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Autor Thema: Person X braucht Munition für seine mündliche Verhandlung  (Gelesen 10640 mal)

G
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In der fiktiven Klageerwiderung des WDR fällt auf, dass ausschließlich das Rechtsgutachten von Kube zitiert wird - nicht mehr dasjenige von Kirchhof. Möglicherweise gibt es tatsächlich sogar offene Unstimmigkeiten mit Prof. Dr. Kirchhof wegen den Abweichungen von seinen Empfehlungen?


Es wird in der fiktiven Klageerwiderung des WDR auf Seiten 7 unten/8 oben zwar richtig erwähnt, dass die Qualifizierung eines Beitrages einen potentiellen wirtschaftlichen individualisierbaren Vorteil erfordert.

Daraufhin wird umfänglichst über das Erfordernis eines Rundfunkempfangsgerätes für den Empfang ausgeführt, dass dies einen möglichen Vorteil für einen Beitrag nicht verhindere, und dass sonstige technische Zusatzgeräte wie Antennen etc., nicht einmal der Qualifikation als eine Gebühr entgegenstanden, weiter wird nochmals auf die fehlende Einordnung als Steuer abgestellt und ... als Ergebnis festgehalten: Der Rundfunkbeitrag ist abgabenrechtlich als Beitrag zu qualifizieren.

=> hier könnte ein Kläger nochmal nachfragen: Was genau soll nun mein potentieller wirtschaftlicher individualisierbarer Vorteil sein?

Es wird behauptet, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und ein Vorteil in der individuellen Nutzungsmöglichkeit bestünde. Damit ist nichts dazu gesagt, was genau der potentielle wirtschaftliche individualisierbare Vorteil sein soll, wenn öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht genutzt wird. 

Es fällt auf, dass die Beantwortung dieser Frage bei der Ergebnisfeststellung auf Seite 9 unten offen gelassen wurde.



Dann führt der WDR fiktiv auf Seite 9 erster Absatz aus:

- dass der Rundfunkbeitrag nach Grund und Höhe durch den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt - aber auch begrenzt sei.

=> hier könnte ein Kläger nachfragen, warum er dann über Rundfunk"beiträge" auch 150 Millionen Euro für die Beaufsichtigung der Privatsender (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13387.msg90098.html#msg90098) zahlen muss.

Auf die Erklärung darf man gespannt sein.



Noch ein praktischer Tipp vielleicht: Bei Fragen an die Gegenseite macht man erfahrungsgemäß nichts verkehrt, wenn die Fragen an das Gericht gerichtet werden, also so nach dem Motto: Ich würde gerne von der Beklagten wissen, ... . Das Gericht wird dann die Fragen - hoffentlich - an die Gegenseite "weiterleiten" bzw. richten.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

M
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Person X dankt sehr für diesen fiktiven Fall!

Person X hat sich auch überlegt, falls er mal vor Gericht stünde, dass er die folgenden Punkte in jedem Fall noch einmal in etwa so ansprechen würde. Vielleicht könntest du Person X dazu ja auch noch einen Ratschlag geben...


Die nachfolgenden Punkte sind bei der Beurteilung der Klage

fiktives Aktenzeichen HIER
Person X ./. Rundfunkanstalt des Vertrauens

zu berücksichtigen, da sie für die Klage erheblich sind:

