht auchein Argument bei der möglichen Klage der Person XY.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 00:47 von Bürger«

w
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Ein lustiger Fall!
Wenn nun Person XY männlich und Person XX weiblich wäre, dann könnte mann in einer Klage auch auf die Diskriminierung hinweisen, die darin besteht, dass automatisch der männliche Part als zahlungskräftiger eingestuft wird!

Person XX könnte sich ebenfalls diskriminiert sehen. Denn bei blinden und gehörlosen Menschen wird davon ausgegangen, dass sie trotz ihres Handicaps noch zu einem Drittel vom Ö-R-Rundfunk profitieren. Frauen, die mit einem Mann zusammenleben, traut der Beitragsservice offensichtlich nicht zu, dass sie dem Programmangebot folgen können...
Oder anders: Das Handicap der Ehe befreit von der Zahlungspflicht deutlich leichter als ein bloßes körperliches Schwerstleiden! 


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

G
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Person A und Z haben ein ähnliches Problem:

Sie leben in einer Wohnung, wurden beide zwangsangemeldet und haben beide die selben Briefe bekommen und diese beantwortet. Nun hat kürzlich nur A einen Widerspruchsbescheid erhalten und daraufhin Klage eingereicht. Einen Tag später bekam Z ebenfalls einen Widerspruchsbescheid. Zunächst gingen A und Z davon aus, dass Z nun ebenfalls klagen wird. Erst dann ist A und Z aufgafallen, dass es unlogisch ist wegen EINEM Streitgegenstand ZWEI Klagen einzureichen (klar, hätten die beiden auch früher draufkommen können...).

Auf den 2. Widerspruchsbescheid gar nicht zu reagieren erscheint den beiden keine gute Idee. Die beiden überlegen nun, dass Z ein Antwortschreiben (auf den Widerspruchsbescheid) verfasst, indem er darauf hinweist das A wegen der gleichen Sache bereits geklagt hat – daraufhin hätte A das weitere Verfahren auf seine Kappe genommen?

Was meint ihr dazu? Die Antwortfrist läuft diese Woche aus... Über eure schnellen Tipps sind A und Z sehr dankbar.  :)


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Z
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Achtung!
A und Z müssen jeweils getrennt klagen.
Und: Die Sache sieht sogar aus formalen Gründen erfolgreich aus.
Eine Wohnung, g e n a u  e i n  Beitrag.
Da steht dann neben den anderen Begründungen, daß der Bescheid rechtswidrig ergangen ist, weil für die Wohnung und den Zeitraum bereits ein Bescheid existiert.

Im Prinzip bleibt dem Gericht nur, beide Bescheide für unwirksam zu erklären, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, wer nun zahlen soll.
Meine Prophezeiung: Im Laufe des Verfahrens wird die Rundfunkanstalt einen Bescheid zurücknehmen und zähneknirschend die Kosten des Verfahrens bezahlen (wenn der Kläger das so beantragt...), dann haben sie nur noch einen auf dem Schirm, der ein gutes Argument weniger hat...


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Guten Tag!

Noch ein fiktiver Fall der zu 99% zum Thema passt, mit einem kleinen Unterschied, dass keine der beiden Personen jemals abgemeldet wurde, und dass während Person A aufgrund eines Widerspruchsbescheids klagen darf, Person B momentan direkt die Zwangsvollstreckung droht. Beides, Klage und Zwangsvollstreckung basieren auf Widerspruchsbescheid bzw. Vollstreckungsersuchen für die selbe Wohnung und den selben Zeitraum!!

Falls hierzu ein eigener Thread wünschenswert wäre, bitte um nen kurzen Hinweis, und vorab auch um Entschuldigung.

So, nun der chronologische Ablauf für die fiktiven Personen A und B (beide single).

