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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2  (Gelesen 71168 mal)

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Du hättest die Kleinkläranlage als Information in deinem Beitrag nicht vorenthalten sollen. Anderseits - wer hat schon eine Kläranlage auf seinem Grundstück? Extrembeispiele bringen uns nicht weiter.

Womöglich war die gesetzliche Grundlage bei den priv. Kläranlagen weniger eindeutig wie bei dem ö.-r. Rundfunkbeitrag.
Hier steht uns die Verfassung mit der uneingeschränkten Unterrichtung lt. Art. 5 GG zur Seite. Zur genauen Begründung verweise ich auf diesen Beitrag:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17069.msg113069.html#msg113069


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 21:28 von Viktor7«

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Mit der Argumentation, der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit des Empfangs und damit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben und sei aus diesem Grunde als Gegenleistung zu betrachten, kann gleichsam gerechtfertigt werden, Steuern würden für die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Infrastruktur erhoben und seien aus diesem Grunde als Gegenleistung zu betrachten.


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Das bringt mich auf eine weitere Idee:

Wenn die Möglichkeit zu einer für Mio. Menschen (Nichtnutzer, unfreiwillig zahlende Nichtnutzer, ca. 2,2 Mio. Vollstreckungsersuchen wegen Rundfunkbeitrag) überflüssigen Zwangs-Option wird, haben die Ministerpräsidenten der Länder einen nicht rechtsstaatlichen zusätzlichen Zugriff auf die finanziellen Mittel der Bürger geschaffen. Ihre Handlung kann als gesetzeswidrige Nötigung bezeichnet werden.


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Vielleicht sollte die Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten deutlich vergrößert werden.

Aus Sicht einer PersonX sollten die Möglichkeiten überprüft werden, damit sich so viele Bürger wie möglich an der Klagewelle beteiligen. Bei einem Streitwert unter 500,- € (Vollstreckungsbetrag ~ entspricht im ersten Moment ja ungefähr dem Streitwert) könnte das für eine Flut sorgen.

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17623.0.html


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Entwickeln wir doch die Argumente weiter.

Mehrfach redundante Möglichkeiten, wie die öffentlich-rechtliche Medienoption, sind gewöhnlich und beliebig austauschbar. Sie haben keinen besonderen Alleinstellungsmerkmal und dürfen schon deshalb nicht bebeitragt und zur (fiktiven) Gegenleistung gegen den Willen erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen keine besonderen Aufgaben mehr, die nicht bereits andere Medien erfüllen würden.

Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden.

Eine Demokratie braucht diese Bevormundung, Belästigung und Nötigung nicht.

Habt Ihr Ideen diese Gedanken noch weiter zu schärfen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2016, 07:44 von Viktor7«

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Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden.

Beispielhaft seien an dieser Stelle die HR-Bigband und das HR-Synfonieorchester zu nennen. Weder die HR-Bigband noch das HR-Synfonieorchester haben mit dem Rundfunkauftrag zu tun, sie werden jedoch durch den Rundfunkbeitrag finanziert. Genauso gut könnte der HR auch eine eigene HR-Fußballmannschaft aus seinem Anteil am Rundfunkbeitrag finanzieren und dies mit dem "hohen Unterhaltungswert" rechtfertigen. Ich finde, dass es wichtig ist, auf diesen Wildwuchs hinzuweisen. Der größte Wildwuchs sind aber noch nicht einmal die diversen Bigbands und Synfonieorchester der einzelnen Rundfunkanstalten. Der größte Wildwuchs ist die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags.


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Der größte Wildwuchs ist die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags.

Richtig!

Dazu kommt noch die überdimensionierte Programmanzahl. 90 ö.-r. TV- und Radio-Programme kosten unnötig einige Milliarden mehr.


Damit könnte die Begründung lauten:

Mehrfach redundante Möglichkeiten, wie die öffentlich-rechtliche Medienoption, sind gewöhnlich und beliebig austauschbar. Sie haben keinen besonderen Alleinstellungsmerkmal und dürfen schon deshalb nicht bebeitragt und zur (fiktiven) Gegenleistung gegen den Willen erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen keine besonderen Aufgaben mehr, die nicht bereits andere Medien erfüllen würden.

Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden.

Die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags und die überdimensionierten 90 ö.-r. TV- und Radio-Programme berauben die Bürger ihrer finanziellen Mittel unnötig um einige Milliarden mehr.

