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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: Fluttershy am 23. Februar 2015, 15:07

Titel: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Fluttershy am 23. Februar 2015, 15:07
Person A hat zahlt bereits seit 2014 keine Beiträge, da Person A diese Dienste auch gar nicht nutzt.

Jetzt sind mittlerweile jede Menge Briefe eingeflattert, die Person A erst mal immer ignoriert und/oder direkt weggeworfen hat, wenn ARD Rundfunkbeitrag draufstand.

Jetzt kam durch die Stadt Braunschweig ein Brief, dass ein Gerichtsvollzieher bereits da war und eine Sachpfändung vollziehen wollte. Am 20.3. will er wieder kommen.

Ich habe mich hier bereits erkundigt und die Sachen mit Ausweis (Beamtenausweis, einfacher Dienstausweis reicht nicht aus etc) vorzeigen usw.
Allerdings wird Person A zu dieser Zeit nicht im Haus sein.

Jetzt habe ich mich mal weiter erkundigt und gelesen, dass man ja einen Widerspruch einlegen kann.

Ist das in diesem Falle noch möglich und kann man so Zeit gewinnen? Kann Person A sich da auf den Vollstreckungsbescheid von der Stadt beziehen, oder muss sie den Beitragsbescheid von der GEZ widersprechen? Hier weiß ich nicht, ob Person A den Brief noch hat und hiermit wäre kein direktes Datum zu nennen.

Auch Infos, was für Folgen so ein Widerspruch hat wäre super.

Ich weiß, es gibt sicher etliche Beiträge zu diesem Thema, aber es ist sehr verwirrend sich hier durchzulesen und ich würde gern speziell auf diesem Fall eine Antwort bekommen. Wäre echt prima...

Lieben Dank.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gast am 23. Februar 2015, 18:18
Willkommen im Form Futtershy!

Kann Person A sich da auf den Vollstreckungsbescheid von der Stadt beziehen, oder muss sie den Beitragsbescheid von der GEZ widersprechen? Hier weiß ich nicht, ob Person A den Brief noch hat und hiermit wäre kein direktes Datum zu nennen.

Es kann sowohl gegen einen Beitragsbescheid als auch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein entsprechendes Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn allerdings bereits eine Vollstreckung im Gange ist wird die Frist um gegen den betreffenden Beitragsbescheid vorzugehen gewiss schon verstrichen sein. Hier gilt es nun also gegen die Vollstreckung vorzugehen. Insbesondere sollte sich Person A die Rechtsmittelbelehrung im Anhang des Vollstreckungsbescheides einmal durchlesen und entsprechend handeln.

... oder muss sie den Beitragsbescheid von der GEZ widersprechen? Hier weiß ich nicht, ob Person A den Brief noch hat und hiermit wäre kein direktes Datum zu nennen.

a) Sollte Person A den Beitragsbescheid tatsächlich nicht zugestellt bekommen haben, so ist dieser Umstand eine fehlende Grundlage für die Vollstreckung! Dies sollte dann im entsprechenden Rechtsmittel - welches A einlegt - als Grund angegeben werden!

b) Sollte Person A den betreffenden Beitragsbescheid doch noch in ihren Unterlagen finden, so bestünde noch die Möglichkeit diesen mit einem Streichholz in Kontakt zu bringen, später am Tag ernsthafte Zweifel an der Zustellung zu entwickeln und genau wie in a) Rechtsmittel gegen die Vollstreckung einlegen und als Grund anführen, dass die Vollstreckungsgrundlage 'Zustellung/ Bekanntgabe des Beitragsbescheids' schlichtweg fehlt.


EDITH:

Person A hat zahlt bereits seit 2014 keine Beiträge, da Person A diese Dienste auch gar nicht nutzt.

Abschlließend stellt sich einem aufmerksamen Boykottler die Frage: Wieso eigentlich erst seit 2014?  >:D
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Bürger am 23. Februar 2015, 21:32
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................

PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Fluttershy am 24. Februar 2015, 21:04
Der Brief war ganz normal im Briefkasten, ohne eine besondere Zustellung und im ganz normalen Briefumschlag.

Sprich: So was wie ein gelber Brief wurde niemals zugestellt.

Hätte also passieren können dass er gar nicht an den Empfänger kommt.

Sowieso scheint dieser Brief sehr ominös...eine Rechtsbelehrung oder Ähnliches konnte man soweit ich weiß nicht finden.

Danke für die Tipps, werde es weiterleiten damit der Betroffene entsprechend vorgehen kann. 
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Fluttershy am 24. Februar 2015, 21:11
Die Frage ist jetzt:
Soll man trotzdem auf die Pfändungsandrohung reagieren, oder so handeln, als hätte man den Brief nicht erhalten?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gast am 25. Februar 2015, 07:05
Von wem - wenn nicht von A -  sollte Stadt / Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsorgan denn sonst mitgeteilt bekommen, dass es für eine Pfändung / Vollstreckung an einer grundlegenden Voraussetzung fehlt?  ???

Auch wenn A (noch) kein Vollstreckungsbescheid förmlich zugestellt wurde, kann es wohl für A nicht schaden an dieser Stelle bereits Verwunderung zu verlauten.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Fluttershy am 25. Februar 2015, 15:05

OK, so wie ich das verstanden habe, soll man am besten dem Gerichtsvollzieher oder von wem auch immer der Brief kommt eine Antwort schreiben, dass man keinen Beitragsbescheid etc erhalten hat und sich wundert woher plötzlich diese Androhung kommt.

Der GEZ direkt könnte man das Selbe schreiben bzw. schreiben, dass man keinen Beitragsbescheid erhalten hat und sie diese bitte erst zusenden sollen?

Weil dann könnte man ja, vorausgesetzt die GEZ sendet den Beitragsbescheid nochmal, dann diesen Widerspruch gegen diese verfassen, oder?

Bisher hat Person A soweit ich weiß nämlich noch gar nicht auf irgendwelche Post von dem Rundfunkbeitragservice reagiert.

Vielen Dank für die Tipps. Gibt es noch Vorschläge wie man das am besten formuliert? Also das Schreiben an den Gerichtsvollzieher und dan an den GEZ Verein.

LG
Fluttershy
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 25. Februar 2015, 15:14
Vollstreckungsandrohung: Um welchen konkreten Bescheid geht es der vollstreckt werden soll ?
Wurde dieser Bescheid ( der vollstreckt werden soll ) zugestellt ( bzw. wurde auf diesen mit Widerspruch reagiert )?
--------------------
In dieser Situation gilt : 1. Der Vollstrecker hat nichts in der Wohnung zu suchen.
2. Was ist das Ziel ... was soll vermieden werden ? (eidestattliche Versicherung, Schuldnerverzeichnis, Kontopfändung, Arbeitgeberpfändung, Sachpfändung ( Inventar), )
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Fluttershy am 25. Februar 2015, 15:24
Dieser "Bescheid" ist nur ein Brief von einem Vollstreckungsbeamter, der in den Kasten geworfen wurde und der mitteilt, dass er bereits dagewesen ist und noch mal kommt. Es geht sich um eine Sachpfändung.

Wie gesagt, es kann sein, dass Person A alle Briefe vom Beitragsservice ignoriert /weggeworfen hat und man somit keinen Beitrags Bescheid zur Hand hat.

Da jetzt diese Pfändungsandrohung in einem Brief von der Stadt kam, wurde Person A erst darauf aufmerksam.

Da Person A sich erst jetzt mit dem Thema Widerspruch etc. auseinander gesetzt hat, wäre ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid, der dann bestimmt schon vor mehreren Wochen oder Monaten gekommen ist, ja nicht mehr möglich.

Deswegen die Frage, ob man so einen Beitragsbescheid nachträglich nochmal einfordern kann, um dann Widerspruch zu erheben. :)

LG
Fluttershy
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 25. Februar 2015, 15:36
Der Vollstrecker will einen Geldbetrag vollstrecken. Um welchen Geldbetrag ( um welchen Gebührenbescheid ) geht es denn ?
Der Vollstrecker "bescheidet" nichts. So wie es scheint wurde niemals ein Beitragsbescheid von der Rundfunkanstalt zugestellt ( und auch keinem widersprochen. ) Der Vollstrecker vollstreckt immer aufgrund des BESCHEIDES der Rundfunkanstalt ( nichts anderes ).
In dieser fiktiven Situation hörte mein Onkel seinem Nachbarn zuflüstern ( der ähnliches Anliegen hatte ).
1. Der Vollstrecker hat nichts in der Wohnung verloren. ( dafür gibt es keine Rechtsgrundlage... auch wenn gern was anderes "vermittelt " wird. Nur mit einem Durchsuchungsbeschluss ( hat er vorerst nicht ) ist einlass zu gewähren und die schnüffelei zu dulden )
Gegen die Zwangsvollstreckung legte er das Rechtsmittel der Erinnerung beim Amtsgericht ein.
Der Vollstrecker wird darüber unterrichtet.
Vorlage für das Amtsgericht und selbiges Schreiben an den Vollstrecker senden ...hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9121.0;attach=2628
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Fluttershy .... 2. Was ist das Ziel ... was soll vermieden werden ? (eidestattliche Versicherung, Schuldnerverzeichnis, Kontopfändung, Arbeitgeberpfändung, Sachpfändung ( Inventar), )
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: anna log am 25. Februar 2015, 21:38
Nur in 2014 kann keine Summe von über 500€ entstanden sein. So ist eine Pfändung nicht durchzuführen.

