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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Knax am 01. März 2015, 12:59

Titel: Mein Widerspruch
Beitrag von: Knax am 01. März 2015, 12:59
Hallo zusammen,

beiliegend findet Ihr Person A's Widerspruch.

Ein unbedarfter Bürger, der sich weder fundiert mit den juristischen Zusammenhängen auskennt noch detaillierte rechtspraktische Kenntnisse im Verfassen von Widersprüchen hat, steht den Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheiden vollkommen hilfslos gegenüber. Person A möchte sich daher bei dieser Gelegenheit herzlich bei dem Forum und seinen Nutzern bedanken, denn nur mit Eurer Hilfe, Euren Überlegungen und Euren Ideen ist Person A überhaupt erst in der Lage gewesen, einen solchen Widerspruch zu verfassen. Anhand des Umfangs werdet Ihr feststellen, dass ein derartiger Widerspruch aufgrund der Komplexität der juristischen Zusammenhänge unmöglich innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat verfasst werden konnte.

Da es sicherlich sehr viele Bürger gibt, die sich mit der Situation, in der ein Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheid bei Ihnen eintrifft, alleingelassen und überfordert fühlen, stellt Person A seinen Widerspruch gerne für andere zur Verfügung, sei es zur Formulierung eines Widerspruchs, sei es zur Formulierung einer Klage. Selbstverständlich hat Person A seinen Widerspruch vor der Veröffentlichung anonymisiert.

Leider war die ursprüngliche PDF-Datei zu groß. Person A hat das Dokument daher in das DOC-Format konvertiert und im ZIP-Format komprimiert. Person A hofft, dass das Dokument trotz dieser technischen Schwierigkeiten letztlich dennoch lesbar ist.

Person A freut sich über jegliche konstruktive Kritik und Anregung, sei es öffentlich, sei es als private Mitteilung, denn nur in einem konstruktiven Dialog besteht überhaupt erst die Möglichkeit, sich sowohl juristisch als auch politisch fundiert gegen dieses Unrechtssystem zur Wehr zu setzen.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Kurt am 02. März 2015, 22:00
uuuuuuuuuuuuuuuuuuff

knax,

ich habe die 83 !!! Seiten durch.  :o

Bin dann auf die Klageschrift gepannt  ;D

Scherz beiseite: Respekt und Dankeschön !
Kritik und Anregung: momentan nichts dergleichen

Gruß
Kurt
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: ThisIsSparta! am 03. März 2015, 10:00
Da wurde sehr viel Zeit investiert, Respekt. Bin auch hier auf die Ausreden der Anstalt/BS bzw. Richter gespannt.
Da der Widerspruchsbescheid noch nicht vorliegt und zweistellige Zahl an Monaten in Anspruch nehmen kann, wird es wohl zur Klage erst Jahre später kommen  :D
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Peter Panon am 03. März 2015, 12:28
Hallo Knax,

die Ausarbeitung ist der Knaller!! Könnte glatt als Diplomarbeit durchgehen.  :o

Habe als Laie da absolut nichts mehr hinzuzufügen.

Da kann ich mit meinen knapp 6 Seiten gleich einpacken bzw. muss ernsthaft darüber nachdenken, ob das noch so sinnvoll ist.

Weiter so und ich bin echt gespannt, was da als Rückmeldung kommen wird.

Viele Grüße
Peter
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Toni am 03. März 2015, 20:29
Servus Knax,
ich lese hier seit 2 Jahren großteils täglich und nahezu alles, was Widersprüche, Klagen und Urteile betrifft, mit, aber dein Widerspruch ist die absolute Krönung. Wie man so etwas leisten kann, ist mir ein Rätsel ...
Höchsten Respekt und herzlichen Dank
Toni
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: tobi-b0 am 09. März 2015, 19:00
Hallo
vielen dank für deine ausarbeitung, bei Person A kam letzte woche der feststellungsbescheid.
Person A hat sich vorher auf keinen brief der ard zdf... gerührt, das hat zu gez zeiten prima funktioniert.
Person A ist am überlegen ob sie nun was antworten soll oder nicht?
vielleicht habt ihr ein paar tipps.
entschuldigt meine schreibweise aber ich habe meine 2 wochen alte zohter im linken arm daher alles klein.
vielen dank im voraus
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Knax am 09. März 2015, 19:10
Person A ist am überlegen ob sie nun was antworten soll oder nicht?
vielleicht habt ihr ein paar tipps.

