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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 177941 mal)

B

Beitragender

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#45: 14. Mai 2015, 10:06
Evtl. könnte man prüfen, inwieweit die gelebte Praxis des dt. örR im Europarecht als "unlautere Geschäftspraxis" anzusehen ist.

1. Lauterkeitsrecht -- rechtliche Grundlagen
Damit wurde das Lauterkeitsrecht ins Spiel gebracht. Zunächst zu den rechtlichen Grundlagen des Lauterkeitsrechts:

1.1. Europäisches Lauterkeitsrecht
Das europäische (gemeinschafts- und unionsrechtliche) Lauterkeitsrecht wird insb. durch die angesprochene sog. UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) normiert:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF

1.2. Deutsches Lauterkeitsrecht
Das deutsche Lauterkeitsrecht wird insb. durch das sog. UWG normiert:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
Das UWG ist durch verschiedene Gesetzesänderung zu einem unübersichtlichen Monstrum mutiert -- Hauptgrund: 2004 wollte der dt. Gesetzgeber dem gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgeber zuvorkommen und ein Lauterkeitsrecht schaffen, welches als Vorbild für die restlichen Mitgliedstaaten der EG dienen sollte; das hat nicht geklappt, weswegen der dt. Gesetzgeber bei jeder gemeinschafts- und unionsrechtlichen Richtlinie, die er umsetzen muss, zur "Verschlimmbesserung" des UWG verdammt ist.

2. Lauterkeitsrecht und öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Fraglich ist, ob das -- europäische und deutsche -- Lauterkeitsrecht auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angewendet werden kann.

2.1. Europäisches Lauterkeitsrecht und öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Auf der europäischen Ebene wurde durch den EuGH geklärt, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist, in den persönlichen Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG fällt:
EuGH, Urteil vom 3.10.2013 - C-59/12 (insb. Rn. 32, 37)
http://lexetius.com/2013,3527
Das dürfte auf die Landesrundfunkanstalten zu übertragen sein, denn hierbei handelt es sich um Anstalten des körperlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut sind (Rundfunk).

2.2. Deutsches Lauterkeitsrecht und öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Auf der deutschen Ebene ist die Anwendung des Lauterkeitsrecht auf privatrechtlich/wettbewerbsrechtlich/geschäftlich handelnde Personen des öffentlichen Rechts seit jeher anerkannt, so schon:
BGH, Urteil vom 20.12.1955 - I ZR 24/54
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1955-12-20/I-ZR-24_54 (dort Rn. 20 ff.)
so auch schon RGZ 116, 1; 116, 28; 128, 134, zu finden unter:
http://www.rgz-rgst.degruyter.de/

3. Diskussion in einem eigenen Beitrag
Das Lauterkeitsrecht ist daher ein guter Anknüpfungspunkt für die rechtliche Überprüfung von sog. geschäftlichen Handlungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ein Beispiel für einen möglichen lauterkeitsrechtlichen Verstoß (§ 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG) habe ich bereits gegeben:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592
Insofern wäre es begrüßenswert, wenn die Thematik "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Lauterkeitsrecht" als ein eigenständiges, grundlegend abgehandeltes Thema diskutiert werden würde.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#46: 14. Mai 2015, 16:33
Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Sache zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.

Daß Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittels bspw. staatlicher Beihilfen zu unterstützen, zieht nicht das Recht nach sich, jene zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die dessen Angebote weder bestellt haben noch nutzen.


H


Habe beim EU-Recht eine anfrage geschickt ob dieses Gesetz bestand hat oder durch andere Gesetze aufgehoben wird. Die Antwort werde ich hier Posten. Des weiterem suche ich ob es EU-Richtlinien gibt zum Thema Beitragsbescheide/Festsetzungsbescheide.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#47: 15. Mai 2015, 21:08
ob dieses Gesetz bestand hat oder durch andere Gesetze aufgehoben wird.
Wenn es ein Gesetz wäre, würde der Link zum Dokument angefügt sein; vielmehr ist es eine Zusammenfassung aller relevanten Rechtsgrundlagen, die hier bereits ansatzweise benannt worden sind.

