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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen Februar 2015 => Thema gestartet von: René am 14. Februar 2015, 11:55

Titel: VG Regensburg: Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag erfolgslos
Beitrag von: René am 14. Februar 2015, 11:55
VG Regensburg: Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag bleiben überwiegend ohne Erfolg

(http://www.dr-bahr.com/typo3temp/GB/5e99a821fb.jpg)

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat heute die Klagen von drei Unternehmen gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. In einem weiteren Fall gab das Ge- richt der Klage teilweise statt.

Das Gericht sah den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge als rechtmäßig an. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags würden insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Gleichbehandlung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich beim Rundfunkbeitrag auch nicht um eine Steuer, da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Gegenleistung darstelle und die Beiträge nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall, dass kein Rundfunk genutzt wird, erachtete das Gericht nicht für geboten.

Da in Unternehmen Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet seien, ...

Mehr auf:
http://www.jurablogs.com/go/vg-regensburg-klagen-von-gewerbebetrieben-gegen-rundfunkbeitrag-bleiben-ueberwiegend-ohne-erfolg-1
Titel: Re: VG Regensburg: Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag erfolgslos
Beitrag von: pinguin am 14. Februar 2015, 14:59
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags würden insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit,
Nicht richtig, solange nicht die Freiheit besteht, das abzuwählen.

Zitat
Nach Auffassung der Richter handelt es sich beim Rundfunkbeitrag auch nicht um eine Steuer,
Falsch, die Defintion dessen, was eine Steuer ist, lautet seitens des EuGH, daß eine Steuer stets dann der Fall ist, wenn dem Verbraucher die Pflicht auferlegt wird, eine Zahlung zu tätigen und dieser keine Vereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zur Zahlung verpflichteten Verbraucher vorausgeht.

Zitat
da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Gegenleistung darstelle
Falsch; weder EuGH noch BVerfG sehen in einer Möglichkeit eine konkrete Gegenleistung.

Zitat
und die Beiträge nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen.
Falsch und unerheblich, da eine Steuer; gemäß EuGH kommt es nicht darauf an, ob finanzielle Mittel vom Verbraucher direkt an den Staat fließen und von dort weiterverteilt werden oder vom Verbraucher direkt an den Zahlungsempfänger geleistet werden, so keine Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Verbraucher zugrunde liegt.

Ich erinnere hier auch gerne nochmals an die Aussage des EuGH, nachdem nationales Recht unanwendbar wird, wenn seine Anwendung zur Folge hätte, daß Europarecht unanwendbar werden würde. (Steht im Europathema alles drin).
Titel: Re: VG Regensburg: Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag erfolgslos
Beitrag von: tokiomotel am 15. Februar 2015, 16:42
Zitat
Einen Teilerfolg hatte jedoch die Klage des Unternehmens, das bundesweit Autowerk- stätten und Fachmärkte für Automobilzubehör betreibt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Räume, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten an- zusehen seien. Für die damit jeweils kleineren Betriebsstätten sei nach der gesetzlichen Staffelung aber ein niedrigerer Beitragssatz zu zahlen.
Oh , welch eine edles Entgegenkommen des Gerichts. Hat es doch tatsächlich in dem Murkskram von "gesetzlicher Staffelung" etwas Spielraum in diesem speziellen Fall von ATU entdeckt und konnte sich so zu einem grandiosen Zugeständnis durchringen.
Das ist an Scheinheiligkeit einfach nicht mehr zu überbieten und nur noch lächerlich.
ATU täte besser daran auf diese milde Spende der Entlastung zu verzichten und stattdessen die Zahlungen ganz zu verweigern.