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Autor Thema: Zwangsvollstreckungsbrief vom GV trotz Zurückweisung, Bitte um kurzen Rat  (Gelesen 5212 mal)

C
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Hallo liebes Forum,

Folgender Fall von fiktiver Person Willi, der dringend einen Rat benötigt:

Willi hat sich bereits im Forum informiert und die letzten Tage diverse Threads gewälzt, fand aber auf seinen speziellen Fall keine konkrete Antwort und ist sich einfach unsicher, ob er so, wie er jetzt weiter vorgehen wollte am besten vorgehen sollte.

Kurze Vorab-Info: Fiktivperson Willi ist ansässig in Bayern, derzeit arbeitslos (nicht ALGII) und zahlt die Rundfunkbeiträge nicht, da er A.) kein Geld dafür hat, B.) keinen Fernseher und kein Radio besitzt und C.) den ÖR und ihrer Berichterstattung kritisch gegenübersteht. Er wurde vom BS zwangsangemeldet.

Am 12.11.2014 war es dann soweit: Willi erhielt erstmals einen Festsetzungsbescheid, rückdatiert auf den 01.11.2014.
Willi informierte sich im Netz und setzte ein Antwortschreiben auf, in welchem er die Forderung ausdrücklich zurückwies.

Er forderte in seinem Schreiben eine ausführliche Begründung in schriftlicher Form, warum er entgegen der bisherigen gesetzlichen Beitragsbestimmungen zahlungspflichtig sein sollte und gab an, dass die Begründung eines Widerspruchs erst nach der Begründung der Zahlungspflicht erfolgen könne. Des Weiteren enthielt das Schreiben den Satz „Bitte lassen Sie mir eine Frist zukommen, bis zu welcher der Widerspruch von mir begründet werden muss.“.

Das Schreiben gab Willi Ende November als Einschreiben an den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio in Köln auf, wie in der Rechtsbelehrung auf der Rückseite des Festsetzungsbescheides angegeben war.

Eine Stellungnahme auf dieses Schreiben blieb aus. Stattdessen erhielt Willi vor 3 Tagen nun einen gelben Brief vom Gerichtsvollzieher mit Termin (in ca. 4 Wochen) zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Eine Zweitausfertigung eines Vollstreckungsersuchens vom Bayrischen Rundfunk lag in Kopie bei.

Willi hat die starke Vermutung, dass das Vollstreckungsersuchen Formfehler enthält, ist sich aber nicht ganz sicher und möchte daher Rat von der Community einholen.

  • Es befinden sich weder eine Unterschrift noch ein Siegel unter dem Schreiben, mehr noch, es ist noch nicht mal der Name einer Person angegeben, sondern dort steht lediglich „Der Intendant“.
  • Des Weiteren wurde ein Ausstandsverzeichnis beigefügt, das zwei Posten listet, zu denen Willi angeblich bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen zugstellt worden sein sollen, einmal im September/14 und einmal im Oktober/14. Diese hat Willi jedoch niemals erhalten.

Nun bittet Willi um Rat, wie er in dieser Sache am besten weiter vorgehen soll.

Willi hatte ursprünglich vor dem GV zunächst den Fall zu schildern und darauf hinzuweisen, dass das Vollstreckungsersuchen nichtig ist. Er wollte die Reaktion des GV abwarten und erst dann in Rückantwort darauf (je nachdem, wie diese ausfällt ggf.) den Antrag auf Erinnerung gemäß § 766 ZPO stellen.

Was würdet ihr in Willis Fall tun ? Willi würde gerne im Januar noch das Antwortschreiben abschicken.

Vielen Dank für eurer Interesse und die Aufmerksamkeit.  :)


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Hat fiktive Person Willi im "Antwortschreiben" das Wort "Widerspruch" verwendet? Hat W. "Aussetzung der Vollziehung" begehrt?
Falls nicht, hat W. mit dem Antwortschreiben sozusagen lediglich den Erhalt des Festsetzungsbescheid bestätigt, somit wurde der FB (sofern er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt) nach 1 Monat ohne Widerspruch rechtsgültig, bzw. die Forderung ohne Aussetzung der Vollziehung volltreckbar. Selbst wenn das Vollstreckungsersuchen Formfehler aufweisen sollte, so sind diese leicht heilbar. Im besten Fall brächte das nur noch eine kleine Verzögerung. Die eigentliche Forderung besteht aufgrund des versäumten Widerspruchs. W. kann nur künftige Zahlungen verweigern und künftigen FBs fristgerecht widersprechen.(was eigentlich jeder tun sollte, der das staatlich gelenkte ZwangsPayTV mit fast 100 Sendern "Grundversorgung" für über 50 Euro jedes Quartal nicht mehr benötigt (das sind weit über 20 Millionen Euro Gebühren JEDEN TAG damit ÖRR Mitarbeiter, z.B. Intendanten bis zu 30000 monatlich verdienen und danach Rente in schwindelerrregender Höhe bekommen, der durchnittliche "Beitragsschuldner" (un das sind sehr viele Millionen in Deutschland) kommt in seinem Leben um das zu finanzieren auf weit über 10000 Euro Zwangsgebühren).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2015, 12:51 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

