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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194746 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#180: 20. Mai 2016, 14:31
Punkto Beihilfen hat es eine Klarstellung:

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1782_de.htm

Zitat
Die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe enthält Erläuterungen zu folgenden besonders wichtigen Punkten:

    Öffentliche Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Die Mitgliedstaaten können solche Vorhaben daher laut der Bekanntmachung durchführen, ohne dass sie vorher nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden müssen. Dies ist in der Regel bei Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstraßen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen möglich.

Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flughäfen oder Häfen häufig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen. Wenn in diesen Bereichen ein Vorhaben mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, während konkurrierende Vorhaben ohne staatliche Förderung auskommen müssen, kann dies dem geförderten Vorhaben einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gegenüber nichtgeförderten Konkurrenzprojekten verschaffen. Daher müssen solche Finanzierungen vorab von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht in Wettbewerb zum privat-rechtlichen Rundfunk.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

k

kolja

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#181: 20. Mai 2016, 14:50
Wenn ich mich nicht ganz täusche lauft derzeit auch ein Kartellverfahren gegen den Rundfunk wegen Wettbewerbsverzerrung.
Finde die Infos gerade leider nicht..


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#182: 20. Mai 2016, 18:05
Wenn ich mich nicht ganz täusche lauft derzeit auch ein Kartellverfahren gegen den Rundfunk wegen Wettbewerbsverzerrung.
Das wäre keine Sache der EU, sondern Angelegenheit des Bundeskartellamtes. EU-seitig hat es noch "nur" evtl. Vertragsverletzungsverfahren bzw. Klagen vor dem EuGH gegen ein Mitgliedsland, das nachhaltig für die Verletzung europäischen Rechts verantwortlich ist und dazu passende von EU-Kommission wie EuGH verhängte Bußgelder.

Es hat Überlegungen, ein Bußgeld wegen Mißachtung europäischer Datenschutzbestimmungen im Wiederholungsfalle auf die komplette Jahressteuereinnahme der für die Mißachtung national verantwortlichen Stelle bzw. im Falle eines Unternehmens auf den vollständigen, weilweit erzielten Jahresumsatz auszuweiten.

Verletzt ist im Falle dt. ÖRR genug:
- Nichtumsetzung Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste;
- Nichtbeachtung Artikel 18 der Datenschutzverordnung 45/2001 hinsichtlich Widerspruchsrecht der Bürger bezüglich der Weitergabe zwecks Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten;
- Mißachtung EuGH C-201/14 hinsichtlich Datenschutz;
- Nichtbeachtung der Artikel 11 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die bei Umsetzung europäischen Rechts gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union von jeder nationalen Stelle eigenverantwortlich einzuhalten ist;
- Nichtbeachtung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/13/EU *** verfehlten Zielsetzung der EU, Artikel 288 AEUV;
- Nichtbeachtung Protokoll 29 zum AEUV betreffs ÖRR, weil dieses 
Zitat
das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,
nicht zulässig ist.

Gemeinsames Interesse wird nicht nur im AEUV selber festgehalten, sondern auch in der Charta der Grundrechte und allen unmittelbar gültigen Verordnungen, wie sie bspw. in den Datenschutzbestimmungen fixiert sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 18:14 von pinguin«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#183: 22. Mai 2016, 09:32
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1799_de.htm

Zitat
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich

https://e-justice.europa.eu/content_eu_law-3-de.do

Zitat
Die beiden wichtigsten Quellen des EU-Rechts sind das Primärrecht und das abgeleitete Recht.

Das Primärrecht besteht aus den Verträgen, die den Rechtsrahmen der Europäischen Union festlegen. [...]

Das besondere Merkmal des EU-Rechts besteht darin, dass es vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht und durchgesetzt werden kann (es entfaltet „unmittelbare Wirkung“) und dass Gesetze der EU-Mitgliedstaaten als unwirksam gelten, wenn sie mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind (Grundsatz des „Vorrangs der höherrangigen Norm“).


http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012M%2FTXT

Zitat
Artikel 6

(ex-Artikel 6 EUV)

(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist damit, weil gleichrangig zu den Verträgen selber, Primärrecht und muß national unmittelbar von jeder Stelle eingehalten werden, die europäische Rechtsakte umsetzt.

Nochmals sei hier darauf hingewiesen, daß die Finanzierung des dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunks europäisches Recht wie Grundrecht bricht, so die Artikel 11 und Artikel 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht eingehalten werden.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012P/TXT&from=EN

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

[...]