Eine Demokratie braucht diese Bevormundung, Belästigung und Nötigung nicht.




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Eine weitere Begründung für eine Klage, Briefe an Politiker und Petitonen:

Mehrfach redundante Möglichkeiten, wie die öffentlich-rechtliche Medienoption, sind gewöhnlich und beliebig austauschbar. Sie haben keinen besonderen Alleinstellungsmerkmal und dürfen schon deshalb nicht bebeitragt und zur (fiktiven) Gegenleistung gegen den Willen erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen keine besonderen Aufgaben mehr, die nicht bereits andere Medien erfüllen würden.

Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden. 

Die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags und die überdimensionierten 90 ö.-r. TV- und Radio-Programme berauben die Bürger ihrer finanziellen Mittel unnötig um einige Milliarden mehr.

Weil die ö.-r. Medienoption zu einer überflüssigen Möglichkeit für Mio. Nichtnutzer und unfreiwillig aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer geworden ist, haben die Ministerpräsidenten der Länder einen nicht rechtsstaatlichen zusätzlichen Zugriff auf die finanziellen Mittel der Bürger geschaffen. Ihre Handlung kann als gesetzeswidrige Bevormundung, Belästigung und Nötigung bezeichnet werden. Sie treten die Grundrechte aus Art. 2, 3 und 5 GG mit Füßen.

Art. 2 GG -> Handlungsfreiheit,
Art. 3 GG -> Belastungsgleichheit (Nutzer/Nichtnutzer der ö.-r. Option),
Art. 5 GG -> Ungehinderte Unterrichtung ohne Lenkung, Einschränkung und Behinderung der selbstgewählten Unterrichtung durch den Rundfunkbeitrag.

Eine Demokratie braucht diese Bevormundung, Belästigung und Nötigung nicht.

Sie auch:
Frage zum Grundrecht nach Art. 5 GG - Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer der ö.-r. Option


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Alfred Grupp war ein jahrzehntelanger Günstling des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In seiner Dissertation aus dem Jahr 1983 schreibt er in Bezug auf die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr:

Zitat von: Grupp, Alfred: Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Seite 42, Diss., Frankfurt 1983
"Schon vor den Urteilen des BVerwG vom 15.3.1968 wurde von der h. M. vertreten, daß die Rundfunkgebühr jedenfalls keine Gegenleistung dafür ist, daß dem Empfänger gemäß § 2 FAG die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage verliehen worden ist. Heute geht die h. M. hahin, daß die Rundfunkgebühr eine öffentlich-rechtliche Abgabe zur Finanzierung der Landesrundfunkanstalten darstellt."


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Die "Medienpolitische Kommission" der hessischen Industrie- und Handelskammern hatte im Jahr 2007 mit ihrer Schrift "Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung" einen Vorschlag über eine Finanzierungsreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemacht.

Bereits damals sah man, dass die Rundfunkabgabe keine Steuer sein dürfe:

Zitat von: Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung, Seiten 9 – 10
"Das Fehlen einer unmittelbaren Gegenleistung führt dazu, dass die Abgabe als Steuer zu bewerten ist. Für eine solche fehlt den Ländern bereits die Kompetenz."

Das Finanzierungsmodell der "Medienpolitischen Kommission" sah vor, die Abgabenpflicht nicht von der Wohnungsinhaberschaft abhängig zu machen, sondern von der Wahlberechtigung. Da die Rundfunkabgabe nicht als Steuer ausgestaltet sein durfte, sondern als Vorzugslast ausgestaltet sein sollte (also entweder als Gebühr oder als Beitrag), muss ihr eine Gegenleistung gegenüberstehen. Nun liest man in der erwähnten Schrift auf Seite 9 folgendes dazu:

Zitat von: Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung, Seiten 9
"Anders als bei Modellen, welche eine Pro-Kopf-Pauschale propagieren, zeichnet sich das hessische Modell durch das Vorhandensein einer Gegenleistung aus. Die Rundfunkgebühr wird gezahlt, damit die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung informiert und politisch gebildet treffen können."

Es hätte wohl nicht gewundert, wenn die Gerichte der Abgabe auch mit dieser Begründung eine Entgeltfunktion zugestanden hätten!

Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung
http://www.ihk-hessen.de/pdf/medien/Rundfunkmodell_und_Gutachten_Version_1-3_2007-10-04.pdf


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Das Finanzierungsmodell der "Medienpolitischen Kommission" sah vor, die Abgabenpflicht nicht von der Wohnungsinhaberschaft abhängig zu machen, sondern von der Wahlberechtigung. Da die Rundfunkabgabe nicht als Steuer ausgestaltet sein durfte, sondern als Vorzugslast ausgestaltet sein sollte (also entweder als Gebühr oder als Beitrag), muss ihr eine Gegenleistung gegenüberstehen. Nun liest man in der erwähnten Schrift auf Seite 9 folgendes dazu:

Zitat von: Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung, Seiten 9
"Anders als bei Modellen, welche eine Pro-Kopf-Pauschale propagieren, zeichnet sich das hessische Modell durch das Vorhandensein einer Gegenleistung aus. Die Rundfunkgebühr wird gezahlt, damit die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung informiert und politisch gebildet treffen können."

Es hätte wohl nicht gewundert, wenn die Gerichte der Abgabe auch mit dieser Begründung eine Entgeltfunktion zugestanden hätten!

Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung
http://www.ihk-hessen.de/pdf/medien/Rundfunkmodell_und_Gutachten_Version_1-3_2007-10-04.pdf

Heisst: einer Gebühr oder einem Beitrag muss eine Gegenleistung gegenüberstehen.

hmmm: "Anders als bei Modellen, welche eine Pro-Kopf-Wohnungsinhaber-Pauschale propagieren, zeichnet sich das hessische Modell durch das Vorhandensein einer Gegenleistung aus. Die Rundfunkgebühr wird gezahlt, damit die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung informiert und politisch gebildet treffen können."  >> Der Rundfunkbeitrag wird gezahlt, damit der Wohnungsinhaber ??? ja was denn ?

Also fehlt dem jetzigen Modell die erforderliche Gegenleistung.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Heisst: einer Gebühr oder einem Beitrag muss eine Gegenleistung gegenüberstehen.

Richtig, denn das Merkmal "ohne Gegenleistung für eine besondere Leistung", welches für die Steuereigenschaft einer öffentlichen Abgabe nach § 3 der Abgabenordnung kennzeichnend ist, dient zur Abgrenzung der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühr, Beitrag). Nun ist allerdings an dieser Stelle die große Frage, was denn als "Gegenleistung" zu betrachten ist. Darüber hat sich die "Medienpolitische Kommission" in ihrem Rechtsgutachten Gedanken gemacht und ist zu dem –zugegebenermaßen recht belustigenden– Ergebnis gekommen: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sagt den Menschen, wo sie bei Wahlen ihr Kreuzchen zu machen haben."
[Ironie-Modus an] Natürlich vollkommen unvoreingenommen, unabhängig und garantiert ohne jegliche politische Einflussnahme! [Ironie-Modus aus]

Also fehlt dem jetzigen Modell die erforderliche Gegenleistung.

Das ist die herrschende Meinung im wissenschaftlichen Schrifttum, jedoch nicht in der Rechtsprechung. Denn wie wir vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gelernt haben, kommt es auf "abweichende" Ansichten in der Literatur nicht an.


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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland einen Grundversorgungsauftrag (in dessen Gegenzug sein Bestand und seine Entwicklung garantiert wird). Dies bedeutet, über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als öffentliche Infrastruktur, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist, soll die Allgemeinheit mit Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung versorgt werden. Damit erlangt der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Stellung einer grundlegenden, elementaren öffentlichen Infrastruktur.

Warum habe ich diese kurze Einleitung geschrieben?

Ich möchte damit auf eine Widersprüchlichkeit hinweisen, die ich hier im Forum in dieser Form bisher noch nicht gelesen habe. (Bitte korrgiert mich, sofern ich damit falsch liegen sollte.)

Wenn es sich bei dem öffentlich-rechtlichten Rundfunk also um eine grundlegende, elementare öffentliche Infrastruktur handelt, die der Daseinsfürsorge der Allgemeinheit dient (weshalb ihr Bestand und ihre Fortentwicklung garantiert werden), so empfinde ich es als sehr widersprüchlich, wenn auf der anderen Seite davon gesprochen wird, es handele sich um eine besondere Leistung, deren Gegenleistung der Rundfunkbeitrag sei.

