Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags würden insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit,
Nicht richtig, solange nicht die Freiheit besteht, das abzuwählen.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich beim Rundfunkbeitrag auch nicht um eine Steuer,
Falsch, die Defintion dessen, was eine Steuer ist, lautet seitens des EuGH, daß eine Steuer stets dann der Fall ist, wenn dem Verbraucher die Pflicht auferlegt wird, eine Zahlung zu tätigen und dieser keine Vereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zur Zahlung verpflichteten Verbraucher vorausgeht.
da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Gegenleistung darstelle
Falsch; weder EuGH noch BVerfG sehen in einer Möglichkeit eine konkrete Gegenleistung.
und die Beiträge nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen.
Falsch und unerheblich, da eine Steuer; gemäß EuGH kommt es nicht darauf an, ob finanzielle Mittel vom Verbraucher direkt an den Staat fließen und von dort weiterverteilt werden oder vom Verbraucher direkt an den Zahlungsempfänger geleistet werden, so keine Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Verbraucher zugrunde liegt.
Ich erinnere hier auch gerne nochmals an die Aussage des EuGH, nachdem nationales Recht unanwendbar wird, wenn seine Anwendung zur Folge hätte, daß Europarecht unanwendbar werden würde. (Steht im Europathema alles drin).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;