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Autor Thema: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?  (Gelesen 25208 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einem zum nächsten Nebenthema abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Genau das ist der elementare Kern. Nachdem die Gerichte behaupten, die Handlungen des BS seien rechtens, weil die Fernsehsender selbst durch den BS handeln, müsste doch zumindest im Impressum ein Veranwortlicher, d.h. ein ebensolcher Fernsehsender mit ladungsfähiger Adresse stehen.
Das Impressum dient auch dazu, dass ein in seinen Rechten Verletzter umgehend den dafür verantwortlichen, rechtsfähigen Anspruchsgegner feststellen kann um diesen beispielsweise auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Ein nicht rechtsfähiges "Etwas" kann nicht verklagt werden.


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  • Beiträge: 7.393
Diese zentrale Nebenfrage wurde eigentlich schon hinreichend diskutiert; die "gemeinsame Stelle" ist kraft Gesetzgeber nicht rechtsfähig und Teil jeder LRA. Folglich darf sie nicht nach außen hin auftreten. Als "Teil jeder LRA" handelt sie auch nicht im Auftrag der LRA; deren Auftrag braucht sie nämlich nur bei Eigenständigkeit.

Korrekterweise würde diese "gemeinsame Stelle" nur den Schriftverkehr abwickeln und stets die Daten der jeweiligen LRA verwenden; nur so wäre gewährleistet, daß die Bürgermittel auch bei der jeweiligen LRA ankommen.

Es braucht übrigens, wenn hier auch OT, eine effektive Auflistung jener Mittel, die tatsächlich der einzelnen LRA zufließen. Diese könnte man dann mit jenen Mitteln gegenüberstellen, die die Personen eines Bundeslandes tatsächlich leisten. Evtl. könnte man auf diese Weise herausfinden, ob einer LRA tatsächlich Mittel in jener Höhe zufließen, die aus der Zahlung der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen zu erwarten wäre.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich kann am Impressum des BS keinen Fehler erkennen. Der Betreiber der Webseite ist genannt, die Adresse vorhanden, ebenso eine Telekommunikationsnummer und elektronische Erreichbarkeit gegeben, ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt. Mehr braucht es nicht. Hier wird viel Raum sinnlos einem völligen Nebenkriegsschauplatz gewidmet. Die Gegner sind aber zuerst die LRAen und Politik*. Würden im Extremfall die ÖR-Sender beseitig, wovon ich nicht ausgehe, so hört auch der BS auf zu existieren.

M. Boettcher

* das Problem der Rundfunkfinanzierung ist im Grunde ein politisches. Daran ändern auch die Klagen gegen den sogn. Rundfunkbeitrag nichts.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

w

wei

moin, @ alle

Eine Gesellschaft - egal welcher Art - ist von Haus aus nicht rechtsfähig. Sie wird erst dann rechts- und geschäftsfähig, wenn sie aus sich heraus einen Vertreter wählt, der die Gesellschaft nach außen vertreten kann. Dieser wird durch die Gesellschaftsversammlung gewählt, notariell bestätigt und im Handelsregister eingetragen. Damit laufen alle Aktivitäten der Gesellschaft über seinen Namen. In der Regel sind das die Intendanten, das sind eure Ansprechpartner bei Klagen usw.
Alle anderen sind nur mit Bevollmächtigung Vertreter.

Von daher ist - sofern der Intendant im Impressum erscheint und im HRB steht - der Eintrag korrekt.
Die Vorgehensweise lässt sich im HGB und BGB nachlesen, wichtiger aber ist die Frage nach den Verträgen.
Da nach tausenden von Bescheiden, Klagen usw. keine eindeutige Klärung vor den VG Gerichten zu erzielen ist, sollte das schon mal zum Nachdenken anregen. Normalerweise bedarf es für klare Verträge keine drei Minuten, um das vor Gericht rauszufinden.


Edit "Bürger":
Es erfolgte schon mehrfach der Hinweis, dass dies pauschal nicht hilft und - wer sich auf "Handelsrecht" beruft - hier im Forum keine Unterstützung finden wird, da eine solche Sichweise/ ein solches Verhalten (unnötig) in Richtung Vollstreckung führt und (unnötig) Ressourcen verschwendet.
Dies ändert nichts daran, dass der 15. RÄndStV incl. RBStV als stümperhaft hoch zehn und verfassungswidrig einzustufen ist. Es gibt aber kein "Handelsgericht", welches einem hier aus der "Patsche" helfen könnte.
Ende der Durchsage.
Siehe nochmals ausdrücklich
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2018, 19:25 von Bürger«

  • Beiträge: 7.393
@wei
Wir sind primär nicht im Handelsrecht, sondern im öffentlichen Recht, weil die LRA auf Basis öffentlichen Rechts gegründet sind und die "gemeinsame Stelle" seitens des Gesetzgebers als nicht rechtsfähig definiert worden ist.