* 2014.02 ?Erlass Zwangsanmeldung für Beide
* 2014.07 ?Erlass Beitragsbescheid 2013.01-2014.03 für Beide (identisch, bis auf Namen)
* 2014.07 ?Person A und B legen unabhängig voneinander Widerspruch per E/R ein
* 2014.08 ?Erlass Beitragsbescheid 2014.04-2014.06 für Beide (identisch, bis auf Namen)
* 2014.08 ?Person A und B legen unabhängig voneinander Widerspruch per E/R ein
* 2014.10 ?Person B bekommt Mahnung (diese fasst beide Beitragsbescheide zusammen)
* 2014.11 ?Person B bekommt Beitragsbescheid(der Dritte 2014.07-09) und legt Widerspruch ein
* 2015.06 ?Person A bekommt Widerspruchsbescheid (Eingang per E/R)
* 2015.07 ?Person A erhebt Klage beim zuständigen VG (erstamals ohne Begründung)
* 2015.07 ?Gericht räumt 4 Wochen Zeit für die Klagebegründung ein, und legt 105,- GK fest
* 2015.08 ?Person A beantragt eine Fristverlängerung zur Klagebegründung und zahlt die GK
* 2015.09 ?Person A liefert die Klagebegründung fristgerecht ab
* 2015.09 ?Person B bekommt Beitragsbescheid(der Vierte 2014.10-12) und legt Widerspruch ein
* 2015.11 ?Person B bekommt Beitragsbescheid(der Fünfte 2015.01-09) und legt Widerspruch ein
* 2015.11 ?Gerichtsvollzieher kommt persönlich vorbei und übergibt Person A einen losen Zettel für Person B mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung und Aufforderung den geschuldeten Betrag binnen einer Woche zu zahlen. (Zeiträume und Betrag wie in der Mahnung für Person B)

Da es sich offensichtlich bei der von Person A angestrebten Klage und bei dem erlassenen Vollstreckungsersuchen für Person B um die selben Zeiträume und die selbe Wohnung handelt, dürften mindestens für eine Person (wenn nicht für beide) die Beitragsbescheide(2014.07 & 2014.08) unwirksam sein.

Person A möchte nun die oben erwähnte Tatsache noch vor einem (negativen) Gerichtsurteil als zusätzliches Argument in seine Klage reinbringen und die Aufhebung der genannten Bescheide für beide Personen erreichen. Wäre solch ein Vorgehen denkbar und sinnvoll?

Person B wird es langsam brenzlich und befürchtet, dass die Zwangsvollstreckung bald richtig in Gang kommt, und damit die Abgabe der VA sowie die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zur Folge haben könnte.
Das möchten Beide natürlich abwenden und grübeln darüber nach, welche Taktik/Strategie an der Stelle mehr Erfolg bringen könnte…
1) Ein neuer Antrag zu der laufenden Klage 2) Erinnerung ans AG 3) Antrag auf Eilrechtschutz für Person B 4) Kontakt mit GV aufnehmen oder 5) eine Kombination aus 1) bis 4)  ;D

Anmerkung: Person B hat erst ab dem 3-ten Widerspruch jeweils Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, da aber auch rückwirkend für die vorangegangenen Widersprüche.

Besten Dank für Eure Hilfe.


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B hat jetzt natürlich die A-Karte gezogen, aber:

B kann das Gespräch mit Gerichtsvollzieher suchen und Sachverhalt darlegen, so ist noch nicht über die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung negativ beschieden worden, ein Widerspruchsbescheid ist in der Sache auch noch nicht ergangen, der einem den Klageweg öffnen würde, insofern ist die Vollstreckung rechtsmißbräuchlich, außerdem existiert für die Wohnung bereits ein Bescheid, so daß auch aufgrund dieser Tatsache die Vollstreckung rechtsmißbräuchlich ist.
Wenn der GV das nicht einsieht und den Auftrag zurückgibt, dann darf B schnell Eilrechtsschutz mit den gleichen Begründungen beantragen.


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Fiktiver Fall, da müssen noch ein paar fiktive Angaben erweitert werden ;-) siehe folgende Fragen dazu

Hat eine Person B gegenüber einer LRA irgendwann mal erklärt das zwei Bescheide für die gleiche Wohnung vorliegen?
Nicht das Person B das tun müsste, dann dass wäre freiwillig und es gäbe auch keine Rechtsvorschrift dazu. Hätte es der LRA möglich sein können selbst zu erkennen, dass die Wohnung zweimal mit je einem Beitragsbescheid pro Zeitraum bedacht wurde?

Falls der LRA bekannt sei, dass die Bescheide doppelt sind pro Wohnung wäre das in der Tat ein starkes Stück und sollte direkt mit in die Klage einer Person A noch zusätzlich angeführt werden.


Falls sich A und B grün sind, und die LRA bisher nicht davon ausgehen konnte, dass mit je zwei Beitragsbescheiden die gleiche Wohnung bedacht wird, dann sollte eine Person B zumindest die LRA direkt darüber aufklären, dass dieses Wohnung nicht doppelt beitragspflichtig ist. Angaben zu einer Person A müsste Person B dennoch nicht freiwillig tätigen, weil es scheinbar nirgendwo dazu eine Regel gibt. Der Festsetzungsbescheid für eine Person A ist dahingehend mangelhaft, dass dort nicht alle vermeintlichen Schuldner aufgeführt werden, eine Person A könnte das entsprechend als Formfehler bei den Bescheiden mit in die Klage auf nehmen.

