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Autor Thema: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung  (Gelesen 109247 mal)

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#75: 09. April 2015, 18:45
Moin Moin,

Zitat
Ein unbescholtener Bürger steht doch da völlig im Regen, wenn dieser aus heiterem Himmel mit irgendwelchen Vollstreckungen von irgendwelchen vermeintlichen "Gläubigern" konfrontiert wird.

jup, so isses!  ??? Alles fiese Taschenspielertricks! Leute ihr müsst euch vorstellen, dass es Menschen gibt die noch nie mit einem GV zu tun hatten, warum auch, wenn sie ihre Sachen, wovon sie einen
Vorteil hatten, immer beglichen haben.
Man hat keine Ahnung und sich einlesen? Jedes Antwortschreiben ist anders, halt, weiß ich was für Deutsch!
Man bekommt doch Panik, wenn gedroht wird, etwas zu zahlen, was man nicht will, kann, ach was weiß ich!
Ohmanoman


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#76: 09. April 2015, 18:46
Wiedermal eine treffliche Zuarbeit einer fiktiven Person "?" ;)
Zitat
"Abgabe der Vermögensauskunft" > ab Folie 14
"Erinnerung und Rechtsbehelf" > Folie 17

http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag-charl/reform_sachaufklaerung_zwangsvollstreckung.pdf?start&ts=1301395764&file=reform_sachaufklaerung_zwangsvollstreckung.pdf

[...] es lohnt sich alle Folien in Ruhe durch zu lesen. Vor allem aber, zu verstehen.

Und sich die entsprechenden §§ der ZPO zu eigen machen die Erwähnung finden.

ZPO am besten dejure.org nutzen, Beispiel §802f ZPO
http://dejure.org/gesetze/ZPO/802f.html


In der Tat scheinen nicht wenige - wenn nicht gar die Mehrzahl - der Gerichtsvollzieher mitunter weniger "im Stoff" zu stehen, als man erwarten sollte. Macht die Angelegenheit allerdings nicht zwangsläufig einfacher für den Anfang... ::)


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#77: 09. April 2015, 19:00
@ Person X

jup, das haben die Parteien ja auch schon gemerkt und sie nutzen es für sich?
Sie vergraulen die Wähler, in dem sie sie verars.... und nicht mehr wählen gehen
und nur noch das Klientel überbleibt, die Nutzen davon haben. Das sind die (sind das die)Wähler!?
 Ohmanoman

Edit "Bürger":
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Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung :police:


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#78: 26. April 2015, 13:40
weiter gehts! was heißt das jetzt??



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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#79: 26. April 2015, 13:52
einen hab ich noch.. >:( >:(



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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#80: 26. April 2015, 13:53
Die Vollstreckung wurde doch eingestellt ..... damit hat sich die Sache erledigt....
Der "Gläubiger" hat die Sache für erledigt erklärt ( und die Vollstreckung eingestellt ) der Antragsteller hat vermutlich der Erledigterklärung nicht zugestimmt. Für den Antrag gibt es damit kein Rechtsschutzbedürfniss .... weil erledigt.
Vermutlich wird das ein neues Vorgehen sein.... Motto: Wehrt sich jemand .. stellen wir eben neue Bescheide per Einschreiben zu...
und vollstrecken dann...


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#81: 26. April 2015, 14:00
weiter gehts! was heißt das jetzt??

Da hat der Kläger ziemlich viel falsch gemacht.

Am 19.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen. Daraufhin hat die Stadtkasse die Vollstreckung eingestellt.

Daraufhin hat das Gericht vorgeschlagen, die Sache für erledigt zu erklären.

Dem ist der Kläger nicht gefolgt. Also muß er - zu Recht - nun zahlen.

--

Wer vor Gericht geht, sollte sich die fundamentalen Regeln erarbeiten.


Vermutlich wird das ein neues Vorgehen sein.... Motto: Wehrt sich jemand .. stellen wir eben neue Bescheide per Einschreiben zu...
und vollstrecken dann...

