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Autor Thema: Mein Widerspruch  (Gelesen 20371 mal)

C
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Re: Mein Widerspruch
#15: 04. Oktober 2015, 16:40
Beeindruckend! Waaahnsinn!! :)
Herzlichen Dank an "Person A" für das fantastische Widerspruchsschreiben, das sicher vielen als Vor- und Diskussiongrundlage dient/dienen wird.
 


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s
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Re: Mein Widerspruch
#16: 07. Oktober 2015, 19:00
Der völlige Wahnsinn. Respekt!

Eigentlich müsste echt jeder, der noch einen Widerspruch zu verfassen hat, die kompletten 83 Seiten nach Köln schicken. Das würde doch sicher so einiges an Sand ins Getriebe verursachen, denn die 83 Seiten müssten ja jedesmal gelesen werden und eine entsprechende Antwort verfasst werden. Ich mein, die können ja darauf nicht einfach schreiben "tl;dr, Rundfunkbeitrag ist rechtens, bitte zahlen Sie ...", oder?

Was würde der ganze Packen denn an Porto kosten?


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H
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Re: Mein Widerspruch
#17: 07. Oktober 2015, 19:34
Ich möchte mich mit dem grossen Dank anschliessen aber habe den Widerspruch noch nicht voll und ganz durchgelesen.

Also wirklich eine hervorrgagende Leistung, die nur mit viel Geduld und Mühe zustande gekommen ist.

Ich werde mich einghend mit diesem Widerspruch beschäftigen und sollte ich noch irgendwelche Verbesserungen finden, dann werde ich diese hier bekannt geben.

Bis dahin, nochmals meinen aufrichtigen und herzlichen Dank für diesen gelungenen Widerspruch, der sicherlich vielen nicht schmecken und hoffentlich auf den Magen schlagen wird.

Gruss,

Haunted


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k
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Re: Mein Widerspruch
#18: 16. Dezember 2015, 13:04
Hey Knax,

hat sich bei der Person A seit Einreichen des Widerspruchs etwas getan?

gibt es mittlerweile schon einen Widerspruchbescheid oder eine Klage?

Die Reaktion von RA/ BS auf diese 83 Seiten interessiert ja nun wirklich  :D


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Re: Mein Widerspruch
#19: 16. Dezember 2015, 13:21
Habe fast gleich lautenden Widerspruch am 26.03.15 abgesandt (dort am 31.03.15 übergeben) ... bis heute 16.12. keinen Widerspruchbescheid erhalten , dafür aber am 02.11.2015 gemahnt worden und  per 01.12.15 einen neuen , weiteren Festsetzungsbescheid erhalten .... mir unklar , was jetzt zu tun ist .  Weiterhin auf Widerspruchbescheid warten , dem neuen Festsetzungsbescheid widersprechen ...  Bin langsam mit meinem Latein am Ende !


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Re: Mein Widerspruch
#20: 16. Dezember 2015, 13:39
Habe fast gleich lautenden Widerspruch am 26.03.15 abgesandt (dort am 31.03.15 übergeben) ... bis heute 16.12. keinen Widerspruchbescheid erhalten , dafür aber am 02.11.2015 gemahnt worden und  per 01.12.15 einen neuen , weiteren Festsetzungsbescheid erhalten .... mir unklar , was jetzt zu tun ist .  Weiterhin auf Widerspruchbescheid warten , dem neuen Festsetzungsbescheid widersprechen ...  Bin langsam mit meinem Latein am Ende !
Bei meinem Fall von Person A wurde auch der 83-seitige Widerspruch gesendet, kurz darauf folgte ein weiterer Festsetzungsbescheid für einen anderen Zeitraum. Wichtig ist: JEDEM Festsetzungsbescheid muss widersprochen werden, sonst wird er vollstreckbar!!
Einfach nochmal den kompletten Sums reinschicken (wird meine Person A auch so machen) oder halt einen kurzen Widerspruch schreiben in dem auf den letzten Widerspruch verwiesen wird.


