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Autor Thema: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 10177 mal)

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Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag
Autor: 23. Januar 2015, 07:01
Wenn dieses Urteil schon allgemein bekannt ist, bitte löschen. Ansonsten hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1971 festgestellt daß die Rundfunkabgabe ohne Gegenleistung geschuldet ist. Also doch eine Steuer.

Urteil    
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

"Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine "Gebühr" erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung BVerfGE 31, 314 (329)BVerfGE 31, 314 (330)eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen. "


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Damals war es eine (unzulässige?) Geräte-Steuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.
Heute ist es eine (unzulässige) Wohnungssteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.

Nicht ausgeschlossen, dass bereits eine (unzulässige) Personensteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung in der Schublade liegt...


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Wie können die Dummfunker und die Verwaltungsgerichte etwas von individuellem Vorteil als Gegenleistung für den Beitrag faseln, wenn das Verfassungsgericht bereits festgestellt hat daß es keine Gegenleistung gibt?


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Die "Gegenleistung" ist der "mögliche Vorteil einer möglichen Gegenleistung" ;) ;D


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Die "Gegenleistung" ist der "mögliche Vorteil einer möglichen Gegenleistung" ;) ;D

Ja, das Geschwafel kenne ich. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden daß es eben keine Gegenleistung gibt.

Zitat
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.


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Urteil    
des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
"[...] Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. [...]"

Bemerke
a) "Gebühr" selbst im Urteil in Anführungszeichen (vorausgesetzt, es wurde korrekt zitiert) - und:
b) auch der "Faktencheck" von ARD-ZDF-GEZ besagt es... ;)
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.msg25813.html#msg25813
ARD Pressemeldung - Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html
Stand 01.01.2013, aufgerufen 23.01.2015 --- ganz nach unten scrollen:
Zitat
[...] Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung der Rundfunkgebühr als Gebühr nicht ganz korrekt, denn auch in der Vergangenheit kam es juristisch gesehen nicht darauf an, ob jemand zum Beispiel tatsächlich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt hat, es reichte vielmehr die Möglichkeit aus, dieses Programm zu nutzen.


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Hier im Forum habe ich schon einige Widersprüche und Klagebegründungen gelesen. Wenn jemand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Klage vorbringt, dürfen sich die unteren Gerichte doch eigentlich nicht darüber hinwegsetzen. Hat das schon jemand probiert?


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"Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine "Gebühr" erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung BVerfGE 31, 314 (329)BVerfGE 31, 314 (330)eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen. "

Mit dem Bereithalten des Gerätes hat man damals seinen Willen zur Inanspruchnahme des damals einzigen Anbieters gebracht.
Heute dient der MultifunktionsDisplay mit Internetanschluss und den Anschlussgeräten für alles Mögliche. Das Urteil ist nicht übertragbar.

Ein Beitrag kann nur eine Abgabe sein, die für eine willentliche besondere Gegenleistung von einer Gruppe, die nicht mit der Allgemeinheit identisch sein darf, erhoben wird. Allgemeiner Vorteil, wie es die Gerichte heute Urteilen, stellt keinen besonderen Vorteil dar und löst den Sondervorteil in Luft auf. Damit ist der angebliche Rundfunkbeitrag kein Beitrag mehr und die Abgabe verfassungswidrig.


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Hier im Forum habe ich schon einige Widersprüche und Klagebegründungen gelesen. Wenn jemand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Klage vorbringt, dürfen sich die unteren Gerichte doch eigentlich nicht darüber hinwegsetzen. Hat das schon jemand probiert?

Das BVerfG hat auch schon in den 50er Jahren (und bis jetzt gültige) klare Abgrenzungskriterien einer Steuer definiert.
Auch über diese - mindestens in Prof. Koblenzers Klagen referenzierte - Urteile/ Definitionen des BVerfG wurde sich bis jetzt "hinweggesetzt"...


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Schade, ich dachte ich hätte eine neue Argumentationsgrundlage gefunden.


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Das Argument der "ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes" wird nur selektiv als geltend betrachtet.

Die alte Gebühr war schon zweifelhaft. Wurde mit dem Beitrag die Sache nicht überspannt?

Ich meine ja, eben weil man früher sich für den Verzicht auf Geräte entscheiden konnte.

Schritt für Schritt wurde uns die Freiheit weggenommen, schritt für Schritt wird die Verfassung aufgehoben. Das ist die Demokratieabgabe.

Das ganze beweist auch, dass, um die Interessen der Rundfunkanstalten zu fördern, jede Behauptung und auch sein Gegenteil bedient wird. Es macht die Rechtsprechung nicht gerade glaubwürdig.



