Wenn es sich bei dem öffentlich-rechtlichten Rundfunk also um eine grundlegende, elementare öffentliche Infrastruktur handelt, die der Daseinsfürsorge der Allgemeinheit dient (weshalb ihr Bestand und ihre Fortentwicklung garantiert werden), so empfinde ich es als sehr widersprüchlich, wenn auf der anderen Seite davon gesprochen wird, es handele sich um eine besondere Leistung, deren Gegenleistung der Rundfunkbeitrag sei.
Man darf gespannt sein, mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht diesen Widerspruch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auflösen wird.
1.Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an
eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen
einen besonderen Vorteil.
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß
keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.htmlMal sehen ob es so ähnlich argumentiert wird
Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband „
legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]).
Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.
ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft --> besteht "ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft"? Ich denke nein
im Wege privater Initiative --> wäre es möglich das ganze im Wege privater Initiative zu lösen? Ja, ich denke schon
Das ist nur meine Meinung
Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft und Allgemeinheit der Steuerzahler passt irgendwie nicht zusammen.