Dazu gibt es hier bereits aber irgendwo mindestens ein Thema, mal sehen ob das nochmal gefunden wird. ;-).


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Zitat
Hat eine Person B gegenüber einer LRA irgendwann mal erklärt das zwei Bescheide für die gleiche Wohnung vorliegen?

Also meine zwei fiktiven Personen haben in jedem der insgesamt sechs Widersprüche dies explizit erwähnt. Meine fiktiven Personen haben auch noch den gleichen Nachnamen und sind Mann und Frau. Aber das ist diesen Schmarotzern völlig egal.


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Fiktiver Fall, da müssen noch ein paar fiktive Angaben erweitert werden ;-) siehe folgende Fragen dazu

Aber gerne doch :-)

Hat eine Person B gegenüber einer LRA irgendwann mal erklärt das zwei Bescheide für die gleiche Wohnung vorliegen?

Eine Person B hat nichts gesondert gegenüber einer LRA erklärt und ihre Widersprüche enthielten auch nur das Wesentliche ohne jegliche Hinweise.
 
Nicht das Person B das tun müsste, dann dass wäre freiwillig und es gäbe auch keine Rechtsvorschrift dazu. Hätte es der LRA möglich sein können selbst zu erkennen, dass die Wohnung zweimal mit je einem Beitragsbescheid pro Zeitraum bedacht wurde?

Personen A und B sind Verwandte ersten Grades, besitzen ihrer Herkunft nach entsprechend Nachnamen, die sich - je nach Geschlecht - NUR im letzten Buchstaben unterscheiden. Eine LRA hätte ohne viel Mühe darauf kommen können, dass es sich dabei um den selben Haushalt handelt(in einem sonst 15-Parteien Haus).
Person A vermutet, dass das auch irgendwann mal aufgefallen sein könnte, denn die Brieffreundschaft der Person A mit der LRA hat nach dem zweiten Festsetzungsbescheid(2014.08) und bis zum Widerspruchsbescheid(2015.06) plötzlich aufgehört.
 
Falls der LRA bekannt sei, dass die Bescheide doppelt sind pro Wohnung wäre das in der Tat ein starkes Stück und sollte direkt mit in die Klage einer Person A noch zusätzlich angeführt werden.
Es fiel einer Person A auch auf, dass wen dies vorsätzlich geschehen ist, es möglicherweise ein starkes Argument in der Klage wäre. Allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dies der LRA schon bekannt war, und es sind auch keine schriftlichen Nachweise vorhanden, die das Gegenteil beweisen könnten. Oder genügt hier vielleicht der *fast* identische Nachname für eine solche Unterstellung?

Falls sich A und B grün sind, und die LRA bisher nicht davon ausgehen konnte, dass mit je zwei Beitragsbescheiden die gleiche Wohnung bedacht wird, dann sollte eine Person B zumindest die LRA direkt darüber aufklären, dass dieses Wohnung nicht doppelt beitragspflichtig ist. Angaben zu einer Person A müsste Person B dennoch nicht freiwillig tätigen, weil es scheinbar nirgendwo dazu eine Regel gibt.

In welcher Form sollte die "Aufklärung" stattfinden(per E-Mail, schriftlich per E/R und/oder FAX)? Kann sich eine Person B dadurch erhoffen, dass die Zwangsvollstreckung seitens der LRA nicht weiter verfolgt wird?

Der Festsetzungsbescheid für eine Person A ist dahingehend mangelhaft, dass dort nicht alle vermeintlichen Schuldner aufgeführt werden, eine Person A könnte das entsprechend als Formfehler bei den Bescheiden mit in die Klage auf nehmen.
Ein Formfehler wäre natürlich eine feine Sache und für die laufende Klage sicherlich von Vorteil.
Einer Person A ist es dabei aber nicht ganz klar, wie konkret argumentiert werden sollte und freut sich über einen weiteren Hinweis ::) Danke.
 
Dazu gibt es hier bereits aber irgendwo mindestens ein Thema, mal sehen ob das nochmal gefunden wird. ;-).
...wer das Thema als Erster findet, bitte mal kurz bescheid geben.