Meiner Ansicht nach ist es nicht verkehrt, Widerspruch zu erheben und in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Damit kann man jedenfalls nichts verkehrt machen, denn bis der Widerspruchsbescheid eintrifft, werden viele Monate vergehen. In dieser Zwischenzeit kann man sich immer noch überlegen, wie man weiter vorgehen will, d.h. ob man klagen will oder ob man zahlt. Nicht jeder hat die Zeit und die Nerven, sich in das doch sehr komplexe Rechtsgebiet einzuarbeiten. Auch steht zu befürchten, dass eine Klage trotz aller Zeit, die man in die Einarbeitung investiert hat, abgewiesen wird, jedenfalls erstinstanzlich. Es ist also die Frage, wieweit man zu kämpfen bereit ist. Das Forum bietet einem sowohl argumentative als auch finanzielle Hilfe durch Crowdfunding bei Klagen.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: clown am 10. März 2015, 14:36
Hallo,

zunächst auch von mir Respekt vor der geleisteten Arbeit.

Ich habe ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt Klage erhoben und immerhin erreichen können, dass
das Verfahren ruhend gestellt wird, solange die Fragen von Verfassungsrang höchstrichterlich geklärt werden.

Die machen sich es bequem und warten einfach ab, aber immerhin besser als andere Gerichte, die die Klagen abweisen.
Weiter hat das Gericht angeordnet, dass bis zur Klärung keine Bescheide oder Zahlungsaufforderungen seitens des
HR verschickt werden dürfen.

Folglich sollte deine Klage zumindest dazu führen, dass das Gericht diese nicht abweist.
Wobei ich immer noch darauf warte, dass ein Richter einer Klage stattgibt.

Viele Grüße

clown
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: schmilljf am 14. September 2015, 21:03
Das ist ja wirklich sehr ausführlich und umfangreich! Allerdings endet die Datei auf Seite 83 mitten im Satz, so: "Eine prospekti¬ve Erfüllung des Befreiungstatbestandes wegen sehr niedrigen Einkommens ist rein logisch schon nicht möglich. Erst im Nachhinein, also ".

Was hat es denn damit auf sich? Welche Sätze fehlen da noch? Nur für den Fall, daß Person A das Ganze nutzen möchte.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: schmilljf am 23. September 2015, 11:33
Weiß jemand hier weiter? Person A. würde ihren Widerspruch gern bald abschicken.


Danke im Voraus!
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: unGEZahlt am 23. September 2015, 15:47
Das ist ja wirklich sehr ausführlich und umfangreich! Allerdings endet die Datei auf Seite 83 mitten im Satz, so: "Eine prospektive Erfüllung des Befreiungstatbestandes wegen sehr niedrigen Einkommens ist rein logisch schon nicht möglich. Erst im Nachhinein, also ".

Was hat es denn damit auf sich? Welche Sätze fehlen da noch?


Der abschließende Satz von Knax´ genialen Widerspruch
auf Seite 83 lautet vollständig:

Zitat
Eine prospektive Erfüllung des Befreiungstatbestandes wegen sehr niedrigen Einkommens ist rein logisch schon nicht möglich. Erst im Nachhinein, also retrospektiv, ist insofern eine Beurteilung möglich.


Markus
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: schmilljf am 23. September 2015, 22:44
Super, ganz herzlichen Dank!
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: abrax am 28. September 2015, 20:14
HUT AB und Kniefall mach, vor dieser Arbeit!!  8) 8)
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Marloine am 29. September 2015, 17:24
Wow, hab mir gerade den UNFASSBAREN Widerspruch durchgelesen - und nur davon raucht mir schon der Kopf. So etwas zu verfassen ist der absolute Hammer und ich möchte hier meinen allergrößten Respekt zum Ausdruck bringen!! Das ist der Wahnsinn ;D
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Shran am 04. Oktober 2015, 15:40
Fette Arbeit...83 Seiten? Herr Gott im Himmel...hahaha*

Wie ist es denn damit weiter gegangen? Irgendwelche Antwort außer Infopost? Klage?
Danke

PS: Dann könnte ich meinen 12-seitigen Widerspruch auch mal hochjagen...mal schauen. Ich bin auch seit März frei, hab nur 2 mal Infopost erhalten nach dem Widerspruch.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: ChrisLPZ am 04. Oktober 2015, 16:40
Beeindruckend! Waaahnsinn!! :)
Herzlichen Dank an "Person A" für das fantastische Widerspruchsschreiben, das sicher vielen als Vor- und Diskussiongrundlage dient/dienen wird.
 