Zitat
Artikel 52

Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1)   Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
[...]

Zitat
Artikel 53

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Zitat
Artikel 54

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Die Charta enthält keine Einschränkung zu Artikel 11.

Eine der Zielsetzungen der noch immer nicht in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist, daß die Bestimmungen der Richtlinie  2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken auch zwischen Verbrauchen und Unternehmen im Bereich der Mediendienste gelten sollen.

Die dem Bürger auferlegte Einschränkung, sich seine Informationsquellen nicht frei von behördlicher Einwirkung aussuchen zu dürfen, kollidiert nicht nur den Grundrechten der Union sondern auch mit deren Zielsetzung.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#184: 24. Mai 2016, 15:32
Das Thema wird jetzt eingestellt, von mir nicht weiter gepflegt; hab' es jetzt schriftlich, daß die EU machen kann, was sie will, denn es interessiert außer der EU eh niemanden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#185: 24. Mai 2016, 15:56
Das Thema wird jetzt eingestellt, von mir nicht weiter gepflegt; hab' es jetzt schriftlich, daß die EU machen kann, was sie will, denn es interessiert außer der EU eh niemanden.

Könnte bitte noch erklärt werden, wie das gemeint sei, "hab' es jetzt schriftlich", Urteil, Beschluss, Gesetzestext, sonstiges?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#186: 24. Mai 2016, 16:20
Das Problem ist nicht,  dass es nicht von Interesse wäre, das Problem liegt eher darin, dass man nicht zur EU vordringen kann. Wenn z.B. in meiner Klage gegen all die Gesetzesverstösse gegen EU-Richtlinien die Argumente vom VG als nicht existent beurteilt werden, bleibt nichts anderes übrig, als abzuwarten, wie das BverfG entscheidet. Bis dahin ist ein langer Weg. Neue Argumente können in einer Berufung nicht gegen den RBStV vorgebracht werden, aber in jeder neuen Klage sind neue Argumente wichtig.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#187: 24. Mai 2016, 18:03
Könnte bitte noch erklärt werden, wie das gemeint sei, "hab' es jetzt schriftlich", Urteil, Beschluss, Gesetzestext, sonstiges?
Schriftlich und offiziell, aber unter "Sonstiges" einzusortieren.

@roggi
Das Problem IST Desinteresse an allen europäischen Belangen, sofern es nicht gerade um den Bezug von EU-Fördermitteln geht, denn da weiß man dann schon, was EU-Recht ist.

Sorry, ist gerade mein Eindruck.

Wieso behauptest Du übrigens noch immer, daß man nicht zur EU vordringen könnte? Es wurden in diesem Thema dafür "tausende" Möglichkeiten genannt; völlig legal von jedem Bürger zu beschreiten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#188: 24. Mai 2016, 18:10
@pinguin: fände es schade wenn Du "das Buch zumachst"!

Deine Beiträge sind doch eine wertvolle Quelle und Hilfestellung!

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#189: 25. Mai 2016, 01:56
Es wurden in diesem Thema dafür "tausende" Möglichkeiten genannt; völlig legal von jedem Bürger zu beschreiten.

Vielleicht wäre dies ein guter Anlass, diese einmal kurz, übersichtlich und leicht verständlich zusammenzufassen...?

Ich gestehe nämlich, dass ich trotz Verfolgen dieses und thematisch tangierender Threads keinen Überblick (mehr?) darüber habe... :-[

Vielleicht also mal aus dem
"Kleinen Ausflug zum Europarecht"
ein neuer Thread
"Kleine Zusammenfassung zu Europarechtlichen Angriffswegen durch den gemeinen Bürger"
...oder so ähnlich? ;)

Danke.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#190: 01. Juni 2016, 11:31
Danke Bürger für deinen Vorschlag einer "Erkenntniszusammenfassung" dieses nun 189 Beiträge-langen Threads, den ich gerne nochmal aufgreifen und unterstützen möchte.

Nachdem zuvor bereits in dem parallelen, mittlerweile 265 Beiträge-langen Thema "KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?" mein ähnlicher Vorschlag anscheinend untergegangen ist:

Ist es legitim, wenn ich nach der 17-seitigen, hybriden Diskussion (neben den verschiedenen weiteren in den parallelen EU-Threads) ein Resumee als Zwischenfazit der bisherigen Beiträge vorschlage bzw. erfrage?

