Da mein Thema seit mehr als 48std geprüft wird, schreibe ich jetzt mal hier rein. Mit läuft ein wenig die Zeit davon.
Aktuelle Lage.
Person A erhielt vorgestern ein Schreiben von der Stadtkasse Oldenburg, in dem sie aufgefordert wurde, den offenen Betrag von knapp 360€ innerhalb einer Woche zu zahlen. Ansonsten wird eine Sach- oder Forderungspfändung durchgeführt.
Das Schreiben ist im Anhang.
https://www.dropbox.com/s/102gcw4yjt56wcv/Stadtkasse1-zensiert.png?dl=0Ist hier ein Widerspruch generell noch möglich? Im Schreiben selbst ist keine Widerspruchsfrist angegeben?!
Der Ersteller des Schreibens unterschrieb nicht leserlich und im Auftrage. Der Nachname der Person ist aber bekannt.
Ist hier "im Auftrage" so zu verstehen das die Person der Stadtkasse im Auftrage des Gläubigers handelt oder im Auftrage einer verantwortlichen Person in der Stadtkasse?
Das ist interessant zu wissen wen Person A rechtlich belangen kann um evtl. unrechtmäßig durchgeführte Pfändungen oder ähnliches zurückzufordern.
Frage zum folgenen Absatz des Schreibens.
Soweit es sich um eine privatrechtliche Forderung handelt, wird die Vollstreckung nach §23 abs.4 NvwVG eingestellt, sobald Sie bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung schriftlich oder zur Niederschrift Einwednug erheben. Die Vollstreckung wird dann nach der Zivilprozessordnung fortgesetzt.
Wenn ich das richtig verstanden habe läuft die Sache mit dem Rundfunk ja über das Verwaltungsgesetz und nicht über die Zivilprozessordnung.
-Wird die Vollstreckung bis auf weiteres erst einmal ausgesetzt, da Person A ja Zahlungsbereit ist, falls die rechtliche Grundlage nachgewiesen wird?
Person A hat nun folgendes Anwortschreiben aufgesetzt.
Sehr geehrter Herr XXX,
am Samstag den 9.4.2016 erhielt ich Ihren Brief, dessen Inhalt ich nicht nachvollziehen kann.
Für mich ist nicht genau ersichtlich welche Person der Gläubiger ist und wie sich die genannte Forderung zusammensetzt.
Ich fühle mich ziemlich überrumpelt und bitte um die Aufhebung der Frist von 7 Tagen, damit ich die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen kann.
Ich habe in der Vergangenheit keine Bescheide, geschweige denn Mahnungen irgendeiner Art bekommen und hatte somit keinerlei Gelegenheit den Vorgang zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen.
Aus diesem Grund bin ich auch nicht bereit evtl. enthaltene Mahngebühren zu bezahlen, sollten die Forderungen rechtens sein.
Bitte schicken Sie mir das Amtshilfeersuchen des Gläubigers, worauf der Gläubiger genau benannt ist und die Forderungen detailliert zu entnehmen sind.
Des weiteren hätte ich gerne die Nachweise über evtl. vermeintlich zugestellte Bescheide oder Mahnungen des Gläubigers.
Falls möglich, bin ich auch bereit Sie in Ihrem Büro zu besuchen um die Angelegenheit zu klären. Schicken SIe mir hierzu bitte einen Terminvorschlag (Werktags ab 17 Uhr).
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§ 66 der NvwVG besagt:
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.
Heißt das, dass Person A auf jeden Fall bezahlen muss, unabhängig davon ob Widerspruch erhoben wurde oder nicht und ob die Angelegenheit überhaupt auf rechtmäßigkeit von der Stadt geprüft wurde?
Person A hatte vorgesehen die Person privatrechtlich zu belangen, wenn die Forderung beziehungsweise Pfändung nicht rechtlich wäre. Soweit ich weiß muss die Vollstreckungsbehörde prüfen ob die Vollstreckung rechtens ist, was sie ja nicht kann ohne Nachweis über zugestellte Mahnungen des Beitragsservice.
Person A würde interessieren wo genau geschrieben steht dass das Vollstreckungsamt zu prüfen hat, ob das Mahnverfahren eingehalten wurde?
Ich hoffe auf schnelle Antworten.