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Autor Thema: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe  (Gelesen 91787 mal)

T
  • Beiträge: 546
Wir wissen mittlerweile alle, dass wir vor den ersten Instanzen nichts reißen werden.
Aber der Weg ist vorgeschrieben, es sei denn, diese Instanzen kommen doch irgendwann mal auf den Dreh, die Klagen gleich dem BVerfG vorzulegen, was sie - da es um Grundrechtsfragen geht - längst hätten tun sollen.

Dann wäre es doch sinnvoll, in der Klageschrift einen entsprechenden Antrag zu stellen (Tenor: Die Verwaltungsgerichte sind über die Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit nicht zuständig, deshalb wird die Zulassung der Verfassungsbeschwerde beantragt). Frag bitte mal Deinen Anwalt, wie er das sieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2015, 23:47 von Bürger«
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Wer aufmerksam die Berichte zur diversen Klagen gelesen hat, weiß dass Anträge zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gestellt wurden, zumindest was Herrn Bölck betrifft. Auch konkrete Belege aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts die zur Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" führen. Deswegen sehen angeblich die VG/OVG Richter diese Argumente nicht und gehen in den Begründungen darauf nicht ein. Sie stellen sich blind. Eine entscheidende Sache vergessen die Richter aber doch. Im Gerichtssaal haben sie diese Argumente zur Verfassungswidrigkeit gehört und werden im Nachhinein der gesprochenen Willkür überführt.

Was macht jedoch die Presse? Geht sie der Sache auf den Grund? Schreibt sie nur die PR Info nieder, ohne zu recherchieren? Wer sich umschaut und überlegt kommt von alleine drauf.

Macht hier bitte mit:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg91150.html#msg91150
Wenn viele von uns schreiben, landen wir womöglich auch einen Treffer. Bis über "das Gutachten" berichtet wurde, hat es auch lange gedauert und es mussten viele E-Mails verschickt werden. Was haben wir zur verlieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2015, 21:39 von Viktor7«

a
  • Beiträge: 14
Mal kurz zwischengekrätscht.
Auch ein Richter vom BVG kann wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Darum muß bei jeder Klage in Zusammenhang des RFBeitrages beim BVG auch
Ferdinand Kirchhof wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Euch kommt der Name bekannt vor?
Richtig, das ist der Bruder von Paul Kirchhof, dem wir den ganzen Mist zu
verdanken haben. Damit ist auch die Befangenheit zu begründen.
Ach ja, Ferdinand wurde schon mal erfolgreich abgelehnt, allerdings in Sache Kopftuch.
Ich weiß nicht wieviele Klagen anhängig sind, aber vielleicht führt die häufige Ablehnung bzw. der Versuch zu einer Entfernung aus dem BVG?! ::)


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Richtig, das ist der Bruder von Paul Kirchhof, dem wir den ganzen Mist zu
verdanken haben. Damit ist auch die Befangenheit zu begründen.

Ich sehe das ähnlich wie "Bürger":

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg89805.html#msg89805


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Zu der Beteiligung der beiden Brüder

Paul Kirchhof mit dem Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Auftrag der ARD, ZDF, D Radio

und

des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof

an der neuen Regelung und deren Beurteilung, könnte dies hier relevant sein und zu weniger unnötigen Spekulationen führen:

Zitat
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

§ 18
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

Ich nehme an, Ferdinand Kirchhof ist nicht mit den Beschwerdeführern verwandt.
Selbst wenn Ferdinand Kirchhof persönlich eine wissenschaftliche Meinung zu dem Thema geäußert hätte, ist er danach von der Beteiligung am Verfahren nicht ausgeschlossen.

Interessant ist es jedoch. Hat der eine Bruder dem anderen beim Abfassen des Gutachten zur Seite gestanden oder als Ratgeber fungiert? Sprechen die beiden Brüder noch heute über die neue Zwangsregelung? Ich meine in beiden Fällen - ja.

Muss es ein Nachteil sein, wenn Herr Ferdinand Kirchhof über die Verfassungsbeschwerden mitentscheidet? Schließlich bemängelt Paul Kirchhof die Umsetzung als Gesetz, z.B. die fehlende Widerlegbarkeit der Nichtnutzung. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2015, 21:57 von Viktor7«

f
  • Beiträge: 48
Aktueller Stand:

Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.

Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15

Das hört sich gut an. Ich werde mit RA Bölck nun in Niedersachsen die Tippel Tappel Tour vor dem VG beginnen.
Die Klageschrift - 23 Seiten - enthält die bekannten Argumente und die Bitte das Verfahren auszusetzen sowie die
Entscheidung des BVfG nach Artikel 100 (1) GG einzuholen. Die Klage geht diese Woche an das VG raus.

