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Autor Thema: Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14  (Gelesen 15241 mal)

a
  • Beiträge: 34
Der Großonkel eines ehemaligen Nachbarn
sucht den Beschluss des AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14 zum nachlesen.
Kann jemand helfen?
Vielen Dank.


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K
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???
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=501+M+11711%2F14

edit: aaaaah jetzt ja... 8)
lässt sich nicht öffnen  :-X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2015, 23:59 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

e
  • Beiträge: 4
Ich habe über meine Uni Zugriff auf das komplette Juris System. Schreib mir doch ne PN, dann kann ich dir den Beschluss zukommen lassen. Weiß nicht ob ich das hier einfach posten darf


Edit "Bürger":
Da es sich um einen augenscheinlich prinzipiell kostenpflichtigen Dienst mit Zugangsbeschränkung handelt, ist wohl in der Tat davon auszugehen, dass Inhalte davon hier nicht ohne Weiteres gepostet werden dürfen.
Dies dürfte auch aus den dortigen Nutzungsbedingungen hervorgehen.
Danke für das Angebot & die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2015, 02:05 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.194
...
Edit "Bürger":
Da es sich um einen augenscheinlich prinzipiell kostenpflichtigen Dienst mit Zugangsbeschränkung handelt, ist wohl in der Tat davon auszugehen, dass Inhalte davon hier nicht ohne Weiteres gepostet werden dürfen.
Dies dürfte auch aus den dortigen Nutzungsbedingungen hervorgehen.
Danke für das Angebot & die Berücksichtigung.

Würde letzlich bedeuten, dass Urteile ("Im Namen des Volkes") durch einstellen in kostenpflichtige Portale vor der Öffentlichkeit "geschützt" werden?
Glaube ich den ganzen Tag nicht! Der Zugang mag kostenpflichtig sein, die Veröffentlichung von Urteilen kann damit aber bestimmt nicht verhindert werden. Ist sowas (als Kopie oder zur Einsichtnahme) nicht auch direkt vom Gericht erhältlich?


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

G

Gast

Ist sowas (als Kopie oder zur Einsichtnahme) nicht auch direkt vom Gericht erhältlich?
Ja, kann man dort beantragen.
Jedoch dauert es bis zu 4 Monate, bis man dann die Urteile in der Hand hat und liegt somit weit ausserhalb jeder Frist! ::)


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e
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Hier das Urteil zu dem Beschluss von Dresden Az. 501 M 11711/14

Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge im Freistaat Sachsen: Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Beitreibung
 
Orientierungssatz
   1. Ersucht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsVwVG die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher um Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge, so muss das Vollstreckungsersuchen den Vorschriften des § 4 Abs. 3 SächsVwVG entsprechen.(Rn.4)         
   2. Das Merkmal „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt“ i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 SächsVwVG entfällt nicht dadurch, dass das Ersuchen individuelle, auf den jeweiligen Beitragsschuldner zugeschnittene Merkmale enthält (Entgegen LG Tübingen, 19. Mai 2014, 5 T 81/14).(Rn.13)         
   3. Das Vollstreckungsgericht darf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht überprüfen.(Rn.15)         
Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung
Entgegen LG Tübingen 5. Zivilkammer, 19. Mai 2014, Az: 5 T 81/14

Tenor
   
   1. Die Erinnerung des Schuldners vom 29.09.2014 wird zurückgewiesen.
   
   2. Die einstweilige Anordnung vom 01.10.2014, mit der die weitere Vollziehung des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 01.08.2014 einstweilen eingestellt wurde, wird aufgehoben.

Gründe
.
1   Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Auf Antrag des Gläubigers lud die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 25.09.2014. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Erinnerung vom 29.09.2014, die er unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (5 T 81/14) damit begründet, dass kein Vollstreckungstitel vorliege und das Vollstreckungsersuchen unwirksam sei.
   
