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Autor Thema: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid MDR  (Gelesen 6741 mal)

B
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Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid MDR
Autor: 04. März 2015, 15:53
Hallo,

ich lese seit einigen Monaten interessiert im Forum mit. Ich habe meinen Widerspruch an den MDR formuliert und dabei nur Urteile vom BVerfG oder EuGH zitiert. Sind nur 3 Seiten und ich würde mich freuen, wenn jemand mal einen Blick drüber werfen könnte.

Inspiriert wurde ich hauptsächlich von Knax
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html

Kläger Nummer 4 (VG Neustadt/Weinstraße)
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 1-4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290

und der Zsfg. von Viktor7 in
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017


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B
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Da Anhänge Genehmigung erfordern hier noch mal der Text

Zitat
Name - Adresse


Vom Beitragsservice zugewiesene Beitragsnummer: xxx xxx xxx

Datum: *


Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstraße 71 - 73
04275 Leipzig

Widerspruch
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Festsetzungsbescheid vom *, zugestellt am *.

Begründung:

1
Der "Rundfunkbeitrag" ist verfassungswidrig und damit ist der Festsetzungsbescheid nichtig.

1.1
Aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 geht hervor: "Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.). Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.> ); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298> )."

Laut BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten (BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68) verbreiten die Rundfunkanstalten "ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches."
Weiter heißt es: "Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung."
Es wird auch festgestellt, dass "… die Gebühren … nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können…".

Der "Rundfunkbeitrag" ist damit weder Gebühr noch Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, denn es fehlt der "Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten".

1.2
Im Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 heißt es: "Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll." Der "Rundfunkbeitrag" mit seinem Abgabetatbestand Wohnung - im Gegensatz zum Abgabetatbestand Rundfunkempfangsgerät beispielsweise - bezieht sich auf jede in Deutschland gemeldete Person, also keine differenzierbare Gruppe. Würde der "Rundfunkbeitrag" ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne sein - was er nicht ist - dann würde dieser gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wäre also verfassungswidrig.

1.3
Der Europäische Gerichtshof (EuGH: 13.12.2007, C-337/06) betrachtet die Rundfunkgebühren im Ergebnis als "Finanzierung durch den Staat". Sie hat ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag, ist also gesetzlich auferlegt. "Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel" hängen "nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind."
Das entspricht genau der Definition des Steuerbegriffs aus Gabler Wirstschaftslexikon: "Steuern sind öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei Gebühren und Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt."  Gleichen Inhalt hat auch die Steuerdefinition nach §3 (1) AO: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." Der "Rundfunkbeitrag" weist keine abgabenrechtliche Eigenschaften auf, die ihn von einer Steuer unterscheidet. Laut §13 RStV finanziert sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk (örR) u.a. durch Rundfunkbeiträge, d.h. Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne. Auch im RBStV werden immer nur Beiträge erwähnt. Da es sich bei den geforderten "Rundfunkbeiträgen" jedoch abgaberechtlich um eine Steuer handelt, für deren Festsetzung den Ländern und für deren Eintreibung den Landesrundfunkanstalten jegliche Kompetenz fehlt, ist der Festsetzungsbescheid nichtig.

1.4
Zusammenfassend lässt sich sagen, Ihre Behörde möchte einen abgaberechtlichen Beitrag eintreiben, der jedoch nicht nur die definierenden Eigenschaften des Beitrags vermisst, sondern in Wirklichkeit eine Steuer ist, für deren Festsetzung und Eintreibung Ihnen jegliche Kompetenz fehlt.

Ich behalte mir weitere Begründungen, warum der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, ausdrücklich vor. Dazu gehören unter anderem die unzulässige Pauschalierung und Typisierung oder die Nichtmeldung der Neubeihilfe an die EU-Kommission. Es sei noch darauf hingewiesen, dass zahlreiche unabhängige Gutachten, sowie Dissertationen - sogar vom örR mitfinanziert - die Verfassungswidrigkeit der "Rundfunkgebühren" bestätigen.
 

