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Autor Thema: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 64215 mal)

m
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Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Autor: 27. Januar 2015, 15:18
Hallo,

fiktive Person P (wohnhaft in Sachsen) hat bisher keine Rundfunkbeiträge gezahlt und alle Schreiben von der Zentrale ignoriert. (Man könnte auch sagen nie bekommen)
Nun hat Person P ein Schreiben vom Ober-GV des ansässigen Amtsgericht bekommen. Dieses kam in einem normalen Umschlag (weiß) und beinhaltet nur eine A4 Seite mit der Aufforderung der Zahlung von 443,47 Euro. Siegel und Unterschrift sind kopiert. Eine Aufschlüsselung der Summe ist nicht enthalten.

Tituliert ist das ganze mit "in der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bin ich auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitels beauftragt wegen einer Geldfoderung .... zu vollstrecken".

Angedroht werden Zwangsvolstreckungsmaßnahmen. Mehr beinhaltet das Schreiben nicht.

Nach einlesen im Internet ist Person P immer noch verwirrt wie sie jetzt vorgehen sollte. Person P kann nicht Bezahlen, da sie im Moment noch Studiert (kein Bafög, eigene Wohnung  d.h. keine Befreiung) und einen Minijob hat. Ihr ist bewusst dass sie die vorherigen Schreiben nicht ignorieren hätte sollen. Es wurde jedoch kein Widerspruch eingelegt.

P hat hier im Forum einige Musterschreiben gefunden, ist sich jedoch nicht sicher welcher hier angebracht wäre. Die, in anderen Themen genannten Formfehler, scheinen jedoch auch bei P zuzutreffen. Wäre dieses Schreiben an den OGV richtig?

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Solle P nicht gegen das Schreiben vorgehen können, wie hat sich P am besten zu verhalten da sie nicht zahlen kann?

Für Hilfe wäre P sehr dankbar.


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P
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Statt direkt dem Schreiben, welches ein Rundumschlag werden würde, wo dann die Mitarbeiter beim Gericht oder der GV nur verwirrt werden und komische Antworten verfassen oder etwas falsches schlussfolgern wäre es zumeist wahrscheinlich klüger, das Wissen um die ZPO im Kopf, dass

A) ein Titel benötigt wird
B) dieser auch nachweisbar zugestellt sein sollte
C) das es die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gibt
D) das wahrscheinlich mehr als ein Urteil ähnlich dem "Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)" gibt ->
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

würde sich folgendes anbieten

a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
b) falls der GV auskunftfreudig ist, alles notieren, was dieser so mitteilt
c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
--> Sich dabei aber auf keine Diskussion einlassen, wo vielleicht unbewusst Angaben gemacht werden, welche besser bei Person A im Kopf bleiben sollten.


Weiter bei Gericht, da Einspruch /Widerspruch ehr nicht beim GV einzulegen wäre, darauf sollte dieser an sich in einem möglichen Gespräch auch drauf hinweisen.

d) auf der Kopie mit Textmarker die Zeilen hervorheben, wo scheinbar die Post versagt hat
e) mit der Kopie des Ersuchens zum zuständigen Amtsgericht des GV gehen
f) dort entsprechend Nachfragen, welche möglichen Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn die "Titel" zu den markierten Zeilen nicht zugestellt wurden, also explizit nachfragen
g) normal sollte da ja eine Auskunft gegeben werden, prüfen und direkt zur Niederschrift einlegen
h) Kopie machen davon -> oder ausreichend Notizen

Sollte das Gericht sich unkooperativ zeigen, höflich beiben, entsprechend nachfragen und alles notieren und erklären, das Person A zu späterer Stunde nochmal vorbei kommen wird, zuvor aber die Hinweise etc. besprechen geht. 

i) zu einem runden Tisch kommen und gegebenfalls über den Ablauf bei Gericht berichten, oder entsprechend Rat bekommen, falls das Gericht unkooperativ war/ist, und auch zur Prüfung, dass bei Gericht nicht ein vielleicht wichtiger Punkt vergessen wurde.

Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.

Entsprechende Links finden sich in Antwort 20
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

--> Punkt A in der Antwort lesen
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID":


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Hallo,

danke erstmal für die Antwort. Das Problem ist auch, dass der GV einen Termin bis zum 29.01. (morgen) gesetzt hat, Person X ist jedoch eigentlich die meiste Zeit im Ausland, hat so auch das Schreiben von ihm erst vor 3 Tagen einsehen können. X muss das also vorerst aus der Ferne/schriftlich regeln.

Zitat
a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
Du meinst damit X soll von ihm den Vollstreckungstitel anfordern, bzw. eine Auflistung, aus was sich die geforderte Summe zusammen setzt? Der GV ist doch sicher auch verpflichtet X davon eine Kopie des Titels zukommen zu lassen oder?