Sobald es Neuigkeiten gibt mehr von mir.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2015, 04:39 von Bürger«

a
  • Beiträge: 14
Erstmal Sorry, Preussen schiessen normalerweise nicht so schnell.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Schäm!

Interessant ist es jedoch. Hat der eine Bruder dem anderen beim Abfassen des Gutachten zur Seite gestanden oder als Ratgeber fungiert? Sprechen die beiden Brüder noch heute über die neue Zwangsregelung? Ich meine in beiden Fällen - ja.

Muss es ein Nachteil sein, wenn Herr Ferdinand Kirchhof über die Verfassungsbeschwerden mitentscheidet? Schließlich bemängelt Paul Kirchhof die Umsetzung als Gesetz, z.B. die fehlende Widerlegbarkeit der Nichtnutzung.

Aber die Argumente und Fragestellungen von Bürger und Viktor7 sind sehr interessant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2015, 01:47 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
nur so ein paar Gedanken von mir

Ist die Zwangsmitgliedschaft mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ist der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG berührt?

Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>).

Die Rundfunkanstalten haben aber die Rechtsform der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts und die Zwangsmitgliedschaft passen irgendwie nicht zusammen.
Die Form der Anstalt des öffentlichen Rechts wurde in der Nachkriegszeit gewählt, weil sie in nahezu idealer Weise den Vorstellungen der Westalliierten von einem staatsfreien, keiner gesellschaftlichen Gruppe ausgelieferten Rundfunk unter gesellschaftlicher Kontrolle entsprach.

Kennt unser Verwaltungsrecht eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften?
Hätten die Rundfunkanstalten zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft?

Was ist mit grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit?

Art. 9 I GG erhalte vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen.
Es wird geltend gemacht, dass Art. 9 I GG kein Recht auf Gründung öffentlich rechtlicher Vereinigungen begründe und im Umkehrschluss die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen könne, als die positive. Wurde die Vereinigung mit Zwangsmitgliedschaft gegründet oder durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht(Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2015, 23:52 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...auch die Datenschutzaspekte sind von immenser Tragweite und sollten wesentlicher Bestandteil der juristischen Aufarbeitung sein:

Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13726.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 17:56 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, und zwar:

Der Begriff der "Grundversorgung" ist bekanntlich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden. Hierbei geht es um die Frage, welcher Maßstab für den verfassungsrechtlichen Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten soll. Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist. Und im Rahmen dieser Frage ist zwangsläufig weiter zu fragen, was denn unter dem Begriff der "Grundversorgung" zu verstehen ist. Denn letztlich richtet sich die Erforderlichkeit der Gesetzesänderung an dem Maßstab der "Grundversorgung" aus. Ohne diesen Maßstab zu konkretisieren, kann nämlich gar nicht vernünftigerweise beurteilt werden, ob es künftig ein "Erhebungs- und Vollziehungsdefizit" gibt, welches ja laut Gesetzesbegründung droht. Meiner Ansicht nach liegt hier eine hervorragende Gelegenheit dazu, dass das Bundesverfassungsgericht gezwungen wird, den selbstgeprägten Begriff der "Grundversorgung" weiter zu konkretisieren.

Über Ansichten/Meinungen würde ich mich sehr freuen.


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Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Diese Frage braucht nun gerade nicht gestellt zu werden; die Änderung ist direkte Folge der Auflage der EU-Kommission. National mag sie nicht nötig gewesen sein, aber eu-rechtlich eben doch.

Fragen könnte man höchsten, nur darf das dann wohl nur der EuGH entscheiden, ob die EU-Auflage korrekt und ausreichend im Sinne der EU-Bestimmungen umgesetzt worden ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
  • Beiträge: 334
Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Diese Frage der Erforderlichkeit der Reform überhaupt wurde auch bereits von RA Bölck angesprochen, unter anderem bei der mündlichen Verhandlung beim OVG Münster. Ebenso wurde das Problem der Verhältnismäßigkeit und der Wahl des milderen Mittels angesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Punkte auch in der Verfassungsbeschwerde einfließen werden.


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?

Schönen Dank!

René

Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Diese Frage braucht nun gerade nicht gestellt zu werden; die Änderung ist direkte Folge der Auflage der EU-Kommission. National mag sie nicht nötig gewesen sein, aber eu-rechtlich eben doch.

Fragen könnte man höchsten, nur darf das dann wohl nur der EuGH entscheiden, ob die EU-Auflage korrekt und ausreichend im Sinne der EU-Bestimmungen umgesetzt worden ist.


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  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?

Schönen Dank!

