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Autor Thema: Mut zu Taten  (Gelesen 16736 mal)

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Mut zu Taten
Autor: 26. Januar 2015, 18:47
Heute bekam ich folgende E-Mail, welche ich hier wiedergebe:

Zitat
Habe mich Anfangs schwer getan.
Danke Deines/Eures Board´s habe ich am 22.Dezember 2014 Klage beim VwG Hamburg eingereicht.
Schon heute kam die Antwort

Zitat :
"gemäß richterlicher Verfügung wird Folgendes mitgeteilt:
In dem oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren machen Sie die Verfassungs-
widrigkeit des zum 1. Januar 2013 eingeführten Rundfunkbeitrags geltend.
Das Gericht hat durch Urteile vom 12. November 2014 in parallel gelagerten Verfahren
entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich mit den
verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist. Nachdem in zwei
Verfahren (3 K 3941/13 und 3 K 5250/13) Berufung eingelegt wurde, beabsichtigt das Gericht,
das von Ihnen geführte Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Erledigung der beim
Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren auszusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung bis zum 30. Januar
2015 (Eingang bei Gericht)."


Nun wollte ich auch andere ermutigen ebenfalls zu Klagen. Leider weis ich nicht wo !
Die Treats wos reinpassen könnte sind gechlossen.
Na, evtl. kannst Du diese Nachricht weiter verwenden.

Frage: Aufgrund Deiner Erfahrung, eine Stellunnahme braucht es wohl nicht ? :)

Danke für dieses Board. Hat mit Mut und Infos gegeben

Gruss aus Hamburg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 21:04 von Bürger«

s
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Re: Mut zu Taten
#1: 26. Januar 2015, 20:25
Heißt nun? Er hat Ruhe, bis die anderen Verfahren entschieden sind?


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Re: Mut zu Taten
#2: 26. Januar 2015, 21:07
...ja, danach klingt es wohl ;)
Zitat
"[...] beabsichtigt das Gericht,
das von Ihnen geführte Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Erledigung der beim
Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren auszusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung bis zum 30. Januar
2015 (Eingang bei Gericht)."

Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist auch anderen Foren-Beiträgen zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840


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www.rundfunk-frei.de

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Re: Mut zu Taten
#3: 26. Januar 2015, 21:32
Zitat
"gemäß richterlicher Verfügung wird Folgendes mitgeteilt:
Das Gericht hat durch Urteile vom 12. November 2014 in parallel gelagerten Verfahren
entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich mit den
verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.
So positiv wirkt diese Aussage nicht; so pauschal bestehen dennoch europarechtlich Fragen, weil Wettbewerbsrecht, und insofern ist die Höhe der Rundfunkbeiträge entscheidend. Sind sie zu hoch, sind sie europarechtswidrig.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Mut zu Taten
#4: 27. Januar 2015, 09:19
Meinen Glückwunsch an den Kläger aus Hamburg! Dank auch an all denen die vor Dir diesen Rechtsweg begangen haben und in höherer Instanz nun ihr Recht verlangen. Ihnen ist überhaupt erst zu verdanken das eine Ruhestellung überhaupt möglich ist. Jetzt heisst es allen Freunden und Bekannten davon zu berichten und den Rechtsweg zu publizieren.
Die Verwaltungsgerichte mögen alle unisono entscheiden das der Rundfunkstaatsvertrag rechts- und verfassungskonform ist, doch kostet dieser Schritt einem weniger (105€) als die erpresserischen Beiträge ohne Gegenleistung für ein tendenziell mafiöses System. Der Weg zum BVG ist noch lang, aber je mehr dieses verschwenderische ÖRR-System boykottieren, desto grösser der Druck sich selbst zu reformieren (auch wenn wir dann den nächsten faulen Kompromiss bekämpfen müssen).

Ich vermute die ÖRR akzeptieren nun mehr die Ruhestellung des Verfahrens, um auch Ruhe ins System zu bekommen. Sie wollen die Querulanten ruhig stellen. Jemand der für eine Weile nicht zahlen muss, rollt sich auf seinem Sofa zusammen und hält die Klappe.