Zitat
c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
Fehlen wird da ja wohl die Unterschrift und wohl auch die Aufschlüsselung der Forderung, das meinst du sicher damit? Und natürlich weiß X gar nicht wieso da jetzt eine Forderung vom GV kommt wenn X vorher nie eine Mahnung o.ä. vom BS erhalten habe?

Zitat
Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.
Was X hier als Laie immer etwas unklar ist, ist die Verwendung des Wortes "Titel". X dachte immer "Titel" ist die Sache vom Gericht (normalerweise), aufgrund dessen der GV tätig wird. Sind damit hier aber auch diverse Schreiben/Mahnungen vom BS gemeint?

EDIT: Ach ja, man sollte sicher trotzdem noch beim BS Widerspruch einlegen?

Ausserdem, hat auf diese Weise hier schon mal jemand Erfolg gehabt: http://youtu.be/8fvQZutFVSM?list=PLds0lAsvC-fgM-NX8NddOO87ZuzhERFxx
Die Legitimation von BS und GV in Frage zu stellen? Der gute Herr da geht von einer 99%igen Erfolgschance aus.


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Zitat
Fehlen wird da ja wohl die Unterschrift und wohl auch die Aufschlüsselung der Forderung, das meinst du sicher damit? Und natürlich weiß X gar nicht wieso da jetzt eine Forderung vom GV kommt wenn X vorher nie eine Mahnung o.ä. vom BS erhalten habe?

Nein, mit fehlen wird nicht etwas auf dem Ding da gemeint, sondern mit Fehlen, es fehlen doch sehr wahrscheinlich die nachweisbar zugestellten Titel.
Zitat
Sind damit hier aber auch diverse Schreiben/Mahnungen vom BS gemeint?
Nein, nur die wo "Bescheid" und "Rechtsbelehrung" dabei ist.
Eine Mahnung muss wohl nur erfolgen. Auf eine Mahnung hin könnte aber durch eine Person A nachgefragt werden, was dass soll beim Absender.

Zitat
EDIT: Ach ja, man sollte sicher trotzdem noch beim BS Widerspruch einlegen?

Auf eine Vollstreckung kann kein Widerspruch beim BS eingelegt werden.
Sollte mit Beginn der Vollstreckung noch "Widerspruch" für einen "alten" Bescheid, welcher Bestandteil der Vollstreckung ist, zum BS gesendet werden wäre dass "BLÖD", schließlich würde damit sinngemäß gesagt, Person A hätte die Bescheid erhalten -> was dann natürlich zu einem Nachteil würde.

Also merke, Widerspruch nur, wenn Bescheid erhalten und auch nur innerhalb der Frist einlegen, besonders dann, wenn der Bescheid nachweislich zugestelt wurde.


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Natürlich kann man keinen Widerspruch beim BS einlegen wenn man nie was erhalten hat! War eher gemeint falls wieder was kommen sollte in naher Zukunft. Der Mist läuft ja auch nach dem GV weiter...

Was X unbedingt noch wissen muss ist, ob der GV verpflichtet ist, wenn er dazu aufgefordert wird, den Zwangsvollstreckungstitel zukommen zu lassen. Gibt es da irgend ein Gesetz? X hat von dem GV schon üble Sachen gehört, deswegen muss muss man hier auf Nummer sicher gehen. Was tut man wenn er sich weigert?


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Ja, zu jedem "neuen" Bescheid sollte ein Widerspruch erstellt und an die LRA gesendet werden.

Zitat
Was tut man wenn er sich weigert?
Zum zuständigen Gericht des GV, diese wäre aus Sicht von PersonX die richtige zuständige Behörde, gehen.

Schon zur Prüfung des Anspruches hat eine Person A das Recht Akteneinsicht in alle Sie betrefenden Akten zu nehmen.
->
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=309980!0

Zitat
Zuständige Stelle

die Behörde, die die Akten zum Verwaltungsverfahren führt
(Keine Ortsauswahl möglich)
Voraussetzungen

Das Akteneinsichtsrecht besteht für die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten. Dies sind vor allem:

    der oder die Antragstellende
    der oder die Antragsgegner(in)
    der oder die Adressat(in) eines Verwaltungsaktes
    Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags


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Zitat
Was tut man wenn er sich weigert?
Zum zuständigen Gericht des GV, diese wäre aus Sicht von PersonX die richtige zuständige Behörde, gehen.

Schon zur Prüfung des Anspruches hat eine Person A das Recht Akteneinsicht in alle Sie betrefenden Akten zu nehmen.
->
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=309980!0
Das heißt ich kann den Zwangsvollstreckungsauftrag auf beim Amtsgericht einsehen?