P
  • Beiträge: 4.011
FALSCH, das Wort "Widerspruch" muss nicht deutlich als soches in einem Widerspruch stehen.
Es reicht, wenn es aus dem Kontext ersichtlich ist, dass es ein Widerspruch sei.

z.B.
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=BpQU2B+p+9giNYBWXcczbN8I.zufi2_2?action=showdetail&modul=VB&id=36574!0

Zitat
Erforderliche Unterlagen

Formvorschriften des Widerspruchs

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einreichen. Alternativ können Sie auch persönlich bei der Behörde erscheinen und den Widerspruch mündlich äußern; dann nimmt ein Mitarbeiter den Widerspruch entgegen, hält ihn schriftlich fest und Sie bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.

Sie sollten möglichst den Begriff Widerspruch verwenden. Eine Begründung empfiehlt sich, ist aber keine Pflicht.

-> PersonX konnte bisher keine Vorgaben für das Wort "Widerspruch" finden.

Ersichtlich werden muss nur, gegen welchen Verwaltungsakt sich das "Schreiben" (ob als  Zurückweisung oder Widerspruch) richtet.

PersonX denkt, dass in der Vollstreckung wahrscheinlich auch kein Festsetzungsbescheid in der Auflistung befindet.

Eine Zurückweisung/Widerspruch sollte immer den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung enthalten.
Das kann auch nachgeschoben werden.

Zitat
Des Weiteren wurde ein Ausstandsverzeichnis beigefügt, das zwei Posten listet, zu denen Willi angeblich bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen zugstellt worden sein sollen, einmal im September/14 und einmal im Oktober/14. Diese hat Willi jedoch niemals erhalten.

Sollten in einem Ausstandverzeichnis keine Angaben zu einem Festsetzungsbescheid vom 1.11.2014 stehen, ist dieser mit großer Wahrscheinlichkeit nicht Bestandteil der Vollstreckung? Bitte prüfen.

Falls in einem fiktiven Fall keine Posten/Angaben zu einem Festsetzungsbescheid in einem Vollstreckungsersuchen zu finden wäre also 2/2 Posten ersichtlich sind, also ja -> dann

so gesehen verhält es sich mit dieser GV, wie die anderen Fälle im Forum.
Allgemein ist § 766 ZPO beim zuständigen Gericht einzulegen, den GV interessiert das in der Regel nicht. Ein freundliches Gespräch wird wahrscheinlich genau das aufzeigen ;-).

In wie weit Formfehler vorliegen kann nicht beurteilt werden. Aber eine Vollstreckung bedarf im Normalfall eines zuvor zugestellten Titels.
Sollte der fehlen oder kann die Zustellung nicht nachgewiesen werden, sollten dazu entsprechende Rechtsmittel beim Gericht geltend gemacht werden.

allgemein sieht das so aus wie hier
Festsetzungsbescheid und Zwangsvollstreckung ohne Beitragsbescheid WG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12828.msg86284.html#msg86284

halt nur mit einem WG Bewohner ;-)

Der Festsetzungsbescheid sofern nicht Bestandteil der aktuellen GV Forderung sollte entsprechend nicht weiter mit dieser zusammen betrachtet werden.

Sollten hingegen 3/3 Posten ersichtlich sein, dann wird der "Widerspruch" mit vollstreckt, meist mit der Behauptung, dass die Rechtmittel alle abgelaufen wären. -> Das wäre demzufolge wahrscheinlich eine Lüge/ oder falsche Behauptung -> in wie weit diese das gesamte Vollstreckungsersuchen "ungültig" werden lässt kann nicht beurteilt werden.