1.   Säumniszuschläge
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist rechtlich nicht haltbar. Dem Kläger wurde erst nach Festsetzung von Säumniszuschlägen der Rechtsweg über einen Bescheid eröffnet. Er war somit gezwungen, zunächst eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, um dann klagen zu können. Gemäß § 44 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn dieser „an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist“.  Dies stellte u.a. das Landgericht Tübingen fest (vgl. Beschluss v. 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14).
2.   Verfassungskonformität
Die Behauptung des Beklagten, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die darin geregelte Beitragspflicht sei verfassungsgemäß (vgl. Klageerwiderung S. 3), basiert auf rein subjektiver Einschätzung der Situation. Der Beklagte ist nach Ansicht des Klägers durchaus nicht in der Lage, eine etwaige Verfassungskonformität dieses Staatsvertrages festzustellen. Diese Einschätzung übersteigt die Kompetenz des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Die von Beklagtenseite angeführten Urteile beziehen sich ausschließlich auf Landesverfassungen, nicht jedoch auf Aussagen des Grundgesetzes. Erst das Bundesverfassungsgericht wird ggf. eine Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages feststellen können.
3.   Sachgerechte Erfassung der Beitragspflicht / Typisierung
Die Erfassung der Beitragspflicht erfolgt durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in keiner Weise sachgerecht, wie es der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15.5.2014 bezeichnete. Allein von der Inhaberschaft einer Wohnung auf den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes, bzw. die grundsätzliche Teilnahme am Rundfunk zu schließen, ist nicht zulässig, da hier inzwischen keinerlei kausaler Zusammenhang mehr besteht. Mit dem zunehmendem Aufkommen mobiler Empfangsgeräte - die überall, insbesondere außerhalb von Wohnungen betrieben werden können - wird die Entkopplung von Wohnungsinhaberschaft und vermutetem Rundfunkempfang offensichtlich. In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt somit kein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung einer Beitragspflicht. Somit liegt dem Rundfunkbeitrag eine nicht sachgerechte Typisierung zu Grunde, die inhaltlich und logisch nicht korrekt ist. Ferner ist eine Typisierung, die auf Inhaberschaft einer Wohnung beruht, schon deshalb unzulässig, weil hier keinerlei Typisierung stattfindet, sondern lediglich ein grobes Raster angelegt wird. „Die Grenzen zulässiger Typisierung“ (Az. 13 K 2728/10, VG Gelsenkirchen) wurden hier überschritten. Schließlich wohnt jeder rechtschaffene Bürger, der am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, in einer Wohnung. Es wird ausnahmslos davon ausgegangen, dass jeder Wohnungsinhaber gleichzeitig Vollnutzer des öffentlich rechtlichen Programmangebotes sei.
Das hier vorliegende System der Beitragserhebung öffnet dem Gesetzgeber zudem Tür und Tor für weitere Beitragserhebungen in dem Sinne, dass der Bürger ja einen abstrakten Vorteil daraus ziehe. So könnte, dem vorliegenden Beitragssystem sinngemäß folgend, der Gesetzgeber z.B. Beiträge für die Nutzungsmöglichkeit von Spielplätzen erheben, oder, wie bereits in Berlin angedacht, Beiträge für ein verpflichtendes Ticket für den ÖPNV (vgl. http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/03/berliner-opposition-will-nahverkehr-ohne-fahrschein.html), egal, ob dieser genutzt wird oder nicht. Der ÖPNV steht ja jedem Bürger „zur Verfügung“.
Zudem: Die bisherige Rechtsprechung folgt der Annahme, dass der Rundfunkbeitrag wegen der vorhandenen Nutzungsmöglichkeit erhoben werden dürfe. Diese Möglichkeit der Angebotsnutzung ignoriert allerdings die Möglichkeit der Angebotsverweigerung völlig. Wenn das Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks angeblich Vorteile für jeden Wohnungsinhaber bietet, so sind bewiesenermaßen auch Nachteile vorhanden. Hier wird willkürlich zu Gunsten des öffentlich rechtlichen Rundfunks argumentiert und entschieden. Personen, die wegen erheblicher Nachteile keinen Vorteil im Empfang des öffentlich rechtlichen Rundfunkangebotes sehen, werden willkürlich davon ausgeschlossen, dieses Angebot nicht finanzieren zu müssen.
4.   Definition des Wohnungsbegriffes
Um die Definition des Wohnungsbegriffes im RBStV weiterhin ad absurdum zu führen, bedarf es nur eines weiteren Beispiels. Der RBStV definiert eine Wohnung in §3 wie folgt:
„Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.“
In diesem Zusammenhang möchte der Kläger darauf hinweisen, dass seine Wohnung in der XYZ-Straße. 123 nur durch eine weitere „ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist […]“, betreten werden kann. Umgangssprachlich nennt man diese Raumeinheit auch „Treppenhaus“. Niemand wird bestreiten können, dass auch eine solche Raumeinheit als Schlafplatz geeignet sein kann. Dieses Beispiel macht deutlich, wie absurd dieses Gesetz ist. Streng genommen würde die vom Kläger zum Wohnen oder Schlafen genutzte Raumeinheit nicht in diese Definition passen, somit auch nicht beitragspflichtig sein.
5.   Verletzung der Privatautonomie
In Deutschland gilt der Grundsatz der Privatautonomie, wonach jedes Individuum die Befugnis besitzt, entsprechend seinen Bedürfnissen seine Rechtsverhältnisse selbstverantwortlich und ohne staatliche Intervention ordnen zu können. Durch einen Winkelzug wird nun der Grundsatz der Privatautonomie durch den RBStV ausgehebelt. Als Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannt. Der habe Gesetzeskraft erlangt und sei daher kein Vertrag zu Lasten Dritter. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs in Hinblick auf die Privatautonomie muss bezweifelt werden. Interessanterweise spricht der RBStV an mehreren Stellen selbst von einem „Vertrag“, der sogar eine Kündigungsfrist beinhaltet (vgl. §15 RBStV).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2015, 00:05 von MrTNo«