Der GV verweigert nämliche jede Antwort auf meine Kontaktversuche, d.h. er will/kann mir den Zwangsvollstreckungsauftrag (den er ja vorliegen haben muss und mir nicht zugestellt hat) nicht vorweisen bzw. mir zustellen. Der GV hat leider jede Woche nur 4h Sprechzeit in denen ich aber nicht vor Ort bin, d.h. ich würde den Zwangsvollstreckungsauftrag gerne beim Amtsgericht einsehen, da dieses "normale" Öffnungszeiten hat. Das geht also?


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Ja, das soll gehen, zur sicherheit einfach das entsprechende Dokument ausdrucken und gegebenfalls von unten nach oben durchfragen.
Es gibt zwar immer "Personen", welche es vielleicht besser wissen wollen und sich vielleicht quer stellen, PersonX denkt jedoch nicht direkt beim Amtsgericht.

In einem anderen Fall bei PersonX war ... ca. 2011 war die Aussage einer Polizeibeamten: "Akteneinsicht bekommen private Personen nicht" sinngemäß nur Anwälte, da ging es um eine Strafsache, und PersonX beantragte zusammen mit einem mit einem Schreiben (Auskunfsblatt der Polizei zur Person) entsprechend weitere Akteneinsicht in den Vorgang -> Die Antwort auf diese Aussage war von PersonX, "Zum Glück entscheiden Sie nicht darüber.", dann ging die Dame entsprechend das Schreiben mit einen Eingangstempel versehen, wie von PersonX gewünscht und volia -> Akteneinsicht auch tatsächlich erhalten -> ebenfalls am Amtsgericht. Die Dauer dazwischen war für PersonX nicht so relevant, irgend was um die 2 bis 4 Monate, ist schon etwas her.

Im aktuellen Fall, wegen der Vollstreckung muss ja aber keine Akte erst aufgehübscht werden, zudem würde diese ja wahrscheinlich nur 2 oder 3 Seiten ausmachen, und nicht einen Ordner von 200 Blatt oder mehr ;-)

Also frohen Mutes dort hingehen und einfach machen. Am Amtsgericht sind wahrscheinlich alle sehr freundlich, zumindest ist das die bisherige Erfahrung von PersonX.


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Also Meccs war heute beim Amtsgericht um das Vollstreckungsersuchen einzusehen. Zuvor hatte Meccs  mehrfach versucht den GV zu kontaktieren. Diese Versuche sind alle gescheitert. Wie sich herausstellt ist der GV seit 2 Wochen im Urlaub.
Meccs  versuchte dann das Vollstreckungsersuchen beim Amtsgericht einzusehen, dort wurde ihm aber mitgeteilt, dass dieses nur beim GV vorliegt, da ER das Vollstreckungsorgan ist.
Auf die Frage, ob man hier absichtlich nicht reagiert, nur um Fristen verstreichen zu lassen wurde nicht geantwortet. Auch wurde von der Dame beim Amtsgericht behauptet dass in Sachsen alles als verschickt gilt, wenn es zur Post gebracht wird, Einschreiben oder nicht. Das Wort "Fiktion" wurde mehrfach genannt ("Fiktion, zur Post und gilt nach 3 Tagen als zugestellt"). Die Dame meinte dann dass Meccs  es schwer haben wird zu beweißen, dass er nichts bekommen hat. Daraufhin meinte Meccs  Moment mal, wie solle das denn gehen. Die Gegenseite müsse doch beweißen dass sie was geschickt haben. Aber die Dame verneinte das, wieder mit dem Hinweis auf diese "Fiktion".
Auch gelten wohl in Sachsen auch alle Schreiben ohne Unterschrift. Da gibt es wohl einen Beschluss.

Meccs  hat also jetzt immer noch kein Vollstreckungsersuchen eingesehen. Meccs  hat dann Erinnerung eingelegt um das Ersuchen doch noch zu bekommen.

Hat jemand nen Tipp was Meccs  jetzt noch machen kann? Die Fristen sind doch sicher alle jetzt schon mehr oder weniger vorbei. Hätte Meccs  hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen? Am Ende existiert das gar nicht?

Meccs  hat das Gefühl einfach nur noch verarscht zu werden... was hat man denn noch für Möglichkeiten wenn der GV sich Quer stellt, nicht mal da ist (Urlaub) und das Amtsgericht keine Unterlagen hat?!


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vmp

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Zitat
Hätte Meccs  hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen?

Wenn das mit dem "Gegenseite muss beweisen, dass kein Brief angekommen ist" (Unmöglich lol) tatsächlich gelten sollte, dann kann Meccs ja auch einfach behaupten, dass Meccs einen Widerspruch zur Post gegeben hat. Soll doch die Gegenseite beweisen, dass Meccs  nicht widersprochen hätte.