   II.
2   Die nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
   
3   Nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), den der Freistaat Sachsen mit Gesetz vom 06.12.2011 ratifiziert hat (SächsGVBl. 2011, Seite 637), ist Gläubigerin des Rundfunkbeitrags die jeweilige Landesrundfunkanstalt. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Ein solcher Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Landesrundfunkanstalt nimmt nach § 10 Abs. 7 RBStV die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
4   Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsVwVG kann die Vollstreckungsbehörde auch den Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Achten Buches der ZPO entsprechend mit der Maßgabe, dass das schriftliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle des vollstreckbaren Schuldtitels tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens -abweichend von § 750 Abs. 1 ZPO- nicht erforderlich ist, § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVwVG. Das Vollstreckungsersuchen muss nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SächsVwVG den Vorschriften des § 4 Abs. 3 SächsVwVG entsprechen. Es muss daher folgende Angaben enthalten:
   
5   1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
   
6   2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
   
7   3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
   
9   5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
   
10   6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
   
11   Einer Vorlage der zu vollstreckenden Verwaltungsakte bedarf es nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVwVG nicht, da diese durch das Vollstreckungsersuchen ersetzt werden, das im Übrigen alle notwendigen Angaben enthält:
   
12   Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde, den Mitteldeutschen Rundfunk, korrekt. Der Zusatz auf der rechten Seite des Briefkopfes „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, bei dem es sich um die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle handelt, ändert nichts daran, dass der Mitteldeutsche Rundfunk als die ersuchende Behörde eindeutig identifizierbar ist.
13   Da es sich bei dem Vollstreckungsersuchen augenscheinlich um ein solches handelt, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, dürfen Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Tübingen in der genannten Entscheidung entfällt das Merkmal „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt“ nicht dadurch, dass das Ersuchen individuelle, auf den jeweiligen Beitragsschuldner zugeschnittene Merkmale enthält. Schon der Name und die Anschrift des jeweiligen Schuldners müssen auch auf einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Schriftstück naturgemäß jeweils individuell angegeben werden (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 20.10.2014, 2 T 819/14). Unter den Begriff der „automatischen Einrichtung“ fallen sowohl die Großrechenanlagen wie auch der (ggf. mit anderen Rechnern vernetzte) PC am Arbeitsplatz. Der Rechner muss als Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung dienen, indem etwa auf Grundlage der getätigten Eingaben eine Rechenoperation oder eine Terminverwaltung durchgeführt wird. Die automatische Einrichtung muss damit letztlich bei der Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts helfen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 8 Aufl., § 37 Rn. 67-73). Dies ist hier ganz offensichtlich der Fall. Das Gericht schließt es aus, dass die Landesrundfunkanstalten bzw. die Verwaltungsgemeinschaft die millionenfach zu fertigenden Beitragsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen. Auch soweit jeweils vorangegangene Beitragsbefreiungen bei der Berechnung berücksichtigt werden, spricht dies nicht gegen eine Erstellung des Ersuchens mit Hilfe einer automatischen Einrichtung sondern im Gegenteil für eine leistungsfähige Software.

Die jeweils zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind in der Anlage zum Vollstreckungsersuchen genau bezeichnet. Das Vollstreckungsersuchen gibt ferner die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners und Grund und Höhe der Geldforderung an. Das Ersuchen gibt auch an, dass der jeweilige Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist bzw. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Das Ersuchen nennt schließlich auch die Daten der erfolgten Mahnungen.
   
15   Eine weitere Prüfung darf das Vollstreckungsgericht nicht vornehmen, da die Einwände, die Beitragsbescheide seien rechtswidrig oder der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gar verfassungswidrig, materiell-rechtlicher Natur sind. Das Vollstreckungsgericht darf die Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungstitels nicht überprüfen. So kann im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht eingewandt werden, ein Rechtsstreit sei vom Prozessgericht falsch entschieden worden; dies kann nur im Erkenntnisverfahren durch Rechtsmittel geltend gemacht werden. Das Vollstreckungsgericht ist keine Rechtmittelinstanz. Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbescheide nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO hierzu berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden. Dies übersieht das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 19.05.2014.
16   Dies gilt auch, soweit § 11 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge bestimmt, dass für den Fall, dass der nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldete und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leistende Rundfunkbeitrag als Schickschuld (§ 10 Abs. 2 RBStV) nicht entrichtet wird, mit dem dann zu erlassenden Beitragsbescheid sogleich Säumniszuschläge festzusetzen sind. Wenn das Landgericht Tübingen hier zwischen „materieller Beitragspflicht“ einerseits, die kraft Gesetzes entstehen könne, und „Zahlungsverpflichtung“ andererseits, die nur durch Verwaltungsakt entstehen könne, unterscheidet, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass gesetzliche Zahlungspflichten ohne vorangegangene Verwaltungsakte etwa im Steuerrecht (§ 18 UStG) durchaus üblich sind, darf das Vollstreckungsgericht auch insoweit die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht überprüfen.
   
