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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194727 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#285: 25. Februar 2017, 20:19
Nach einer Entscheidung des EuGH, Rechtssache C-347/14, Rn 22, vom 21. Oktober 2015, müssen in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten.

In dieser Entscheidung geht es um einen Zeitungsverlag, der für die Öffentlichkeit Videos auf einer seiner Webseiten bereitstellt; elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften fallen zwar regelmäßig nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, (Rn. 27), doch gilt das nur dann, wenn Videopublikationen, nur aus einem Zeitungsartikel heraus aufgerufen werden können und insofern direkten Bezug zu einem Thema der Zeitung haben.

Besteht dieser Bezug nicht, sind diese Videos also separat aufrufbar, fallen sie trotzdem unter die Geltung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste. (Rn. 34)

Rechtssache C?347/14 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488019700561&uri=CELEX:62014CJ0347

Insofern ist es für jeden Verlag notwendig, seine eingestellten Videos so mit Zeitungsartikeln zu verbinden, daß zu allererst der Zeitungsartikel aufgerufen werden muß, bei Beachtung des zwingend nötigen thematischen Bezuges zwischen Zeitungsartikel und Video, um an das Video heranzukommen.

Die Auflistung aller Videos via Mediathek sollte insofern unkritisch sein, wenn, wie geschrieben, der Klick auf den Link zu diesem Video zuerst zum Zeitungsartikel führt, aus dem allein dann das Video aufgerufen werden kann.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#286: 26. Februar 2017, 14:30
In Punkto "staatliche Beihilfe" hat der EuGH klare Regeln aufgestellt:

Verbundenen Rechtssachen TV 2/Danmark A/S gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=beh%25C3%25B6rdliche%2Beingriffe%2Bart%2B11%2Bcharta&docid=66955&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1092877#ctx1

Zitat
Nach der vierten Altmark-Voraussetzung ist schließlich, „[w]enn … die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, … die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind“ (Urteil Altmark, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 93).
Es heißt also, die staatliche Beihilfe darf nur in einer Höhe erfolgen, wie sie privatwirtschaft in gleichem Umfang aufgewendet werden würde.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#287: 02. März 2017, 14:21
Eine weitere Entscheidung in Punkto Gema und Co.

Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH gegen Hettegger Hotel Edelweiss GmbH - Rechtssache C-641/15

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187919&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=604742

Die Wiedergabe von Hör- und Fernsehsendungen über ein in einem Hotelzimmer aufgestelltes Fernsehgerät findet nicht an einem Ort statt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist; weder der Übernachtungspreis noch die im Hotel gekauften Getränke bspw. stellen ein Eintrittsgeld im Sinne der Bestimmungen dar. Gemapflichtig sind aber nur jene öffentlichen Aufführungen, für die die Bürger ein Eintrittsgeld bezahlen, um sie sehen zu können.

Dem Grunde nach sind also bspw. nur Kinos gemapflichtig.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#288: 14. März 2017, 00:18
Bitte aufmerksam durchlesen!

Betrifft : 
Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) –
Finanzierung des ORF

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/223847/223847_1016418_150_2.pdf

Vieles dürfte auch auf den dt. ÖRR anwendbar sein. Obiges Dokument beinhaltet die endgültige Stellungnahme der EU-Kommission zum damaligen ORF-Beihilfeverfahren.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#289: 14. März 2017, 18:02
Zitat
Bitte aufmerksam durchlesen!

Das wird wohl nicht ausreichen.

Da muss sicherlich eine Liste gemacht werden mit Stichworten zum Prüfen, besonders aus

6. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG RN 98) bis 176)

Da gibt es offenbar einige Punkte, welche für die Deutsche Lösung ebenso zu prüfen sind.

im Kurzflug gesichtet springen einige Punkte ins Auge ;-) und das sind sicherlich nicht alle.
 
6.1.7. Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags RN 138 ... 144, 147
6.1.9. Verhältnismäßigkeitsprüfung RN 158
6.1.9.4. Fehlen einer angemessenen Finanzaufsicht


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#290: 14. März 2017, 20:18
Das wird wohl nicht ausreichen.
Hast Recht, siehe neues Thema:
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2017, 21:13 von Bürger«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#291: 12. April 2017, 09:17
Anbei der Link zu einem bzw. mehreren EU-Dokumenten in Bezug auf Kollektivklagen.

Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz (Kollektivklagen)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=LEGISSUM:090402_1

Zitat
Kollektive Rechtsschutzverfahren erleichtern den Zugang zur Justiz für jene, deren Rechte durch ein und dieselbe Organisation verletzt wurden. Sie ermöglichen es ihnen, ihre Rechte in solchen Fällen gemeinsam zu wahren, in denen sie es einzeln aufgrund der Kosten und des zeitlichen Aufwands nicht getan hätten.

Also, alle GEZ-Geschädigten haben in Europa das Recht, sich juristisch gemeinsam zusammenzutun.

Weiter im speziellen Thema dafür:

Sammelklagen & Kollektivklagen in Europa

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22722.msg145239.html#msg145239


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#292: 12. April 2017, 21:45
Anbei der Link zu einer weiteren Thematik, für die ein eigenes Thema eröffnet worden ist:

Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.0.html

Möglicherweise ist diese Thematik bedeutsam für die europäische Gültigkeit der Aktivitäten von GEZ und Co.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 22:08 von Bürger«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#293: 15. April 2017, 14:13
Als Info für jene User, die hier noch mitlesen.

Es hat eine neue

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52017XC0412%2808%29&from=DE

Ist also eine aktuelle Übersicht über alte Normen der Richtlinie 1999/5/EG für alle möglichen Rundfunkanlagen und ihre in der Richtlinie 2014/53/EU enthaltenen neuen Bestimmungen.

