Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Parallelen: Tourismusbeitrag  (Gelesen 2117 mal)

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Parallelen: Tourismusbeitrag
Autor: 18. Juli 2014, 23:52

http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/mayen_artikel,-KoblenzMuenstermaifeld-Verwaltungsgericht-befreit-Schlosserei-von-Tourismusabgabe-_arid,1181883.html

Ich entdecke gewisse Ähnlichkeiten zur Haushaltsabgabe:
"Und es könne nicht sein, dass er alleine wegen der theoretischen Möglichkeit, dass er vom Tourismus profitieren könne, diese Abgabe zahlen müsse."
...
" "Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat die Rechtsprechung auf den Kopf gestellt", meinte er. Deswegen habe er aber mit diesem Ausgang des Verfahrens gerechnet. Vorher habe die Vermutung ausgereicht, der Betrieb könne vom Tourismus profitieren. "


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

G
  • Beiträge: 380
Re: Parallelen: Tourismusbeitrag
#1: 04. März 2015, 15:40
In dem Verfahren, über das der Zeitungsartikel berichtet, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass es kein Urteil gibt.
Das erstinstanzliche Urteil VG Koblenz Az. 5 K 163/14.KO ist in der öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank nicht eingestellt. 

Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom Januar 2014, das in dem Zeitungsartikel erwähnt wird, ist wohl dieses http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FD6619C3-4963-46DE-88A5-3275D2D16A18}.

Daraus könnte meines Erachtens für vorliegendes Problem verwendbar sein:

Zitat von: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.01.2014 Az. 6 A 10919/13.OVG
"..., dass es für die Entstehung der Beitragspflicht unerheblich sei, ob der Beitragspflichtige die sich für ihn aus dem (Fremdenverkehr) ergebenden Vorteile nutzt oder nicht nutzt. ... ... die wiedergegebenen Formulierungen [rechtfertigen] lediglich die Verwendung eines Wahrscheinlichkeits- statt eines Wirklichkeitsmaßstabs zur Bemessung der (fremdenverkehrsbedingten) Vorteile sowie hierbei erfolgende Pauschalierungen und Typisierungen, da es nahezu unmöglich sei, die dem Einzelnen aus dem (Fremdenverkehr) erwachsenden Vorteile den wirklichen Verhältnissen entsprechend konkret zu erfassen. Diese allein zur Rechtfertigung eines bestimmten Beitragsbemessungsmaßstabs vertretene Argumentation befreit aber nicht von dem für das Entstehen einer (Fremdenverkehrsbeitragspflicht) grundsätzlichen Erfordernis, dass beitragspflichtig nur alle (selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen) sind, die Rechtsgeschäfte unmittelbar mit Fremden oder Nutznießern unmittelbarer Vorteile konkret abschließen. ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich darüber hinaus, dass derjenige, dem wirtschaftliche Vorteile - lediglich - aus Geschäften mit mittelbar Bevorteilten erwachsen, nicht zu einem (Fremdenverkehrsbeitrag) herangezogen werden kann. Denn der für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche Zusammenhang zwischen den Leistungen der erhebungsberechtigten (Gemeinde) und dem möglicherweise durch den (Fremdenverkehr) im dritten Glied Begünstigten ist dann nicht mehr gegeben (Lichtenfels, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 82)."

Angewandt auf unser Problem heißt das, dass den 1 bis 1,5 Prozent Menschen, die erwiesenermaßen öffentlich-rechtliches Fernsehen oder Radio oder öffentlich-rechtliche Online-Angebote nicht nutzen,
Zitat von: Abgeordneter Meyer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Plenarprotokoll Thüringer Landtag 16.11.2011, Seite 6407
"Das große Problem der Nichtnutzer ist an dieser Stelle durch mich und andere schon mehrfach genannt worden. Es gibt 1 bis 1,5 Prozent Menschen, die zurzeit tatsächlich, auch bei Nachprüfung, weder Fernsehen noch Radio öffentlich-rechtlich nutzen, weder im Radio- noch im Fersehgerät, noch im Handy oder im Computer. Diese Menschen werden schlicht und ergreifend mit 17,98 € zusätzlich belastet werden. Das ist sozusagen die Ungerechtigkeitsquote, die wir akzeptieren wollen und müssen, wenn wir diesen Systemumbruch diskutieren, denn das ist kaum zu ändern."
Quelle: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43382/69-plenarsitzung.pdf#page=69
keine Vorteile zugerechnet werden können, auch nicht im Wege einer Pauschalierung und Typisierung mittelbar durch Zurechnung eines angeblichen individuellen Vorteils aufgrund angeblichen strukturellen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2015, 15:44 von Greyhound«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

 
Nach oben