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Autor Thema: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 64263 mal)

m
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- 20.01. - Schreiben vom GV mit Aufforderung zur Zahlung, normaler weißer Umschlag, Vollstreckungstitel fehlt
- 27.01. - Aufforderung an GV den Vollstreckungstitel bitte noch zukommen zu lassen
keine Antwort vom GV

- 10.02. - Gang zum Amtsgericht um Vollstreckungstitel einzusehen. Dieser wäre dort nicht vorliegend, GV sei im Urlaub. Erinnerung nach §766 ZPO eingelegt, d.h. GV wird angewiesen Vollstreckungstitel zukommen/einsehen zu lassen
- 13.03. - Eingang Brief vom GV (diesmal per Einschreiben), Zahlungsaufforderung + Kopie des Vollstreckungsersuchens von ARD/ZDF
- 13.03. - Absendung des vorbereiteten Schreibens (nach Vorlage und Anpassung ->
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
an das Amtsgericht

Und dann sind wir beim aktuellen Punkt angelangt wo dem Widerspruch nicht entsprochen werden kann. Wie gesagt hatte X der Eintragung schon mal wiedersprochen, jedoch wurde diese ja noch nicht beantragt. Das wird ja erst getan, wenn fest steht dass der beklagte nicht zahlen kann/will wenn ich das richtig sehe?

Es ist nach wie vor nicht möglich beim GV selbst vorstellig zu werden, da dieser nur 2 Tage die Woche Sprechzeit hat (für 2h) und X unter der Woche an diesen Tagen nicht in der Stadt ist. Kontakt per eMail wäre ggf. möglich.


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P
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Zitat
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Möglicherweise, liegt doch noch keine Eintragung seites eines GV beim Amtsgericht vor? Datumsfehler/Fallfehler?

So ein Fall wäre zu prüfen, weil wenn es nicht vorliegend ist, dann kann diesem Punkt ja nicht entsprochen werden.
Oder, wenn diese vorliegt, das dann die Voraussetzungen aus Sicht des Gerichts nicht vorliegen die Eintragung zu löschen, weil fehlt, dass bezahlt wurde etc..., sprechen die vom gleichen Fall wie eine Person A?

Könnte es bei dem Scan noch eine Rechtbelehrung geben?

Möglichkeiten für eine Person A,
Klären inwieweit es eine Eintragung gibt oder ob diese noch nicht seitens des GV gestellt wurde.
Scheinbar könnte es eine geben, weil ein Datum benannt ist.
Die Frage bliebe, wann die ZPO zeitlich eingereicht würde -> es sieht ja so aus, dass alles erst irgendwann 2015 für eine beliebige Person A fiktiv am 20.01 beginnen soll.

Eine ZPO §766 würde ja direkt nach dem Angebot zur Gütlichen Einigung und vor der Aufforderung zur Abgabe einer Auskunft zum Vermögen eingereicht werden.
Was wahrscheinlich auch so passiert sein könnte, an einem 13.03.

PersonX versteht gar nicht wieso in dem fiktiven Fall vom 22.12.2014 der Eintragungsanordnung die Rede ist, was könnte das für eine Eintragungsanordnung sein?

Möglicherweise gibt es eine Verwechselung in dem fiktiven Fall?


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Wie gesagt hatte X der Eintragung schon mal wiedersprochen, jedoch wurde diese ja noch nicht beantragt. Das wird ja erst getan, wenn fest steht dass der beklagte nicht zahlen kann/will wenn ich das richtig sehe?
Hat wohl "vorsorglich" einer Eintragung widersprechen wollen?

Vielleicht sollte man daraufhin antworten, dass die Eintragungsanordnung nicht Hauptbestandteil des Widerspruches sei.
Sondern lediglich vorsorglich daraufhin gewiesen wurde, Eintragungen gemäß §882d ZPO zu unterlassen und falls bereits erfolgt, sofort zu löschen!
Demnach können keine Unterlagen dbzgl. nachgereicht werden.
Ich bitte meinen Widerspruch entsprechend zu neu zu prüfen und stattzugeben.