Vergleiche:
Zitat
§ 802l ZPO
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
   1.    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
   2.    das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
   3.    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 25. Februar 2015, 21:46
anna log
???? Das bedeutet nicht das ab 500 € vollstreckt werden kann .. sondern es handelt sich um die Abfrage
Möglichkeit des Vollstreckers um Auskünfte für pfändbare Sachen ( Rentenanspruch, Arbeitgeberanschrift,Kontonummer ..Fahrzeuge .. ) bei in § 802l ZPO genannten Stellen einzuholen..Vollstreckt werden kann ab 0,01 € plus 20 € Gebühr (-:
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Fluttershy am 27. Mai 2015, 06:33

Hallo Ihr Lieben!


Jetzt hat die Person, die das Schreiben aufgesetzt hatte ( Festsetzungsbescheide etc. nicht erhalten, Widerspruch gegen die Vollstreckung etc.)
Antwort erhalten. Das Verfahren wurde eingestellt, bis der Beitragsservice Stellung zu den nicht erhaltenen Bescheiden bezieht, das hatte  die Stadt Braunschweig geschrieben.

Nun lag bei der betroffenden Person gestern Post von dem Beitragsservice im Kasten.

Das Schreiben lege ich im Anhang bei.  Als Anlage hat der Service nun alle bisher laut ihnen gesendete Schreiben in Kopie beigelegt.

Die Person hatte ja versäumt rechtzeitig den Widerspruch einzulegen weil die Post nicht richtig durchgesehen wurde und Post von dem Beitragsservice evtl. ignoriert wurde und Ziel war es, nun evtl. noch Widerspruch einlegen zu können gegen den (vorher nicht erhaltenen Bescheid).


Jetzt die Frage:  Was tun? Kann man noch Widerspruch einlegen? Und ist es wirklich so, dass  - selbst wenn die deutsche Post z.B. den Brief gar nicht eingeworfen hat und der Empfänger es wirklich nicht erhalten hat , es rechtlich als zugestellt gilt, nur weil der Beitragsservice keine entsprechende Nachricht über nicht zugestellt erhalten hat?!


Würde mich freuen von euch Hilfe zu bekommen was man jetzt tun kann!  Die Person sieht immer noch nicht vor, jetzt klein beizugeben und das Ganze zu bezahlen. Oder wäre das jetzt doch ratsamer?!

LG

Fluttershy
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: power-dodge am 27. Mai 2015, 07:22
Ich hätte diesen Brief bei der Post abgegeben mit dem
vermerk unbekannt verzogen. Damit da ein Stempel drauf kommt.

Ihr wollt ja aber die Briefe erhalten, dann befasst sich auch damit  ;).
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 27. Mai 2015, 08:48
Zeitspiel....

Bei einem erneuten Vollstreckungsversuch in dieser fiktiven Situation....( vorher nicht..)
würde ich reagieren...( auf das belanglose Info Schreiben nicht eingehen....)
Nicht mit dem "Service" kommunizieren sondern mit dem Vollstrecker.....

Wenn als Gläubiger wieder ein "Beitragsservice" genannt ist ...(-:

Die streitgegenständlichen Bescheide wurden nicht von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, versand noch mir
zugestellt. Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice-  im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt..........................
nochmal hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: PersonX am 27. Mai 2015, 12:26
Die Bescheide können erst mit wirksamer Zustellung Wirkung entfalten.
Sind keine Bescheide angekommen, trägt die vermeintliche Behörde die Beweislast, in der Form, dass diese den Zugang und das Datum des Zugangs nachweisen muss.

Also ist es völlig unwichtig, was dort behauptet wird.
Eine Person A muss nicht erklären, wie ein Brief Sie nicht erreicht hat. Und auch liegt es nicht im Machtbereich der Person A zu erklären, warum der Brief nicht zurückgekommen wäre. (PersonX erst gestern auf dem Finanzamt auch erlebt, ungläubige Reaktion, weil Einfachpost nicht angekommen ist, z.B. auch dass eine Mahnung, welche scheinbar am 18.05.2015 versandt worden sein sollte, eine Person X nicht erreicht habe, naja -> die Mahnung war tatsächlich erst heute in der Post und wurde aber auch erst am 21.05.15 gedruckt und in die Post geben.)

Auf so ein Schreiben wie im Beispiel, wäre die passende Antwort, dass die vermeintliche Behörde doch bitte die richtigen Zustellungsnachweise erbringen möge. Die reine Behauptung eines Versandes von irgendwas hat rechtlich gesehen keine Relevanz.

Auf die Schreiben, welche da aktuell kommen, kann zudem direkt Widerspruch in der Form eingelegt werden, wo ganz deutlich wird, dass diese Bescheides Kopien erst mit Datum xx.xx.xxxx also so gesehen gestern erstmalig zugegangen sind.

Das sollte also, sollte auf diesen Brief reagiert werden, unbedingt auch gemacht werden, nicht das diese "Kopien" Fristen auslösen.

---
Widerspruch,

die Zustellung einer Kopie eines angeblich versendeten Bescheids und die Behauptung, dass dieser zugestellt wurde können nicht den Zustellungsnachweis ersetzen, welcher für die wirksame Zustellung dieses Bescheids laut Gesetz* notwendig ist.
Hiermit wird zusätzlich dem vermeintlichen Bescheid xxxxxxxx erstmalig in Kopie erhalten am xx.xx.xxxx ausdrücklich widersprochen.
Die Kopie selbst stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar und wird in dieser Form zurück gewiesen.

---Hier könnten weitere Begründungen stehen---

Mit freundlichen Grüßen

 
* VwVfG (2) Satz 3

Bekanntgabe von Verwaltungsakten
http://de.wikipedia.org/wiki/Bekanntgabe_von_Verwaltungsakten_%28Deutschland%29

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html


Bekanntgabefiktion
Zitat
Geht der Verwaltungsakt erst nach dem fiktiven Zugangszeitpunkt beim Adressaten ein, ist der Verwaltungsakt erst zu dem späteren Zeitpunkt wirksam bekanntgegeben. Geht der Verwaltungsakt dem Empfänger tatsächlich schon am Tag nach der Aufgabe zur Post zu, gilt er trotzdem erst am dritten Tag als bekanntgegeben.

Die Frage ist, ob eine Kopie eines Bescheides, dem Bescheid -> also dem ursprünglichen Verwaltungsakt gleich gestellt ist.
Deswegen Widerspruch, weil sonst gelten könnte, wurde bekannt geben.

Ursprünglich sind keine Bescheide also Verwaltungsakt angekommen, kommen nun die Kopien an, könnten diese als Bekanntgaben gewertet werden -> also Frist beachten.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: cecil am 30. Mai 2015, 00:55
Ursprünglich sind keine Bescheide also Verwaltungsakt angekommen, kommen nun die Kopien an, könnten diese als Bekanntgaben gewertet werden -> also Frist beachten.

In einem Land ziemlich weit im Süden von D. gibt es diesen

Art. 9 BayVwZVG (Bayer. Verwaltungszustellungs- u. -vollstreckungsgesetz)
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des Art. 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Vielleicht gibt es so eine Regelung ja (sinngemäß) auch in anderen Länder oder als Bundesgesetz?

Ich persönlich würde dies evtl. zum Anlass nehmen, nunmehr fristgerecht (d.h. kurz vor Ablauf der Frist) einen Widerspruch + Aussetzungsantrag zu stellen.

... obwohl schon fraglich ist, ob die Übersendung einer Kopie von Bescheiden per einfachem Brief nun die Zustellungsvoraussetzungen erfüllt...

Was wenn sowas wieder nicht beim Schuldner angekommt, oder gar nicht verschickt wurde??
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Shran am 30. Mai 2015, 20:46
Streichholz :D
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gemüsefrau am 02. Juni 2015, 09:58
Gibts hier schon was Neues?

Angenommen, es gibt noch eine weitere fiktive Person X, wohnhaft in Braunschweig, die sich bereits im Vollstreckungsverfahren befindet. Zweimal wollte der Vollstreckungsbeamte einen freundlichen Besuch abstatten, allerdings ohne Erfolg. Person X erwartet nun als nächstes eine Einladung zur Abgabe der Vermögenerklärung, die sie vermutlich ignorieren wird. Danach würde es darum gehen, die Überschreitung der magischen 500 € - Grenze zumindest so weit wie möglich, zu verzögern. Dazu müsste prinzipiell dem nun anstehenden Festsetzungbescheid wiedersprochen und nachfolgend geklagt werden. Wie verhindert dann wohl Person X am besten, dass der Beitragsservice seine Forderungen an die Stadtkasse erhöht und der Vollstreckungsbeamte eine Vermögensauskunft über Dritte betreibt? Ein Widerspruch hat ja bekanntlich keine aufschiebende Wirkung.