Sollten 3/3 Posten geführt werden, kann eine fiktive Person W den Auntrag auf Aussetzung nach dem aktuellen Wissen für den Festsetzungsbescheid auch noch bei Gericht stellen -> hingehen -> über Rechtsmittel aufklären lassen und einlegen. Gegen Posten 3, gegen Posten 1 und 2 entsprechend ZPO Zurückweisung bei Gericht nach Erinnerung
§ 766 ZPO oder
nach
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html
immer wegen fehlendem Titel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2015, 15:44 von PersonX«

C
  • Beiträge: 11
Vielen Dank für eure Antworten. Das Schreiben von Willi, das als Antwort auf den Festsetzungsbescheid geschickt wurde, enthielt folgenden Text:

Zitat von: Willi
Ort, den XX.11.2014

Zurückweisung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihren Festsetzungsbescheid, datiert auf den 01.11.2014, hier eingegangen am 12.11.2014, zurück.

Bitte begründen Sie mir ausführlich in schriftlicher Form, warum ich entgegen der bisherigen gesetzlichen Beitragsbestimmungen zahlungspflichtig sein soll und warum ich aus Ihrer Sicht in Zukunft als rundfunkpflichtig eingestuft werden soll. ?Die Begründung eines Widerspruchs kann erst nach einer Begründung der Zahlungspflicht erfolgen. Bitte lassen Sie mir eine Frist zukommen, bis zu welcher der Widerspruch von mir begründet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen,
Willi

Willi ging eigentlich davon aus, dass auf dieses Schreiben zuerst reagiert werden würde (mit einer Begründung).

Dann hätte Willi widersprechen wollen und den "offiziellen Weg" inkl. Aussetzung der Vollziehung angehen.

Zitat von: PersonX
Sollten in einem Ausstandverzeichnis keine Angaben zu einem Festsetzungsbescheid vom 1.11.2014 stehen, ist dieser mit großer Wahrscheinlichkeit nicht Bestandteil der Vollstreckung? Bitte prüfen.

Aber warum wird dann gleich vollstreckt ? Ein Beispiel von Willi's Ausstandverzeichnis findet sich im Anhang, um zu erläutern, warum er verunsichert ist.

Im Ausstandverzeichnis werden zwei Posten aufgeführt mit "Datum des Bescheids".

Der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 ist jedoch der erste Festsetzungsbescheid, den Willi jemals erhalten hat. Willi weiß nicht, was das für Titel vom 04.07.14 und vom 01.08.14 sein sollen. Auch die aufgeführten Mahnungen hat Willi nicht erhalten.

Den Antworten entnimmt Willi, dass er dem GV nicht schreiben sollte, sondern gleich § 766 ZPO beim zuständigen Gericht einlegen ? Sollte Willi den GV nicht zumindest davon in Kenntnis setzen ? Vielen Dank nochmal.


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Weil der BS die "Bescheide" nicht nachweislich beim Empfänger zustellt, sondern nur nachweislich bei sich in die Post gibt, geht der BS/LRA davon aus, dass die Briefe immer ankommen oder das die Zustellfiktion der Bekanntgabe gilt.

Und gehen dann davon aus, dass wenn kein Widerspruch kommt "Ihre" Bescheide nach Ablauf der vermeintlichen Widerspruchsfrist voll umfänglich rechtskräftig geworden und somit vollstreckbar sind.

Ein Festsetzungsbescheid zufällig kurz vor einer Vollstreckungsankündigung hat nicht zwangsläufig mit dieser Etwas zu tun. In einer verlinkten fiktiven Vollstreckung ist das genau der Fall.

Die Vollstreckung bezieht sich auf Bescheide, welche so gesehen nicht zugestellt wurde. Der BS/LRA unterliegt hier einem Irrtum. Aus Sicht des BS/LRA wird auch nicht gleich vollstreckt. Eine solche Vollstreckung wie im fiktiven Beispiel hat aus Sicht des BS/LRA nicht zu tun mit einem Widerspruch auf einen nachfolgenden Festsetzungsbescheid, sondern würde immer unabhängig davon betrieben. So gesehen sind Bescheid ein immer wiederkehrendes Ereigniss, und die GV auch, würde einem weiteren Festsetzungsbescheid nicht widersprochen, so würde dieser in einer zweiten Vollstreckung versucht werden zu vollstrecken.

Zitat
Willi ging eigentlich davon aus, dass auf dieses Schreiben zuerst reagiert werden würde (mit einer Begründung).
Das kann noch kommen, der BS ist etwas an der Überlast.

Es sieht auch nach den Rückfragen so aus aus wie hier
Festsetzungsbescheid und Zwangsvollstreckung ohne Beitragsbescheid WG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12828.msg86284.html#msg86284

Der GV kann mit sicherheit darüber informiert werden, tut aber wahrscheinlich nichts zur Sache, es gibt GV die interessieren sich für sowas nicht. Es gibt GV die das vielleicht auch dann selbstständig zurückgeben, der Normalfall dürfte das nicht sein. Leider ist kein eindeutiges Muster bisher erkennbar.



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