Ich glaube die wollen X verunsichern und madig machen, bis er/ sie einknickt!
fiktiv gesehen


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Dem Amtsgericht wurde jetzt nochmal mitgeteilt um welchen Fall es sich handelt, da wohl eine Verwechslung vorlag. Es wurde um nochmalige Prüfung gebeten und darauf hingewiesen, dass Widerspruch gegen Eintragung nur EIN Bestandteil war.

Zeitgleich kam jedoch dieses Schreiben (Überschneidung mit erneutem an Amtsgericht).
Weiss jemand, wie das zu verstehen ist?


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Einen Tag später kam jetzt das unten angehängte Schreiben.

Ich weiss auch nicht was die dort machen. Die wollen einen sicher für dumm verkaufen. Einspruch gegen Eintragung wegen falsch durchgeführtes Verfahren ist so auch nicht wirklich richtig, das bezog sich natürlich auf die Erinnerung gemäß § 766 ZPO. Darauf wurde jedoch in keinem Schreiben eingegangen..


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Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass Person X da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2015, 22:09 von Bürger«

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Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass meine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Aus diesem Grund hält PersonX diese Strategie mit dem Bestreiten des Zugangs für hochriskant. Das riecht einfach zu sehr nach "Ausrede".

Das Problem ist nun, daß der Inhalt des Bescheides (erstmaliger Bescheid mit Rechtsbehelf kommt um Quartale zu spät und ist sofort Rückstandsbescheid mit Säumniszuschlägen, kein Leistungsbescheid) ja nun mangels angeblichem Nichterhalt nicht mehr angegriffen werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 07:07 von Uwe«

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Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass meine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Aus diesem Grund hält PersonX diese Strategie mit dem Bestreiten des Zugangs für hochriskant. Das riecht einfach zu sehr nach "Ausrede".

Das Problem ist nun, daß der Inhalt des Bescheides (erstmaliger Bescheid mit Rechtsbehelf kommt um Quartale zu spät und ist sofort Rückstandsbescheid mit Säumniszuschlägen, kein Leistungsbescheid) ja nun mangels angeblichem Nichterhalt nicht mehr angegriffen werden kann.
Die haben den ja aber jetzt mitgeschickt. PersonX hat den ja jetzt vorliegen, in Kopie und sieht diesen zum ersten mal da nie vorher erhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 07:09 von Uwe«

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Die haben den ja aber jetzt mitgeschickt. PersonX hat den ja jetzt vorliegen, in Kopie und sieht diesen zum ersten mal da nie vorher erhalten.

Na dann aber Gratulation!

Dann so weitermachen, wie das PersonX hier skizziert hat:
    
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

Das ist nun als ein "unerwartetes Geschenk" zu betrachten - und angemessen zu nutzen!

Der Tübinger Beschluß liefert dafür einige schöne zitierfähige Dinge. Nicht das Vollstreckungsersuchen angreifen (ist eher behördenintern), sondern den nicht vorhandenen Leistungsbescheid.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 07:09 von Uwe«

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Sie haben 2 Gebühren/Beitragsbescheide, welche PersonX angeblich bekommen haben sollte, sowie einen Festsetzungsbescheid als "Beweis" mitgeschickt. Fangen an mit "Sie haben ihre Rundfunkgebühren bisher nicht bezahlt." Sind das die richtigen?

Danke auch erstmal für die Antwort. PersonX hätte nicht damit gerechnet das einer so schnell reagiert. PersonX wird den Link mal genauer anschauen.


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Sie haben 2 Gebühren/Beitragsbescheide, welche X angeblich bekommen haben sollte, sowie einen Festsetzungsbescheid als "Beweis" mitgeschickt. Fangen an mit "Sie haben ihre Rundfunkgebühren bisher nicht bezahlt." Sind das die richtigen?

Die Beschriftung hat sich irgendwann mal geändert. Der erste Bescheid von PersonX hieß auch noch "Gebühren/Beitragsbescheid", die anderen hießen "Festsetzungsbescheid".

Entscheidend sind die Zeiträume sowie die Frage, ob jeder Einzelbescheid zugleich Säumniszuschläge enthält. Letzteres ist das eigentliche Problem.

Zeiträume dürfen sich nicht überlappen: Zu jedem Zeitraum ein Rückstandsbescheid (wenn sogleich Säumniszuschläge drin sind).

Solche Rückstandsbescheide können erst dann erlassen werden, wenn es davor Leistungsbescheide (ohne Säumniszuschlag) gab. Die dürfte es aber nicht geben (hat zumindest PersonX nicht erhalten).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 07:12 von Uwe«

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Zeitraum ist
Schreiben Nr.
1: 01.2013 - 03.2014
2: 04.2014 - 06.2014
3: 07.2014 - 09.2014

Alle drei Beitragsbescheide bzw Festsetzungsbescheide decken damit vollständig den Zeitraum des geforderten Gesamtbetrages ab und enthalten alle drei jeweils Säumniszuschläge (aufgeführt am Ende des Schreibens unter Kontoauszug).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 00:38 von Bürger«

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  • Beiträge: 443
Wenn 5 Bescheide "verschickt" werden und "keiner ankommt"  ist das unglaubwürdig.
Eine Darlegung beispielsweise den Bescheid über 30 € vom xxx habe ich erhalten , jedoch den vom xxxx über 60 € der hier vollstreckt werden soll habe ich nicht erhalten ....
Rechtsmittel gegen die abgewiesene Erinnerung "Beschwerde".
Macht natürlich nur Sinn wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme die "ansteht" ( zb bestreiten Abgabe Vermögensauskunft...da Termin erhalten) "angegriffen" wird.
weitere Argumente...
--------------------------------

Das der Bescheid verschickt wurde wird bestritten.
nicht zugestellt... Urteile hier
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306


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Es geht nie um Glaubwürdigkeit, sondern streng nach den Regeln.

Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

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Schreiben siehe Anhang.

Der Nachweis, das etwas in die Post gegeben wurde ist als eigenständiger Akt zu betrachten.
Aus der Aussage, weil etwas nicht zurück gekommen ist zu schließen, dass es dann auch angekommen ist, dass ist ein Denkfehler.
Die obersten Gerichte haben dazu bereits geurteilt. Nicht der Versand ist nachzuweisen, sondern die Zustellung.
Ein Bürger A muss nicht erklären, wie ein einfacher Brief Ihn nicht erreicht hat. Es reicht wenn der Bürger A erklärt, das ein Brief Ihn nicht erreicht hat. Zu den Umständen wie der Brief Ihn nicht erreicht hat kann sich ein Bürger A auch nicht äußern, weil dieser Umstand nicht in seinem Machtbereicht liegt.

In allen Gesetzen dazu lautet es, die Behörde muss den Zugang und auch den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen.
Die Richterin beugt somit geltendes Recht. Sollte angezeigt werden. Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.

§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen
.

siehe auch hier
http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Selbst, wenn einen Bürger 10 oder mehr Briefe nicht erreicht haben, aber ein 11 sagt das nicht über die Vorgänge der anderen Zustellversuche aus, weil diese jeder für sich ein eigener Fall sind. Jeder Fall ist voneinander unabhängig und bei jedem Fall ist die Wahrscheinlichkeit das die Zustellung fehlerhaft ist gleich hoch. Es ist keine Kette welche in einen Zusammenhang gebracht werden kann.

Es könnten auch 1000 Briefe nicht ankommen. Oder 10000. Ein Bürger A muss nicht erklären warum Briefe nicht bei Ihm angekommen sind. Sondern die Behörde muss nachweisen dass die Briefe angekommen sind. Kann Sie das nicht geht das halt zu Lasten dieser Behörde. Das ist halt Pech für die Behörde, wenn diese eine nicht sichere Zustellung wählt trägt diese auch das Risiko, dass es nicht klappt.


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Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.
Was heißt "wenn Möglichkeit besteht"? Die Möglichkeit zur Beschwerde wurde nicht erwähnt. Die Schreiben kamen so wie oben angehängt. Hat PersonX trotzdem ein Recht auf ggf. Beschwerde?


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