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Autor Thema: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid > wie umfangreich begründen?  (Gelesen 9290 mal)

r
  • Beiträge: 15
Hallo,

Person A hat vom Bettelverein ein Festsetzungsbescheid erhalten. Person wird selbstverständlich einen Widerspruch einlegen (auch wenn dieser zu 99.99% nix bringt)

Jetzt hat Person A zwei Möglichkeiten:
- Widerspruch mit Begründungen / Gesetztestexten u.s.w. wie es überall im Internet oder auch hier gibt
- formloser Widerspruch: Also ein Schreiben nach dem Motto: "Erzählen Sie mir doch mal wieso ich Ihnen was zahlen sollte..."

Was haltet ihr für geschickter?

Und ganz wichtig aber nicht zu vergessen: Person A ist durch den Widerspruch nicht von Ihrer Zahlungspflicht entbunden. Würdet ihr unter Vorbehalt zahlen oder abwarten und bier trinken?

Gruss


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2015, 03:37 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.203
Widerspruch mit Begründung halte ich für Sinnvoller. Darin ebenfalls wie bereits immer wieder hier im Forum geschrieben die Aussetzung der Vollziehung §80 VwGO beantragen.

Dass der Widerspruch nichts bringt, glaube ich so nicht: bei guter Begründung macht es dem BS auf jeden Fall erstmal Arbeit und er eröffnet bei Ablehnung oder nicht-Bearbeitung die Klagemöglichkeit.

Nicht zahlen und abwarten ist wohl die bessere Wahl. Wer zahlt, sieht die Kohle nie wieder (und muss dann auf entsprechende Kaltgetränke seiner Wahl in dem Gegenwert verzichten)

Prösterchen!


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Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
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P
  • Beiträge: 4.011
Am besten einen Widerspruch mit sehr "viel" Inhalt, der Inhalt ist möglicherweise "fast egal", und könnte Seitenweise sich darüber auslassen, wie ÖRR an sich sein könnte also die Idealvorstellung aus Sicht des Widersprechenden, also beständig Vorschläge machen und aufzeigen was der Unterschied zum aktuellen ÖRR ist und auch nachfragen, und damit begründen wieso der Widersprechende den ÖRR in der aktuellen Form nicht unterstützen wird. Also an ausgewählten Punkten die entsprechenden Sätze einschieben, welche zur "persönlichen Begründung" für den Widerspruch herhalten sollen.
Ein Widerspruch sollte ja begründet sein. Eine Person A sollte schon mit einfachen persönlichen Beispielen die Betroffenheit anzeigen oder verdeutlichen.
Am Ende dann vielleicht noch kurz oder ellenlang zusammenfassend die allgemeinen Punkte.

Diese Art von Widerspruch wird wahrscheinlich beim Bearbeiten den maximalen Zeitaufwand verursachen, wenn schön individuell geschrieben. Und so ab 8 A Seiten Länge dürfen es schon sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2015, 03:37 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wie die Vorkommentatoren schon schrieben:
Je umfangreicher, desto aufwändiger und zeitintensiver für ARD-ZDF-GEZ ;)

"Anregungen"...
...nicht zwangsläufig alles "gerichtsfest" - manches auch mit Vorsicht zu genießen:

Widerspruch 2014 - Ein Ansatz...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Widerspruchs-/Klagebegründungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

Ergänzende Infos zu einem interessanten Verfahren
Spendenaufruf für das Gerichtsverfahren in Arnsberg am 20.10.2014 - RA Bölck ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11417.msg78485.html#msg78485
sowie
NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Arnsberg eingetroffen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11823.msg79636.html#msg79636


etwas "alternativer"
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html



Genau *weil* der Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung hat und genau *weil* man ja eigentlich bis zur endgültigen Klärung nicht zahlen will, ist der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" ja so wichtig... ;)

Eine "Zahlung unter Vorbehalt" wäre nach Erhalt des Festsetzugnsbescheids = Verwaltungsakts und somit für eine öffentliche Forderung ohnehin nicht so recht möglich...

Hierzu hilft es sich richtig einzulesen ;)
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.html

Beachte hierbei aber auch die Kommentare am Ende des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595



Bitte für alles weitere unbedingt noch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen... ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

...bzw. auch die Suchfunktion des Forums ausgiebig nutzen!

Danke :police: ;)


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r
  • Beiträge: 15
Hallo Leute,

erstmal danke für die vielen Antworten, das hilft schon mal weiter. Heute will Person A sich ans Werk machen und den Widerspruch fertigen.

Kann sie dazu einfach den Widerspruch 2014 kopieren und verwenden? Ich meine Person A ist juristisch nicht gebildet und kann daher nicht beurteilen ob das was da steht auch korrekt ist. Oder ist Roggi ein Anwalt?^^

Außerdem werden evtl. schon einige dieses Widerspruchsschreiben verwendet haben, sprich der Beitragsservice hat da auch schon die passende Antwort parat oder?

