"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
meccs:
Hallo,
fiktive Person P (wohnhaft in Sachsen) hat bisher keine Rundfunkbeiträge gezahlt und alle Schreiben von der Zentrale ignoriert. (Man könnte auch sagen nie bekommen)
Nun hat Person P ein Schreiben vom Ober-GV des ansässigen Amtsgericht bekommen. Dieses kam in einem normalen Umschlag (weiß) und beinhaltet nur eine A4 Seite mit der Aufforderung der Zahlung von 443,47 Euro. Siegel und Unterschrift sind kopiert. Eine Aufschlüsselung der Summe ist nicht enthalten.
Tituliert ist das ganze mit "in der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bin ich auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitels beauftragt wegen einer Geldfoderung .... zu vollstrecken".
Angedroht werden Zwangsvolstreckungsmaßnahmen. Mehr beinhaltet das Schreiben nicht.
Nach einlesen im Internet ist Person P immer noch verwirrt wie sie jetzt vorgehen sollte. Person P kann nicht Bezahlen, da sie im Moment noch Studiert (kein Bafög, eigene Wohnung d.h. keine Befreiung) und einen Minijob hat. Ihr ist bewusst dass sie die vorherigen Schreiben nicht ignorieren hätte sollen. Es wurde jedoch kein Widerspruch eingelegt.
P hat hier im Forum einige Musterschreiben gefunden, ist sich jedoch nicht sicher welcher hier angebracht wäre. Die, in anderen Themen genannten Formfehler, scheinen jedoch auch bei P zuzutreffen. Wäre dieses Schreiben an den OGV richtig?
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
Solle P nicht gegen das Schreiben vorgehen können, wie hat sich P am besten zu verhalten da sie nicht zahlen kann?
Für Hilfe wäre P sehr dankbar.
PersonX:
Statt direkt dem Schreiben, welches ein Rundumschlag werden würde, wo dann die Mitarbeiter beim Gericht oder der GV nur verwirrt werden und komische Antworten verfassen oder etwas falsches schlussfolgern wäre es zumeist wahrscheinlich klüger, das Wissen um die ZPO im Kopf, dass
A) ein Titel benötigt wird
B) dieser auch nachweisbar zugestellt sein sollte
C) das es die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gibt
D) das wahrscheinlich mehr als ein Urteil ähnlich dem "Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)" gibt ->
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html
würde sich folgendes anbieten
a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
b) falls der GV auskunftfreudig ist, alles notieren, was dieser so mitteilt
c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
--> Sich dabei aber auf keine Diskussion einlassen, wo vielleicht unbewusst Angaben gemacht werden, welche besser bei Person A im Kopf bleiben sollten.
Weiter bei Gericht, da Einspruch /Widerspruch ehr nicht beim GV einzulegen wäre, darauf sollte dieser an sich in einem möglichen Gespräch auch drauf hinweisen.
d) auf der Kopie mit Textmarker die Zeilen hervorheben, wo scheinbar die Post versagt hat
e) mit der Kopie des Ersuchens zum zuständigen Amtsgericht des GV gehen
f) dort entsprechend Nachfragen, welche möglichen Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn die "Titel" zu den markierten Zeilen nicht zugestellt wurden, also explizit nachfragen
g) normal sollte da ja eine Auskunft gegeben werden, prüfen und direkt zur Niederschrift einlegen
h) Kopie machen davon -> oder ausreichend Notizen
Sollte das Gericht sich unkooperativ zeigen, höflich beiben, entsprechend nachfragen und alles notieren und erklären, das Person A zu späterer Stunde nochmal vorbei kommen wird, zuvor aber die Hinweise etc. besprechen geht.
i) zu einem runden Tisch kommen und gegebenfalls über den Ablauf bei Gericht berichten, oder entsprechend Rat bekommen, falls das Gericht unkooperativ war/ist, und auch zur Prüfung, dass bei Gericht nicht ein vielleicht wichtiger Punkt vergessen wurde.
Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.