2
Vor allem in den 20 Uhr Nachrichten von ARD und ZDF wird vor einem Millionenpublikum u.a. Kriegs- und Nazipropaganda ausgestrahlt. So wurden beispielsweise im ZDF am 08.09.2014 rechtsultranationale Milizen - die sich zuvor in einer ebenfalls vom örR verklärten Euromaidan-Bewegung mit an die Macht geputscht hatten - mit SS-Runen und Hakenkreuzen auf Fahnen und Uniformen als Freiwilligen-Batallione bezeichnet. Menschen, die den Maidan-Putsch nicht anerkennen, werden kurzerhand zu prorussischen Separatisten gemacht.
Auch der ARD wird vom eigenen Programmbeirat eine tendenziöse, mangelhafte und einseitige Berichterstattung im Ukraine-Konflikt vorgeworfen. Das wäre ähnlich, wie wenn der Papst öffentlich Gott kritisieren würde. Der ARD-Chefredakteur hat jedoch die berechtigte Kritik umgehend von sich gewiesen…
Lange Rede, kurzer Sinn: Ich bin Pazifist und kann es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, mich an der Finanzierung von kriegs- und naziverherrlichender Propaganda auch nur anteilsweise zu beteiligen.

3
Ich widerspreche dem Säumniszuschlag. Die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsaktes u.a. zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid, in dem die Hauptforderung festgesetzt werden müsste, ist unzulässig. Mir muss erst die gesetzliche Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt werden, bevor ich in Zahlungsverzug gerate. Der Säumniszuschlag ist nichtig.

4
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung der "Rundfunkbeiträge" und des Säumniszuschlags gemäß § 80 Absatz 4 VwGO. Es bestehen die oben aufgeführten ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

5
Hilfsweise beantrage ich die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 (6) RBStV ab * (Beginn der Beitragspflicht) unter Forderung der verfassungskonformen Auslegung des § 4 (6) RBStV. Ein besonderer Härtefall liegt vor, da ich keine Rundfunkgeräte bereithalte. Übrigens wurde mir mein Fernsehanschluss vom Kabelnetzbetreiber abgeklemmt. Ich behalte mir den Antrag auf Befreiung aufgrund geringen Einkommens vor, solange ich noch keinen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten habe.

Mit freundlichen Grüßen


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1.4
***
 oder die Nichtmeldung der Neubeihilfe an die EU-Kommission.
Das reicht so nicht; wenn das Argument aufgeführt wird, muß mit hinein, warum und weshalb aus der vormals bestehenden Beihilfe durch die Änderung eine neue melde- und genehmigungspflichtige Beihilfe geworden ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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1.4
***
 oder die Nichtmeldung der Neubeihilfe an die EU-Kommission.
Das reicht so nicht; wenn das Argument aufgeführt wird, muß mit hinein, warum und weshalb aus der vormals bestehenden Beihilfe durch die Änderung eine neue melde- und genehmigungspflichtige Beihilfe geworden ist.

Doch, doch. Für den Widerspruch bei der Dummfunkanstalt reicht das. Wird sowieso abgelehnt. Für die Klage muß das dann mit rein.


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Doch, doch. Für den Widerspruch bei der Dummfunkanstalt reicht das. Wird sowieso abgelehnt. Für die Klage muß das dann mit rein.
Entschuldigung, wenn ich widerspreche. Entweder macht man sich die Mühe, alles auch zu begründen, oder man läßt es gleich ganz. Nur zu behaupten, daß etwas so ist, ist nicht eben seriös, und führt dazu, daß man sich auf das Niveau desjenigen begibt, den man verklagen möchte.

Wenn das Gericht dann den begründeten individuellen Klagebeweggründen trotzdem kein Gehör schenkt, sind weitere Schritte angebracht und erfolgversprechender, als wenn das Gericht nur eine unbegründete Behauptung auszuwerten hat und dieser Behauptung mangels vorliegender Begründung widerspricht.

Gleichwohl hängt es sehr stark von der Begründung eines Klagegegenstandes ab, ob diesem gefolgt wird, (gefolgt werden kann), oder nicht.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
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Danke für die Info. Werde die Andeutung mit der EU-Kommission erstmal rauslassen. Da muss ich mich auch noch tiefer einlesen. Das kommt dann erst in die Klagebegründung mit rein. Aber das dauert bestimmt noch eine Weile.