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Re: Mein Widerspruch
#21: 16. Dezember 2015, 13:45
Das sollte ich auf jeden Fall tun , Danke !


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Re: Mein Widerspruch
#22: 16. Dezember 2015, 17:23
Richtig: Widerspruch mit Hinweis auf den 1. Widerspruch und Forderung auf Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides (rmB)!
Nicht vergessen - KEINE Rechtsberatung - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung !!!!!!!! - sonst siehe Mike aus München
Nickles: Widerstand gegen Zwangsvollstreckung endgültig gescheitert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16803.msg111290.html#msg111290
Denn: Erfahrungsgerüchteweise wird noch VOR Weihnachten und VOR Eintreffen eines rmBs die Vollstreckung angekündigt werden. So die verschiedenen Erfahrungen. Im Zweifel hatte ein Herr F sodann drei Verfahren laufen (Eilrechtsschutz geggen Vollstreckung, Vollstreckungsabwehr wegen Formalien und "Hauptverfahren" = Klage gegen Widerspruchbescheide (Ja 2 Stk)
- Keine Rechtsberatung. Es zeigte sich vorteilhaft zur erfolgreichen Abwehr der Vollstreckung die Widersprüche mit der ausdrücklich begründeten Beantragung auf Aussetzung der Vollziehung - aber das haben bestimmt alle hier fiktiven Personalien getan!?!!
Viel Erfolg! Wehrt Euch! Es gibt kein Recht auf gehorchen lt Hannah Ahrendt. Recht hattse!
Jugendangebot von ARD und ZDF - „Unsere Fallhöhe ist extrem hoch“
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16826.msg111230.html#msg111230


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Re: Mein Widerspruch
#23: 16. Dezember 2015, 20:05
Hallo!

Top Arbeit!

Man könnte evtl noch Paar Sachen dazu schreiben:
Wegen Säumniszuschlag der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 09. September 2015, Az.: 5 T 162 / 15 (ich kopiere freihand P. 28, bitte anpassen) :

Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

Desweiteren: Wie sah eigtl die Rechtsbelehrung aus. Eine fiktive Person D hatte solche zwar erhalten, in dieser wurde aber mit keinem Wort "Wohnung" erwähnt und diese erklärte nur wie die Abgabe für Betriebstäte aussieht. Somit wäre die Rechtsbelehrung nicht passend für eine private Person ("ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist") und quasi gar nicht vorhanden.

Grüße
Maira


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Ein Volk konnte eine Mauer und ein System zum Abstürz bringen, da ist GEZ doch ein Klacks ;)

D
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Re: Mein Widerspruch
#24: 17. Dezember 2015, 09:26
das Problem ist....

solche Schreiben wandern bei GEZ und Beitragservice ungelesen in den Papierkorb...

Die einzigen die reagieren ist die Behörde die versucht zu pfänden, und die reagieren in den wenigsten Fällen so wie man es sich wünscht.

Die ziehen ALLE Ihr Ding durch bis zur Pfändung oder Neuerdings auch zur Verhaftung.

Das einzige was hoffentlich hilft, und was ich als letzte Lösung empfinde, ist der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft.....

in der Hoffnung das ein Staatsanwalt sich auch die Urteile und Gesetze durchliest und dementsprechend Klage erhebt.

Was aber auch in den meisten Fällen NICHT passiert.....es kommrn lapidare Schreibem das alles seine Richtigkeit hat, und irgendwann gibt man auf.

Bei mir läuft derzeit auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen das Kassen,-und Steueramt und einer bestimmten Mitarbeiterin.

Ich bin auf die Post von der Staatsanwaltschaft gespannt und werde berichten.......


