Es wird behauptet, der Beitragsservice sei jeweils Teil einer Rundfunkanstalt. Diese Behauptung stellt der Beitragsservice in Person von Kira Tucholke selber auf, vgl. Hahn/Vesting, § 10 RBStV. Die Rechtsprechung, allen voran das VG Berlin sowie das VG Gießen, übernehmen diese Behauptung vollkommen unkritisch.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice allerdings sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Der Grad der Verselbständigung des Beitragsservice ist derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch "in fremdem Namen" oder bereits in eigenem Namen handelt. Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.
Die Frage, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt oder eine eigenständige Behörde ist, ist meiner Ansicht nach sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
Inwiefern ist dies sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung?
I. Die Frage, die aufgeworfen wurde, lautet: Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten?
1. Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht als ein Behörde zu werten ist, dann kann er keine Verwaltungsakte erlassen (vgl. Umkehrschluss aus § 35 S. 1 VwVfG).
2. Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten ist, dann kann er Verwaltungsakte erlassen (vgl. § 35 S. 1 VwVfG).
II. Hieran anknüpfend stellt sich eine weitere Frage: Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten ist, in welchem rechtlichen Verhältnis steht er dann zu der/den Landesrundfunkanstalt/en?
Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann „die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ i.S.d. § 9 Abs. 7 S. 1 RBStV? Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann ein Teil der Landesrundfunkanstalt/en?
Wenn die Landesrundfunkanstalten als Behörden zu werten sind und gleichzeitig auch der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten ist, wäre dann die „Behörde: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“, wenn sie ein Teil der Landesrundfunkanstalt/en und die „Stelle“ i.S.d. § 9 Abs. 7 S. 1 RBStV ist, eine „Behörde der Behörde“? Wenn ja, welche dieser „Behörden“ darf dann die Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen?
Alles sehr verwirrend. Die Verwirrung wird potenziert, wenn wir noch die Diskussion hinzunehmen, die sich mit der Frage beschäftigt, wann der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen handeln darf, und wann er in fremden Namen handeln muss:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.0.htmlKann das jemand aufklären / klären lassen?