Man darf gespannt sein, mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht diesen Widerspruch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auflösen wird.


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Du hast Recht Knax, Ausführungen zu diesem Widerspruch auch hier:
http://verfassungsblog.de/medienfreiheit-als-verpflichtung-auf-dem-weg-zur-europaeischen-tagesschau/
Zitat von: Laura Maria Wolfstädter, 12 Nov 2015, "Medienfreiheit als Verpflichtung: auf dem Weg zur Europäischen Tagesschau"
"Meinungsbildung ist Voraussetzung, nicht Angebot des Staates Auf nationaler Ebene ist die Anwendung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert (Art. 20 Abs. 3 GG). Damit das Staatsvolk seine Gewalt ausüben kann, bedarf es aber der freien Meinungsbildung. Sie ist Voraussetzung der demokratischen Ordnung, die sich in einem Prozess der Kommunikation vollzieht, der nicht aufrecht zu erhalten wäre ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern. Es ist somit unabdingbar für den (weiteren) Bestand eines Staates, dass hierfür entsprechende Strukturen geschaffen werden. ...(...)... Es ist daher grundsätzlich konstitutive Voraussetzung, und nicht Angebot des Staates, dass demokratische Prozesse durch Medien der Meinungsbildung befördert werden. Rundfunkfreiheit als Infrastrukturauftrag Das BVerfG hat diesen Auftrag im objektiven Gehalt der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GG) verortet und konkretisiert. Diese hat als „dienende Freiheit“ auch eine Leistungsdimension, die den Staat zur Ausgestaltung verpflichtet. Ihn sieht das BVerfG als „Garant“ einer umfassend zu verstehenden Rundfunkfreiheit und verlangt vom Gesetzgeber, „eine positive Ordnung [zu schaffen], welche sicherstellt, daß er [der Rundfunk] die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will“.
Damit wird auch die immer wieder umstrittene Finanzierung des Rundfunks angesprochen. Geht man – wie der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – davon aus, dass diese durch einen Beitrag zu leisten sei, so verkennt man, dass die Nutzung des meinungsbildenden Mediums Rundfunk kein durch Beitrag abzugeltender individueller Vorteil des Einzelnen ist, sondern vielmehr eine strukturelle Voraussetzung des Staates für den eigenen Bestand. Er kann seinen Auftrag, der die legitimatorische Grundlage für sein eigenes Handeln bildet, nicht in einen selbstlosen Vorteil für den Bürger ummünzen, sei es auch zu dem legitimen Zweck, den Bestand eines neutralen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, stehen dem Gesetzgeber grundsätzlich andere Mittel – eben die Steuer – zur Verfügung. Die Diskussion zu den aktuellen Regelungen, die den neuen Rundfunkstaatsvertrag in Landesrecht überführen, spiegelt genau diese Diskrepanz wider. Hinter dem formalen Streit, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag in Wahrheit um eine Steuer handelt, steht das Unbehagen, die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einen individuellen Vorteil und nicht als einen die Gemeinlast treffenden infrastrukturellen Leistungsauftrag des Staates zu begreifen. Auch in der nicht-juristischen Öffentlichkeit wird selten der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher abgelehnt, sondern eher der Umstand, diesen als individuellen Vorteil abzugelten, also hierfür einen individuellen Beitrag zu bezahlen."


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Wenn es sich bei dem öffentlich-rechtlichten Rundfunk also um eine grundlegende, elementare öffentliche Infrastruktur handelt, die der Daseinsfürsorge der Allgemeinheit dient (weshalb ihr Bestand und ihre Fortentwicklung garantiert werden), so empfinde ich es als sehr widersprüchlich, wenn auf der anderen Seite davon gesprochen wird, es handele sich um eine besondere Leistung, deren Gegenleistung der Rundfunkbeitrag sei.

Man darf gespannt sein, mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht diesen Widerspruch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auflösen wird.

1.Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html

Mal sehen ob es so ähnlich argumentiert wird

 Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.

ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft --> besteht "ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft"? Ich denke nein
im Wege privater Initiative --> wäre es möglich das ganze im Wege privater Initiative zu lösen? Ja, ich denke schon
Das ist nur meine Meinung

Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft und Allgemeinheit der Steuerzahler passt irgendwie nicht zusammen.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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