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: semmegnedl am 07. Oktober 2015, 19:00
Der völlige Wahnsinn. Respekt!

Eigentlich müsste echt jeder, der noch einen Widerspruch zu verfassen hat, die kompletten 83 Seiten nach Köln schicken. Das würde doch sicher so einiges an Sand ins Getriebe verursachen, denn die 83 Seiten müssten ja jedesmal gelesen werden und eine entsprechende Antwort verfasst werden. Ich mein, die können ja darauf nicht einfach schreiben "tl;dr, Rundfunkbeitrag ist rechtens, bitte zahlen Sie ...", oder?

Was würde der ganze Packen denn an Porto kosten?
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Haunted am 07. Oktober 2015, 19:34
Ich möchte mich mit dem grossen Dank anschliessen aber habe den Widerspruch noch nicht voll und ganz durchgelesen.

Also wirklich eine hervorrgagende Leistung, die nur mit viel Geduld und Mühe zustande gekommen ist.

Ich werde mich einghend mit diesem Widerspruch beschäftigen und sollte ich noch irgendwelche Verbesserungen finden, dann werde ich diese hier bekannt geben.

Bis dahin, nochmals meinen aufrichtigen und herzlichen Dank für diesen gelungenen Widerspruch, der sicherlich vielen nicht schmecken und hoffentlich auf den Magen schlagen wird.

Gruss,

Haunted
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: koybott am 16. Dezember 2015, 13:04
Hey Knax,

hat sich bei der Person A seit Einreichen des Widerspruchs etwas getan?

gibt es mittlerweile schon einen Widerspruchbescheid oder eine Klage?

Die Reaktion von RA/ BS auf diese 83 Seiten interessiert ja nun wirklich  :D
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: empe am 16. Dezember 2015, 13:21
Habe fast gleich lautenden Widerspruch am 26.03.15 abgesandt (dort am 31.03.15 übergeben) ... bis heute 16.12. keinen Widerspruchbescheid erhalten , dafür aber am 02.11.2015 gemahnt worden und  per 01.12.15 einen neuen , weiteren Festsetzungsbescheid erhalten .... mir unklar , was jetzt zu tun ist .  Weiterhin auf Widerspruchbescheid warten , dem neuen Festsetzungsbescheid widersprechen ...  Bin langsam mit meinem Latein am Ende !
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: semmegnedl am 16. Dezember 2015, 13:39
Habe fast gleich lautenden Widerspruch am 26.03.15 abgesandt (dort am 31.03.15 übergeben) ... bis heute 16.12. keinen Widerspruchbescheid erhalten , dafür aber am 02.11.2015 gemahnt worden und  per 01.12.15 einen neuen , weiteren Festsetzungsbescheid erhalten .... mir unklar , was jetzt zu tun ist .  Weiterhin auf Widerspruchbescheid warten , dem neuen Festsetzungsbescheid widersprechen ...  Bin langsam mit meinem Latein am Ende !
Bei meinem Fall von Person A wurde auch der 83-seitige Widerspruch gesendet, kurz darauf folgte ein weiterer Festsetzungsbescheid für einen anderen Zeitraum. Wichtig ist: JEDEM Festsetzungsbescheid muss widersprochen werden, sonst wird er vollstreckbar!!
Einfach nochmal den kompletten Sums reinschicken (wird meine Person A auch so machen) oder halt einen kurzen Widerspruch schreiben in dem auf den letzten Widerspruch verwiesen wird.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: empe am 16. Dezember 2015, 13:45
Das sollte ich auf jeden Fall tun , Danke !
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: MMichael am 16. Dezember 2015, 17:23
Richtig: Widerspruch mit Hinweis auf den 1. Widerspruch und Forderung auf Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides (rmB)!
Nicht vergessen - KEINE Rechtsberatung - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung !!!!!!!! - sonst siehe Mike aus München
Nickles: Widerstand gegen Zwangsvollstreckung endgültig gescheitert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16803.msg111290.html#msg111290
Denn: Erfahrungsgerüchteweise wird noch VOR Weihnachten und VOR Eintreffen eines rmBs die Vollstreckung angekündigt werden. So die verschiedenen Erfahrungen. Im Zweifel hatte ein Herr F sodann drei Verfahren laufen (Eilrechtsschutz geggen Vollstreckung, Vollstreckungsabwehr wegen Formalien und "Hauptverfahren" = Klage gegen Widerspruchbescheide (Ja 2 Stk)
- Keine Rechtsberatung. Es zeigte sich vorteilhaft zur erfolgreichen Abwehr der Vollstreckung die Widersprüche mit der ausdrücklich begründeten Beantragung auf Aussetzung der Vollziehung - aber das haben bestimmt alle hier fiktiven Personalien getan!?!!
Viel Erfolg! Wehrt Euch! Es gibt kein Recht auf gehorchen lt Hannah Ahrendt. Recht hattse!
Jugendangebot von ARD und ZDF - „Unsere Fallhöhe ist extrem hoch“
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16826.msg111230.html#msg111230
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Maira am 16. Dezember 2015, 20:05
Hallo!