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B
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Kurzes update: Habe eine Antwort auf meinen Widerspruch erhalten überschrieben mit "Ihr Rundfunkbeitrag", allerdings vom BS und nicht vom MDR. Wie schon u.a. unter
Anstatt Widerspruchsbescheid: Brief "Ihr Rundfunkbeitrag". Wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12986.0.html
beschrieben, handelt es sich lediglich um eine Eingangsbestätigung meines Widerspruchs und NICHT um einen Widerspruchsbescheid.

Ich habe die ersten zwei Seiten abfotografiert. Der Text unterscheidet sich nicht großartig von dem Beispiel im obigen link.


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B
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Um diesen Beitrag abzuschließen hier noch ein paar Updates. Person B hat erneut einen rechtlich nicht relevanten Brief vom BS ("Ihr Rundfunkbeitrag") erhalten, in dem folgende Zeile herausstach. "Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat." Kurze Zeit später erhielt Person B die zweite Mahnung von der LRA. Auf diese und das Schreiben vom BS wurde mit folgendem Wortlaut geantwortet:

<<
In dem Informationsschreiben des Beitragsservice, datiert auf den xxx, teilten Sie mir u.a. mit, dass Sie zunächst auf die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids verzichteten und davon ausgehen, dass sich meine fristgerecht eingereichten Widerspruchsschreiben "erledigt" hätten. Bitte erläutern Sie mir die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen bloßes Nichtbearbeiten meiner Widerspruchsschreiben als rechtskräftige Abhilfe dieser Widerspruchsschreiben zu werten ist. Teils wirr wirkende Textbausteine in Ihren Informationsschreiben zeigen auf, dass Sie sich noch nicht inhaltlich mit meinen Widerspruchsschreiben auseinandergesetzt haben.
In dem Mahnschreiben des Mitteldeutschen Rundfunks, datiert auf den xxx, werden mir Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. Ich hatte in meinen Widerspruchsschreiben jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den ich hiermit noch einmal bekräftige:

Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung der "Rundfunkbeiträge" und des Säumniszuschlags gemäß § 80 Absatz 4 VwGO, weil die in meinen Widerspruchsschreiben aufgeführten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der "Rundfunkbeiträge" bestehen. Weiterhin übersteigt die Zahlung der "Rundfunkbeiträge" inklusive Säumniszuschlag meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hätte eine unbillige Härte zur Folge.

Es bleibt Ihnen unbenommen, weiterhin auf die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids zu verzichten, solange nicht vollstreckt wird. Zur Zeit sind die mir zugesandten Festsetzungsbescheide nicht rechtskräftig, da diesen jeweils fristgemäß widersprochen wurde. Etwaige von Ihnen eingeleitete Zwangsvollstreckungsversuche werde ich mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.
>>

Person B bekam daraufhin Post vom GV (wird in anderem Unterforum gepostet) und einen erneuten Beitragsbescheid.


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B
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Person B ist erst jetzt auf den Unterschied Leistungsbescheid vs Rückstandsbescheid
Vollstreckungsankündigung der Stadt - Festsetzungsbescheide ignoriert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13895.msg93905.html#msg93905
aufmerksam geworden.

Macht es Sinn, im Widerspruch auf den nächsten Festsetzungsbescheid auf die Erstellung eines Leistungsbescheids zu bestehen? mit Hinweis auf VMBl 1957 S. 630
Zitat
„Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird."

Oder ist diese Forderung nicht aussichtsreich nach dem BGH Urteil, welches Leistungsbescheide als nicht notwendig sieht
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Es wurde argumentiert, dass Verwaltungsgerichte evtl. anders entscheiden können. Auch das neuere Urteil vom LG Tübingen (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803) kritisiert ja besonders in den Randziffern 28 und 29 die Entscheidung des BGH heftig. Gibt es dazu schon Strategien?

Sollte Person B den Leistungsbescheid für einen bestimmenten Zeitraum oder allgemein anfordern? Oder ersetzt der geforderte Leistungsbescheid immer den allerersten Person B zugesandten Rückstandsbescheid/Festsetzungsbescheid?


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