17   Die gemäß §§ 766 Abs. 2 Satz 2, 732 Abs. 1 ZPO erlassene einstweilige Anordnung vom 01.10.2014 tritt mit der Entscheidung über die Erinnerung außer Kraft. Die Aufhebung erfolgt lediglich zur Klarstellung.
18   Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.


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K
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Wenn das Landgericht Tübingen hier zwischen „materieller Beitragspflicht“ einerseits, die kraft Gesetzes entstehen könne, und „Zahlungsverpflichtung“ andererseits, die nur durch Verwaltungsakt entstehen könne, unterscheidet, ist dies schon nicht nachvollziehbar.

Was genau, wertes AG Dresden, ist an dieser Unterscheidung nicht nachvollziehbar? Das LG Tübingen hat seine Auffassung überzeugend begründet, während das AG Dresden noch nicht einmal begründet, warum die Auffassung des LG Tübingen nicht nachvollziehbar sei.


Abgesehen davon, dass gesetzliche Zahlungspflichten ohne vorangegangene Verwaltungsakte etwa im Steuerrecht (§ 18 UStG) durchaus üblich sind

Lieber Gott, bitte bewahre uns Boykotteure vor Richtern, deren Tätigkeitsgebiet nicht das Steuerrecht ist, denn sie wissen nicht, was sie sagen...!

Eine gesetzliche Zahlungspflicht ohne vorangegangene Verwaltungsakte gibt es im Hinblick auf § 18 UStG nicht.

Wenn man davon ausgeht, dass das AG Dresden in der betreffenden Textstelle auf Umsatzsteuervoranmeldungen gem. § 18 Absatz 1 UStG abstellt (und so soll es wohl gemeint sein, denn alles andere macht keinen Sinn), ist dazu zu sagen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Dies geht unmittelbar aus § 168 AO hervor.

Ohne eine Umsatzsteuervoranmeldung, wertes AG Dresden, weiß der Unternehmer nämlich nicht, wieviel Umsatzsteuer er überhaupt zahlen muss, d.h. wie hoch seine gesetzliche Zahlungspflicht ist (möglicherweise ergibt sich ja auch ein Vorsteuer-Guthaben...!). Das funktioniert weder in sachlogischer noch in verfahrenslogischer Hinsicht. Daher hat der Unternehmer zuerst die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen, aus der sich die gesetzliche Zahlungspflicht ergibt, diese übermittelt er ans Finanzamt, sie steht damit einer Steuerfestsetzung unter VdN gleich und danach hat er die Zahlung zu leisten, siehe § 18 Absatz 1 Satz 4 UStG, obgleich die Umsatzsteuer materiell bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden ist. Macht irgendwie Sinn, oder? Ist aber anscheinend bis zum AG Dresden noch nicht so ganz durchgedrungen. Große Steuerrechtler haben die dort am AG Dresden! Muss man sich mal merken.


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Zitat
Abgesehen davon, dass gesetzliche Zahlungspflichten ohne vorangegangene Verwaltungsakte etwa im Steuerrecht (§ 18 UStG) durchaus üblich sind, darf das Vollstreckungsgericht auch insoweit die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht überprüfen.

PersonX kam der Gedanke, dass es dann auch so sein kann, dass dieses Gesetz § 18 UStG fehlerhaft wäre und es auch vor dieser Zahlung einen entsprechenden Verwaltungsakt geben sollte.
Der Vorposter hat es aber möglicherweise bereits erklärt, dass diese Zahlungen einer "Nachprüfung" und somit auch Festsetzung unterliegen und das Geld nicht zwangsläufig "automatisch" und ohne weitere Prüfung weg ist.


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1. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde, den Mitteldeutschen Rundfunk, korrekt. Der Zusatz auf der rechten Seite des Briefkopfes „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, bei dem es sich um die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle handelt, ändert nichts daran, dass der Mitteldeutsche Rundfunk als die ersuchende Behörde eindeutig identifizierbar ist.

