Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?
Schau doch bitte in mein Europa-Thema; dort wurde bereits alles genau dargelegt, sofern man weiterführende, verlinkte Dokumente hinter den von mir verlinkten Dokumenten zur Kenntnis nimmt.
Was bspw. funzt nicht?
-> Quersubventionierung -> siehe MDR; die Landesrundfunkanstalten beziehen Mittel aus dem Beitrag und überweisen diese in Teilen wieder zurück bzw. an die ARD. Was soll so was?
-> ungenügende Transparenz; der Bürger hat den Anspruch, daß eine von ihm unterstützte Firma jeden Cent auf der Ausgabeseite nachweist und darüberhinaus auch jeden Cent auf der Einnahmeseite, der nicht aus dem Beitrag stammt. Jetzt frag Dich selber, ob Du alle möglichen Finanzfragen aus den vorhandenen örR-Dokumenten klären kannst?
Die EU-Kommission strengte in 2005 ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland betreffend den örR an; ist doch bekannt, oder nicht? Dieses Beihilfeverfahren wurde 2007 unter Auflagen eingestellt; diese Auflagen waren bis Ende 2010 umzusetzen. Der noch gültige 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde in 2010 unterzeichnet und ist insofern eine direkte Folge der EU-Auflagen.
Fraglich ist, ob nationales wie insbesondere auch EU-Recht bei der Neugestaltung wirklich umfassend berücksichtigt worden ist.
Federführend in den Verhandlungen zur Abwendung dieses Beihilfeverfahrens waren die Herren Beck und Stoiber.
@Miklap
Obwohl: Transparenz ist weiterhin nicht erkennbar...
Nichts ist da transparent.
Um wirklich zu wissen, was die EU-Kommision monierte, sollte man sich die EU-Originalunterlagen zu Gemüte ziehen und auch alle nachfolgenden Weisungen, Empfehlungen, Richtlinien beachten.
Solange wie es die EU gibt, wird es früher oder später geschehen, daß sie auch die Finanzierung der örR an sich zieht, so sie feststellt, daß eines oder mehrere EU-Länder gemeinsam aufgestellte Konditionen selber nicht beachten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;