---------------
Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431701518655&uri=URISERV:l14547

Zitat
Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts wurde vom Gerichtshof mit dem Urteil in der Rechtssache Van Gend en Loos vom 5. Februar 1963 bestätigt. In diesem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das EU-Recht nicht nur Pflichten für die EU-Länder, sondern auch Rechte für die Einzelnen mit sich bringt. Die Einzelnen können somit diese Rechte für sich geltend machen und sich unmittelbar vor nationalen oder europäischen Gerichten auf EU-Rechtsvorschriften berufen. Dazu ist es also nicht erforderlich, dass das EU-Land die betreffende EU-Rechtsvorschrift in seine nationale Rechtsordnung übernimmt.
Erinnert sei nochmals daran, daß es beim EuGH ein Gericht der 1. Instanz gibt.
Zitat
Die vertikale unmittelbare Wirkung bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern und dem Land. Dies bedeutet, dass die Bürger das EU-Recht gegenüber dem Land geltend machen können.
Zitat
Die horizontale unmittelbare Wirkung bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander. Dies bedeutet, dass ein Bürger das EU-Recht gegenüber einem anderen Bürger geltend machen kann.
Zitat
Je nach Rechtsakt akzeptierte der Gerichtshof entweder eine vollständige unmittelbare Wirkung (d.h. eine horizontale unmittelbare Wirkung und eine vertikale unmittelbare Wirkung) oder eine teilweise unmittelbare Wirkung (d.h. auf die vertikale unmittelbare Wirkung beschränkt).
Zitat
Verordnungen haben immer eine unmittelbare Wirkung. Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU legt fest, dass Verordnungen immer unmittelbar in jedem EU-Land gelten.

Zitat
die Richtlinie richtet sich an die EU-Länder und muss von diesen in nationales Recht umgesetzt werden. Trotzdem erkennt der Gerichtshof in bestimmten Fällen eine unmittelbare Wirkung an, um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn das EU-Land die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat
--------
Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431700830363&uri=URISERV:cc0014

Zitat
das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein
(Letzte Änderung: 15.07.2011)

Wo ist die ausdrückliche Beauftragung seitens der Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedsland? Diese Frage wurde hier bereits gestellt und wird wiederholt, da sie bisher nicht beantwortet werden konnte.

---------------
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=URISERV:co0007

Teilzitat:
Zitat
Die mit dieser Richtlinie abgedeckten Verstöße umfassen *** missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und unlautere Geschäftspraktiken.

----------------------
Stärkung der Verbraucherrechte in der EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=URISERV:0904_4

Zitat
In dieser Richtlinie werden Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, darunter die Lieferung von Wasser, Gas, Strom und Wärme, sowie von digitalen Online-Inhalten behandelt.
Also auch audio-visuelle Mediendienstleistungen?

---------------
Ich wiederhole meine Aussage, daß es mit EU-Recht nicht vereinbar ist, einen EU-Bürger zu zwingen, eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Dienstleistung ohne ausdrücklich vorherige Beauftragung des EU-Bürgers an ein Unternehmen, diese Dienstleistung für ihn zu erbringen, bezahlen zu müssen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#48: 16. Mai 2015, 12:41
Und eine Bestätigung der Aussage will ich mir ja schriftlich von der EU-Recht Abteilung einholen.

Noch was zum EU-Recht; Muss ein Nationales Gericht der EU-Behörde mitteilen das im eigenem Land gegen das EU-Recht verstoßen wird falls das Nationale Gericht darauf hingewiesen wird?

Ich habe so etwas ähnliches gelesen aber kann es nicht wiederfinden. Und so bin ich nicht mehr sicher ob dies so stimmt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#49: 16. Mai 2015, 14:54
Zitat
(51)  So ist die Kommission beispielsweise der Ansicht, dass einige lineare Übertragungsformen, etwa die gleichzeitige Übertragung der abendlichen Fernsehnachrichten über andere Plattformen (wie Internet oder Mobilgeräte) für die Zwecke dieser Mitteilung als nicht „neu“ einzustufen sind. Ob andere Formen der erneuten Übertragung von Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über andere Plattformen als wesentliche neue Dienste anzusehen sind, sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Merkmale der betreffenden Dienste entscheiden.