Top Arbeit!

Man könnte evtl noch Paar Sachen dazu schreiben:
Wegen Säumniszuschlag der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 09. September 2015, Az.: 5 T 162 / 15 (ich kopiere freihand P. 28, bitte anpassen) :

Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

Desweiteren: Wie sah eigtl die Rechtsbelehrung aus. Eine fiktive Person D hatte solche zwar erhalten, in dieser wurde aber mit keinem Wort "Wohnung" erwähnt und diese erklärte nur wie die Abgabe für Betriebstäte aussieht. Somit wäre die Rechtsbelehrung nicht passend für eine private Person ("ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist") und quasi gar nicht vorhanden.

Grüße
Maira
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: DocHoliday am 17. Dezember 2015, 09:26
das Problem ist....

solche Schreiben wandern bei GEZ und Beitragservice ungelesen in den Papierkorb...

Die einzigen die reagieren ist die Behörde die versucht zu pfänden, und die reagieren in den wenigsten Fällen so wie man es sich wünscht.

Die ziehen ALLE Ihr Ding durch bis zur Pfändung oder Neuerdings auch zur Verhaftung.

Das einzige was hoffentlich hilft, und was ich als letzte Lösung empfinde, ist der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft.....

in der Hoffnung das ein Staatsanwalt sich auch die Urteile und Gesetze durchliest und dementsprechend Klage erhebt.

Was aber auch in den meisten Fällen NICHT passiert.....es kommrn lapidare Schreibem das alles seine Richtigkeit hat, und irgendwann gibt man auf.

Bei mir läuft derzeit auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen das Kassen,-und Steueramt und einer bestimmten Mitarbeiterin.

Ich bin auf die Post von der Staatsanwaltschaft gespannt und werde berichten.......
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: semmegnedl am 31. Januar 2016, 00:19
LOL, es gibt Neuigkeiten von meinem Bekannten, der den kompletten Widerspruch an den Beitragsservice geschickt hat:

BS schickt nur 'ne Antwort mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" und den üblichen Textbausteinen "Sie übersenden uns einen Standardwiderspruch aus Internetforen" blabla "Wir sehen das Anliegen somit als geklärt an" blabla "Bitte zahlen Sie...".

Heißt also, Person A kann sich erstmal enspannt zurücklehnen und den BS wieder kommen lassen, richtig? ;)
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Knax am 31. Januar 2016, 09:04
BS schickt nur 'ne Antwort mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag"

Bitte dieses Schreiben gut aufheben, denn eventuell kann es vor Gericht noch verwendet werden. Den Hintergrund dazu möchte ich kurz erläutern:
Dieses Schreiben ist ein "Standardschreiben", in welchem höchstwahrscheinlich der Satz erhalten sein wird: "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden." Bitte überprüfen!