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Re: Mein Widerspruch
#25: 31. Januar 2016, 00:19
LOL, es gibt Neuigkeiten von meinem Bekannten, der den kompletten Widerspruch an den Beitragsservice geschickt hat:

BS schickt nur 'ne Antwort mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" und den üblichen Textbausteinen "Sie übersenden uns einen Standardwiderspruch aus Internetforen" blabla "Wir sehen das Anliegen somit als geklärt an" blabla "Bitte zahlen Sie...".

Heißt also, Person A kann sich erstmal enspannt zurücklehnen und den BS wieder kommen lassen, richtig? ;)


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Re: Mein Widerspruch
#26: 31. Januar 2016, 09:04
BS schickt nur 'ne Antwort mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag"

Bitte dieses Schreiben gut aufheben, denn eventuell kann es vor Gericht noch verwendet werden. Den Hintergrund dazu möchte ich kurz erläutern:
Dieses Schreiben ist ein "Standardschreiben", in welchem höchstwahrscheinlich der Satz erhalten sein wird: "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden." Bitte überprüfen!

Dieser Satz ist von Bedeutung. Warum? Der Beitragsservice spricht von unserer Forderung. Man kann mit guten Gründen argumentieren, dass der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer ist. Ein "Teil der Rundfunkanstalt", wie die Rechtsprechung gebetsmühlenartig von sich gibt, ist er jedenfalls nicht, weil er weder ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt noch ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt ist. Wenn man den Beitragsservice also als Verwaltungshelfer betrachtet (und für diese Argumentation kann man ruhig den Aufgabenkatalog des Beitragsserivce aus der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" zitieren), dann darf die Letztentscheidungskompetenz der Rundfunkanstalt faktisch nicht ausgehöhlt werden, indem der Verwaltungshelfer praktisch die hoheitliche Aufgabe der Beitragsveranlagung selbst übernimmt, was jedoch vorliegend durch den Beitragsservice geschieht - und durch die Formulierung "unsere Forderung" deutlich wird. Diese Argumentation lässt sich fundiert auch durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützen. Hierzu sei auf das Urteil des VG Gießen v. 03.11.2009 (Az. 8 K 221/09.GI) und auf das Urteil des VG Ansbach v. 07.03.2012 (Az. AN 1 K 11.02610) verwiesen. Wird die Letztentscheidungskompetenz des Verwaltungsträgers durch den Verwaltungshelfer faktisch ausgehöhlt, so überschreitet der Verwaltungshelfer seine kompetenziellen Grenzen - mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung rechtswidrig ist, weil der Verwaltungshelfer für die Beitragsfestsetzung schlichtweg nicht zuständig und dazu auch nicht befugt ist.

und den üblichen Textbausteinen "Sie übersenden uns einen Standardwiderspruch aus Internetforen" blabla

Aus welcher Quelle der Widerspruchsführer den Text seines Widerspruchs bezieht, braucht den Beitragsservice nicht zu interessieren. Für die Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen (hier Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung) ist es vollkommen belanglos, ob der Text dem eigenen juristischen Sachverstand entspringt oder einer bestimmten Vorlage. Beispielsweise ist es im Steuerrecht eine weit verbreitete Praxis, Mustereinsprüche als Vorlagen für Einsprüche gegen einen stets gleichartigen Lebenssachverhalt zu nutzen. Dass der Beitragsservice von "Standarwiderspruch aus Internetforen" spricht, zeigt lediglich, dass er ziemlich genau weiß, woher der Widerspruch stammt, mit anderen Worten: Die Damen und Herren aus Köln scheinen hier recht intensiv mitzulesen.

"Wir sehen das Anliegen somit als geklärt an" blabla

Nun, der Beitragsservice stellt lediglich seine eigene juristische Sichtweise dar. Es ist ihm unbenommen, dies zu tun. Ob die juristische Sichtweise eines Verwaltungshelfers richtig oder falsch ist, braucht den Widerspruchsführer nicht zu interessieren. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis bzw. um eine Information und damit um einen Realakt. Realakte treffen keinerlei verbindliche Anordnungen.

