Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
Möglicherweise, liegt doch noch keine Eintragung seites eines GV beim Amtsgericht vor? Datumsfehler/Fallfehler?
So ein Fall wäre zu prüfen, weil wenn es nicht vorliegend ist, dann kann diesem Punkt ja nicht entsprochen werden.
Oder, wenn diese vorliegt, das dann die Voraussetzungen aus Sicht des Gerichts nicht vorliegen die Eintragung zu löschen, weil fehlt, dass bezahlt wurde etc..., sprechen die vom gleichen Fall wie eine Person A?
Könnte es bei dem Scan noch eine Rechtbelehrung geben?
Möglichkeiten für eine Person A,
Klären inwieweit es eine Eintragung gibt oder ob diese noch nicht seitens des GV gestellt wurde.
Scheinbar könnte es eine geben, weil ein Datum benannt ist.
Die Frage bliebe, wann die ZPO zeitlich eingereicht würde -> es sieht ja so aus, dass alles erst irgendwann 2015 für eine beliebige Person A fiktiv am 20.01 beginnen soll.
Eine ZPO §766 würde ja direkt nach dem Angebot zur Gütlichen Einigung und vor der Aufforderung zur Abgabe einer Auskunft zum Vermögen eingereicht werden.
Was wahrscheinlich auch so passiert sein könnte, an einem 13.03.
PersonX versteht gar nicht wieso in dem fiktiven Fall vom 22.12.2014 der Eintragungsanordnung die Rede ist, was könnte das für eine Eintragungsanordnung sein?
Möglicherweise gibt es eine Verwechselung in dem fiktiven Fall?