G
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Ziffer 2. würde ich an Stelle einer Person X weglassen.

Bei Ziff. 3. könnte an der Stelle "öffnet Tür und Tor für weitere Beitragserhebungen" noch die Fremdenverkehrsbeitragspflicht erwähnt werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17.01.2014 Az. 6 A 10919/13.OVG eine Beitrags-Heranziehung von Geschäftspartnern mittelbar Bevorteilter wegen fehlendem Zusammenhang zwischen der Leistung und einer Begünstigung verneint, http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10283.msg89726.html#msg89726.

Ziff. 5. würde ich an Stelle einer Person X weglassen.

Möchte Person X nichts zum EU-Recht ausführen? Vielleicht so: Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich als Beihilfe anzusehen. Der RBStV hätte vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien hat die EU-Kommission deutlich gemacht, dass für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich ist, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränkt und eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Die Rundfunkanstalten generieren im Vierjahreszeitraum 2013 bis 2016 mind. 1,5 Milliarden EUR Mehreinnahmen zuzüglich Zinsen aus den Mehreinnahmen. Die vorgesehene Beitragsreduzierung zum 1. April 2015 auf EUR 17,50 - abweichend von den Empfehlungen der KEF, die bereits nur die Hälfte von geringeren Mehreinnahmen berücksichtigte - ist marginal und vermag die Überkompensation nicht auszugleichen.

Der ergänzende Vortrag müsste in den wesentlichen Punkten vom Gericht auch noch protokolliert werden, darauf sollte X achten.


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Ziffer 2. würde ich an Stelle einer Person X weglassen.

Bei Ziff. 3. könnte an der Stelle "öffnet Tür und Tor für weitere Beitragserhebungen" noch die Fremdenverkehrsbeitragspflicht erwähnt werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17.01.2014 Az. 6 A 10919/13.OVG eine Beitrags-Heranziehung von Geschäftspartnern mittelbar Bevorteilter wegen fehlendem Zusammenhang zwischen der Leistung und einer Begünstigung verneint, http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10283.msg89726.html#msg89726.

Ziff. 5. würde ich an Stelle einer Person X weglassen.

Möchte Person X nichts zum EU-Recht ausführen? Vielleicht so: Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich als Beihilfe anzusehen. Der RBStV hätte vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien hat die EU-Kommission deutlich gemacht, dass für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich ist, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränkt und eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Die Rundfunkanstalten generieren im Vierjahreszeitraum 2013 bis 2016 mind. 1,5 Milliarden EUR Mehreinnahmen zuzüglich Zinsen aus den Mehreinnahmen. Die vorgesehene Beitragsreduzierung zum 1. April 2015 auf EUR 17,50 - abweichend von den Empfehlungen der KEF, die bereits nur die Hälfte von geringeren Mehreinnahmen berücksichtigte - ist marginal und vermag die Überkompensation nicht auszugleichen.

Der ergänzende Vortrag müsste in den wesentlichen Punkten vom Gericht auch noch protokolliert werden, darauf sollte X achten.

Hallo Greyhound,

Person X dankt mal wieder sehr für die Unterstützung - auch wenn es natürlich rein fiktiv ist.