So wie die ÖRR/BS/GEZ störrisch die Bürger mit Textbausteinen drangsalieren, haben die Bürger gelernt und ihrerseits Textbausteine für die Gerichte entworfen. Auch wenn bisher die Verwaltungsgerichte immer für das ÖRR-System stimmen (Warum ist das so? Gibt es einschränkende Kompetenzen?) werden sie aufgrund der Vielzahl gleichartiger Verfahren dazu "genötigt" nicht nur pauschal den Rundfunkstaatsvertrag die verwaltungstechnische Rechtmässigkeit zu bescheinigen und inhaltlich zur Klage in vielen Punkten nicht zu äussern und somit lieber die Klagen abzuweisen (mit der Möglichkeit Revision) anstatt EIN mal auch dem Kläger gegen die ÖRR aus inhaltlichen Gesichtspunkten stattzugeben.


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Re: Mut zu Taten
#5: 27. Januar 2015, 14:47
Das werde ich aber nicht machen und mich auf die Straße begeben und weiter Menschen darüber informieren, was für ein Unsinn der Beitrag ist.
"Jemand der für eine Weile nicht zahlen muss, rollt sich auf seinem Sofa zusammen und hält die Klappe". (hab kein Sofa und keine Glotze)
Ohmanomanoman
Auch mein Glückwunsch an die Kläger!


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f
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Re: Mut zu Taten
#6: 27. Januar 2015, 15:53
Zitat
Ich vermute die ÖRR akzeptieren nun mehr die Ruhestellung des Verfahrens, um auch Ruhe ins System zu bekommen. Sie wollen die Querulanten ruhig stellen.

Nächste Frage: kann man nun bei eigenen Klagen auf die Entscheidung des VwG Hamburg verweisen? Dann wäre das ja schonmal eine erste Türe für eine Massenbewegung.

Da das VwG Hamburg von "... verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben ..." spricht lässt das vermuten, dass die Sache ruht, bis eine endgültige Entscheidung, auch vom EuGH vorliegt??


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Re: Mut zu Taten
#7: 27. Januar 2015, 18:03
Wenn das Verfahren ruht, heißt das ja nicht, daß die Beiträge trotzdem erstmal gezahlt werden müssen, oder wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet?


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Re: Mut zu Taten
#8: 01. März 2015, 06:24
Guten Morgen AntiGEZ´ler

Zu meine Klage vor dem OVG, siehe ersten Beitrag, wurde nun ein Urteil gesprochen.

Zitat:

Zitat
Das Verfahren wird ausgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses
schriftlich oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes und elektronisch übermit-
teltes Dokument (§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm. der Verordnung über den elektroni-
schen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung) beim Verwaltungs-
gericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Ober-
verwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o ..)ein-
geht.

Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen - sofern sie nicht in elektronischer Form eingereicht werden
- Abschriften für die Beteiligten beiqefüqt werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor
dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an
einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Be-
vollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4
und Abs. 5 VwGO verwiesen.
.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 1, 3 VwGO.
Das Verfahren wird nach § 94 VwGO im Hinblick auf die beim Hamburgischen Oberver-
waltunqsqericht anhängigen Verfahren 4 Bf 203/14, 5 Bf 2/15 und 5 Bf 3/15 ausgesetzt.
Gegenstand dieser Berufungsverfahren ist die - für das vorliegende Verfahren entschei-
dungserhebliche und damit vorgreifliche - Rechtsfrage, ob die durch den Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags .
für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Ham-
burg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz
zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBI. 2011, S. 63 ff.) mit ver-
fassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind.


Edit "Bürger":
Dies fügt sich ein in eine ganze Reihe von Verfahren, die "ruhend gestellt"/ "ausgesetzt" wurden und werden... ;)
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82852.html#msg82852


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Re: Mut zu Taten
#9: 01. März 2015, 08:07
Ich zitiere mich einmal selbst.

Ich vermute die ÖRR akzeptieren nun mehr die Ruhestellung des Verfahrens, um auch Ruhe ins System zu bekommen. Sie wollen die Querulanten ruhig stellen. Jemand der für eine Weile nicht zahlen muss, rollt sich auf seinem Sofa zusammen und hält die Klappe.


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