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Autor Thema: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung  (Gelesen 115614 mal)

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#90: 26. April 2015, 18:53
selbst wenn der Erledigung zugestimmt wurde ..... stellt sich immer die Frage ..wer zahlt die Party
Aus dem Beschluss geht hervor das das Rechtsschutzbedürfniss fehlte ( da wahrscheinlich noch nicht vollstreckt wurde...)
Damit stellt sich nur die Frage ob Erledigungserklärung oder Klagerücknahme "Billiger" ist.

Klage Rücknahme 500 € Streitwert =Gerichtskosten 35 €

Vermutlich gab es noch nicht die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses
( 1. Vollstreckungs Maßnahme...)

Das Schreiben vom GV ist eine "nette Zahlungsaufforderung" mehr nicht ....


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#91: 26. April 2015, 19:07
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird  dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!

was ist denn das dann?? auf der rückseite wurde mit wohnungsöffnung gedroht!! --->>


Das ist ein PfändungsAUFTRAG! KEINE Durchführung!
Ein Besuch von Denen oder der Besuch bei Denen, hätte die Situationslage erklärt und die hätten das Ersuchen ablehnen müssen!
Normalerweise....
Die wollten ja die Fiktive Person besuchen....

ich finde ebenfalls, dass dieses Prozedere total verwirrend ist ;
...um nicht zu sagen "ich kann gar nicht so viel essen, wie ich k..... könnte


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#92: 26. April 2015, 19:16
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?
Es geht wohl weniger darum, dass das Gericht eine "Bestätigung" über den "Erhalt" dieses "Erledigthinweises" haben wollte, als vielmehr eine *Stellungnahme* der Antragspartei (Person X), ob diese einer Erledigterklärung ebenfalls *zustimmt*.
Eine Nichterklärung scheint wohl insofern zu Lasten der befragten Person X zu gehen...

ich finde ebenfalls, dass dieses Prozedere total verwirrend ist
...womit wir wieder bei dem Thema wären, was ich bereits erwähnte unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg92808.html#msg92808

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#93: 26. April 2015, 19:32
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?

Das geht doch nicht um die Bestätigung der Erhaltung, sondern um die Reaktion in der Sache.

Beklagter will Geld
Kläger klagt dagegen
Beklagter sagt: "Ok, ich will kein Geld mehr" -> Gericht sagt: "Wunderbar, Problem gelöst - bitte Kläger, erkläre das auch für erledigt" (zweimal)

Und der Kläger hält an seiner Klage fest. Dann wird die natürlich mangels Problem abgewiesen. Da damit der Kläger ein Urteil "verschuldet" hat (nämlich zusätzliche Arbeit für das Gericht), kriegt er die Kosten.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#94: 26. April 2015, 19:57
Klagerücknahme: 1/3 der Gerichtskosten ( bei 500 €Streitwert = 35 € )
Erledigt Erklärung: volle Gerichtsgebühr

Die Frage nach Erledigung ..... ist auch die Frage nach der Klagerücknahme (-:
Wenn Anwälte im Spiel sind kann das wieder anders aussehen
 ( Anwaltsgebühr =Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gerichtskostengesetz GKG
http://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_2_1_1


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#95: 26. April 2015, 20:04
Klagerücknahme: 1/3 der Gerichtskosten ( bei 500 €Streitwert = 35 € )
Erledigt Erklärung: volle Gerichtsgebühr

Der Kläger hat die Klage nicht zurückgenommen, sondern sie weiterlaufen lassen.

Und wenn der Beklagte die Erledigung erklärt, dann liegt es nahe, daß der Beklagte auch die Kosten trägt. Daß das in dem einen Schreiben anders vorgeschlagen wurde, ist ja nachvollziehbar. Heißt aber nicht, daß das Gericht das genauso übernimmt.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#96: 26. April 2015, 20:11
Das wurde doch hier schon erwähnt... ( siehe Beschluss ) fehlendes Rechtsschutzbedürfniss
Es gab noch keine Vollstreckung gegen die man "vorgehen kann "
Die Stadt hätte gewonnen ( KLAGE ABWEISUNG )  ...Vermutlich hat die Stadt keinen Bock sich mit dem "Geldeintreiben" solchen Stress für "nichts" zu machen .. deswegen "ok.. wir lassen den quatsch...wir lassen dich in Ruhe..." stimme zu oder was auch immer und erspare uns den Aufwand (-:


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weiter gehts.. aus der sache kommt man dann jetzt wohl nicht mehr raus, oder??
edit: habe jetzt nur eine kopie der drei zweitschriften angehängt!

   


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Das war ja klar das dies so kommen musste......

fallen mir auch erstmal nur Stichpunkte/ evtl. Angriffspunkte ein..
- Datum der Bescheide und Zustellung Datum.....( verspätete ...Rechtsmittelfrist..) ?
- fehlende Legitimation des "Beitragsservice" ....?


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weiter gehts.. aus der sache kommt man dann jetzt wohl nicht mehr raus, oder??
edit: habe jetzt nur eine kopie der drei zweitschriften angehängt!
Was heißt "rauskommen"?!?
Ein "Rauskommen" ist prinzipiell erst möglich, wenn wesentliche Regelungen dieser (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) gekippt sind... ;)

Das war ja klar das dies so kommen musste......
...ist ja aber überhaupt nicht weiter "schlimm" ;)

fallen mir auch erstmal nur Stichpunkte/ evtl. Angriffspunkte ein..
- Datum der Bescheide und Zustellung Datum.....( verspätete ...Rechtsmittelfrist..) ?
- fehlende Legitimation des "Beitragsservice" ....?
Es gibt da weitaus mehr Gründe...
...die aber nicht mehr Bestandteil dieses Threads hier bzgl. "Zwangsvollstreckung" sind, sondern jetzt - nach der nachweislichen Zustellung per Postzustellungsurkunde - sind meinem Verständnis nach die üblichen Rechtsmittel gegen einen (im Zweifel nachweislich) zugestellten/ bekanntgegebenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID möglich:
Zitat
Sie erhalten daher die Bescheide heute als Zweitschrift zugesandt.
Gegen die Bescheide können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (siehe Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide).


Dieses Thema der regulären Rechtsmittel gegen die Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe ist aber wie gesagt nicht mehr Thema dieses Threads hier! Siehe dazu bitte insbesondere unter

RECHTSWEG gegen den FestsetzungsBESCHEID, d.h. gegen die FORDERUNG dem GRUNDE nach:
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


Hier bitte zurück zum Kernthema, welches da lautet
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Danke.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#100: 17. Mai 2015, 21:08
auch wenn es scheinbar nicht in diesen thread gehört, würde ich es trotzdem gerne weiter hier behandeln, damit diejenigen die helfen können/wollen, auch die vorgeschichte dazu lesen können..
was bleibt einem jetzt noch anderes über als zu zahlen? und bitte keine links mehr, sondern einfach verständliche antworten.. gerne auch per PN!! danke!!
wie weiter oben schon erwähnt, liegen die nerven mittlerweile tatsächlich blank!!! danke für das verständnis!
im anhang, das neuste schreiben!!





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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#101: 17. Mai 2015, 21:12
meine frage nun: gibt es irgendwo einen vordruck für einen widerspruch?


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#102: 17. Mai 2015, 21:13
Was soll unbedingt vermieden werden ( Eintrag Schuldnerverzeichniss, wegrennen vorm Vollstrecker, Pfändung Immobilie,  ) ..?

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Widerspruch gegen was ? ( das obige belanglose Info Schreiben ? )


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#103: 17. Mai 2015, 21:18
Was soll unbedingt vermieden werden ( Eintrag Schuldnerverzeichniss, wegrennen vorm Vollstrecker, Pfändung Immobilie,  ) ..?

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Widerspruch gegen was ? ( das obige belanglose Info Schreiben ? )

welches belanglose info schreiben??


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#104: 17. Mai 2015, 21:26
also nochmal: wie soll  jetzt auf die schreiben reagiert werden?? siehe beitrag #97 vom 6.5. und beitrag #100 von heute!
antwort bitte per PN.. ich glaube alles andere bringt hier nichts, außer hohn und spott.. und darauf kann ich im moment verzichten! danke


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