Angesichts der monatlichen Beitragshöhe werden private Haushalte durch den Rundfunkbeitrag auch nicht unverhältnismaßig belastet.
Schon dieser Satz ohne hinreichende Begründung und Abwägung in der Höhe zum Bezug das dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel in Abwägung zu dem %Satz, welcher für Kultur und Freizeit davon an sich nur bereit steht, ist eine bodenlose Frechheit in sich.
Es ist und bleibt nur eine Behauptung, dass diese Belastung unverhältnismäßig wäre, welche ungeprüft und unreflektiert immer wieder wiederholt wird. PersonX kann nur empfehlen, diesen Punkt der Klage nochmals mehr Gewicht zu verleihen und diesen Punkt nicht ungeprüft einfach so über sich ergehen zu lassen, sondern eine Klageerweiterung vorzunehmen, explizit mit Bezug auf diesen ominösen Vorschlag.
PersonX schreibt es nochmal.
Freizeit/Kultur/Fernsehen auch die sportlichen Tätigkeiten eines Haushalts fallen bei den Kosten von einem Haushalt in eine Rubrik und müssen zusammen betrachtet werden,
denn vom Gesamten Geld müssen sowohl
Miete
Essen
etc
bezahlt werden.
Der Anteil, welcher an sich vielleicht für Freizeit/Kultur ... und soweiter besteht, kann im günstigsten Fall eines Singlehaushalts 11,5 % ausmachen, die anderen %te gehen drauf für Miete/Essen/Rente ... und so weiter, ein jeder zeichne seinen eigenen Musterhaushalt auf und rechne einmal aus, wieviel Geld an sich tatsächlich für den Bereich
Freizeit/Kultur... bleibt
also das Gesamte Geld nach Budgetpositionen verteilen/planen. Und diesen Musterplan mal zusammen rechnen.
Im Musterhaushalt darf auch Geld entsprechend angespart werden -> Rücklagen, welche nicht für den Rundfunk zur Verfügung stehen.
Sollte der Posten für Kultur und Freizeit ohne den Posten Zwangsgebühr bereits 11,5% vom Netto überschreiten, so bliebe für den Rundfunk nichts über, auch kann es passieren, dass der % Satz, welcher für Kultur und Freizeit bliebe, nachdem alle Lebenswichtigen Posten verteilt sind kleiner als 11,5 % ist und auch dann bereits vollständig ausgeschöpft ist.
Den Richtern sollte granz krass vor Augen geführt werden, dass dieser Beitrag bereits dadurch objektiv dazu führt, dass andere Sachen dadurch nicht mehr bezahlt werden können, und das dieser Beitrag deswegen verdrängende Eigenschaften im Bereich Kultur und Freizeit hat, und weil das so ist, wird dieser Beitrag bereits verfassungswidrig. Siehe Begründung in dem Urteil im ersten Link bei vgl.
Da kommt es auf die genaue monatliche Höhe an sich gar nicht mehr an.
Zudem sollte eine Erklärung verlangt werden, warum der Beitrag den Haushalt angeblich durch diese Höhe nicht unverhältnismäßig belastet. Dieser Nachweis fehlt PersonX beständig in den Urteilen.
vgl.
auch hier
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79740.html#msg79740und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12028.msg81046.html#msg81046