Und hier noch eine weitere Frage: angenommen, es kommt zu einer Lohn-/Kontopfändung, bei der der Beitragsservice die gesamten Beiträge seit 2013 eintreibt. Werden danach die vom Vollstreckungsbeamten angeforderten Informationen bezüglich Arbeitgeber bzw. Konto gelöscht, bis wieder die 500 € - Grenze überschritten wurde? Oder kann dann quasi quartelsweise eine Pfändung durchgeführt werden? Person X hat - soweit ich vielleicht gehört habe - nämlich nicht vor, die Beiträge freiwillig zu zahlen. Bei einer "normalen" Vollstreckung würde sich dieser Frage ja gar nicht ergeben: der Vollstreckungsbeamte befriedigt soweit wie möglich die Ansprüche des Gläubigers, danach ist der Fall erledigt.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gemüsefrau am 02. Juni 2015, 22:14
Hallo noch mal,

wenn man vom Teufel spricht.... Heute flog mir auf dem Nachhauseweg doch glatt ein Schreiben von der Stadtkasse vor die Füße. Ich weiß auch nicht, warum mir das immer wieder passiert, auch diesmal war der eigentliche Adressat Person X.
Konkret geht es in diesem Schreiben um die "Zahlungsaufforderung vor Abgabe der Vermögensauskunft". Beiliegend ist ein Ratenzahlungsvertrag und ein wirtschaftlicher Fragebogen, der im Prinzip einer Vermögensauskunft entspricht. Wenn es jemanden interessiert, kann ich diese Schriftstücke ja mal hochladen. Im Grunde ist das aber schon kurios: Person X soll in dem Fragebogen alle verwertbaren Besitztümer angeben, um eine Ratenzahlung vereinbaren zu können, um damit die Abgabe der Vermögensauskunft noch zu verhindern. Person X juckt es sicherlich jetzt in den Fingern, mit einem "Spaßschreiben" bei der Stadtkasse für Verwirrung und Verzögerung zu sorgen. Auf der anderen Seite könnte sie das Schreiben auch ignorieren und die Ladung abwarten, welche dann ebenfalls ignoriert wird. Was würde sich eigentlich an dem Vorgang ändern, wenn ein GV mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft beauftragt würde?

Ach ja: gehört das Alles hier nicht eher in die Kategorie" Vollstreckungen - Niedersachsen"?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Shran am 03. Juni 2015, 01:47
Schau doch nochmal Antwort #10
- http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg89023.html#msg89023
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gemüsefrau am 03. Juni 2015, 09:20
Ja, Antwort 10 ist mir bekannt. Wichtig ist hier wohl:

Zitat
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

Ich finde diese Regelung ein wenig schwammig. Es wird nämlich nicht explizit gesagt, dass nach der  - in diesem Fall vorübergehenden - Befriedigung des Gläubigers alle Daten gelöscht und dann bei der nächsten Runde wieder neu erhoben werden müssen. Grundsätzlich ist ja damit zu rechnen, dass bis zu meinem Ableben quartalsweise ein Amtshilfeersuchen seitens des Beitragsservice gestellt wird. Und dann kommt es auch ein wenig auf das Erinnerungsvermögen meiner Sachbearbeiterin an.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 20:20
Der GLÄUBIGER wird sich die Daten des Drittschuldners (oder Bankverbindung)  merken...
und mit dem nächsten Vollstreckungstitel gleich pfänden...
Ein Vollstrecker wird ja nicht mehr benötigt... wenn ich die Infos aus der Vermögensauskunft habe ...
habe ich doch alles um zukünftig gleich das Konto zu pfänden.
Pfändungs und Überweisungsverfügung stellt Rundfunkanstalt selbst aus - fertig.

Wenn der Schuldner natürlich nach der Vermögensauskunft ein neues Konto eröffnet oder ein P-Konto unterhält
habe ich Pech gehabt. Wenn bei Drittschuldnern gepfändet wird ( Arbeitgeber) ..ist das für manche evtl. nicht so prickelnd.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gemüsefrau am 03. Juni 2015, 22:35
D.h. also tatsächlich, dass eine Vermögensauskunft (auch über Dritte) auf jeden Fall vermieden werden muss. Wobei ja auch bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung immer noch eine Vollstreckungsstelle im Spiel ist, selbst eine Verfügung ausstellen geht meines Wissens nach nicht (ich bin allerdings auch kein Experte) - da wäre wir aber wieder beim Thema "Behördenstatuts des Beitragsservice".
Dies würde dann aber bedeuten, dass die Verweigerer, die zuvor den Beitrag per Lastschrift haben abbuchen lassen, direkt mit einer Kontopfändung zu rechnen haben. Ein P-Konto schützt ja grundsätzlich nicht vor einer Pfändung. Insofern sehe ich in einem P-Konto nicht in jedem Fall einen Vorteil, es sein denn, man liegt mit dem Arbeitseinkommen und dem Kontostand unter der Freigrenze (oder?). Wobei man dafür natürlich im Zweifel auch selbst sorgen kann - sofern einem das in Bezug auf den BS Wert ist. ;-)
Ich persönlich würde sehe übrigens eine Lohnpfändung für mich als unkritisch - das interessiert hier eigentlich niemanden. Aber in kleinen Betrieben kann dies wohlmöglich schon zu  einem Problem werden, allerdings ist in den meisten Fällen eine Kündigung aufgrund einer Lohnpfändung nicht zulässig. Davon abgesehen reden wir hier von Schulden durch GEZ/Beitragsservice-Boykott, was ja eigentlich gar keine Schulden sind. Ärgerlich ist so etwas natürlich trotzdem....

Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 22:50
Wenn der Gläubiger clever ist ... schickt er nicht einen Vollstrecker los
sondern pfändet gleich das Konto.
Selbst eine Kontopfändung ( pauschal 3 Banken im Ort des Schuldners - Kontonummer muss nicht bekannt sein ,
nehmen wir Postbank,Sparkasse und eine andere..) kann ich mit einem Pfändungs und Überweisungsbeschluss
( besorge ich mir mit dem Titel beim Amtsgericht - die Rundfunkanstalt stellt sich selbst die Einziehungs und Pfändungsverfügung aus) selbst erledigen.
P Konto ist die einzige Möglichkeit "Pfändungsschutz" bis Betrag x ( allein ca 1200€ - 2 Leute mit 2 Kinder ca 1800€)
für den "Freibetrag" zu erreichen. Alles über die 1200 € muss von einer fachkundigen Stelle ( Schuldnerberatung macht das kostenlos) mit einem Formular gegenüber der Bank bestätigt werden.
http://www.insolvenzberatung-schuldnerberatung.de/pfaendungsschutzkonto-oder-p-konto-und-die-bescheinigung
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gemüsefrau am 06. Juni 2015, 22:44
Folgendes habe ich noch in der Zivilprozessordnung (ZPO), Buch 8 Zwangsvollstreckung, Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,Titel 1 Allgemeine Vorschriften, § 802d Erneute Vermögensauskunft gefunden:

Zitat
Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.

Obwohl dies hier nur "nebenbei" erwähnt wird, würde ich pauschal davon ausgehen, dass diese Regelung auch bei der ersten Vermögensauskunft - auch über Dritte -  der Fall ist. 12121212 schrieb ja:
Zitat
Der GLÄUBIGER wird sich die Daten des Drittschuldners (oder Bankverbindung)  merken...und mit dem nächsten Vollstreckungstitel gleich pfänden...

Ich werde hier noch einmal genauer recherchieren, aber so würde es tatsächlich bedeuten, dass der BS nur bei wiederholter Überschreitung der 500 € - Grenze Zugriff auf Daten bezüglich des Arbeitgebers bzw. Kontodaten hätte und eben nicht einfach gleich pfänden könnte. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Gläubiger. Für den BS würde dies jedoch bedeuten, dass dieser  - bei Verweigerung der Abgabe der Vermögenserklärung und Vernachlässigung etwaiger Säumnisgebühren- nur alle 2,4 Jahre den ausstehenden Betrag abrufen darf/kann. Und dazwischen besteht reichlich Zeit zum Widersprechen und Klagen.
Glücklicherweise hat Person X ja ein Konto in einer Kleinstadt in über 200 km Entfernung vom derzeitigen Wohnort - pauschal nachfragen wird da nichts bringen. Ein KFZ ist nicht vorhanden. Bleibt also noch der Arbeitgeber.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Gemüsefrau am 08. Juni 2015, 12:39
Ich hätte da noch einmal eine Frage zu einem fiktiven Fall.