Jemand, der kraft Gesetz nicht rechtsfähig zu sein hat, wird nicht dadurch rechtsfähig, daß er sich so aufführt, als wäre er es.

Wurde der BS eigentlich schon mal aufgefordert, auf Basis eines Gesetzes schriftlich mit Quellenangabe nachzuweisen, daß er auch die im Gesetz genannte "gemeinsame Stelle" ist?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Wurde der BS eigentlich schon mal aufgefordert, auf Basis eines Gesetzes schriftlich mit Quellenangabe nachzuweisen, daß er auch die im Gesetz genannte "gemeinsame Stelle" ist?
PersonX weiß es nicht ganz genau vom Wortlaut her, aber die Frage an sich dürfte in minimal einem Fall in Sachsen gestellt wurden sein. Das Verfahren läuft wohl auch noch. Leider gab es dazu soweit bekannt keine Antwort. Vielleicht wird die Frage mit geänderter Formulierung erfolgreich. Das bleibt abzuwarten. Verlangt wurde wohl, dass eine Legitimierung erfolgt, aus welcher das erkennbar ist. Da muss PersonX den betreffenden Bürger noch mal am runden Tisch ansprechen.


Edit "Bürger":
Diese eigenständige Frage, ob "Beitragsservice" die "gemeinsame Stelle" lt. RBStV i.V.m. Satzung sei, bitte hier nicht weiter diskutieren, da diese bereits andernorts im Forum vertieft diskutiert wird - siehe bitte u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.0.html
Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichem Kern-Thema
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2018, 16:49 von Bürger«

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  • This is the way!
Guten TagX,

hervorragend!!!!

Nochmal so ca. 10 Seiten für die Klagebegründung! Daaaanke!

Ditt läuft!  ;)

Zur Anbieterkennung, sehr übersichtlich, Link:

http://www.anbieterkennung.de/

Zum "Impressum BeitraXservus":
So sieht also ein "Impressum" einer einheitlichen Stelle i.S.d. Abschnitt 1a, Verfahren über eine einheitliche Stelle nach dem VwVfG aus?
 
Hmmm ... also ich würde mal sagen da fehlt so einiges. Wie z.B. Name und Anschriften der jeweiligen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV.

Na und fraglich ist auch, ob die jeweiligen Rechtsaufsichten nicht ebenfalls genannt werden müssten.

Hier mal ein Beispiel für ein staatliches Impressum, Berlin.de der Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

https://www.berlin.de/sen/inneres/impressum/

Na Mensch, da wird sogar eine Redaktionsleitung Intranet/Internet der Senatsverwaltung für Inneres und Sport genannt und es gibt einen Haftungsausschluss:

Zitat
Haftungsausschluss

Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport veröffentlichen Inhalte sind mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können weder die Senatsverwaltung für Inneres und Sport noch das Land Berlin eine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung für Schäden, die sich aus der Verwendung der veröffentlichten Inhalte ergeben, ist ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – Haftung für Links hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller fremden Seiten, die über Verlinkungen von den Seiten der Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus erreicht werden können. Diese Seiten werden nicht auf ihre Richtigkeit überprüft, ihre Inhalte macht sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht zu eigen. Eine Verantwortung für deren Inhalte ist daher ausgeschlossen.

Uiii! Distanzierung!
Ditt mach ick mal och schnell: ick distanziere mich von allen "Inhalten" des BeitraXservus, der "gemeinsamen vollautomatischen Verwaltungsstelle" mit staatsfernen "WDR Amtsträgern sonstiger öffentlicher Stellen" (BGH, Urteil vom 27. November 2009, Az. 2 StR 104/09)!

Für "Schäden" die im Zusammenhang mit dem Lesen des RBS TV oder der "RBS TV Urteile" auftreten, bin ick nicht verantwortlich!

Natürlich distanziere ick mich nicht vom Aufruf der fiktiven Personen G,E,Z  B, Ä, H:

An alle!
VolX-GEZ-Boykott!

Auch distanziere ick mich ausdrücklich nicht von Lachattacken die im Zusammenhang mit dem Lesen des RBS TV oder der "RBS TV Urteile" auftreten. Solche Lachattacken sind sehr gesund und Ausdruck eines gesunden Rechtsempfindens zum "Wächteramt-BeitraX-Solidarmodell" für das WOHNEN!