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Das ganze beweist auch, dass, um die Interessen der Rundfunkanstalten zu fördern, jede Behauptung und auch sein Gegenteil bedient wird. Es macht die Rechtsprechung nicht gerade glaubwürdig.

Igendwie scheinen sie zu ahnen das sie überzogen haben, sonst könnten sie ohne weiteres der ein oder anderen Sprungrevision zustimmen.


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Damals war es eine (unzulässige?) Geräte-Steuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.
Heute ist es eine (unzulässige) Wohnungssteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.

Nicht ausgeschlossen, dass bereits eine (unzulässige) Personensteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung in der Schublade liegt...

Pro Person eine Rundfunkabgabe einzuführen, ist aber immer noch gerechter, wie die derzeitige Besserstellung der Mehrpersonenhaushalte gegenüber den Einpersonenhaushalten.

Man müsste auch den Schritt vielleicht mal weiter verfolgen, wieso die Länder nicht für die Rundfunkbefreiten einstehen müssen und das dies die zahlenden Beitragsschuldner stemmen müssen. Müsste das Land für die Ausfälle aufkommen, könnte der Beitrag auch um einiges sinken. Schließlich habe diese den Staatsvertrag ins Leben gerufen und daraus ergeben sich halt nicht nur Rechte....


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Damals war es eine (unzulässige?) Geräte-Steuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.
Heute ist es eine (unzulässige) Wohnungssteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung.

Nicht ausgeschlossen, dass bereits eine (unzulässige) Personensteuer zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung in der Schublade liegt...

Pro Person eine Rundfunkabgabe einzuführen, ist aber immer noch gerechter, wie die derzeitige Besserstellung der Mehrpersonenhaushalte gegenüber den Einpersonenhaushalten.

Man müsste auch den Schritt vielleicht mal weiter verfolgen, wieso die Länder nicht für die Rundfunkbefreiten einstehen müssen und das dies die zahlenden Beitragsschuldner stemmen müssen. Müsste das Land für die Ausfälle aufkommen, könnte der Beitrag auch um einiges sinken. Schließlich habe diese den Staatsvertrag ins Leben gerufen und daraus ergeben sich halt nicht nur Rechte....

Dann hätten wir immer noch die fürstlich entlohnten Intendanten und die unverschämten Zusatzrenten aus primär abgepressten Zwangsabgaben. Meiner Meinung nach muß der ÖrR die vom BVerfG postulierte Entwicklungsgarantie aufgreifen und sich gesundschrumpfen um auf Zwangsgelder verzichten zu können. Entwicklung bedeutet nämlich nicht ungebremstes Wachstum.


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Alles richtig, was Du sagst, InesgegenGEZ, aber zum Glück ist es nicht so. Und zum Glück ist die Abgabe verfassungswidrig. Denn sonst können wir uns gegen diesen ökonomischen Unfug nicht wehren. Denn  wenn es alles "gerecht" und verfassungsmäßig wäre, dann wären wir an einen überteuerten, unwirtschaftlich arbeitenden Rundfunk geknechtet.

Die Politiker, die fast alle Juristen sind, mögen eine gewisse Kompetenz in rechtlichen Sachen haben, obwohl es wir beim Rundfunkbeitrag bezweifeln. Sie mögen eine gewisse diplomatische Kompetenz haben, um ihre Inkompetenz zu verstecken, sich wählen lassen und ihren Willen dem Volk aufzwingen. Aber über eine wirtschaftliche und kaufmännische Kompetenz verfügen sie leider nicht. Sie führen das Land und jeden Mensch in die Misere. Gerade beim Rundfunkbeitrag, wo Politiker einseitig entscheiden, welche Leistungen wir bestellen und wieviel wir dafür zahlen sollen, ist ein Beispiel, wie Politiker mit unserem Geld umgehen. Ist es zu erwarten, dass sie mit Steuergeldern vernünftiger Umgehen?

Also.zum Glück ist diese Rundfunkabgabe so abstrus und verfassungswidrig, und das muss zu einer Sanierung führen, nicht zu einer Beschönigung der Finanzierung. Am besten wäre, wenn die Rundfunkanstalten Konkurs melden und sich an den allgemeinen Regeln und Kontrollmechanismen der Wirtschaft halten, aber gerade das hindert die Politik, die planwirtschaftlich die Finanzierung des Rundfunks auf unsere Kosten sichert. Ich bin sicher, selbst die DDR hätte diese Sache besser geregelt.

"GEiZ ist geil" antwortete während ich diesen Beitrag schrieb: so ist es, GEiZ ist geil!


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