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Autor Thema: Bürgermeister steht auf Seite der GEZ was tun?  (Gelesen 11638 mal)

P
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Ein neuer Festsetzungsbescheid hat nichts mit einer aktuellen Vollstreckung von alten nicht zu gestellten Bescheiden zu tun.
Soll zukünftig Vollstreckung vermieden werden muss Widerspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die zuständige LRA gesendet werden.

Allgemein gilt jedem Bescheid sollte ein Widerspruch zugedacht werden.


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Hier kan die Angelegenheit nur durch Zahlung oder Auftragsrücknahme erledigt werden.
Cool; wurde denn je ein Auftrag erteilt?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ich bin hier und wer ist da?
Zitat
Ein neuer Festsetzungsbescheid hat nichts mit einer aktuellen Vollstreckung von alten nicht zu gestellten Bescheiden zu tun.
Soll zukünftig Vollstreckung vermieden werden muss Widerspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die zuständige LRA gesendet werden.

Allgemein gilt jedem Bescheid sollte ein Widerspruch zugedacht werden.
Also muss Person A jetzt Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen LRA stellen?
Einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid,würde ja beweisen das der bei Person A auch angekommen sei?! Gibt es zufällig einen schönen Link oder Vorlagen die Person A verwenden könnte? Da Person A nicht so Wortgewand ist  :)


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Verdammte GEZ ich werde nie Zahlen!!!!!!!!!!!!

P
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Zitat
Also muss Person A jetzt Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen LRA stellen?
Einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid,würde ja beweisen das der bei Person A auch angekommen sei?! Gibt es zufällig einen schönen Link oder Vorlagen die Person A verwenden könnte? Da Person A nicht so Wortgewand ist

Widerspruch auf tatsächlich erhaltene "Bescheide/Festsetzungsbescheide" einlegen jeweils. -> ja
Widerspruch kann natürlich nie auf "nicht" erhaltene "Bescheide" eingelegt werden.

Muster für Widersprüche finden sich im Forum. Aber allgemein gilt, je länger der Widerspruch, desto individueller und mit eigenen Worten, desto länger dauert die Bearbeitung. -> Je länger die Bearbeitung dauert, destoweiter nach hinten schieben kann eine Person A die Klageeinreichung
Person A, kann nach 3 Monaten einreichen,  falls noch kein Widerspruchsbescheid als Antwort auf den Widerspruch gekommen ist.
Aber Person A kann auch auf diesen Widerspruchsbescheid warten -> aktuell beträgt die Wartezeit sicherlich deutlich mehr als 3 Monate bei Widersprüchen, welche oben genannte Bedingungen erfüllen.
Möchte eine Person A noch mehr Zeit -> dann handschriftlich den Inhalt von 8 A4 Seiten Ausdruck abschreiben und einreichen. Der Inhalt kann größtenteils egal sein, solange die Persönlichen Gründe deutlich werden, warum Person A das nicht bezahlen wird.

Ein Beispiel, jedoch nur bedingt zum vollständigen Copy und Paste geeignet.

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

Die Formulierungen, sind teilweise sicherlich nicht perfekt und Schreibfehler sind auch enthalten. Es ist ein Beispiel.

PersonX wartet bereits seit ca. 26.05.2014 auf eine Antwort.


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