Nehmen wir an, dass Person XY noch mal seine Unterlagen durchschaut und dabei festgestellt hat, das die in die Vollstreckung geleiteten Beitragsbescheide diejenigen sind, gegen die Person XY Widersprochen hatte. Einen Widerspruchsbescheid hat die Person allerdings nie erhalten.
Wurde in anderen  - fiktiven - Fällen nach dem ersten Amthilfeersuchen ein Weiteres gestellt und somit der Pfändungsbetrag entsprechend erhöht? Und könnte es dann sein, dass eine etwaige Korellation mit eingelegten Widersprüchen besteht? Letzenendes ist ja ein Widerspruch auf einen Festsetzungbescheid ein sicherer Nachweis, dass der Bescheid den Empfänger erreicht hat. Eine Abwehr nach dem Motto "keine Post erhalten [...]" wäre damit ja nichtig. Unter diesen Bedingungen müsste man sich ja grundsätzlich fragen, ob bei fiktiven klageunwilligen Totalverweigerer das Einlegen eines Widerspruchs wirklich sinnvoll ist. Allerdings fehlen Person XY noch Hinweise, dass die Behauptung, dass kein Verwaltungsakt vorliegt, jemals erfolgreich war.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: abzocke1 am 19. August 2015, 10:52
Wenn der Gläubiger clever ist ... schickt er nicht einen Vollstrecker los
sondern pfändet gleich das Konto.
Selbst eine Kontopfändung ( pauschal 3 Banken im Ort des Schuldners - Kontonummer muss nicht bekannt sein ,

wo mit sich die Beteiligen Personen grade Strafbar gemacht haben ,
zum 1000 x die Rundfunk Anstalten sind keine Behörden und nicht Rechts fähig
die GEZ ist ebensowenig eine Behörde und nicht  Rechts fähig ,
das ganze ist Zivil Recht und da ist es ganz einfach , wenn ich einen Vertrag habe und und einfach nicht bezahle kann der Glüber an Mahnen einen Mahnbescheid schicken und wenn ich darauf nicht reagiere einen Titel erwirken ,
Vollstrecken ohne  Mahnbescheid  und Mahnungen kann und darf nur eine Behörde so wie die Krankenkassen u.u auch der Zoll der Zoll ist ja eine Behörde ,
der Zoll und das Finanzamt darf aber nicht für den GEZ bez die Rundfunk Anstalten mit vollstrecken da könnte ja jeder kommen z.b. der Bäcker von neben an
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: cecil am 19. August 2015, 12:25
...
zum 1000 x die Rundfunk Anstalten sind keine Behörden und nicht Rechts fähig
die GEZ ist ebensowenig eine Behörde und nicht  Rechts fähig ,
das ganze ist Zivil Recht und da ist es ganz einfach , wenn ich einen Vertrag habe und und einfach nicht bezahle kann der Glüber an Mahnen einen Mahnbescheid schicken und wenn ich darauf nicht reagiere einen Titel erwirken ,
Vollstrecken ohne  Mahnbescheid  und Mahnungen kann und darf nur eine Behörde so wie die Krankenkassen u.u auch der Zoll der Zoll ist ja eine Behörde ,
der Zoll und das Finanzamt darf aber nicht für den GEZ bez die Rundfunk Anstalten mit vollstrecken da könnte ja jeder kommen z.b. der Bäcker von neben an

Was du da theoretisch annimmst, funktioniert praktisch nicht:

Eine Landesrundfunkanstalt gilt, als Anstalt des öffentlichen Rechtes, anerkanntermaßen als Behörde. Wie kommst du da drauf, dass sie das nicht sei? Bitte hier nicht nur Behauptungen aufstellen, sondern Belege beibringen und nachvollziehbar argumentieren - sofern es sich nicht darum handelt, hier zu behaupten, dass es in Deutschland generell keine Behörden gibt - solche Diskussionen wären und sind hier aus gutem Grund nicht zulässig (s. Regeln, 11.). Woher stammen deine Informationen? Vielleicht aus solchen Quellen?

Wir befinden uns daher im Verwaltungsrecht, nicht im Zivilrecht. Dass es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, wird nicht richtiger, wenn du es "1000 x" wiederholst. Daher spielen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide (=Zivilrecht) als Titel keine Rolle, Titel können hier nur verwaltungsrechtliche Vollstreckungsersuchen der LRA sein.

Die "GEZ" handelt für die LRA. Dass die GEZ keine Behörde und daher zum Erlass von Bescheiden und Vollstreckungsersuchen nicht befugt ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber als Gläubiger tritt ja nicht die GEZ auf, sondern die LRA, d. h. es handelt sich um Verwaltungsrecht.
 
Ich verstehe auch nicht, was du praktisch empfiehlst? Gar nicht reagieren? Warten bis das Konto gepfändet wurde, bis Eintrag in Schuldnerverzeichnis und Schufa erfolgen? Sich in gerechtem Widerstand verhaften lassen? Nicht jede/r kann sich das leisten..., und es bringt auch praktisch gar nichts: weder die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages noch eine Verringerung von Beitragsschulden wird man so erreichen, oder?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: 12121212 am 19. August 2015, 22:08
abzocke1 .... der Richter ( der sich mit deiner fiktiven Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung beschäftigt )
würde mit einem Lächeln dazu meinen " Irrige Rechtsauffassung" (-:
Mumpitz...das führt zu NICHTS!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: abzocke1 am 04. September 2015, 16:12
Merke wenn ein Richter sich nicht an Gesetz und Ordnung fällt und seinen Geschworen Eid bricht,
brauche ich mich als  Bürger und Steuer Zahler auch nicht mehr an Gesetz und Ordnung halten , wegen dem Tatbestand des Richters der Rechtsbeugung und merke man kann auch gegen einen Richter vorgehen wenn der  Rechtsbeugung begeht denn  Rechtsbeugung ist eine Straftat und
man kann auch einen Richter Anzeigen .
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: abzocke1 am 04. September 2015, 17:07
kann sein das das nicht viel bringen wird ?
aber hoffen sollte man .

eine Beschwerde vom dem  EU Gerichtshof währe Wirkungsvoller,

Tenor:
In Deutschland wird gegen Geltendes Recht gegen die  Demokratische  Grundordnung und Grundrechte von Bürgern "mit Behörtlicher-Hilfe  Verstoßen so wie 
jagt auf das Existenz Minimum gemacht,

(obwohl der BGH in den 80zigern Jahren  Entschieden hat das, das Existenz Minimum Steuer/Abgaben frei  ist ).

man  will meine gesammte Rente von nur 480 € monatlich sich daran Bereichern
damit die fetten  ÖR Funktionäre/Intendanten  noch mehr Geld bekommen, einen
TV und Internet  kann ich mir übrigens nicht leisten von nur 480 , Internet nutze ich bei meinem Nachbarn
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Housebrot am 04. September 2015, 19:51
Die Bescheide können erst mit wirksamer Zustellung Wirkung entfalten.
Sind keine Bescheide angekommen, trägt die vermeintliche Behörde die Beweislast, in der Form, dass diese den Zugang und das Datum des Zugangs nachweisen muss.
Weit gefehlt.... unswere Stadtkasse behauptet nun, dass es keiner Bescheide bedarf, und die Forderung bereits Kraft Gesetz entstanden ist, und hebt meine Zwangsvollstreckung nicht auf.

Begründet wird dies mit dem Ominösen BGH Beschluss I ZB 64/14 (BGH Tübingen Urteil) und demZitat aus diesem Beschluss (ich habs vorligen):
"In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht."

und:
"Ein solcher Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich."



Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 04. September 2015, 20:29
Dann frag mal bitte bei Deiner Stadtkasse nach, kraft welches Gesetztes die Beitragspflicht entsteht. Bestehe darauf, dieses Gesetz in schriftlicher Form zu bekommen. Und mach die Stadtkasse auf jeden Fall darauf aufmerksam, dass diese "Bescheide" von einer nicht rechtsfähigen "Gemeinschaftseinrichtung" erstellt wurden - das ist nämlich der Beitragsservice.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Kurt am 04. September 2015, 20:37
...
Weit gefehlt.... unswere Stadtkasse behauptet nun, dass es keiner Bescheide bedarf, und die Forderung bereits Kraft Gesetz entstanden ist, und hebt meine Zwangsvollstreckung nicht auf.

Begründet wird dies mit dem Ominösen BGH Beschluss I ZB 64/14 (BGH Tübingen Urteil) und demZitat aus diesem Beschluss (ich habs vorligen):
"In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht."

und:
"Ein solcher Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich."

Leute, wirbelt doch bitte nicht (immer wieder) alles durcheinander:

Es geht (und ging) zum einen nicht darum dass KEIN oder KEINE BESCHEID(E) erforderlich sind: es geht darum dass kein (nennen wir ihn) INITIALBESCHEID (ohne Säumniszuschlag) erforderlich ist (BGH-Urteil) - zum anderen geht es um Vollstreckungen: und da ist es wirklich so dass für die Durchführung einer Vollstreckung vom um Amtshilfe ersuchten "Gehilfen" (Gemeindekasse, Stadtkasse, GV usw. ) KEIN Bescheid vonnöten ist.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 04. September 2015, 20:44
Kurt, dann müsste erstmal eindeutig geklärt sein, wer um "Amtshilfe" gebeten hat. Wenn, wie so oft, die jeweiligen "Gehilfen" vom Beitragsservice um "Hilfe" gebeten wurden, dann ist die Sache klar. Dagegen muss vorgegangen werden. Nach Deiner Logik könnte jede Behörde bei mir pfänden, ohne, dass es eines rechtsgültigen Bescheides bedürft hätte. Merkst Du etwas?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Kurt am 04. September 2015, 20:56
Kurt, dann müsste erstmal eindeutig geklärt sein, wer um "Amtshilfe" gebeten hat. Wenn, wie so oft, die jeweiligen "Gehilfen" vom Beitragsservice um "Hilfe" gebeten wurden, dann ist die Sache klar. Dagegen muss vorgegangen werden. Nach Deiner Logik könnte jede Behörde bei mir pfänden, ohne, dass es eines rechtsgültigen Bescheides bedürft hätte. Merkst Du etwas?
Das ist nicht meine Logik.
Es ist schlicht und ergreifend so: die ersuchende "Behörde" bestätigt in ihrem Ersuchen dass alles korrekt ist.
Die ersuchte Stelle/Behörde dackelt los.

Ob jetzt - wie "hier" in unseren Fällen der BS eine Behörde ist oder nicht ist zunächst mal egal denn (soweit mir bekannt) ALLE ersuchten Stellen in good old Germany sehen den BS als Behörde bzw. erkennen den BS als Behörde an.

Traurig - aber wahr.

Hier mal Auszug eines solchen AHE's:


Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragschuldner rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge von insgesamt nn,nn EUR nicht beglichen.
Die Daten entnehmen Sie bitte der Aufstellung.

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Die Gebühren-/Beitragsbescheide sind unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.

Bitte führen Sie die Zwangsvollstreckung gegen den Beitragschuldner durch.

bla-bla-bla...

Mit freundlichen Grüßen
<jeweilige LRA>

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 04. September 2015, 21:05
Ja, Kurt, aber dann muss jeder von uns der Vollstreckungsbehörde klar machen, dass es sich bei dem BS um keine Behörde handelt! Und das dürfte, meiner Meinung nach, nicht so schwierig sein. Wenn man dann, rein fiktiv, auch noch den Strafantrag gegen den BS wegen Amtsanmaßung gestellt hat, kann man dann eine Kopie dessen der Vollstreckungsbehörde vorlegen und sie darauf aufmerksam machen, dass derjenige/diejenige, die diese Vollstreckung in die Wege leitet und/oder durchführt, ebenfalls wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung angezeigt wird. Meine Güte, zieht doch alle Register, die Euch, auf rechtlicher Ebene, zur Verfügung stehen!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Kurt am 04. September 2015, 21:27
Ja, Kurt, aber dann muss jeder von uns der Vollstreckungsbehörde klar machen, dass es sich bei dem BS um keine Behörde handelt! Und das dürfte, meiner Meinung nach, nicht so schwierig sein. Wenn man dann, rein fiktiv, auch noch den Strafantrag gegen den BS wegen Amtsanmaßung gestellt hat, kann man dann eine Kopie dessen der Vollstreckungsbehörde vorlegen und sie darauf aufmerksam machen, dass derjenige/diejenige, die diese Vollstreckung in die Wege leitet und/oder durchführt, ebenfalls wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung angezeigt wird. Meine Güte, zieht doch alle Register, die Euch, auf rechtlicher Ebene, zur Verfügung stehen!
Liebe sonne-des-kommenden-jahres,

dann erkläre doch bitte ganz kurz wie man das "denen klar macht"  ;)

Damit erwirbst Du Dir das erste GEZ-Bann-Kreuz 2015 !

Herzlichst
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 04. September 2015, 21:49
Hallo Kurt,

man könnte, beispielsweise, ungefähr so oder so ähnlich dagegen vorgehen.

[Link vom Administrator René entfernt]
 ;)


Edit "Bürger":
Externe Links sind *immer* mit Titel, Kurzbeschreibung und Datum anzugeben!!!
Keiner hat Lust, kryptischen Links unklaren Inhalts zu folgen.
Den Moderatoren erschwert es die Arbeit, die Links zu überprüfen.
Thread und diverse externe Links müssen überprüft und der Thread zu diesem Zweck mindestens vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.

Edit René (Administrator)

06.09.2015
Punkt 12 »Verlinkung«  unserer Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.msg44785.html#msg44785) wurde um folgenden Absatz erweitert:

»Links zu Artikeln, Bildern, Videos usw. müssen mit einem Titel, einer Kurzbeschreibung und einem Datum versehen werden. Das Fehlen einer dieser Angaben führt zur Beitragslöschung.«

Die Moderatoren haben keine Zeit, jeden Link zu überprüfen. Daher werden Beiträge, die solche Links enthalten, kommentarlos gelöscht.

Vielen Dank für euer Verständnis!

René
Administrator

Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 04. September 2015, 22:14
Ganz wichtig das jeweilige LVwVfG (ich lebe in Baden-Württemberg) hinsichtlich der "Amtshilfepflicht"

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Das heißt, der Südwestrundfunk darf gar nicht um "Amtshilfe" "bitten". Genau so wenig wie der nicht rechtsfähige BS.

Liebe Menschen, wacht endlich auf und wehrt Euch gegen die illegalen Machenschaften dieses dubiosen Vereins!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Housebrot am 05. September 2015, 08:23
Ja, Kurt, aber dann muss jeder von uns der Vollstreckungsbehörde klar machen, dass es sich bei dem BS um keine Behörde handelt!
Das wird doch inzwischen umgangen, weil gar nicht mehr der BS vollstrecken lässt, sondern die jeweilige AÖr.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 05. September 2015, 09:10
Gemäß LVwVfG darf die Rundfunkanstalt gar nicht vollstrecken lassen! Und die "Gehilfen" dürfen keine Amtshilfe leisten, weil von dem LVwVfG, auf das sich das Amtshilfeersuchen der jeweiligen Rundfunkanstalt  beruht, nicht Gebrauch gemacht werden darf.

Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. September 2015, 09:55
Zitat
Gemäß LVwVfG darf die Rundfunkanstalt gar nicht vollstrecken lassen!

Für die Vollstreckungen gilt aber leider das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -. Hier ist der Blödelfunk nicht ausgenommen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 05. September 2015, 10:51
Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Kurt am 05. September 2015, 11:17
Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.
Liebe sonne-des-kommenden-jahres,

hast Du das selbst schon so durchexerziert?

Kannst Du belegen dass das in der Praxis schon funktioniert hat; sprich durchgesetzt wurde !?

Oder ist es Theorie (um nicht zu sagen: theoretische heisse Luft  8)) ?

Interessierte Grüße
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. September 2015, 11:28
Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.

Wäre schön aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg steht:

Zitat
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15 a bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.

Woraus schließt Du, daß es nicht für der örR gelten soll?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: anne-mariechen am 05. September 2015, 11:38
Ganz wichtig das jeweilige LVwVfG (ich lebe in Baden-Württemberg) hinsichtlich der "Amtshilfepflicht"

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Das heißt, der Südwestrundfunk darf gar nicht um "Amtshilfe" "bitten". Genau so wenig wie der nicht rechtsfähige BS.

Liebe Menschen, wacht endlich auf und wehrt Euch gegen die illegalen Machenschaften dieses dubiosen Vereins!

@sonne2016

Ihr rechtliche Sichtweise bezogen auf die LVwVfG ist womöglich gar nicht so verkehrt. Denn wie von Ihnen aufgezeigt wird im LVwVfG Baden-Württemberg § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich die Kirche und der Rundfunk von diesem Verwaltungsverfahren ausgenommen.

Aus diesem Grund hat die Evangelischen Kirche in Deutschland ein eigenes und zwar sehr umfangreiches und rechtlich sauber nachvollziehbares  Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD). http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880 (http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880).

Jetzt stellt man sich die Frage, wenn in Baden-Württemberg

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

und in Rheinland Pfalz

§ 1 Anwendungsbereich
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

für den Rundfunk (Beitragservice ??? ) keine Anwendung findet, nach welchem Verwaltungsverfahren werden die Vollziehungsakte durchgeführt.

Für die Kirche liegt eine Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD) vor und wo ist das für den Rundfunk.
(die können machen was sie wollen --- Leute das kann es nicht sein --- wir leben nicht in einem Rechtsfreien Raum)

Weil im LVwVfG ausgeschlossen und VwVfG nicht zuständig, weil der Rundfunk Landesrecht ist .... muss man feststellen  für den Rundfunk gibt es kein Verwaltungsverfahrensgesetz.