So wäre die Rundfunkabgabe für neuartige Geräte bis 2013 eigentlich Schwachsinn gewesen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#50: 17. Juni 2015, 00:41
Seit dem 01. Januar 2015 sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kraft einer EU-rechtlichen Änderung allesamt national mehrwertsteuerpflichtig.

Es wurde in einem anderen Thema bereits kurz thematisiert; hier aber noch einmal: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules

Interessant sind die Ausführungen in den Erläuterungen zur Änderung:

Zitat
Ab dem 1. Januar 2015 ist jegliche Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen am Ort des Dienstleistungsempfängers zu versteuern.

Steuerpflichtig sind primär die Unternehmen
Zitat
* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.

Zitat
Erfolgt der tatsächliche Verbrauch der erbrachten Dienstleistungen außerhalb der Europäischen Union, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Regelung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung gemäß Artikel 59a Buchstabe a anzuwenden und auf eine Besteuerung der Dienstleistung zu verzichten.
Nur wenn der Bürger in einem Gebiet außerhalb der EU wohnt, darf auf die Besteuerung verzichtet werden.

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#51: 20. Juni 2015, 23:47
http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/arrets/10c379_de.pdf

Zitat
Die Beschränkung der Haftung des Staates für Schäden, die Einzelnen durch einen Verstoß eines nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Die "Notwendigkeit, dem Einzelnen einen effektiven gerichtlichen Schutz der ihm aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechte zu gewährleisten," steht "einem generellen Haftungsausschluss in den Bereichen der Rechtsauslegung und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Ausübung der Rechtsprechung entgegen".

"Wenn der Staat für die durch Gerichte verursachten Schäden nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat, kann "das nationale Recht keine strengeren Anforderungen stellen".

Für eine unbeschränkte Haftung des nationalen Staates genügen Vorgänge, "die sich aus der Voraussetzung des „offenkundigen Verstoßes gegen das geltende Recht“ ergeben.
-----------------

http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/arrets/04c392_de.pdf

Kein Verwaltungsakt darf ungünstiger sein als derjenige, der gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regelt (Äquivalenzprinzip), und die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht
praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsprinzip).

Zitat
Wenn nach den nationalen Vorschriften ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen ist, muss aufgrund des Äquivalenzprinzips die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#52: 21. Juni 2015, 23:28
Mit RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.


http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1434922320821&uri=CELEX:32014L0104
Zitat
(1) Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. [...]

Zitat
(3) [...] Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist.

Zitat
(13) Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. [...]

Zitat
(31) Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. [...]

Zitat
(37) Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften.[...]

Zitat
Artikel 3

Recht auf vollständigen Schadensersatz

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

(2)Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.
[...]


Artikel 11

Gesamtschuldnerische Haftung

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist
[...]

Insbesondere Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist hier zu beachten, ist dieser doch zweifelsfrei auf den dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzuwenden, ist doch jede der öffentlich-rechtlichen Anstalten eine eigenständige Einheit?

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
[...]
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
[...]


Nochmals sei darauf hingewiesen, daß Rundfunk eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Mediendienstleistung darstellt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#53: 22. Juni 2015, 00:33
Bedeutet es, dass die Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher führt, weil keine Pay-TV-Karte für örR verwendet wird? Sind die einzelnen Landesrundfunkanstalten, die ja in der ARD zusammengeschlossen sind, ein Kartell? All das müsste ja zunächst gerichtlich geklärt werden, bevor man es gegen örR verwenden kann.


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k
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#54: 22. Juni 2015, 09:03
Vielleicht gibt es bald kein Europarecht mehr,wenn nach Griechenland weitere Länder den Euro verlassen.


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koppi1947

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#55: 22. Juni 2015, 15:30
Vielleicht gibt es bald kein Europarecht mehr,wenn nach Griechenland weitere Länder den Euro verlassen.
Das wäre eine andere Baustelle, aber, was hat der Euro mit der EU zu tun? Schon vergessen, daß es die EU in Form der EG schon lange vor dem Euro gab?