Ey DU! Ja genau DU! Ein "Fernseher" will als "vollautomatischer Amtsträger" GEZ-Kohle von DIR?
DU bist deshalb am verzweifeln? Sei ditt nicht!
Lies das "staatsferne Comic-Behörden-Impressum" des BeitraXservus und lach mal ne Runde voll ab!
Hat der BeitraXservus jetzt ausGEZockt? Bist du voll am Abfeiern? So iss richtig!

Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!

 :)


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d

denyit

Ich kann am Impressum des BS keinen Fehler erkennen. Der Betreiber der Webseite ist genannt, die Adresse vorhanden, ebenso eine Telekommunikationsnummer und elektronische Erreichbarkeit gegeben, ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt. Mehr braucht es nicht.

Sehe ich ähnlich.

Der BS ist noch am ehesten mit einer GBR vergleichbar. Gesellschafter ist per Gesetz bekannt gegeben. Man kann den BS nicht wirklich "greifen". Würde gerne mal wissen, wer als Vertragspartner in den Verträgen genannt wird (bspw. Arbeitsverträge, Beschaffung) und wie der BS seine UStIdNr bekommen hat (da gar nicht rechtsfähig).


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  • Beiträge: 1.667
  • This is the way!
Das Impressum ist staatsferner Schrott.

Zu den Arbeitsverträgen:

LAG Köln · Urteil vom 4. März 2015 · Az. 11 Sa 751/14
https://openjur.de/u/852912.html
Zitat
6

Die Klägerin war zunächst aufgrund Arbeitsvertrag 15.03.2006 vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 bei der G als "Verwaltungsassistentin/Vollzeit gem. § 4 Abs. 2 MTV WDR/GEZ" beschäftigt. Hieran schloss sich aufgrund Arbeitsvertrag vom 11.12.2006 eine weitere Befristung für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2009 als "Verwaltungsassistentin gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ" an. Unter dem 21.01.2009 schlossen die Parteien erneut einen befristen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 und der Tätigkeit als "Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ". Aufgrund Arbeitsvertrag vom 16.12.2010 war die Klägerin sodann für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2013 als "Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (b) MTV WDR/GEZ" tätig. Schließlich erfolgte unter dem 05.12.2012 erneut die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, diesmal für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2014 als "Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft mit 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ". Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge vom 15.03.2006, 11.12.2006, 21.01.2009, 16.12.2010 und 05.12.2012 wird auf Bl. 3 bis 27 d. A. Bezug genommen.

Die Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug gibt es hier:
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Die Datenbank für EU-Ausschreiben jibbet hier:
https://simap.ted.europa.eu/de/web/simap/european-public-procurement

Ein Beispiel für ein gemeinsames IT-Rechenzentrum gibt es hier:
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-08-02_Drs-19-1162_54ee2.pdf

Der Beitraxservus ist als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum "RundfunkbeitraX" der 16 Bundesländer zu betrachten, vielleicht noch als ARGE (Arbeitsgemeinschaft) der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV. Er gliedert sich in eine zentrale Stelle in Köln und dezentrale Stellen bei den Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV (siehe Verwaltungsvereinbarung). Der zentrale BeitraXservus nimmt die Aufgaben in § 2 der Verwaltungsvereinbarung wahr.

Es gibt vom BeitraXservus noch ein "Verfahrensverzeichnis BeitraXschuldnerbetreuung" nach dem DSG NRW. In dem "Verfahrensverzeichnis" nach dem DSG NRW steht doch tatsächlich fiktiv auf Seite 2:
Zitat
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder sonstige Verwendung, auch auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den zentralen BeitraXservus von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Mensch kann natürlich durch eine Betonwand vor dem Kopf den BeitraXservus betrachten oder nimmt ne gallische Lupe und sieht sich die "Aussenstelle des WDR" mal direkt und genauer an.

Aussenstelle deshalb, da ja der WDR wohl die "Personalhoheit" über die Mitarbeiter_innen hat.
Das wirft dann natürlich die Frage auf, was das für Verwaltungsakte sein sollen (WDR Beamte  :o  )?

Natürlich kann Mensch den Beitraxservus auch einfach mal verklagen. Rein fiktiv natürlich, wie hier:

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Yoo, Verwaltungsrecht iss echt geil!
 
Fraglich ist, ob die aufgeworfenen Fragen der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind (BVerwGE vom 27.05.2013, Az.: 7 B 30.12, Rz. 18).