Entsprechende Links finden sich in Antwort 20
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
--> Punkt A in der Antwort lesen
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID":
meccs:
Hallo,
danke erstmal für die Antwort. Das Problem ist auch, dass der GV einen Termin bis zum 29.01. (morgen) gesetzt hat, Person X ist jedoch eigentlich die meiste Zeit im Ausland, hat so auch das Schreiben von ihm erst vor 3 Tagen einsehen können. X muss das also vorerst aus der Ferne/schriftlich regeln.
--- Zitat ---a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
--- Ende Zitat ---
Du meinst damit X soll von ihm den Vollstreckungstitel anfordern, bzw. eine Auflistung, aus was sich die geforderte Summe zusammen setzt? Der GV ist doch sicher auch verpflichtet X davon eine Kopie des Titels zukommen zu lassen oder?
--- Zitat ---c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
--- Ende Zitat ---
Fehlen wird da ja wohl die Unterschrift und wohl auch die Aufschlüsselung der Forderung, das meinst du sicher damit? Und natürlich weiß X gar nicht wieso da jetzt eine Forderung vom GV kommt wenn X vorher nie eine Mahnung o.ä. vom BS erhalten habe?
--- Zitat ---Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.
--- Ende Zitat ---
Was X hier als Laie immer etwas unklar ist, ist die Verwendung des Wortes "Titel". X dachte immer "Titel" ist die Sache vom Gericht (normalerweise), aufgrund dessen der GV tätig wird. Sind damit hier aber auch diverse Schreiben/Mahnungen vom BS gemeint?
EDIT: Ach ja, man sollte sicher trotzdem noch beim BS Widerspruch einlegen?
Ausserdem, hat auf diese Weise hier schon mal jemand Erfolg gehabt: http://youtu.be/8fvQZutFVSM?list=PLds0lAsvC-fgM-NX8NddOO87ZuzhERFxx
Die Legitimation von BS und GV in Frage zu stellen? Der gute Herr da geht von einer 99%igen Erfolgschance aus.
PersonX:
--- Zitat ---Fehlen wird da ja wohl die Unterschrift und wohl auch die Aufschlüsselung der Forderung, das meinst du sicher damit? Und natürlich weiß X gar nicht wieso da jetzt eine Forderung vom GV kommt wenn X vorher nie eine Mahnung o.ä. vom BS erhalten habe?
--- Ende Zitat ---
Nein, mit fehlen wird nicht etwas auf dem Ding da gemeint, sondern mit Fehlen, es fehlen doch sehr wahrscheinlich die nachweisbar zugestellten Titel.
--- Zitat ---Sind damit hier aber auch diverse Schreiben/Mahnungen vom BS gemeint?
--- Ende Zitat ---
Nein, nur die wo "Bescheid" und "Rechtsbelehrung" dabei ist.
Eine Mahnung muss wohl nur erfolgen. Auf eine Mahnung hin könnte aber durch eine Person A nachgefragt werden, was dass soll beim Absender.
--- Zitat ---EDIT: Ach ja, man sollte sicher trotzdem noch beim BS Widerspruch einlegen?
--- Ende Zitat ---
Auf eine Vollstreckung kann kein Widerspruch beim BS eingelegt werden.
Sollte mit Beginn der Vollstreckung noch "Widerspruch" für einen "alten" Bescheid, welcher Bestandteil der Vollstreckung ist, zum BS gesendet werden wäre dass "BLÖD", schließlich würde damit sinngemäß gesagt, Person A hätte die Bescheid erhalten -> was dann natürlich zu einem Nachteil würde.
Also merke, Widerspruch nur, wenn Bescheid erhalten und auch nur innerhalb der Frist einlegen, besonders dann, wenn der Bescheid nachweislich zugestelt wurde.
meccs:
Natürlich kann man keinen Widerspruch beim BS einlegen wenn man nie was erhalten hat! War eher gemeint falls wieder was kommen sollte in naher Zukunft. Der Mist läuft ja auch nach dem GV weiter...
Was X unbedingt noch wissen muss ist, ob der GV verpflichtet ist, wenn er dazu aufgefordert wird, den Zwangsvollstreckungstitel zukommen zu lassen. Gibt es da irgend ein Gesetz? X hat von dem GV schon üble Sachen gehört, deswegen muss muss man hier auf Nummer sicher gehen. Was tut man wenn er sich weigert?
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