René

Ja, welche Auflagen der EU-Kommission sind gemeint?
Verletzungen des Eu-Rechts ist schon lange ein Thema gewesen!

U. a. die mangelnde Transparenz der ÖR ... Jahrgang 2005
Rundfunkgebühren: Kommission sieht EU-Recht verletzt
http://www.spiegel.de/wirtschaft/rundfunkgebuehren-kommission-sieht-eu-recht-verletzt-a-343386.html
Zitat
Die EU-Kommission meldet schwere Bedenken gegen die Finanzierung von ARD und ZDF an. Die Verwendung der Rundfunkgebühren, zum Beispiel für die Online-Auftritte, sei nicht transparent genug und damit nicht mit dem EU-Recht vereinbar, heißt es in EU-Kreisen.
Weiter:
Auslöser ist eine Klage der privaten Rundfunksender. Diese hatten sich bereits vor zwei Jahren in Brüssel beschwert und gefordert, dass die Kommission die Online-Aktivitäten von ARD und ZDF kritisch unter die Lupe nimmt. Solche Aktivitäten seien nicht vom öffentlichen Auftrag gedeckt

Obwohl: Transparenz ist weiterhin nicht erkennbar...  ???

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, und zwar:

Der Begriff der "Grundversorgung" ist bekanntlich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden. Hierbei geht es um die Frage, welcher Maßstab für den verfassungsrechtlichen Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten soll.

Ein Maßsatab ist dehnbar... zumindest für den ÖR! Siehe alleine den Überschuss von 1,5 Milliarden! Denkt man die sehen wir wieder?
Nein, die werden in die Erweiterungen des überbewerteten Versorgungsauftrag gesteckt, welche die KEF dann durchwinkt, bzw. freigibt!


Meiner Ansicht nach sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch die Frage gestellt werden, ob die Gesetzesreform überhaupt erforderlich gewesen ist.
Erforderlich war es bestimmt nicht... Aber ist es denn ein Gesetz? (Bundessache) Ist es nicht eher ein Alibi-Vertrag um sich zu bereichern?
Die Frage ist doch vielmehr, ob man die jetzige "Reform" nicht nutzen kann um diese (uns Allen bekannte) unverhältnismäßige Bereicherung anzuzeigen und zu beweisen?!




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 17:42 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

  • Beiträge: 7.286
Ich bin mit Knax zu 100% einverstanden, allerdings verunsichert mich bzw. verstehe ich den EU-Einwand nicht. Könntest du das auch für Nicht-Juristen oder Unwissende näher erläutern?
Schau doch bitte in mein Europa-Thema; dort wurde bereits alles genau dargelegt, sofern man weiterführende, verlinkte Dokumente hinter den von mir verlinkten Dokumenten zur Kenntnis nimmt.

Was bspw. funzt nicht?
-> Quersubventionierung -> siehe MDR; die Landesrundfunkanstalten beziehen Mittel aus dem Beitrag und überweisen diese in Teilen wieder zurück bzw. an die ARD. Was soll so was?

-> ungenügende Transparenz; der Bürger hat den Anspruch, daß eine von ihm unterstützte Firma jeden Cent auf der Ausgabeseite nachweist und darüberhinaus auch jeden Cent auf der Einnahmeseite, der nicht aus dem Beitrag stammt. Jetzt frag Dich selber, ob Du alle möglichen Finanzfragen aus den vorhandenen örR-Dokumenten klären kannst?

Die EU-Kommission strengte in 2005 ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland betreffend den örR an; ist doch bekannt, oder nicht? Dieses Beihilfeverfahren wurde 2007 unter Auflagen eingestellt; diese Auflagen waren bis Ende 2010 umzusetzen. Der noch gültige 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde in 2010 unterzeichnet und ist insofern eine direkte Folge der EU-Auflagen.

Fraglich ist, ob nationales wie insbesondere auch EU-Recht bei der Neugestaltung wirklich umfassend berücksichtigt worden ist.

Federführend in den Verhandlungen zur Abwendung dieses Beihilfeverfahrens waren die Herren Beck und Stoiber.

@Miklap
Zitat
Obwohl: Transparenz ist weiterhin nicht erkennbar...  ???
Nichts ist da transparent.

Um wirklich zu wissen, was die EU-Kommision monierte, sollte man sich die EU-Originalunterlagen zu Gemüte ziehen und auch alle nachfolgenden Weisungen, Empfehlungen, Richtlinien beachten.

Solange wie es die EU gibt, wird es früher oder später geschehen, daß sie auch die Finanzierung der örR an sich zieht, so sie feststellt, daß eines oder mehrere EU-Länder gemeinsam aufgestellte Konditionen selber nicht beachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 18:44 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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