Eine Person A bedankt sich bei PersonX für die hilfreiche Antwort, und wünscht ein schönes Wochenende !!  ::)


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B hat jetzt natürlich die A-Karte gezogen, aber:

B kann das Gespräch mit Gerichtsvollzieher suchen und Sachverhalt darlegen, so ist noch nicht über die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung negativ beschieden worden, ein Widerspruchsbescheid ist in der Sache auch noch nicht ergangen, der einem den Klageweg öffnen würde, insofern ist die Vollstreckung rechtsmißbräuchlich, außerdem existiert für die Wohnung bereits ein Bescheid, so daß auch aufgrund dieser Tatsache die Vollstreckung rechtsmißbräuchlich ist.
Wenn der GV das nicht einsieht und den Auftrag zurückgibt, dann darf B schnell Eilrechtsschutz mit den gleichen Begründungen beantragen.
@Zeitungsbezahler, danke für deine Einschätzung.

Person A ist es bei der persönlichen Übergabe der Benachrichtigung für Person B aufgefallen, dass der Gerichtsvollzieher nicht besonders gesprächsbereit gewesen ist. Darum wird der direkte Kontakt als letzte Option betrachtet.

Außerdem wollte Person A primär einen Vorteil aus der Situation(der doppelt beschiedenen Wohnung) ziehen, und das "Versehen" der LRA bestrafen und erst dann die drohende Zwangsvollstreckung abwenden.
@alle
Mir fällt jetzt ein, dass Person B auf einen Widerspruchsbescheid gar nicht angewiesen ist, denn Beide sind in Bayern beheimatet - und da steht einem der direkte Klageweg offen. Wäre es nicht sinnvoller, dass Person B aufgrund dieses Fehlers direkt Klage erhebt, oder sind die Fristen vielleicht schon abgelaufen?? Oder sollte Person B lieber einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen. Wie aussichtsvoll wäre das? Puhh, Fragen über Fragen. Zum Glück ist ein verregnetes WE dafür da, um sich genug einzulesen ;-)

Eine Person A bedankt sich bei Zeitungsbezahler für die hilfreiche Antwort, und wünscht ein schönes Wochenende !!


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In dem am Anfang dieses Threads von mir beschriebenen, rein hypothetischen Fall könnte jetzt zum Beispiel Folgendes passiert sein:

Die Peson XY hat eine Vollsterckungsankündigung von einem Vollstreckungsbeamten (z. B. von einem Finanzamt in Berlin) bekommen. Die Person XY hat am gleiche Abend eine E-Mail an diesen Herrn geschrieben und am nächsten Morgen angerufen um zu betonen, dass die Vollstreckung nicht möglich sei, da die Person XY keine Widerspruchbescheide mit Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von der Rundfunkanstalt bekommen habe. Der Vollstreckungsbeamte hat daraufhin geantwortet, dass er die Sache an die Verwaltung zurückgeben werde. Supi, dachte sich die Person XY, die Vollstreckung ist abgewehrt, und hat den zuvor vorbereiteten Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80, Abs. 5 VwGO wieder in die Schublade gelegt.
Die Person XY gibt jedes Jahr im Dezember seine Steuererklärung ab, und bekommt meistens einen gewissen Betrag erstattet. Auch im Dezember 2015 hat die Person XY ihre Steuererklärung abgegeben und hat nun den Bescheid vom Finanzamt bekommen, auf dem stand, dass die festgesetzte Erstattung zurückgehalten wird: "Über die Verwendung des Guthabens erhalten Sie einen besondere Mitteilung". Der Person XY wurde sofort klar, dass das Finanzamt ihren Erstattungsanspruch zurückbehält, um gegebenenfalls daraus für die Rundfunkanstalt zu vollstrecken. Und tatsächlich wurde nach einem Telefonat mit dem Finanzamt klar, dass die Person XY diese Ruckerstattung nie sehen wird, weil die Vollstreckung durchgeführt wurde. Die Person XY hat ihren Antrag nach §80, Abs. 5 VwGO rausgeholt und an den Verwaltungsgericht geschickt. Am nächsten Tag lag ein Brief vom Finanzamt im Briefkasten von der Person XY, mit der Abschrift der mit Pfändung und Einziehungsverfügung der Rückerstattung des Einkommenssteuers.

Wenn so was wirklich passieren würde, wie gesetzteswidrig wäre denn so etwas? Sollte die Person XY mit dem Abgeben der Steuererklärungen aufhören? Denkt Ihr, dass der bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach §80, Abs. 5 VwGO der Person XY noch was bringen könnte?

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2016, 01:18 von x-rundel«

 
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