Dieser Satz ist von Bedeutung. Warum? Der Beitragsservice spricht von unserer Forderung. Man kann mit guten Gründen argumentieren, dass der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer ist. Ein "Teil der Rundfunkanstalt", wie die Rechtsprechung gebetsmühlenartig von sich gibt, ist er jedenfalls nicht, weil er weder ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt noch ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt ist. Wenn man den Beitragsservice also als Verwaltungshelfer betrachtet (und für diese Argumentation kann man ruhig den Aufgabenkatalog des Beitragsserivce aus der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" zitieren), dann darf die Letztentscheidungskompetenz der Rundfunkanstalt faktisch nicht ausgehöhlt werden, indem der Verwaltungshelfer praktisch die hoheitliche Aufgabe der Beitragsveranlagung selbst übernimmt, was jedoch vorliegend durch den Beitragsservice geschieht - und durch die Formulierung "unsere Forderung" deutlich wird. Diese Argumentation lässt sich fundiert auch durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützen. Hierzu sei auf das Urteil des VG Gießen v. 03.11.2009 (Az. 8 K 221/09.GI) und auf das Urteil des VG Ansbach v. 07.03.2012 (Az. AN 1 K 11.02610) verwiesen. Wird die Letztentscheidungskompetenz des Verwaltungsträgers durch den Verwaltungshelfer faktisch ausgehöhlt, so überschreitet der Verwaltungshelfer seine kompetenziellen Grenzen - mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung rechtswidrig ist, weil der Verwaltungshelfer für die Beitragsfestsetzung schlichtweg nicht zuständig und dazu auch nicht befugt ist.

und den üblichen Textbausteinen "Sie übersenden uns einen Standardwiderspruch aus Internetforen" blabla

Aus welcher Quelle der Widerspruchsführer den Text seines Widerspruchs bezieht, braucht den Beitragsservice nicht zu interessieren. Für die Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen (hier Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung) ist es vollkommen belanglos, ob der Text dem eigenen juristischen Sachverstand entspringt oder einer bestimmten Vorlage. Beispielsweise ist es im Steuerrecht eine weit verbreitete Praxis, Mustereinsprüche als Vorlagen für Einsprüche gegen einen stets gleichartigen Lebenssachverhalt zu nutzen. Dass der Beitragsservice von "Standarwiderspruch aus Internetforen" spricht, zeigt lediglich, dass er ziemlich genau weiß, woher der Widerspruch stammt, mit anderen Worten: Die Damen und Herren aus Köln scheinen hier recht intensiv mitzulesen.

"Wir sehen das Anliegen somit als geklärt an" blabla

Nun, der Beitragsservice stellt lediglich seine eigene juristische Sichtweise dar. Es ist ihm unbenommen, dies zu tun. Ob die juristische Sichtweise eines Verwaltungshelfers richtig oder falsch ist, braucht den Widerspruchsführer nicht zu interessieren. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis bzw. um eine Information und damit um einen Realakt. Realakte treffen keinerlei verbindliche Anordnungen.

"Bitte zahlen Sie...".

Es handelt sich hierbei meiner Ansicht nach nicht um ein Leistungsgebot. Dies gilt allein schon deshalb, weil dem Schreiben meines Wissens nach keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.

Heißt also, Person A kann sich erstmal enspannt zurücklehnen und den BS wieder kommen lassen, richtig? ;)

Sofern der Widerspruchsführer eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt, kann er sich für den Moment erstmal zurücklehnen, weil er die Entscheidung nun abwarten muss. Das kann allerdings eine ganze Weile dauern, weil der Beitragsservice seine gesamte juristische Sachkompetenz aufwenden muss, um den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, denn so viele Textbausteine haben die in ihrem System nicht.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Karl Martell am 31. Januar 2016, 10:06
Hallo, Doc, hallo@ll, mein Strafantrag gegen zwei Mitarbeiter des NDR-Beitragsservice wurde sehr schnell beantwortet, nach drei Wochen bekam ich bereits die Antwort.