Z.B. die Frage: wer ist eigentlich Widerspruchsbehörde (siehe § 2 p) Verwaltungsvereinbarung) i.S.d. der VwGO im RundfunkbeitraXrecht in Hamburg und wer in Bayern?
Tja, dazu müsste Mensch natürlich erstmal prüfen, wie es mit den Vorverfahren in Bayern und in Hamburg aussieht und welche Regelungen die jeweiligen beiden Länder dazu erlassen haben. Dabei stellt Mensch dann fest, dass § 2 p) Verwaltungsvereinbarung für Bayern völliger Schrott ist, da es auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechtes in Bayern kein Vorverfahren mehr gibt (sog. Sprungklage).
Natürlich ist das echt alles hochkomplex und was für mexikanisch-gallische Anti-GEZ-CraX!

Das weicht jetzt auch alles vom Thema ab und führt zu einer blauen Karte.  :'(

Also:

Das Impressum des BeitraXservus ist Schrott und scheitert nicht zuletzt am Unvermögen des Lupus (Dr. Wolf, Beitragsservice) seine "staatferne vereinbarte Aufgabenzuweisung" richtig einzuordnen. Wenn er schon als "nichtrechtsfähiges Dienstleistungs- und Rechenzentrum" im World Wide Web auftreten will, dann muss er natürlich die Stellen genau bezeichnen für die er "nichtrechtsfähig" "Dienstleistungen" erbringt. Da reicht dann z.B. für die ARD natürlich nicht, weil die ARD nicht Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV ist und die ARD ja selbst eine Arbeitsgemeinschaft ist. 

Diese logische, verwaltungsrechtlichen Denkgesetzen folgende Argumentation, ist von bestechender, einfacher und unpolitischer Art und garantiert den bevorstehenden überragenden Sieg vor einem niederem Verwaltungsgericht.
Natürlich braucht Mensch dazu ein hochkompleXes Klagebündelbegründungspaket!

Mit dem Abschnitt

Z.41.6.13 Rechtswidriges Impressum BeitraXservus

ist dieses Obsiegen-Rundum-Sorglos-Paket geschnürrt! Also nochmal: daaaaanke!

Jetzt stellt sich eigentlich nur noch die Frage ob das mit den Buchstaben
A.1..
B.1..
C.1..
...
Z.1..
ne gute Idee ist, da mir die Buchstaben, wegen der überwältigen Vielzahl an rechtswidrigen Regelungen, die wir gemeinsam aufgedeckt haben, ausgehen! Verdammt! Nochmal alles neu durchnummerieren!

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2018, 19:33 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
http://www.anbieterkennung.de/

Zitat
  Was besagt die Impressumspflicht nach § 55 RStV?

Im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es seit dem 1. März 2007 einen eigenen Abschnitt, der die Impressumspflicht für Telemediendienste regelt.
Nach § 55 RStV muß die Anbieterkennung auf Webseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
grundsätzlich den Namen und Anschrift des Betreibers
sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des
 Vertretungsberechtigten enthalten. 

Betreiber ist hierbei der BS.
Der Vertretungsberechtigte ist die jeweilige LRA des Landes, da Rundfunk Ländersache ist.

Der Betreiber ist rechtlich nicht zu packen. Gegen den kann man nicht klagen. Immer nur gegen die Anstalt des Landes.

Ist dies so im Impressum zu sehen? Ich würde sagen: nein, also Verstoß.

Und noch eine Frage: Gegen wen soll ein Bürger aus Thüringen klagen, wenn die Zentrale des MDR in Leipzig (Sachsen) sitzt und es zwei unterschiedliche Rechtsnormen hat?
Da es sich um Landesrecht handelt, würde ich vermuten. dass nur Thüringer Recht in Frage kommt.


Nachtrag: Auch die Mehrwertnummer hat man rausgenommen, die ich im Forum und ebenso bei meinen Widerspruch an den Intendanten mit genannt hatte. Lt. Gesetz dürfen die Rundfunkanstalten keine Mehrwertnummern betreiben.

Zitat
   impressum@rundfunkbeitrag.de
Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)*
 *aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.
Umsatzsteuernummer:
 DE 122790216

 
ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung der in der Arbeits­gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundes­republik Deutsch­land (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkanstalten, des ZDF und des Deutschland­radio

zum Zwecke des Einzugs der Rundfunk­beiträge nach dem Rund­funk­beitrags­staatsvertrag.

Da steht es schwarz auf weiß: zum Zwecke des Einzugs ,,, Das ist die ihnen zugestandene alleinige Aufgabe ---
Mehr iss nicht. Uns alles, was die sonst noch tätigen ist grob rechtwidrig.