Da es sich bei dem Vollstreckungsersuchen augenscheinlich um ein solches handelt, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, dürfen Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Tübingen in der genannten Entscheidung entfällt das Merkmal „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt“ nicht dadurch, dass das Ersuchen individuelle, auf den jeweiligen Beitragsschuldner zugeschnittene Merkmale enthält.

2. Unter den Begriff der „automatischen Einrichtung“ fallen sowohl die Großrechenanlagen wie auch der (ggf. mit anderen Rechnern vernetzte) PC am Arbeitsplatz. Der Rechner muss als Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung dienen, indem etwa auf Grundlage der getätigten Eingaben eine Rechenoperation oder eine Terminverwaltung durchgeführt wird.

Die automatische Einrichtung muss damit letztlich bei der Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts helfen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 8 Aufl., § 37 Rn. 67-73). Dies ist hier ganz offensichtlich der Fall. Das Gericht schließt es aus, dass die Landesrundfunkanstalten bzw. die Verwaltungsgemeinschaft die millionenfach zu fertigenden Beitragsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen.

Auch soweit jeweils vorangegangene Beitragsbefreiungen bei der Berechnung berücksichtigt werden, spricht dies nicht gegen eine Erstellung des Ersuchens mit Hilfe einer automatischen Einrichtung sondern im Gegenteil für eine leistungsfähige Software.

1. Die Frage ist doch, für wen es eindeutig identifizierbar ist? Für den Richter, der von den Rundfunkanstalten vorher fünftausendmal zugetextet wurde oder für den ahnungslosen Bürger. Der betreffende Bürger muss es erkennen können und das kann er nur, wenn er sich intensiv damit beschäftigt hat. Und dies ist dem Bürger nicht zuzumuten. Also müssen die Rundfunkanstalten nachbessern oder ihre angeblichen Verwaltungsakte sind eben keine. Die sollte man den Richtern vielleicht auch mal mit auf den Weg geben....

2. Hier hat der Richter wohl ein saftiges Honorar bekommen. Eine automatische Einrichtung ist jeder PC. Wenn dies so wäre, dann können wir bei §37 (3) folgendes streichen: Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.   und Absatz 5 gänzlich streichen. Das jeder PC am Arbeitsplatz eine automatische Einrichtung ist, ist meines Erachtens völliger Quatsch, denn automatisch bedeutet nichts anderes wie selbstständig und nur weil der GEZ-Typ meinen Namen in das Anschriftenfeld tippt, wird nicht automatisch der Rest ausgefüllt!!!! Zudem datiert diese "leistungsfähige Software" (die der Richter ansprach) nicht das Datum zurück, das mit der DataMatrix nie übereinstimmt. Komischerweise wenn ich von anderen Stellen Schreiben mit DataMatrix bekomme, stimmen die immer überein.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
1. [...] Also müssen die Rundfunkanstalten nachbessern [...]

...geschieht ja schon anfänglich ;) (warum wohl - vermutlich weil es bisher eben nicht "eindeutig" war ;) )

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html


Die Passage...
12   Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde, den Mitteldeutschen Rundfunk, korrekt. Der Zusatz auf der rechten Seite des Briefkopfes „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, bei dem es sich um die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle handelt, ändert nichts daran, dass der Mitteldeutsche Rundfunk als die ersuchende Behörde eindeutig identifizierbar ist.

...könnte man gut und gern auch vollkommen konträr formulieren ;)
12   Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde, den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, korrekt. Der Zusatz am oberen Schmuckrand des Briefes „Mitteldeutscher Rundfunk“, bei dem es sich um die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle handelt, ändert nichts daran, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice als die ersuchende Behörde eindeutig identifizierbar ist.


Diese unbegründete, willkürliche und haltlose Behauptung bekommt insbesondere eine "pikante" Note im Vergleich zur substantiierten Begründung des LG Tübingen:

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.msg86899.html#msg86899

Zitat
Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist.

Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert.

Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.

Damit führt bereits das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen als Titel und der Eintragungsentscheidung zur Aufhebung und damit zur Begründetheit der Beschwerde.