Person X würde gerne wissen, warum du Ziffer 5 weglassen würdest. Bei Ziffer 2 wird Person X dieses Weglassen klar, da dieser Punkt sicherlich eher provozierend, reißerisch und wenig zielführend ist. Bezüglich EU Recht interessiert Person X, ob es eine Festlegung der EU gibt, ab der von einer "Überkompensation" gesprochen werden muss. Wurde dies bereits irgendwo klarer definiert? Person X meint gelesen zu haben, dass dies bei 10% Mehreinnahmen läge. Vorausgesetzt, der ÖRR in Deutschland nähme in den Jahren 2013 bis 2016 insgesamt 1,5 Milliarden mehr Gelder ein, verglichen mit einer Basis von ca. 7,5 Mrd pro Jahr, so würde diese 10%-Hürde (per annum?) eben nicht erreicht, da es sich um Mehreinnahmen in 3 Jahren handelt, somit per annum also nur wenig Mehreinnahmen vorhanden sind. Fraglich ist natürlich auch, wie viele Gelder bei diesen Einnahmen "noch fehlen", da zahlreiche Nichtzahler erst nach und nach gezwungen werden.


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Ziffer 5. würde ich weglassen, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ohne Zweifel die zulässige Rechtsform zur Regelung der einheitlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Länder ist. Nicht die Rechtmäßigkeit des Vorganges an sich ist zu kritisieren, sondern der Inhalt der getroffenen Regelungen. Dies soll natürlich nur ein gut gemeinter Rat sein.

Den Vorschlag wegen Ziff. 2. hast Du so erfasst wie gemeint. Man ist im vorherigen Eilverfahren wegen den Kosten schon nicht wirklich fair mit Dir umgegangen. Also besser keinerlei Provokation, nur reine Sachlichkeit.

Beim EU-Recht hast Du genau den Punkt angesprochen: Ich meine, dass es nicht eine genau spezifizierte Festlegung gibt, ab wann von einer "Überkompensation" gesprochen werden kann. Ich bin aber auch noch nicht wirklich firm im einschlägigen EU-Recht muss ich sagen. Man könnte meines Erachtens argumentieren, dass Überkompensation dann vorliegt, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk mehr Geld erhält, als er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Argument nach 907 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.msg88641.html#msg88641), das erfasst viel eher den offenbaren Sinn und Zweck der EU-Regelungen. Warum sollte er 10 Prozent zuviel vereinnahmen dürfen, wenn das nicht zumindest in den nächsten Jahren als Guthaben den Bedarf mindern würde. Vorliegend sind die Mehreinnahmen aber keine einmalige Sache, sondern dauerhaft.
Außerdem ist mit den 1,5 Mrd. sicher noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht, Sixt und Rossmann hatten in ihrem konservativen Gutachten das Doppelte errechnet. Die Zinsen aus der derzeitigen Anlage der Mehreinnahmen kommen noch hinzu. Möglicherweise wäre selbst eine Hürde von 10 Prozent pro Jahr kein Problem.
Jedenfalls sollte es von Vorteil sein, wenn das Gericht sich damit näher beschäftigen muss.


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Vielen Dank für die klaren Worte. Person X wird das morgen in der Verhandlung definitiv ansprechen und zu Protokoll geben. Du schreibst...

Die Rundfunkanstalten generieren im Vierjahreszeitraum 2013 bis 2016 mind. 1,5 Milliarden EUR Mehreinnahmen zuzüglich Zinsen aus den Mehreinnahmen.

Auf welche Quelle bezieht sich Person X am besten? Gibt es dafür schon ein offizielles Dokument?



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Die Pressemitteilung des Beitragsservice selbst sollte als offizielles Dokument ausreichen: http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1557/20150305_Pressemeldung_Mehreinnahmen_ARD_ZDF_DRadio.pdf.

Die hinzu kommenden Zinsen aus den Mehreinnahmen sind - soweit mir bekannt - noch nirgendwo erwähnt respektive werden sie verschwiegen. Die verzinsliche Anlegung der Mehreinnahmen ist aber von den Rundfunkanstalten eingeräumt, zum Beispiel hier http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-15136.pdf.


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Bezüglich EU Recht interessiert Person X, ob es eine Festlegung der EU gibt, ab der von einer "Überkompensation" gesprochen werden muss. Wurde dies bereits irgendwo klarer definiert? Person X meint gelesen zu haben, dass dies bei 10% Mehreinnahmen läge.
Lies bitte aufmerksam das folgende Dokument der EU-Kommission durch: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29

Hier findest Du alles, was DU eu-seitig in Bezug auf Rundfunk und Beihilfen wissen willst.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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