"Bitte zahlen Sie...".

Es handelt sich hierbei meiner Ansicht nach nicht um ein Leistungsgebot. Dies gilt allein schon deshalb, weil dem Schreiben meines Wissens nach keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.

Heißt also, Person A kann sich erstmal enspannt zurücklehnen und den BS wieder kommen lassen, richtig? ;)

Sofern der Widerspruchsführer eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt, kann er sich für den Moment erstmal zurücklehnen, weil er die Entscheidung nun abwarten muss. Das kann allerdings eine ganze Weile dauern, weil der Beitragsservice seine gesamte juristische Sachkompetenz aufwenden muss, um den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, denn so viele Textbausteine haben die in ihrem System nicht.


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Karl Martell

Re: Mein Widerspruch
#27: 31. Januar 2016, 10:06
Hallo, Doc, hallo@ll, mein Strafantrag gegen zwei Mitarbeiter des NDR-Beitragsservice wurde sehr schnell beantwortet, nach drei Wochen bekam ich bereits die Antwort.

Die Staatsanwältin, die dieses Schreiben verfaßt hat, hat sich nicht mit meiner Begründung befaßt, sondern lediglich dies hier geantwortet:

Zitat
Strafanzeige (schon mal falsch, es war ein Strafantrag) gegen zwei Servicebüromitarbeiter.
Vorwurf: Amtsanmaßung

Sehr geehrter Herr Martell*, den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.

Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).

Das ist hier nicht der Fall. Der Beitragsservice ist das gemeinsame Rechen- und Servicezentrum von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welcher auf Grundlage des RBStV die Beitragskonten verwaltet. Es fehlt daher an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung.

Mit freundlichen Grüßen

Marquardt*
Staatsanwältin
*alle Namen frei erfunden.


Da die Dame meine Begründungen vollständig ignoriert hat, folgt nun mein nächster Schritt:

Es folgt eine Anzeige wg. Strafvereitelung im Amt.

Die Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) durch Amtsträger ist eine Sonderform der Strafvereitelung und gehört zu den "unechten" Amtsdelikten. Für diese sieht das Gesetz eine Strafschärfung vor. Die Tat zugunsten von Angehörigen ist hier nicht straflos. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Verfolgungsvereitelung durch Unterlassen von Strafverfolgungsmaßnahmen seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.[1]


In meinem Strafantrag hatte ich den Straftatbestand der Amtsanmaßung eingehend begründet und war u.a. auf die Tatsache eingegangen, daß der Beitragsservice keine Behörde ist und warum er keine Behörde sein kann.

Daher erfüllt die Weigerung der Einleitung von Ermittlungen gegen die gegen die Angesstellten des Servicebüros meiner Meinung den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB.

MfG
Karl Martell


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2016, 00:21 von Bürger«

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  • Do not allow the will of evil to prevail!Anonymous
Re: Mein Widerspruch
#28: 22. Dezember 2016, 11:23
Bei dem § 2 ist der nun mittlerweile identische in Bayerischen Satzung gemeint?

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.


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"Der gesellschaftliche Aufstieg scheint jenen sicher zu sein, die sich unterwürfig wegducken, wenn Unrecht geschieht oder schwere Fehler gemacht werden".
Der Untertan

n
  • Beiträge: 1.452
Re: Mein Widerspruch
#29: 22. Dezember 2016, 20:30
@Karl Martell   

Kannst Du bei Deinem Strafantrag Akteneinsicht beantragen?
Daraus müsst ja hervorgehen wie genau geprüft wurde.
Ich glaube das währe hochinteressant (und brisant).

Vielleicht auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz?


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Mein Widerspruch
und sich insbesondere aus dem Einstiegsbeitrag ergibt.
Zudem: "Karl Martell" ist offenkundig kein Forum-Mitglied mehr, sondern nur noch als "Gast" ausgewiesen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

 
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