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Gast

Eine gesetzliche Zahlungspflicht ohne vorangegangene Verwaltungsakte gibt es im Hinblick auf § 18 UStG nicht.
Doch die gibt es. Es ist die Pflicht, USt abzuführen, wenn sie im Plus ist. Teilweise gibt es noch groteskere §§ in dem UStG.
Siehe §13b. Da muss der Auftraggeber die USt einbehalten und abführen.

Eigentlich gibt es in D keine Pflicht, die USt. Voranmeldung zu machen, denn diese Voranmeldungen sind nichts anderes als Vorauszahlungen. Eine Steuer wird immer erst am Jahresende fällig.
Zitat
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.
Wenn allerdings am Jahresende 10TS€/USt weggebucht werden sollen und man die aber schon verfressen hat, dann gibt es ernsthafte Probleme. :-X

Zitat
Ohne eine Umsatzsteuervoranmeldung, wertes AG Dresden, weiß der Unternehmer nämlich nicht, wieviel Umsatzsteuer er überhaupt zahlen muss, d.h. wie hoch seine gesetzliche Zahlungspflicht ist

für den angemeldeten Zeitraum!!!!
Wie die USt im gesamten Jahr dann ist, dies ergibt sich doch erst mit der USt-Erklärung des Jahres.

In einem Punkt hast Du aber Recht, denn es ergeht vor der USt-Voranmeldung ja schon ein Verwaltungsakt, die Gewerbeanmeldung und somit hat §18 UStG kein Bezug zu einem VA.
Somit hat das Gericht hier eindeutig falsch (ab)geurteilt.
Liegt aber wohl daran, dass ein Richter um zu richten keinen Gewerbeschein braucht. ;D ;D


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3. Das Vollstreckungsgericht darf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht überprüfen.(Rn.15)

Wer prüft es dann?

An einer Stelle muss doch wer prüfen, ob das Ersuchen nicht nur Formfehler sondern inhaltliche Fehler beinhaltet. Sonst würde Herrn Lug und Frau Betrug Tür und Angel aufstehen.

Wer trägt denn dann die Verantwortung, wenn unrechmäßg beigetrieben wird?


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Eine gesetzliche Zahlungspflicht ohne vorangegangene Verwaltungsakte gibt es im Hinblick auf § 18 UStG nicht.
Doch die gibt es. Es ist die Pflicht, USt abzuführen, wenn sie im Plus ist.

Und wie weiß der Unternehmer, ob sie "im Plus" ist? Er erstellt eine Umsatzsteuervoranmeldung! Eine Steueranmeldung ist eine Berechnung, in der der Steuerpflichtige die Höhe seiner Steuerschuld selbst ermittelt. Das Pendant dazu ist die Steuerveranlagung als eine Berechnung, in der das Fínanzamt die Höhe der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen ermittelt. Die Pflicht, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, folgt zeitlich und verfahrenslogisch der Pflicht zur Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung. Das AG Dresden liegt an dieser Stelle eindeutig falsch.

Teilweise gibt es noch groteskere §§ in dem UStG.
Siehe §13b. Da muss der Auftraggeber die USt einbehalten und abführen.

Das mag sein. Das Veranlagungsrecht nimmt naturgemäß einen großen Teil innerhalb der jeweiligen Einzelsteuergesetze ein und ist selbst für erfahrene Steuerberater intellektuell nicht vollumfänglich zu fassen, weil es sich dabei um eine große Vielzahl einzelner Rechenoperationen und Vergleichsberechnungen handelt, die man selbstverständlich nicht alle gleichermaßen im Gedächtnis haben kann. Aber darum ging es hier nicht.

Eigentlich gibt es in D keine Pflicht, die USt. Voranmeldung zu machen, denn diese Voranmeldungen sind nichts anderes als Vorauszahlungen.
Eine Steuer wird immer erst am Jahresende fällig.

Entschuldigung, wenn ich jetzt etwas deutlicher werde, aber das ist schlichtweg Unfug. § 18 Absatz 1 Satz 4 UStG lautet:
"Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig."

§ 370 Absatz 1 Nr.1 AO besagt:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, und dadurch Steuern verkürzt [...]."

Schließlich heißt es in § 370 Absatz 4 Satz 1 AO:
"Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht."


