Es geht nie um Glaubwürdigkeit, sondern streng nach den Regeln.Die Erinnerung gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.
Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass ich da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?
Schreiben siehe Anhang.
Der Nachweis, das etwas in die Post gegeben wurde ist als eigenständiger Akt zu betrachten.
Aus der Aussage, weil etwas nicht zurück gekommen ist zu schließen, dass es dann auch angekommen ist, dass ist ein Denkfehler.
Die obersten Gerichte haben dazu bereits geurteilt. Nicht der Versand ist nachzuweisen, sondern die Zustellung.
Ein Bürger A muss nicht erklären, wie ein einfacher Brief Ihn nicht erreicht hat. Es reicht wenn der Bürger A erklärt, das ein Brief Ihn nicht erreicht hat. Zu den Umständen wie der Brief Ihn nicht erreicht hat kann sich ein Bürger A auch nicht äußern, weil dieser Umstand nicht in seinem Machtbereicht liegt.
In allen Gesetzen dazu lautet es, die Behörde muss den Zugang und auch den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen.
Die Richterin beugt somit geltendes Recht. Sollte angezeigt werden. Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:Im Zweifel ist der
Zugang nachzuweisen...
Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
siehe auch hier
http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.htmlSelbst, wenn einen Bürger 10 oder mehr Briefe nicht erreicht haben, aber ein 11 sagt das nicht über die Vorgänge der anderen Zustellversuche aus, weil diese jeder für sich ein eigener Fall sind. Jeder Fall ist voneinander unabhängig und bei jedem Fall ist die Wahrscheinlichkeit das die Zustellung fehlerhaft ist gleich hoch. Es ist keine Kette welche in einen Zusammenhang gebracht werden kann.
Es könnten auch 1000 Briefe nicht ankommen. Oder 10000. Ein Bürger A muss nicht erklären warum Briefe nicht bei Ihm angekommen sind. Sondern die Behörde muss nachweisen dass die Briefe angekommen sind. Kann Sie das nicht geht das halt zu Lasten dieser Behörde. Das ist halt Pech für die Behörde, wenn diese eine
nicht sichere Zustellung wählt trägt diese auch das Risiko, dass es nicht klappt.