Statt direkt dem Schreiben, welches ein Rundumschlag werden würde, wo dann die Mitarbeiter beim Gericht oder der GV nur verwirrt werden und komische Antworten verfassen oder etwas falsches schlussfolgern wäre es zumeist wahrscheinlich klüger, das Wissen um die ZPO im Kopf, dass
A) ein Titel benötigt wird
B) dieser auch nachweisbar zugestellt sein sollte
C) das es die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gibt
D) das wahrscheinlich mehr als ein Urteil ähnlich dem "Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)" gibt ->
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.htmlwürde sich folgendes anbieten
a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
b) falls der GV auskunftfreudig ist, alles notieren, was dieser so mitteilt
c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
--> Sich dabei aber auf keine Diskussion einlassen, wo vielleicht unbewusst Angaben gemacht werden, welche besser bei Person A im Kopf bleiben sollten.
Weiter bei Gericht, da Einspruch /Widerspruch ehr nicht beim GV einzulegen wäre, darauf sollte dieser an sich in einem möglichen Gespräch auch drauf hinweisen.
d) auf der Kopie mit Textmarker die Zeilen hervorheben, wo scheinbar die Post versagt hat
e) mit der Kopie des Ersuchens zum zuständigen Amtsgericht des GV gehen
f) dort entsprechend Nachfragen, welche möglichen Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn die "Titel" zu den markierten Zeilen nicht zugestellt wurden, also explizit nachfragen
g) normal sollte da ja eine Auskunft gegeben werden, prüfen und direkt zur Niederschrift einlegen
h) Kopie machen davon -> oder ausreichend Notizen
Sollte das Gericht sich unkooperativ zeigen, höflich beiben, entsprechend nachfragen und alles notieren und erklären, das Person A zu späterer Stunde nochmal vorbei kommen wird, zuvor aber die Hinweise etc. besprechen geht.
i) zu einem runden Tisch kommen und gegebenfalls über den Ablauf bei Gericht berichten, oder entsprechend Rat bekommen, falls das Gericht unkooperativ war/ist, und auch zur Prüfung, dass bei Gericht nicht ein vielleicht wichtiger Punkt vergessen wurde.
Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.
Entsprechende Links finden sich in Antwort 20
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838--> Punkt A in der Antwort lesen
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID":