Ist das jetzt gut ?
Das ist sehr gut, wenn das Gericht eine direkte Vorlage beim EuGH macht, (die Verpflichtung dazu besteht), und die vom EuGH zu beantwortenden Fragen präventiv die richtigen sind. Nicht verkehrt kann es sein, daß damalige Urteil C-337/06 zu erwähnen bzw. in die Vorlage einzubinden. In dieser Vorlage muß explizit ein Bezug zum Europarecht hergestellt werden. (Dienstleistungsrecht, Wettbewerbsrecht, Beihilferecht etc.)
Ob eine direkte Vorlage beim BVerfG die geeigneter Lösung wäre, steht auf einem anderen Blatt. Primär ist ja nationales Recht verletzt, dieses aber eben auf Grund der europarechtlichen Definition dessen, was eine Steuer ist.
Die Problenmatik ist, daß europarechtlich staatliche Beihilfe zur Unterstützung de örR zulässig sind. Es müsste hier bezüglich des EuGH explizit auf die Höhe der neuen Gebühren in Relation zu den alten ermittelt werden, ob die gemäß EU-Recht noch ok sind.
Da lt. EU-Recht staatliche Beihilfen zulässig sind, ist es dem EuGH egal, ob die Erhebung einer nationalen Steuer im betreffenden EU-Mitgliedsland mit nationalem Recht kompatibel ist. (Was es gemäß Bundesrecht ja nicht ist).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;