In der Art, dass die jeweiligen Angriffspunkte des Rundfunkbeitrag nach EU Recht jeweils knapp mit der entsprechenden Rechtsnorm und kurzen Argumentation aufgeführt werden?
(- X
- Y
- Z
- etc.)

Nicht jedem vermag die tiefere juristische Auseinandersetzung mit dieser Materie wie in den bisherigen Beiträgen in dieser Detailiertheit möglich sein. Insbesondere die vielen unterschiedlichen Ansatzpunkte, die zudem über die vielen in den Beiträgen gesetzen Links zu darüberhinaus weiterführenden rechtlichen Details führen, machen das Anliegen, Argumente nach EU-Recht in eigene Begründungen zu übernehmen, abschreckend komplex.
 
Deshalb denke ich dass sich viele User über eine vereinfachte Übersicht zum Nutzen für die entsprechenden eigenen Widerspruch- und Klagebegründungen freuen würden.

Vielleicht hat einer von euch ja dazu die Möglichkeit  :angel:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg111294.html#msg111294

Vielen Dank schon mal im Voraus an alle die sich angesprochen fühlen  ^^  ;)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#191: 01. Juni 2016, 15:25
In der Art, dass die jeweiligen Angriffspunkte des Rundfunkbeitrag nach EU Recht jeweils knapp mit der entsprechenden Rechtsnorm und kurzen Argumentation aufgeführt werden?
Mit der in vielen Bereichen der Gesellschaft vorhandenen Separierungsmanie funzt das nicht; es muß interdisziplinär zusammen betrachtet werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#192: 01. Juni 2016, 17:31
@koybott @bürger

Europäisches Primärrecht:

Vertrag über die Europäische Union;
Artikel 6 zur Gültigkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
- Artikel 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit, wonach der Bürger das Recht hat, sich bspw. ohne behördliche Einwirkung informieren zu können;
- Artikel 52 zur Tragweite der Rechte;
- Artikel 54 zum Verbot, Einschränkungen vorzunehmen, die nicht von der Charta selber vorgesehen sind;

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
- Artikel 3 zur alleinigen Regelungsbefugnis der EU im europäischen Binnenmarkt;
- Artikel 288 zur Geltung europäischer Bestimmungen;

Europäisches Sekundärrecht:

- u.a. Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, die nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist;
- Verordnung 45/2001 zum Datenschutz, Artikel 18 zum Widerspruchsrecht;
- auch Verordnung (EU) 2016/679, die am 24. Mai 2016 in Kraft trat;


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#193: 06. Juni 2016, 09:14
Danke Dir Pinguin für diesen ersten Leitfaden  :)


Einen weiteren Ansatzpunkt basierend auf den aktuellen Entscheidungen des BVerwG schildert Harald Simon gerade in seinem "Blog":
Zitat
Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts bei den bereits entschiedenen Verfahren, dass man die Rundfunknutzung nicht sicher feststellen könnte, wird durch die eIDAS-Verordnung der EU sowieso konterkarrikiert (eIDAS-Übersicht als PDF: https://www.bundesdruckerei.de/digitalisierung/system/files_force/160524_bdr_whitepaper_eidas.pdf). Dazu gehören sichere Prozesse der Identifikation (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/e-identification) der Internetnutzer, für die in Deutschland der aktuelle Personalausweis genutzt werden kann. Wenn die deutschen Gerichte das für den Rundfunk weiterhin negieren, stehen sie eigentlich eindeutig dem Wettbewerb im Weg und ermöglichen so möglicherweise ein neues Untersuchungsverfahren der EU. Das ist insofern bedeutsam, da die EU Streaminganbietern wie Amazon oder Netflix ggf. vorschreiben will, Investitionen einen bestimmten Anteil von europäischen Produktionen (http://www.zeit.de/digital/internet/2016-05/streamingdienste-eu-kommission-verpflichtung-europaeische-filme-sortiment) zu tätigen. Der Rundfunkbeitrag verzerrt die Kostensituation auch in diesem Bereich, da ARD und ZDF auch Filmförderung betreiben.
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160605.html


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#194: 07. Juni 2016, 08:23
Danke Dir für diesen ersten Leitfaden  :)
Die jeweils aktuellste Fassung der Verträge wie auch die Charta hat es in dieser PDF vom 07. Juni 2016: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2016:202:FULL&from=DE



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