Die Bescheide können erst mit wirksamer Zustellung Wirkung entfalten.
Sind keine Bescheide angekommen, trägt die vermeintliche Behörde die Beweislast, in der Form, dass diese den Zugang und das Datum des Zugangs nachweisen muss.
Also ist es völlig unwichtig, was dort behauptet wird.
Eine Person A muss nicht erklären, wie ein Brief Sie nicht erreicht hat. Und auch liegt es nicht im Machtbereich der Person A zu erklären, warum der Brief nicht zurückgekommen wäre. (PersonX erst gestern auf dem Finanzamt auch erlebt, ungläubige Reaktion, weil Einfachpost nicht angekommen ist, z.B. auch dass eine Mahnung, welche scheinbar am 18.05.2015 versandt worden sein sollte, eine Person X nicht erreicht habe, naja -> die Mahnung war tatsächlich erst heute in der Post und wurde aber auch erst am 21.05.15 gedruckt und in die Post geben.)
Auf so ein Schreiben wie im Beispiel, wäre die passende Antwort, dass die vermeintliche Behörde doch bitte die richtigen Zustellungsnachweise erbringen möge. Die reine Behauptung eines Versandes von irgendwas hat rechtlich gesehen keine Relevanz.
Auf die Schreiben, welche da aktuell kommen, kann zudem direkt Widerspruch in der Form eingelegt werden, wo ganz deutlich wird, dass diese Bescheides Kopien erst mit Datum xx.xx.xxxx also so gesehen gestern erstmalig zugegangen sind.
Das sollte also, sollte auf diesen Brief reagiert werden, unbedingt auch gemacht werden, nicht das diese "Kopien" Fristen auslösen.
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Widerspruch,
die Zustellung einer Kopie eines angeblich versendeten Bescheids und die Behauptung, dass dieser zugestellt wurde können nicht den Zustellungsnachweis ersetzen, welcher für die wirksame Zustellung dieses Bescheids laut Gesetz* notwendig ist.
Hiermit wird zusätzlich dem vermeintlichen Bescheid xxxxxxxx erstmalig in Kopie erhalten am xx.xx.xxxx ausdrücklich widersprochen.
Die Kopie selbst stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar und wird in dieser Form zurück gewiesen.
---Hier könnten weitere Begründungen stehen---
Mit freundlichen Grüßen
* VwVfG (2) Satz 3
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
http://de.wikipedia.org/wiki/Bekanntgabe_von_Verwaltungsakten_%28Deutschland%29Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.htmlBekanntgabefiktion
Geht der Verwaltungsakt erst nach dem fiktiven Zugangszeitpunkt beim Adressaten ein, ist der Verwaltungsakt erst zu dem späteren Zeitpunkt wirksam bekanntgegeben. Geht der Verwaltungsakt dem Empfänger tatsächlich schon am Tag nach der Aufgabe zur Post zu, gilt er trotzdem erst am dritten Tag als bekanntgegeben.
Die Frage ist, ob eine Kopie eines Bescheides, dem Bescheid -> also dem ursprünglichen Verwaltungsakt gleich gestellt ist.
Deswegen Widerspruch, weil sonst gelten könnte, wurde bekannt geben.
Ursprünglich sind keine Bescheide also Verwaltungsakt angekommen, kommen nun die Kopien an, könnten diese als Bekanntgaben gewertet werden -> also Frist beachten.