Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „elektronisches Kommunikationsnetz“:
[...]
13. „Nutzer“:
eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
14. „Endnutzer“:
ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
15. „Verbraucher“:
jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
[...]
Die Kommunikation beim Rundfunk ist sehr, sehr einseitig, es geht mehr in Richtung Meinungsmanipulation. Verbraucherbeeinflussung durch fake-news und Werbung.
Ich verstehe das mit „Verbraucher“ beim Rundfunk, dass es die bezeichnet, die vorher als Nutzer, Teilnehmer bezeichnet wurden.
Nutzer/ Endnutzer müssten dann die sein, die die Netze gewerblich nutzen?
Wenn ab sofort diese Begriffe bestimmt sind, dann müsste man sich doch im RBStV zukünftig daran halten?