Das war nur die Gerichtszustellung. Die sind immer so, weil damit Gerichtsfristen laufen.

Mit dem BS hat das nichts zu tun. Gilt analog, wenn jemand klagt (Zustellung der Klage an den Beklagten) oder wenn ein Urteil zugestellt wird.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#82: 26. April 2015, 16:20
Am 19.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen. Daraufhin hat die Stadtkasse die Vollstreckung eingestellt.

ist das der fall?? der komplette schriftverkehr liegt in diesem thread vor!!


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#83: 26. April 2015, 16:49
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg92789.html#msg92789

...ich denke, Person X ist zu FRÜH aus der Tonne gesprungen!
Es lag noch keine akute Vollstreckung vor,
sondern lediglich ein Ersuchen der Vollstreckung vom BS!

Da am 19.03. der Gläubiger sein Ersuchen zurücknahm (sehr schlau!),
bleibt Person X auf den Kosten sitzen!


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

m
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#84: 26. April 2015, 17:05
Am 19.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen. Daraufhin hat die Stadtkasse die Vollstreckung eingestellt.
ist das der fall?? der komplette schriftverkehr liegt in diesem thread vor!!

Steht doch oben im Bild 3.

Beigeladener (Rundfunkanstalt) hat am 19.03.2015 das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen, Antragsgegner (Stadt) hat daraufhin Zwangsvollstreckung eingestellt.

Dann hat das Gericht zweimal die Erledigung vorgeschlagen.

Andere machen sich Sorgen wegen einer Vollstreckung. Hier nimmt sogar die Rundfunkanstalt das Vollstreckungsersuchen zurück. Darauf zweimal nicht reagieren - na ja.

@Miklap: Wenn die das zurücknehmen, können die auch nicht so einfach wegen derselben Bescheide erneut vollstrecken.

Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#85: 26. April 2015, 18:05
http://de.wikipedia.org/wiki/Erledigungserkl%C3%A4rung

eventuell
Die (vorbehaltlose) Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten steht einem
Anerkenntnis gleich.
Hier hat der Beklagte  Anlass zum Rechtsmittel gegeben.
Das Rechtsmittel war ursprünglich (genauer: bis zum Eintritt des
erledigenden Ereignisses) zulässig und begründet und erst durch ein nach
Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat
nach dem Gedanken des § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Beweis das vor dem Rechtsmittel dem Beklagten "das Begehren" vorgebracht wurde
scheint sinnvoll.....damit war das Rechtsmittel erforderlich ( da dieser nicht einlenkte)
Voraussetzung ..... das Rechtsschutzbedürfnis fehlte nicht ( also es sollte konkret die Zangsvollstreckungs Maßnahme erfolgen
die "abgewehrt " wurde )


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G
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#86: 26. April 2015, 18:15
Und wenn schon. EUR 52.50 ist nicht das teuerste Lehrgeld das man bezahlen kann. Schön wäre es natürlich schon, wenn es die Stadtkasse zahlen müsste. Wegen genau dem Lerneffekt "Das mach ich nie wieder so". Trotzdem ein guter Erfolg.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#87: 26. April 2015, 18:33
Zitat
@Miklap: Wenn die das zurücknehmen, können die auch nicht so einfach wegen derselben Bescheide erneut vollstrecken.
Nach jeder Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, hat man gemäß der Rechtsmittelbelehrung das Recht zu widersprechen!
Immer und immer wieder!

Ich hatte da mal was gefunden:
Zitat
§ 124 AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zitat
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird  dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!

Und wenn schon. EUR 52.50 ist nicht das teuerste Lehrgeld das man bezahlen kann. Schön wäre es natürlich schon, wenn es die Stadtkasse zahlen müsste. Wegen genau dem Lerneffekt "Das mach ich nie wieder so". Trotzdem ein guter Erfolg.
Sehe ich genauso...!


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#88: 26. April 2015, 18:46
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#89: 26. April 2015, 18:53
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird  dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!

was ist denn das dann?? auf der rückseite wurde mit wohnungsöffnung gedroht!! --->>



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