Daher ist es nicht verwunderlich wird in einer Klage dieses Argument vorgetragen, dass die Richter wie in diesem Fall http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213) das Verwaltungsverfahren selbst titulieren.

Nun stellt sich die Frage ob das rechtens ist. Für den Einzelfall im Urteil oder im Beschluss steht es drin und der Kläger ist abserviert.

In dem Video [Link entfernt – René/Administrator] wird genau auf diese nicht vorhandensein eines Verwaltungsverfahrens Bezug genommen und mit weiteren Nachweisen belegt.

Wie weit diese Argumentation, sollte es zu einer Zwangsvollstreckung kommen, einer rechtlichen Prüfung vor Gericht stand hält das ist die Frage.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Kurt am 05. September 2015, 11:57
SWR: http://www.swr.de/unternehmen/organisation/publikationen/-/id=7687068/did=14218468/nid=7687068/16fk6xo/index.html
dort unter "Staatsverträge"

Hauptsatzung des Südwestrundfunks
SWR-Hauptsatzung vom 19.06.2015
Zitat
(1) Die Aufgaben und Rechte des SWR ergeben sich aus dem Staatsvertrag.
Quelle (http://www.swr.de/-/id=16061110/property=download/nid=12338976/3pjp20/hauptsatzung-des-suedwestrundfunks.pdf)

also dorthin:
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (Anm. von Kurt: Dieser Staatsvertrag trat am 1. Januar 2014 in Kraft.)
Zitat
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder)
. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-
Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der
Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung.
Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der
Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat,
wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem
Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht,
darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung
stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig.
Quelle (http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: anne-mariechen am 05. September 2015, 12:08
also dorthin:
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (Anm. von Kurt: Dieser Staatsvertrag trat am 1. Januar 2014 in Kraft.)
Zitat
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder)
. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-
Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der
Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung.
Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der
Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat,
wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem
Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht,
darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung
stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig.
Quelle (http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf)

Gruß
Kurt

@ Kurt

Wo bitteschön steht in dem von Dir zitieren Staatsvertrag, welches Verwaltungsverfahrensgesetz im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet.

In diesem Staatsvertrag steht dazu gar nichts drin. Es steht auch in den Staatsverträgen der jeweiligen Kirchen mit den Ländern nicht drin.

Ich bitte darum, wenn eine Antwort dann bitte schön den Nachweis.

Wenn das bei den Kirchenstaatsverträgen dort drin stehen würde, dann wäre der Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD). http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880. gar nicht notwendig.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Kurt am 05. September 2015, 12:14
@anne-mariechen: bin doch noch auf der Suche...

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Maverick am 05. September 2015, 12:17
Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.

Wäre schön aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg steht:

Zitat
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15 a bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.

Woraus schließt Du, daß es nicht für der örR gelten soll?
Das würde mich auch interessieren, zumal die LRA nicht (immer?) den (Um-)Weg über die Amtshilfe/Vollstreckungshilfe gehen (müssen), sondern die Stadt direkt als zuständige Vollstreckunsgebhörde mit der Einziehung beauftragen.

Ich hatte schon an dieser Stelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15281.0.html
gemutmaßt, ob dies womöglich immer dann der Fall ist, wenn Sitz der LRA und Wohnsitz des Schuldners in der gleichen Stadt sind.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 05. September 2015, 12:35
Lieber Kurt,

ich habe lediglich einen Weg aufgezeigt, der zum Erfolg - sollte es zu einer Vollstreckungsankündigung kommen - führen könnte. Für mich ist er, bis zum jetzigen Zeitpunkt, theoretischer Natur, das wird mich aber nicht davon abhalten, von ihm, zum gegebenen Zeitpunkt, Gebrauch zu machen.

@GeiZ ist geil

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz kann und darf gar nicht angewandt werden, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeiten der RA gilt.

In umgekehrter Reihenfolge: Kein Landesverwaltungsverfahrensgesetz, kein Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz!

@anne-mariechen

Zitat
... nach welchem Verwaltungsverfahren werden die Vollziehungsakte durchgeführt...
(?)

Du hast ja die Antwort gleich mitgeliefert:

Zitat
... für den Rundfunk gibt es kein Verwaltungsverfahrensgesetz.


Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: sonne2016 am 05. September 2015, 12:45
Ich finde diesen einen Satz besonders dreist:

Zitat
§ 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt.

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213)

Warum aber der Paragraph anwendbar war, erläuterte der Richter nicht.  :o
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: anne-mariechen am 05. September 2015, 14:36

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz kann und darf gar nicht angewandt werden, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeiten der RA gilt.

In umgekehrter Reihenfolge: Kein Landesverwaltungsverfahrensgesetz, kein Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz!

@anne-mariechen

Zitat
... nach welchem Verwaltungsverfahren werden die Vollziehungsakte durchgeführt...
(?)

Du hast ja die Antwort gleich mitgeliefert:

Zitat
... für den Rundfunk gibt es kein Verwaltungsverfahrensgesetz.

Diese Rundfunkapostel die Wissen. Wie sonst lässt sich erklären, dass die Firma Beitragservice inzwischen mit der Urteilsbegründung des BVG einen Bescheid dem Rundfunkteilnehmer zusendet und dann am liebsten SOFORT zum Inkasso und Zwangsverfahren übergeht würde?

Die Methode ist klar den Bürger mit Zwangsvollstreckung und Gerichtsvollzieher ohne Einhaltung eines Verfahrensrechtes zum bezahlen zu zwingen.

Die wollen kein Verwaltungsverfahren. Der Beitragservice hat keine Rechte im Verwaltungsverfahren. Deshalb wird das schnellst möglich einer angeblichen Behörde sprich Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder einem Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung übergeben und vorgelegt.

Es gibt diese unterschiedlichen Fälle vom Bescheid über die Rundfunkgebühr bis zu Zwangsvollstreckung. Der eine Fall geht so, der andere wieder ganz anderst.

Ich glaube hier liegt die Aufgabe des Mitarbeiters bei der Firma Beitragservices. Jeder dieser Typen versucht seinen Fall der ihm vorliegt,
mit seiner Methode (würfeln von Textbausteinen) zu knacken, daher diese Unterschiede.

Ohne diese Textbausteine wäre durch die Fehler der Mitarbeiter in der Firma Beitragservice schon längst das rechtliche Chaos vor den Gerichten ausgebrochen.

Uns Betroffene die sich wehren, wir müssen uns austauschen und solche Fälle zusammenzutragen um den Beweis der Anwendung von Zwangsmaßnahmen ohne Rechtsgrundlage zu erbringen.


Edit "Bürger":
Thread und diverse externe Links müssen überprüft und der Thread zu diesem Zweck mindestens vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis.


Edit René (Administrator)
Eine weitere Belastung der Moderatoren durch die Platzierung unkommentierter Links ist nicht weiter zumutbar. Daher wurden unsere Regeln erweitert.

06.09.2015
Punkt 12 »Verlinkung«  unserer Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.msg44785.html#msg44785) wurde um folgenden Absatz erweitert:

»Links zu Artikeln, Bildern, Videos usw. müssen mit einem Titel, einer Kurzbeschreibung und einem Datum versehen werden. Das Fehlen einer dieser Angaben führt zur Beitragslöschung.«

Die Moderatoren haben keine Zeit, jeden Link zu überprüfen. Daher werden Beiträge, die solche Links enthalten, kommentarlos gelöscht.

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René
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Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Karlteig am 13. Dezember 2015, 19:09
Zitat
§ 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt.

§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

Quelle : https://openjur.de/u/350314.html

Also wenn die Landesrundfunkanstalt was bezahlen soll, dann gilt der § 2 Abs. 1 LVwVfG.... und wenn man Geld will, dann wieder nicht

Titel: Vollstreckungsauftrag
Beitrag von: diesel am 13. Januar 2016, 11:52
Hallo zusammen,

folgender Fall:
Person A nutzt die angebotenen Dienstleistungen, die der Beitragsservice in Rechnung stellen möchte nicht und hat bisher noch keinen Cent im Leben gezahlt.
Person A hatte noch nie auf ein Schreiben geantwortet.
Person A hatte damals eine Person B der für die gemeinsame alte Wohnung gezahlt hatte. Zeitraum: Dez 2011- Dez 2013

Person A hat dann seit Dezember 2013 bis Dezember 2014 alleine in der alten Wohnung gewohnt und dann bis Februar 2015 bei seinen Eltern.
Person A besitzt keine Post mehr von der merkwürdigen nicht rechtlichen Agentur.
Person A hat einen Festsetzungsbescheid  für neue Wohnung für Juni 2015 bis August 2015 und vom Sep 2015 - Nov 2015

Merkwürdigerweise klingelte bei Person A der Vollstrecker und forderte die Kosten ein , die verneint wurden und darauf hin hatte Person A einen Brief " Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag)im Briefkasten ( normaler Briefumschlag). Demnach wird laut ominösen Brief ein Zweiter Vollstreckungsversuch in 1 1/2 Monat getätigt.

