BS schickt nur 'ne Antwort mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag"
Bitte dieses Schreiben gut aufheben, denn eventuell kann es vor Gericht noch verwendet werden. Den Hintergrund dazu möchte ich kurz erläutern:
Dieses Schreiben ist ein "Standardschreiben", in welchem höchstwahrscheinlich der Satz erhalten sein wird: "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden." Bitte überprüfen!
Dieser Satz ist von Bedeutung. Warum? Der Beitragsservice spricht von
unserer Forderung. Man kann mit guten Gründen argumentieren, dass der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer ist. Ein "Teil der Rundfunkanstalt", wie die Rechtsprechung gebetsmühlenartig von sich gibt, ist er jedenfalls nicht, weil er weder ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt noch ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt ist. Wenn man den Beitragsservice also als Verwaltungshelfer betrachtet (und für diese Argumentation kann man ruhig den Aufgabenkatalog des Beitragsserivce aus der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" zitieren), dann darf die Letztentscheidungskompetenz der Rundfunkanstalt faktisch nicht ausgehöhlt werden, indem der Verwaltungshelfer praktisch die hoheitliche Aufgabe der Beitragsveranlagung selbst übernimmt, was jedoch vorliegend durch den Beitragsservice geschieht - und durch die Formulierung "unsere Forderung" deutlich wird. Diese Argumentation lässt sich fundiert auch durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützen. Hierzu sei auf das Urteil des VG Gießen v. 03.11.2009 (Az. 8 K 221/09.GI) und auf das Urteil des VG Ansbach v. 07.03.2012 (Az. AN 1 K 11.02610) verwiesen. Wird die Letztentscheidungskompetenz des Verwaltungsträgers durch den Verwaltungshelfer faktisch ausgehöhlt, so überschreitet der Verwaltungshelfer seine kompetenziellen Grenzen - mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung rechtswidrig ist, weil der Verwaltungshelfer für die Beitragsfestsetzung schlichtweg nicht zuständig und dazu auch nicht befugt ist.
und den üblichen Textbausteinen "Sie übersenden uns einen Standardwiderspruch aus Internetforen" blabla
Aus welcher Quelle der Widerspruchsführer den Text seines Widerspruchs bezieht, braucht den Beitragsservice nicht zu interessieren. Für die Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen (hier Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung) ist es vollkommen belanglos, ob der Text dem eigenen juristischen Sachverstand entspringt oder einer bestimmten Vorlage. Beispielsweise ist es im Steuerrecht eine weit verbreitete Praxis, Mustereinsprüche als Vorlagen für Einsprüche gegen einen stets gleichartigen Lebenssachverhalt zu nutzen. Dass der Beitragsservice von "Standarwiderspruch aus Internetforen" spricht, zeigt lediglich, dass er ziemlich genau weiß, woher der Widerspruch stammt, mit anderen Worten: Die Damen und Herren aus Köln scheinen hier recht intensiv mitzulesen.
"Wir sehen das Anliegen somit als geklärt an" blabla
Nun, der Beitragsservice stellt lediglich seine eigene juristische Sichtweise dar. Es ist ihm unbenommen, dies zu tun. Ob die juristische Sichtweise eines Verwaltungshelfers richtig oder falsch ist, braucht den Widerspruchsführer nicht zu interessieren. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis bzw. um eine Information und damit um einen Realakt. Realakte treffen keinerlei verbindliche Anordnungen.
"Bitte zahlen Sie...".
Es handelt sich hierbei meiner Ansicht nach
nicht um ein Leistungsgebot. Dies gilt allein schon deshalb, weil dem Schreiben meines Wissens nach keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.
Heißt also, Person A kann sich erstmal enspannt zurücklehnen und den BS wieder kommen lassen, richtig? 
Sofern der Widerspruchsführer eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt, kann er sich für den Moment erstmal zurücklehnen, weil er die Entscheidung nun abwarten muss. Das kann allerdings eine ganze Weile dauern, weil der Beitragsservice seine gesamte juristische Sachkompetenz aufwenden muss, um den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, denn so viele Textbausteine haben die in ihrem System nicht.