Details sind am Ende des Dokumentes aufgeführt, da die neue Norm tlw. veränderte Konditionen zu der alten Norm erfahren hat.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#294: 15. April 2017, 14:36
Also, alle GEZ-Geschädigten haben in Europa das Recht, sich juristisch gemeinsam zusammenzutun.

Wo ist der Sinn ?

Klagen vor dem EuGH sind doch schon kostenfrei ??

Der EuGH kann aber nur angerufen werden, wenn

1.) der nationale Verfahrensweg ausgeschöpft ist
2.) es Sachverhalte betrifft, die Bürger eines bestimmten EU-Landes bevor- oder benachteiligen


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#295: 15. April 2017, 15:21
Wo ist der Sinn ?
Eine Gruppe von Bürgern wird weniger schnell abgebügelt als ein einzelner.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#296: 16. April 2017, 11:49
Ja, die "Gruppe von Bürgern" wird aber kaum deckungsgleiche Argumente haben. Der Umstand zB, dass in meinem (fiktiven) Fall, die GEZ von mir seit 2012 keinen Rundfunk-Beitrag will, ist sicher nicht exemplarisch.
So wenig wie es mein dt. Erstwohnsitz und mehrere Hauptwohnsitze in der EU sind.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#297: 18. April 2017, 08:00
Man könnte dazu zwar eine Pressemeldung anfertigen, doch da es nicht explizit um Rundfunk geht, stelle ich das mal hier einfach ein.

Brüssel erteilt dem VW-Boss eine Benimm-Lehrstunde
https://www.welt.de/wirtschaft/article163752820/Bruessel-erteilt-dem-VW-Boss-eine-Benimm-Lehrstunde.html

Ein Brief zeigt, wie sehr die EU von VW genervt ist
https://www.welt.de/wirtschaft/article163740871/Ein-Brief-zeigt-wie-sehr-die-EU-von-VW-genervt-ist.html

Beiden Artikeln ist zu entnehmen, daß auch Verbraucherschutz europäisches Recht darstellt und sich die EU-Kommission auf Verordnung 2006/2004 stützen kann, wenn es nötig sein sollte, zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzstandards bspw. auf unwillige Unternehmen einzuwirken.

Die genannte Verordnung sei hier mal verlinkt:

VERORDNUNG (EG) NR. 2006/2004 [...] über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1492494957224&uri=CELEX:32004R2006

Weil Verordnung, bedarf auch dieses Dokument keiner weiteren nationalen Bearbeitung für seine Gültigkeit, wie es bei der Datenschutz-Grundverordnung ja auch nicht erforderlich ist.

Es sei nochmals wiederholt, daß jede noch so kleine Behörde hier verpflichtet ist, eine EU-Verordnung in Eigenverantwortung einzuhalten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#298: 18. April 2017, 21:50
Wenn man sich den vorherigen Beitrag und die darin verlinkten Artikel durchliest, sollte man sich nicht scheuen, auch Einblick in die genannte Verordnung 2006/2004 zu nehmen.

VERORDNUNG (EG) NR. 2006/2004 [...] über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1492494957224&uri=CELEX:32004R2006

Zitat
Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die als für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird.

Zitat
Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)


„Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen;

Schaut man nun in den diesen Anhang

Zitat
ANHANG

Von Artikel 3 Buchstabe a) (1) erfasste Richtlinien und Verordnungen

4.
   

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

Die Richtlinie 89/552/EWG ist immer noch jene, die maßgeblich in den Rundfunkstaatsverträgen benannt sind, seit langem aber außer Kraft ist; ersetzt durch die aktuelle Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Heißt also, auch die in den Rundfunkrichtlinien benannten Aspekte sind im Sinne des Verbraucherschutzes auszulegen und nur so anzuwenden; es kommt also nicht auf den Schutz von ÖRR und Co an, sondern auf die Verbraucherinteressen.

Es hat übrigens eine neue Entscheidung des EuGH, wonach auch der ÖRR Urheberrechte einzuhalten hat.

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Leitsatz:
Zitat
Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#299: 19. April 2017, 09:32
Es sei nochmals wiederholt, daß jede noch so kleine Behörde hier verpflichtet ist, eine EU-Verordnung in Eigenverantwortung einzuhalten.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Warum haben sich denn
- Sixt
- Rossmann
- Kind
nicht an die EU-Kommsision gewandt, weil sie im europäischen Wettbewerb benachteiligt sind, ggü. Mitbewerbern?? Entweder die Anwälte der Unternehmen taugen nichts, oder sie wollten jahrelang mit sinnlosen Prozessen Geld verdienen.  ;D

Heißt also, auch die in den Rundfunkrichtlinien benannten Aspekte sind im Sinne des Verbraucherschutzes auszulegen und nur so anzuwenden; es kommt also nicht auf den Schutz von ÖRR und Co an, sondern auf die Verbraucherinteressen.

Das wissen ARD und ZDF schon lange, dass ihre Abzocke EU-rechtswidrig ist, spätestens seit der Entscheidung der EU-Kommission Roaming-Gebühren bei der Telekommunikation abzuschaffen !
Es ist nun mal technisch kein Problem, TV-Programme zu verschlüsseln und das wird im EU-Ausland schon jahrzehntelang so gemacht, vom ÖRR in anderen EU-Ländern

Wichtig war bei dem Rundfunkstaatsvertrag, dass man den umständlichsten Weg, nämlich den über die Verwaltungsgerichte , jahrzehntelang durchhalten muss. Und während die Kläger ihre Prozesse im Schneckentempo durch die Instanzen gedrückt haben, kassierten die Konzerne Milliarden€, die sie nur an die zurückzahlen müssen, die "unter Vorbehalt" bezahlt haben
 ;)


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