Die Staatsanwältin, die dieses Schreiben verfaßt hat, hat sich nicht mit meiner Begründung befaßt, sondern lediglich dies hier geantwortet:

Zitat
Strafanzeige (schon mal falsch, es war ein Strafantrag) gegen zwei Servicebüromitarbeiter.
Vorwurf: Amtsanmaßung

Sehr geehrter Herr Martell*, den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.

Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).

Das ist hier nicht der Fall. Der Beitragsservice ist das gemeinsame Rechen- und Servicezentrum von ARD, ZDF und Deutschlandradio, welcher auf Grundlage des RBStV die Beitragskonten verwaltet. Es fehlt daher an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung.

Mit freundlichen Grüßen

Marquardt*
Staatsanwältin
*alle Namen frei erfunden.


Da die Dame meine Begründungen vollständig ignoriert hat, folgt nun mein nächster Schritt:

Es folgt eine Anzeige wg. Strafvereitelung im Amt.

Die Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) durch Amtsträger ist eine Sonderform der Strafvereitelung und gehört zu den "unechten" Amtsdelikten. Für diese sieht das Gesetz eine Strafschärfung vor. Die Tat zugunsten von Angehörigen ist hier nicht straflos. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Verfolgungsvereitelung durch Unterlassen von Strafverfolgungsmaßnahmen seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.[1]


In meinem Strafantrag hatte ich den Straftatbestand der Amtsanmaßung eingehend begründet und war u.a. auf die Tatsache eingegangen, daß der Beitragsservice keine Behörde ist und warum er keine Behörde sein kann.

Daher erfüllt die Weigerung der Einleitung von Ermittlungen gegen die gegen die Angesstellten des Servicebüros meiner Meinung den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB.

MfG
Karl Martell
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: pfandsammler am 22. Dezember 2016, 11:23
Bei dem § 2 ist der nun mittlerweile identische in Bayerischen Satzung gemeint?

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: noGez99 am 22. Dezember 2016, 20:30
@Karl Martell   

Kannst Du bei Deinem Strafantrag Akteneinsicht beantragen?
Daraus müsst ja hervorgehen wie genau geprüft wurde.
Ich glaube das währe hochinteressant (und brisant).

Vielleicht auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz?


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Mein Widerspruch
und sich insbesondere aus dem Einstiegsbeitrag ergibt.
Zudem: "Karl Martell" ist offenkundig kein Forum-Mitglied mehr, sondern nur noch als "Gast" ausgewiesen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: sublime am 03. Februar 2017, 21:55
Dank und Kompliment an dieser Stelle an Person A für dieses Prunkstück von Ausarbeitung eines Widerspruches.

Person B hat den Widerspruch von Person A in angepasster und abgewandelter Form (inkl. gewollter Fehler, falscher Bezugnahmen und Paragraphen für maximalen bürokratischen Aufwand), aber ebenfalls in 80+ Seiten Länge, gegen 2 Festsetzungsbescheide aus Ende 2015 genutzt. 

Erst vor kurzem ist der zugehörige Widerspruchsbescheid bei Person B eingetrudelt, ergo fast 1 1/2 Jahre später! Dazwischen war komplette Funkstille.

Diese Tatsache alleine ist für Person B schon ein großer Erfolg und ein Zeichen für: Size matters.

Wie bereits schon vielfach angemerkt, ist der berühmte "Sand im Getriebe" vermutlich immer noch ein sehr probates Mittel und einer der sinnvollsten Wege, effektiv die Mühlen zu verlangsamen und irgendwann, vielleicht komplett zum Stillstand zu bringen! Bis dahin wird noch kontinuierlich und maximal nachgestreut.

Sofern Personenkreis C mit dem Gedanken spielt, besagte Vorlage von A zu nutzen, wird die individuelle Abwandlung, vertauschen von Absätzen etc. als Gestaltungs-Möglichkeit erwähnt. Die Damen und Herren von G sollen sich ja nicht langweilen oder schnöde Kopien vermuten.

Für Person B wird als nächstes die Fristgerechte Klage gegen den Widerspruchsbescheid anstehen.
Die Vorlage von A wird unabhängig davon, in erneut abgewandelter Form, bei der nächsten Gelegenheit wieder zum Einsatz kommen.