@Roggi
Zitat
Sind die einzelnen Landesrundfunkanstalten, die ja in der ARD zusammengeschlossen sind, ein Kartell?
Das könnte aus EU-Sicht so sein, da ja defaktisch jedes Bundesland seinen eigenen Rundfunksender hat und diese freilich auch national einzeln mit den Unternehmen des privaten Recht in Wettbewerb zueinander stehen. Dann käme noch dazu, daß sie defaktisch zusammen einen einheitlichen Preis vereinbart haben, die der Bürger zu zahlen hat.

Nicht ohne Grund wurde in der kodifizierten Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste der Passus der unlauteren Geschäftspraxis aufgenommen.

In anderen EU-Ländern hat es ja auf Ebene des Gesamtstaates nur 1 oder 2 Rundfunksender, unsofern könnte halt die Situation bei uns an ein Kartell erinnern. Denn es wäre ja in jedem Falle eines, würde man aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern mal eben privat-rechtliche fabrizieren.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#56: 22. Juni 2015, 18:32
Nur am Rande, weil's gerade aktuell ist:

Zitat
Kommission verlangt von DEUTSCHLAND Einhaltung des EU-Rechts bei der Einführung einer Straßenmaut für Privatfahrzeuge

Die Mitgliedstaaten müssen sich an die allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge halten: Diskriminierungsverbot, freier Warenverkehr und freier Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie gleiche Bedingungen für Verkehrsunternehmer. Nach Einschätzung der Kommission stellt die Anrechnung des Mautbetrags auf die Kfz-Steuer, die für in Deutschland angemeldete Fahrzeuge zu entrichten ist, einen Verstoß gegen das EU-Recht dar (insbesondere gegen Artikel 18 AEUV, der jegliche Ungleichbehandlung von EU-Bürgern verbietet),
Ungleichbehandlung von EU-Bürgern; warum müssen deutsche EU-Bürger ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangsunterstützen?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#57: 30. Juni 2015, 10:39
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

Zitat
Artikel 5
[...]
(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn
[...]
b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern  wendet,
wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
[...]
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7
oder
b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.
[...]

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken
Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich
erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich
dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung
Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:
[...]
c) die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen;

d) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e) Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Noch ein Schmankerl
Zitat
Artikel 15Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG1. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:„Artikel 9Unbestellte Waren oder DienstleistungenAngesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.


Rundfunk ist eine audio-visuelle Mediendienstleistung, die im europäischen Recht des Jahres 2015 einer expliziten Bestellung des Bürgers bedarf, um eine Zahlungspflicht auszulösen; ohne diese ausdrückliche Bestellung gilt sie als "unbestellte Dienstleistung" und braucht nicht bezahlt zu werden.


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px3

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#58: 04. Juli 2015, 18:30
Das ist mal richtig geniale Munition für eine Klage.
Mit der USt musste ich gerade mal auf der Homepage der ARD nachschauen.
Und was finde ich da ?
Zitat
Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer:DE 812481116

>:D

Und zum Thema EU-Wettbewerbsrecht, empfehle ich doch glatt mal den Internetauftritt des ZDF und zwar diese lustige Seite http://www.zdf.de/zdf-verbreitungswege-so-empfangen-sie-das-zdf-und-die-sender-der-zdf-programmfamilie-25744418.html.
Hier sei auf die PDFs verwiesen, WO man via Satellit überall ZDF und andere Programme empfangen kann. ich frage mich, wie die da nach dem Urteil des BayrVerGer. die Gebühren eintreiben  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2015, 18:52 von px3«

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#59: 08. Juli 2015, 12:45
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-00-880_de.htm?locale=de

Zitat
Schließlich stellt die Kommission fest, daß der Rundfunkveranstalter, der im Besitz der ersten beiden Lizenzen ist (deren Geltungsdauer im übrigen später verdoppelt wurde), direkt am Kapital des dritten Lizenznehmers beteiligt ist und bedeutende Verbindungen zu diesem Unternehmen und zur regionalen Regulierungsbehörde unterhält. All diese Umstände lassen den Schluß zu, daß bei der Verfolgung des von den deutschen Behörden ins Feld geführten Ziels der Sicherung der Meinungsvielfalt die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten worden sind, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als einer der im Vertrag festgeschriebenen Grundfreiheiten zu beachten sind.

Ist zwar nun schon ein alter Text der Kommission, inhaltlich dürfte aber auch heute noch vieles zutreffend sein.


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