Person A soll insgesamt 600 € zahlen.
Vollstreckungskosten , GV Kosten etc , sofort Fällig 60 €
Rundfunkbeitrag /gebühr NDR Jan 2013-Nov 2014 ---- 413 €  ( o.g Beschreibung , Dez 2011 - Dez 2013 wurde von Person B gezahlt (gemeinsame Wohnung von Person A und B)
                                                Dez 2014- Februar 2015------  53 €    ( Person A hatte keine eigene Wohnung)
+ diverse Mahngebühren

Was würdet ihr Person A vorschlagen zu tun ? Soll Person A Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"] anwenden ?

Warum muss Person A dem GV 60 € zahlen obwohl GV nur Glück hatte das Person A ausnahmsweise zu hause war.

Vielen dank
Titel: Vollstreckungsankündigung heute bekommen
Beitrag von: gnsl am 14. Januar 2016, 16:16
Guten Tag,

Person A hat heute den Vollstreckungsbescheid im Briefkasten gehabt.
Wie sieht es nun aus, muss A nun doch zahlen oder gibt es inzwischen einen Ausweg ?

Im schreiben steht :
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren

die umseitig erläuternde Forderungen wurde bereits gemahnt, sie ist gemäß §3 ff. Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar. Ich wurde mit der zwangsweisen Einziehung der Forderung beauftragt.
Da ich sie heute nicht angetroffen habe / Sie zahlungsunfähig waren, konnte ich die Forderung nicht einziehen.

Überweisen sie die Forderung innerhalb 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens.

nach Ablauf dieser Frist muss ich nach pflichtgemäßen Ermessen Vollstreckungsmasnahmen wie Sach- und Forderungspfändung, z.B. Lohn- und Kontopfändung ergreifen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: muhala am 11. April 2016, 19:30
Da mein Thema seit mehr als 48std geprüft wird, schreibe ich jetzt mal hier rein. Mit läuft ein wenig die Zeit davon.


Aktuelle  Lage.

Person A erhielt vorgestern ein Schreiben von der Stadtkasse Oldenburg, in dem sie aufgefordert wurde, den offenen Betrag von knapp 360€ innerhalb einer Woche zu zahlen. Ansonsten wird eine Sach- oder Forderungspfändung durchgeführt.

Das Schreiben ist im Anhang. https://www.dropbox.com/s/102gcw4yjt56wcv/Stadtkasse1-zensiert.png?dl=0

Ist hier ein Widerspruch generell noch möglich? Im Schreiben selbst ist keine Widerspruchsfrist angegeben?!

Der Ersteller des Schreibens unterschrieb nicht leserlich und im Auftrage. Der Nachname der Person ist aber bekannt.
Ist hier "im Auftrage" so zu verstehen das die Person der Stadtkasse im Auftrage des Gläubigers handelt oder im Auftrage einer verantwortlichen Person in der Stadtkasse?
Das ist interessant zu wissen wen Person A rechtlich belangen kann um evtl. unrechtmäßig durchgeführte Pfändungen oder ähnliches zurückzufordern.

Frage zum folgenen Absatz des Schreibens.

Soweit es sich um eine privatrechtliche Forderung handelt, wird die Vollstreckung nach §23 abs.4 NvwVG eingestellt, sobald Sie bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung schriftlich oder zur Niederschrift Einwednug erheben. Die Vollstreckung wird dann nach der Zivilprozessordnung fortgesetzt.


Wenn ich das richtig verstanden habe läuft die Sache mit dem Rundfunk ja über das Verwaltungsgesetz und nicht über die Zivilprozessordnung.

-Wird die Vollstreckung bis auf weiteres erst einmal ausgesetzt, da Person A ja Zahlungsbereit ist, falls die rechtliche Grundlage nachgewiesen wird?

Person A hat nun folgendes Anwortschreiben aufgesetzt.

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,
 
am Samstag den 9.4.2016 erhielt ich Ihren Brief, dessen Inhalt ich nicht nachvollziehen kann.
Für mich ist nicht genau ersichtlich welche Person der Gläubiger ist und wie sich die genannte Forderung zusammensetzt.
Ich fühle mich ziemlich überrumpelt und bitte um die Aufhebung der Frist von 7 Tagen, damit ich die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen kann.
 
Ich habe in der Vergangenheit keine Bescheide, geschweige denn Mahnungen irgendeiner Art bekommen und hatte somit keinerlei Gelegenheit den Vorgang zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen.
Aus diesem Grund bin ich auch nicht bereit evtl. enthaltene Mahngebühren zu bezahlen, sollten die Forderungen rechtens sein.
 
Bitte schicken Sie mir das Amtshilfeersuchen des Gläubigers, worauf der Gläubiger genau benannt ist und die Forderungen detailliert zu entnehmen sind.
Des weiteren hätte ich gerne die Nachweise über evtl. vermeintlich zugestellte Bescheide oder Mahnungen des Gläubigers.
 
Falls möglich, bin ich auch bereit Sie in Ihrem Büro zu besuchen um die Angelegenheit zu klären. Schicken SIe mir hierzu bitte einen Terminvorschlag (Werktags ab 17 Uhr).

______________________
§ 66 der NvwVG besagt:

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.

Heißt das, dass Person A auf jeden Fall bezahlen muss, unabhängig davon ob Widerspruch erhoben wurde oder nicht und ob die Angelegenheit überhaupt auf rechtmäßigkeit von der Stadt geprüft wurde?

Person A hatte vorgesehen die Person privatrechtlich zu belangen, wenn die Forderung beziehungsweise Pfändung nicht rechtlich wäre. Soweit ich weiß muss die Vollstreckungsbehörde prüfen ob die Vollstreckung rechtens ist, was sie ja nicht kann ohne Nachweis über zugestellte Mahnungen des Beitragsservice.

Person A würde interessieren wo genau geschrieben steht dass das Vollstreckungsamt zu prüfen hat, ob das Mahnverfahren eingehalten wurde?


Ich hoffe auf schnelle Antworten.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Tiuz am 12. April 2016, 12:24
Ohne Gewähr:

Das Schreiben der Stadtkasse ist kein mit Rechtsmitteln angreifbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung in einem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren. Ein Widerspruch - im juristischen Sinne - ist dagegen also nicht möglich.

Der für das Schreiben verantwortliche Auftraggeber steht im Briefkopf und ist in diesem Fall der Herr Oberbürgermeister, als höchster Dienstvorgesetzter des zuständigen Vollstreckungsbeamten.

Der Absatz bzgl. "privatrechtlicher Forderung" ist belanglos, sofern sich die Forderung auf Rundfunkbeiträge stützt. Es scheint bei derlei Schreiben nicht unüblich, diese mit allerlei irrelevanten Textbausteinen aufzufüllen und es dem vermeintlichen Schuldner zu überlassen, daraus die rechtlich relevanten Teile zu extrahieren.

Da Person A nach eigenen Angaben keine Bescheide erhalten hat, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §3 NVwVG nicht erfüllt und damit ist das ganze Verfahren hinfällig.

Als Zeichen des guten Willens und im Interesse einer zügigen Aufklärung des Sachverhalts, sollte sich Person A deshalb zunächst mit dem Antwortschreiben direkt an den Oberbürgermeister wenden.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: muhala am 12. April 2016, 17:19
Vielen Dank für die Antwort.

Das Schreiben das Person A aufgesetzt hat ist so auch ausreichend formuliert?
Wirklich nötig sich direkt an den Oberbürgermeister zu wenden?

Wie erwirkt Person A denn nun das das Vollstreckungsverfahren ersteinmal aufgehoben/ruhig gestellt oder was auch immer wird? Oder wird die Stadt das nun von allein veranlassen da die geforderten Nachweise nicht vorhanden sind?!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Tiuz am 13. April 2016, 00:29
Wenn Person A der Name und die Dienstanschrift des zuständigen Vollstreckungsbeauftragen bekannt ist, könnte sie sich natürlich auch zunächst an diesen wenden. Im Ergebnis sollte auch dasselbe dabei herauskommen.

Person A sollte sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Warm-up-Phase in Rundfunkbeitragsangelegenheiten so langsam abläuft und sie u. U. gezwungen sein wird, ihren Standpunkt mit Nachdruck vor Gericht zu verteidigen.

Im dem Antwortschreiben sollte Person A den zweiten Satz ersatzlos streichen, da der potentielle Gläubiger von der Vollstreckungsbehörde mit Norddeutscher Rundfunk hinreichend genau benannt  ist und sich der Gesamtbetrag der Forderung sehr wahrscheinlich aus der beigefügten Aufstellung auf die zweite Nachkommastelle genau ermitteln lässt. Die übrigen Punkte: fehlende Vollstreckungsvoraussetzung (Bescheide), Mitwirkung an Aufklärung, Zahlungsbereitschaft und Anforderung Amtshilfeersuchen, könnte Person A so belassen.

Wie die Vollstreckungsbehörde darauf reagieren würde, bliebe abzuwarten. Dass die Angelegenheit damit bereits erledigt wäre, ist eher unwahrscheinlich.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: muhala am 16. Mai 2016, 13:11
Kleines Update. Nach abschicken des Schreibens ist bis heute Funkstille. Weder Post von der Stadt, noch vom Rundfunkbeitrag. Ist jetzt ca 5 Wochen her...
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: shizzo187 am 26. Mai 2016, 10:03
Person B hat ein ähnliches Schreiben wie Person A erhalten. Person B könnte ebenfalls in Niedersachsen leben.

Person B hat soweit ich weiß, noch nie einen Bescheid erhalten bzw. darauf reagiert.

Person B könnte mit der in der Vollstreckungsandrohung genannten Beamtin telefoniert haben und um Rat gebeten haben: Diese sagte nur, dass man bezahlen muss, trotz Erwähnung der nicht zugestellten Bescheide und damit des entgangenen Rechtsweges. Die Beamtin könnte auch gesagt haben, dass sie das Anliegen nicht an die Rundfunkanstalt zurückschicken kann, Person B solle selbst alles mit der Rundfunkanstalt abklären. Am Ende hat Person B um eine Fristverlängerung gebeten (ursprünglich 7 Tage) bis die Forderung überprüft werden konnte / bzw. mit der Rundfunnkanstalt Kontakt aufgenommen wurde.

Person B sieht sich nun in der Sackgasse und weiß nicht wie am besten weiter gehandelt werden sollte.

Person B wäre es morgen Abend möglich den von der Stadt erhaltenen Brief hochzuladen (normaler Brief, kein Einschreiben: Es wird angeführt, dass die Rundfunkanstalt die Beamtin damit beauftragt hat, Geld einzutreiben: "Ich konnte Sie heute in Ihrer Wohnung nicht antreffen. Bezahlen Sie innerhalb von 7 Tagen...".).

Was ist Person B zu raten?

Edit : Person B hat sich nun 2 Tage lang im Forum schlau gemacht und sich entschlossen den Weg von
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Punkt "A" zu nehmen:

Person B wird den dort formulierten Beispiel-Brief:

Zitat
Sehr geehrte...,

mit Befremden nehme ich ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle vom ... zur Kenntnis.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass darin erwähnte/r Bescheid/e vom ... mir nicht bekannt ist/ sind und offensichtlich gar nicht existiert/en - daher konnte ich Ihre Forderungen bislang weder prüfen noch begleichen.

Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.

Ich fordere Sie hiermit auf, die offenkundig eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und zurückzuziehen und erwarte Ihre diesbezügliche Bestätigung bis spätestens zum ...

Sollten Sie dessen unbeirrt an der Zwangsvollstreckung festhalten, werde ich diese in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Es bleibt Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

per FAX an die Rundfunkanstalt senden. Der Vollstreckungsstelle, hier der Stadt, wird Person B ebenfalls eine Kopie zukommen lassen, damit diese erstmal die Finger ruhen lassen.

Hat Person B den richtigen Weg eingeschlagen? Person B ist für jede Art von Unterstützung / Rat sehr dankbar.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: cecil am 27. Mai 2016, 00:17
hey,

Ja, das klingt doch ziemlich gut? meiner vorsichtigen Einschätzung nach...

vermutlich wäre es gut, sich das Vollstreckungsersuchen (=Ausstandsverzeichnis mit Vermerk "diese Ausfertigung ist vollstreckbar"?) in Kopie zeigen zu lassen - da ja nicht mal klar ist, um welche angeblichen Bescheide es überhaupt geht. Ein Bekannter von mir meinte kürzlich, gelesen zu haben, dass einem Schuldner durchaus Einsicht in wesentliche Vollstreckungsunterlagen zu gewähren sei. Evtl. könnte man das bei der Vollstreckungsbehörde (Stadt?...) mal beantragen? - ob die das auch so sehen, weiß man freilich nicht... Ein Bekannter von mir fand es hilfreich, mit diesen Leuten freundlich zu reden.

In einem anderen Bundesland ist so ein der Vollstreckungsbehörde mitgeteilter eigener Einwand von dieser zunächst als "Widerspruch" und sodann als "Erinnerung" (gem. § 766 ZPO) gewertet worden. So was kann man bestimmt erfragen oder sogar erbitten? Man wurde dann behördlicherseits aufgefordert, diesen Rechtsbehelf der Erinnerung zu begründen. (Im Forum gibt es hierzu einiges zu finden. z.B. "AG Riesa" von "Bürger", oder per Suchfunktion "Erinnerung Gerichtsvollzieher Bayern" - dort sollten sich zu stellende Anträge, aber auch weitere Begründungen hauptsächlich zum Thema Zustellung von Bescheiden finden lassen). Spätestens gleichzeitig mit der Erinnerung erschien es überaus sinnvoll, Vollstreckungsschutz zu beantragen (s. dort). (Man könnte insgesamt auch mal die Antworten #7, 9, 15 nachlesen?).

Allerdings zeigt mittlerweile die Erfahrung, dass es fraglich ist, ob mit so einer "Erinnerung" vor einem Amtsgericht durchzukommen ist. Die AGs befinden häufig, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht zuständig zu sein. Es vergeht die Zeit.........  ;) womöglich entstehen ein paar Kosten  :-\ , aber ein Versuch mag es wert sein. Zumindest weiß man dann, wie "sein" Amtsgericht so "tickt"  ;) .

Das allersicherste scheint aber (dann) oft ein Eilantrag, an das zuständige Verwaltungsgericht zu sein, die Vollstreckung wegen fehlender Voraussetzungen (=fehlende Bescheide?) zu stoppen. Vielleicht gibts hierzu was im Forum (evtl. Suchfunktion benutzen? z.B.: "VG Verwaltungsgericht Antrag Vollstreckungsschutz"? o.ä.).

(In einer etwas anders gelagerten Angelegenheit sei von einer Person C ein Schreiben an ein Verwaltungsgericht erdacht worden. Suchfunktion: "Eilantrag Vollstreckung kein Bescheid" - vielleicht finden sich dort noch verwertbare Hinweise?)

Notfalls kann man sich hierzu auch persönlich beim VG und bei der Antragsstellung beraten lassen, sagt man. Es soll schon vorgekommen sein, dass man dort ein wenig versucht hat, einen vom Vorhaben abzubringen  8) . Es soll aber auch schon vorgekommen sein, dass so ein Eil-Antrag gewonnen wurde - das kommt bestimmt ein wenig auf die Ausgangslage (oder auch auf die Richter*) an.


versuch macht kluch... las ich mal   :)
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: cecil am 27. Mai 2016, 10:08

hier habe ich (per Suchfunktion "einstweilige Anordnung") noch einen netten Forumslink gefunden:

Vollstreckung -> Person X soll Nichtempfang nachweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17906.msg117121.html#msg117121

zwar für Rheinland-Pfalz, aber er kann allgemein gute Orientierung liefern.

Bitte auch dortigen Hinweis von "Bürger" (#1) beachten...:

Zitat
Es scheint eher geraten, sich die Vollstreckungsstelle nicht zum Gegner, sondern zum Verbündeten zu machen - und insofern von unfreundlichen Andeutungen (und seien sie auch nur zwischen den Zeilen) eher Abstand zu nehmen...

... sowie weitere Ausführungen zum Thema "Zustellung" weiter unten im verlinkten Beitrag
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: cecil am 27. Mai 2016, 11:56
Jetzt fällt mir doch noch was auf im Entwurf von Person B (Antwort #63):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg123363.html#msg123363
Zitat
Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen mit dem Vermerk "diese Ausfertigung ist vollstreckbar" wird im Verwaltungsrecht leider durchaus als vollsteckbarer Titel angesehen.


Womöglich könnte man also ein wenig umformulieren, sinngemäß:

"Ein dem Vollsteckungsersuchen zugrundeliegender Bescheid fehlt. Damit sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben. Das Ihnen vermutlich vorliegende Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt ist insofern falsch. Es kann keine vollstreckbare Ausfertigung darstellen. Es ist ungültig bzw. der Vollstreckung nicht fähig. Eine Zwangsvollstreckung ohne vollstreckbaren Titel ist rechtlich nicht zulässig."
 


Dies sind nur so Überlegungen - keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: noGez99 am 27. Mai 2016, 12:44
Noch anfügen:

Jede Instanz hat die ordnungsgemäßen Voraussetzungen der ZV zu prüfen.

(steht so irgendwo im Vollstreckungsgesetz, villeicht weiss jemand hier die Stelle)

Der GV macht sich die Sache gerne einfach und sagt ich habe hier einen Titel, das genügt mir!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
Beitrag von: Bürger am 28. Mai 2016, 04:34
...siehe nunmehr auch
"BEISPIEL-SCHREIBEN an ARD-ZDF-GEZ bei Pfändung OHNE Bescheid"
unter
Ablauf +4a Reaktion auf Pfändung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74840.html#msg74840