Was meinen Sie, was in deutschen Steuerbüros los ist, wenn es auf den Zehnten eines beliebigen Monats zugeht? Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung ein paar Mal nicht rechtzeitig abgegeben worden ist, sieht man bei kleineren Unternehmen üblicherweise darüber hinweg, passiert das aber immer wieder, so kann man damit schon mal (ungewollt) die Steuerfahndung auf den Plan rufen.

Wenn allerdings am Jahresende 10TS€/USt weggebucht werden sollen und man die aber schon verfressen hat, dann gibt es ernsthafte Probleme. :-X

Sofern solche Liquiditätsprobleme auftauchen, ist man zwar Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, aber nicht Unternehmer im betriebswirtschaftlichen Sinne. Aber das gehört nicht hierher.

für den angemeldeten Zeitraum!!!!
Wie die USt im gesamten Jahr dann ist, dies ergibt sich doch erst mit der USt-Erklärung des Jahres.

Richtig. Man konnte davon ausgehen, dass sich das AG Dresden mit dem Verweis auf § 18 UStG auf Umsatzsteuervoranmeldungen, also auf § 18 Absatz 1 UStG bezieht.

In einem Punkt hast Du aber Recht, denn es ergeht vor der USt-Voranmeldung ja schon ein Verwaltungsakt, die Gewerbeanmeldung und somit hat §18 UStG kein Bezug zu einem VA.

Die Gewerbeanmeldung ist kein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist erst beispielsweise die behördliche Genehmigung eines nach der GewO genehmigungspflichtigen Gewerbes.


Edit "Bürger":
Bitte alle nicht weiter abschweifen, sondern zum Kern des Themas zurückkehren, das da lautet
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14
Danke :police: ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 00:06 von Bürger«

C
  • Beiträge: 4
Könnten wir wieder etwas näher zum Thema kommen, denn das interessiert hier mehr als tiefe Exkurse ins Steuerrecht.
(Das machen wir nächste Woche, wenn die Kinderpost mit dem GEZ Kram erledigt ist. (#))

3. Das Vollstreckungsgericht darf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht überprüfen.(Rn.15)

Wer prüft es dann?

An einer Stelle muss doch wer prüfen, ob das Ersuchen nicht nur Formfehler sondern inhaltliche Fehler beinhaltet. Sonst würde Herrn Lug und Frau Betrug Tür und Angel aufstehen.

Wer trägt denn dann die Verantwortung, wenn unrechmäßg beigetrieben wird?

Das kann doch nicht wahr sein, dass ausgerechnet der BS sich permanent "Eigenbelege" ausfertigt, die dann völlig kritik- und gnadenlos verteilt und umgesetzt werden?! :o
Und wenn dann doch mal jemand vorsichtig nachfragt (erinnert), dann wird er/sie aber sowas von abgebügelt, denn Bürger DOOFIE weiß ja nichts und der super korrekte BS macht prinzipiell alles richtig - und zwar immer!!!?!?!?!? - Wirkungsvoller könnte der Beweis nicht erbracht werden, dass Richter auch "nur Menschen" sind. Es bleibt nur die Hoffnung, dass mit den Instanzen auch das Niveau (zwangsläufig) steigt. Aber die Einstiegshürden können augenscheinlich hoch und abschreckend sein...


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Aber die Einstiegshürden können augenscheinlich hoch und abschreckend sein...

Das ist gewollt, damit jeder seinen Mund hält und brav zahlt. Nur durch die Erfahrungen vieler Leute hier im Forum, kann man sich sein eigenes Vorgehen zurechtlegen.

Gut finde ich auch, dass viele Leute hier berichten, was sie in ihre Klagen hineingeschrieben haben und was als Antwort kam, so kann man in seiner Klage andere noch nicht behandelte Gründe angeben oder die abgeschmetterten Gründe u. U. anders vielleicht sogar besser belegen.

Ich habe z.B. in meiner Klage das Steuerargument kein einziges Mal erwähnt, weil mein Widerspruch zu 80% nur mit dem Steuerargument widerlegt wurde, obwohl ich diesen kein einziges Mal in meinem Widerspruch erwähnte. Damit möchte ich nur sagen, dass den Rundfunkanstalten manche Gründe leichter fallen vor Gericht abzuschmettern und andere weniger.


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