Ich habe zudem in einem anderen Anti GEZ Beitrag dies gelesen:
Zitat
Man kann etwas, was rechtsungültig ist, nicht widersprechen, sondern weist zurück!
Auch entstehen keinerlei Fristbindung, weil die nicht unterschriebene Zahlungsaufforderung ohnehin nichtig ist und deshalb keine Fristbindung entwickeln kann.
Mit der Widerspruchseinlegung statt Zurückweisung, erkennt man ein Handelsangebot als solches bereits bedingt an.
Eine Rückweisung indes zeigt klar die Nichtigkeit des Handelsangebotes von Anbeginn auf.

Dementsprechend besteht ja die Frage ob ein Widerspruch überhaupt der passende Weg ist???


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P
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Widerspuch 2014 ist beim BS bekannt, das ist Fakt, denn es gibt bereits Personen A bis Z, welchen als ersten Antwort (vgl. Status eines Infopostschreibens) mitgeteilt wurde, dass Sie eine Vorlage aus dem Internet verwenden. Wobei dazu ansich erstmal zweit rangig wäre.

PersonX, denkt nein der Erstellter ist kein Anwalt. Die Widersprüche hier stellen alle Muster da.
Schreibt ein jeder einen Widerspruch, so sollte dieser individuell sein, wichtig sind die persönlichen Gründe.

Weil der BS keine Firma ist und die LRA auch nicht -> ist der Festsetzungsbescheid auch kein Handelsangebot -> da ist aus Sicht von PersonX ein Denkfehler, der Festsetungsbescheid kommt, weil diese, welche diesen versenden nach dem vermeintlichen Gesetz richten -> das Handeln von einer Person A bis Z bei einer Zurückweisung besteht also nicht darin --> wegen "vermeintlichen" Angebot, sondern wegen dem bereits nichtigem Gesetz, zum verstehen, die Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch unten lesen.

Das mit dem Zurückweisen kann daher auch so erfolgen, zuerst die Zurückweisung + für denn Fall, das die Zurückweisung nicht zieht dann zusätzich Widerspruch -> weil dieser in jedem Fall die eigenen Rechte stärkt

Muster für diese Form
etwas "alternativer"
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
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v
  • Beiträge: 1.203
...
Man kann etwas, was rechtsungültig ist, nicht widersprechen, sondern weist zurück!
Auch entstehen keinerlei Fristbindung, weil die nicht unterschriebene Zahlungsaufforderung ohnehin nichtig ist und deshalb keine Fristbindung entwickeln kann.
...
Dementsprechend besteht ja die Frage ob ein Widerspruch überhaupt der passende Weg ist???

Eine gute Möglichkeit wäre, die Zurückweisung mit der Rechtsungültigkeit kurz zu begründen und im gleichen Schreiben vorsoglich zu Widersprechen (und WIDERSPRUCH ausführlich zu begründen). So nach dem Motto: mir ist klar, dass euer Schreiben rechtsfehlerhaft und somit nichtig ist, aber da ihr das ja nicht einsehen wollt, widerspreche ich trotzdem.

Widersprüche aus dem Forum als Vorlage zu verwenden ist ja nichts verwerfliches. Die verwendete Argumentation für sich selbst und seine eigene Situation durch eigene Formulierungen zu "personalisieren" dürfte nicht so schwer sein.
Es dürfte ziemlich sicher sein, das jeder Widerspruch abgelehnt wird, aber man sollte es denen so schwer wie möglich machen, die vorgebrachten Argumente zu widerlegen. Ein Grundrechtsverstoß bleibt ein Grundrechtsverstoß, da können die so viele Textbausteine basteln wie sie wollen.


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Das wäre die Frage ob man ein Widerspruch und eine Zurückweisung in einem Schreiben machen kann?


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es kommt nicht darauf an, ob man es machen kann, sondern nur darauf es zu tun.
PersonX tat es so, und es sind keine Nachteile ersichtlich.

z.B. diesen Block gleich auf der ersten Seite hat PersonX beim zweiten Bescheid genutzt, beim ersten fast die gleiche.

Zitat
hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht zweiten Bescheid -aufgedrucktes Datum 04.07.2014- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen zweiten Bescheid und erhalte die Zurückweisung des aus meiner Sicht ersten Bescheids und dem hilfsweisem Widerspruch aufrecht.

das kursive wäre zu entfernen, das erste kursive Wort durch z.B. "ersten" zu ersetzen
das unterstrichene wäre anzupassen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 12:35 von PersonX«

I
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Zitat
Weil der BS keine Firma ist und die LRA auch nicht -> ist der Festsetzungsbescheid auch kein Handelsangebot -> da ist aus Sicht von PersonX ein Denkfehler, der Festsetungsbescheid kommt, weil diese, welche diesen versenden nach dem vermeintlichen Gesetz richten -> das Handeln von einer Person A bis Z bei einer Zurückweisung besteht also nicht darin --> wegen "vermeintlichen" Angebot, sondern wegen dem bereits nichtigem Gesetz, zum verstehen, die Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch unten lesen.