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Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
#10: 10. Februar 2015, 19:22
Zitat
Hätte Meccs  hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen?

Wenn das mit dem "Gegenseite muss beweisen, dass kein Brief angekommen ist" (Unmöglich lol) tatsächlich gelten sollte, dann kannst du ja auch einfach behaupten, dass du einen Widerspruch zur Post gegeben hast. Soll dir doch die Gegenseite beweisen, dass du nicht widersprochen hättest.
Ja gut aber wir wissen ja dass das Unsinn ist was die Dame da behauptet hat...


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Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
#11: 10. Februar 2015, 21:34
Auch wurde von der Dame beim Amtsgericht behauptet dass in Sachsen alles als verschickt gilt, wenn es zur Post gebracht wird, Einschreiben oder nicht. Das Wort "Fiktion" wurde mehrfach genannt ("Fiktion, zur Post und gilt nach 3 Tagen als zugestellt"). Die Dame meinte dann dass Meccs  es schwer haben wird zu beweißen, dass er nichts bekommen hat. Daraufhin meinte Meccs  Moment mal, wie solle das denn gehen. Die Gegenseite müsse doch beweißen dass sie was geschickt haben. Aber die Dame verneinte das, wieder mit dem Hinweis auf diese "Fiktion".

@meccs

Ich würde der merkbefreiten Dame beim Amtsgericht schriftlich als Erinnerung gg. das Vollstreckungsersuchen (§ 766 ZPO) den § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes VwVfG unter die Nase reiben:

Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

BS/LRA haben zu beweisen, daß der/die Bescheide erhalten wurden und die Dame soll auch gleich noch mitteilen, wer über sie die Dienstaufsicht hat.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

P
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Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
#12: 10. Februar 2015, 22:47
In der Fiktion würde eine Person A auch bezahlt haben oder nicht? Wurde ja das Geld der Person A per Post in den Versand gegeben. Wie es ist nicht bei Ihnen angekommen?
Jedoch trägt bei so einer Art der Zahlung ja dann der Sender per Definition das Risikio -> siehe Bedeutung von Schickschuld. ;-). -> und ja genau so eine Definition gibt es halt im Versand von Verwaltungsakten auch, es reicht nicht "zwangsläufig" der Nachweis, dass es bei der Post aufgeben wurde.

Zum Glück bleibt der Erfolg der Zustellung und somit die Bekanntgabe trotz der Behauptung der Dame, dass etwas zugestellt wurde reine Fiktion (Wunschdenken), wenn es nicht zugestellt wurde. Person A muss entsprechend standhaft und sich seiner Sache, dass nichts zugestellt wurde, sicher bleiben.


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Nachdem das hier im FOrum vorgeschlagene Schreiben (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO etc.) abgeschickt wurde bekam man folgende Antwort:

http://i.imgur.com/tP3Krzd.jpg

Ist dies nur die Antwort darauf, dass man gegen Eintragungsanordnung momentan keinen Widerspruch einlegen kann, da diese noch nicht angeordnet wurde? Vom GV wurde inzwischen der Vollstreckungstitel zugestellt (normale wie bei allen, keine Unterschrift etc.) Zahlung bis 30.03.
Kann man das erstmal ignorieren, da man ja Erinnerung nach ZPO 766 gestellt hat, was ja noch laufen müsste?


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Nein es ist etwas Grundsätzlich anders gelaufen als es wohl sollte.

Des wegen auch so eine Antwort

Zitat der Antwort des Amtsgerichts auf eine Reaktion in Art nach ZPO §766 einer Person A
Zitat
Ihrem Widerspruch vom 10.02.2015 gegen die Eintragungsanordnung (zuständiger Gerichtsvollzieher und dessen AZ. wurde nicht angegeben) kann derzeit nicht stattgeben werden.

Hierzu müssen noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§882 c Abs. 1 ZPO):
- die Kopie der Eintragungsanordnung vom 22.12.2014
- Nachweise über die vollständige Befriedigung des Gläubigers wie z.B. Überweisungsbelege
oder über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802 b ZPO.

Wir bitten um Vorlage binnen zwei Wochen.

wäre es bitte möglich, einen fiktiven Text des Schreibens, welches eine Person A vielleicht zu Rate gezogen habe anzugeben
oder doch vielleicht wörtlich dieses
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
?

Bitte zusätzlich lesen
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
-->
insbesondere Antwort 51 und prüfen, ob eine Person A Kontakt mit einem GV haben konnte

Weitere Antworten werden hoffentlich möglich sein, wenn der fiktive zeitliche Ablauf deutlicher beschrieben wurde.

z.B. in der Form
...
GV, Datum, Inhalt, an wen
Person A, Datum, Inhalt, an wen
Amtsgreicht, Datum, Inhalt, an wen
Person A, persönlich, Grund, bei?
usw.
...


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