Ich denke es ist ein Grundproblem, dass niemand die Rundfunkanstalten mit ihrer Geldeintreibungsmaschine den Beitragsservice so wirklich einordnen kann.

Der Beitragsservice ist Teil der Rundfunkanstalten, also könnte von vornherein keine Behörde sein, weil die Eigenständigkeit fehlt.

Die Rundfunkanstalten sind öffentlich - rechtliche Einrichtungen ohne die Voraussetzungen einer staatlichen Einrichtung zu erfüllen. Nur beim Beitragseinzug und der Vergabe von Sendern an Dritte, dürfen die Rundfunkanstalten als Behörde agieren und Verwaltungsakte in vorm von Bescheiden erlassen.

Da der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalten keine Behörde darstellen kann, wurde ihm per Gesetz erlaubt, Bescheide in Form von Festsetzungsbescheiden im Namen der Rundfunkanstalten zu erlassen.

Bedeutet im Endeffekt, dass der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung darstellt, ohne das die Rundfunkanstalten eine staatliche Einrichtung sind. Dieses Wirrwarr hat den Vorteil, dass man einerseits behaupten kann, die Rundfunkanstalten sind staatsfern, weil sie keine staatliche Einrichtung darstellen und die Pressefreiheit hier ausgehebelt wird, da Behörden eine Auskunftspflicht haben. Aber die Rundfunkanstalten keine Behörden sind, nur bei der Eintreibung der Gelder, treten sie als Behörde auf. Dies hat wiederum den Vorteil, das man staatliche Vollzugsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

Normalerweise darf es in einer Demokratie so etwas nicht geben, da es diese in den Grundsätzen aushebelt.

Zurück zum Thema:

Ich würde ein Musterschreiben nehmen und an deine persönlichen Verhältnisse anpassen. Das mit der Zurückweisung würde ich lassen, da die Rechtsungültigkeit niemand festgestellt hat und es dann nur eine bloße Behauptung deinerseits ist. Wenn du eine eigene Begründung dazu briingen solltest, kann diese auch in den Widerspruch mit hinein.


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Das mit der Zurückweisung würde ich lassen, da die Rechtsungültigkeit niemand festgestellt hat und es dann nur eine bloße Behauptung deinerseits ist.

Stimmt so nicht! siehe Tübinger Urteil:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html


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Ich kenne einen Fall (Einspruch Geb.-Bescheid), der nun beim VG K'ruhe liegt. Die Rundfunkanstalt ist informiert, also wurde gegen den Festsetzungsbescheid widersprochen mit eben der Begründung, dass der Fall noch am Laufen und noch nicht entschieden ist.
Ich werde diesen Fall weiter beobachten und berichten.


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Das mit der Zurückweisung würde ich lassen, da die Rechtsungültigkeit niemand festgestellt hat und es dann nur eine bloße Behauptung deinerseits ist.
Stimmt so nicht! siehe Tübinger Urteil:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

Das Tübinger Urteil ist allerdings (noch) nicht rechtskräftig, so viel ich weiß.


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Dies entstammt sicher nicht dem Forum, sondern irgendwelchen Netzbeiträgen, die sich auf vollkommen irrelevante oder gar falsche Grundlagen berufen.

Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist offiziell eingetragenes und somit gültiges LandesGESETZ - und hat nichts mit "Vertrag", "Handelsrecht" o.ä. zu tun, sondern ist als öffentliche Abgabe im VERWALTUNGsrecht angesiedelt, was so seine eigenen Mittel und Wege braucht.

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html



Das mit der Zurückweisung würde ich lassen, da die Rechtsungültigkeit niemand festgestellt hat und es dann nur eine bloße Behauptung deinerseits ist.
Stimmt so nicht! siehe Tübinger Urteil:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
Das Tübinger Urteil ist allerdings (noch) nicht rechtskräftig, so viel ich weiß.

In der Tat ist es noch beim BGH anhängig...:
Dank einer weiteren beherzten Erkundigung eines weiteren aktiven Mitstreiters sei hier noch zum
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
das Aktenzeichen des nunmehr am BGH in Revision befindlichen Verfahrens genannt:
I ZB 64/14
[Anm.: "I" für römisch "1"]
Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zuzuordnen weiß ;)

Es wäre zu vermuten, dass eine "Zurückweisung" allein recht gewagt wäre,
indes jedoch in Kombination mit einem "hilfsweisen Widerspruch" keine Nachteile mit sich bringen dürfte, sondern praktisch beide Varianten vereint.



Da die Eingangsfrage
"Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid > wie umfangreich begründen?"
nunmehr ausgiebig behandelt und die Diskussion nur noch abzudriften scheint, bleibt dieser Thread zur Wahrung der Übersicht mindestens vorübergehend geschlossen.
Alle hier bereits ansatzweise angesprochenen und tangierenden Fragen wurden und werden in oben verlinkten Beiträgen und anderswo im Forum behandelt.
Danke für das Verständnis.


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