Zum Einzug bedarf es der Zustimmung des Rundfunkteilnehmers, Nutzers. Ist diese nicht vorhanden, dann darf dieser unrechtsfähige Verein die Daten eines Bürgers gar nicht haben.
Rechtsbeugung nur einmal, ohne dass je ein Ende abzusehen ist.
Unrecht hoch 3.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2018, 20:40 von gerechte Lösung«

g
  • Beiträge: 860
Mit der UStID war der BS ein eigenständiges Unternehmen.
Diese stand groß und breit im Impressum.
Umsatzsteuernummer:
 DE 122790216

5 Jahre lang hat der BS rechtswidrig vorgetäuscht, eigenständig zu sein und auch so gehandelt.

Eine Tischlerei, die zugehörig zu einem Unternehmen ist, wird niemals als eigenständige Tischlerei auftreten, sondern als Teil des Unternehmens mit den vollständigen Angaben des Unternehmens.
Und wie war das bitteschön beim BS?
Und zu wem gehört er denn konkret?, zu allen und zu niemanden. Nichts, aber auch gar nichts ist hierbei richtig geregelt worden.
Und warum ist nichts geregelt worden? Na, weil es doch nur darum geht, massenhaft Geld einzuspielen und nicht darum, saubere Verhältnisse zu schaffen.

Die, die das verbockt haben, dazu zählt auch ein Justitiar, denen hätte doch auffallen müssen, dass der BS gar keine UStID haben darf. Das interessiert die aber nicht. Und sowas ist Justitiar?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur Frage der Tätigkeit "im Auftrag" siehe bitte u.a. ausgelagerte Diskussion unter
"Beitragsservice" > Datenverarbeitung "im Auftrag" (wessen)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26754.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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@gerechte Lösung:
Zitat
Der Vertretungsberechtigte ist die jeweilige LRA des Landes, da Rundfunk Ländersache ist.
Der Betreiber ist rechtlich nicht zu packen. Gegen den kann man nicht klagen. Immer nur gegen die Anstalt des Landes.
Ist dies so im Impressum zu sehen? Ich würde sagen: nein, also Verstoß.

Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist. Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht. Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.

Im Übrigen sollte man nicht so tun, als ob die attestierte Nicht-Rechtsfähigkeit bedeutet, keinerlei Rechtsgeschäfte durchführen zu können. Dies trifft nicht zu. Der BS kann im Wesentlichen wie jedes Unternehmen handeln und z. B. Einkäufe tätigen. Bezüglich dessen wäre der GF vermutlich auch berechtigt, den BS bei Streitfällen vor Gericht zu vertreten, wie auch bei Streitfällen mit den Mitarbeitern.

Was der BS nicht kann - auch wenn es von Gerichten häufig ignoriert wird - ist die Übernahme der Rechtsvertretung einer Landesrundfunkanstalt z. B. bei Vollstreckungen, Gerichtsprozessen etc. Hier können Mitarbeiter des BS allenfalls als Zeuge auftreten. Dass man den Rechtsstreit um Beitragszahlungen mit der LRA ausfechten muss, ergibt sich aus der Tatsache, dass laut Landesgesetz dieser jeweils die Wohnungssteuer zusteht. Man setzt sich in der Regel nicht mit der Buchhaltungsfirma eines Konzerns auseinander, wenn man Mängel am Produkt festgestellt hat. Der BS ist nichts anderes als so eine Buchungsfirma, die eben von allen LRA gegründet wurde. Es stünde jedem ÖR-Sender frei, eine eigene Inkassobude als eigenständiges Unternehmen zu betreiben. Auch in dem Fall wäre ein Rechtsstreit mit dem Sender und nicht mit der Buchhaltungsfirma zu führen. Kurz: Die so häufig betonte fehlende Rechtsfähigkeit des BS spielt eine relativ geringe Rolle bei der Bekämpfung der Wohnungssteuer. Ich persönlich pflege keine Brieffreundschaft mit dem BS. Mein Gegner ist zunächst der NDR, danach die Landesregierung der Stadt Hamburg, dann sämtliche Politiker, die den sogn. Rundfunkbeitrag verteidigen. Jeder mag es gern halten, wie er will, aber ich streite nicht mit der Buchhaltung, sondern mit dem Sender. Gegen den will ich gewinnen. Der BS ist mir samt seiner Webseite völlig egal.

M. Boettcher


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Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist. Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht. Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.

Sicher ist der BS nur ein Nebenkriegsschauplatz, doch ganz so einfach ist es nicht. Immerhin zeigt die Web-Präsenz des BS nicht nur harmlose Blümchenbilder, nein, dort kann man sich oder sein Unternehmen anmelden, Daten ändern und wird mehr oder weniger "umfassend" zur rechtlichen Grundlage des Zwangsgeldes informiert.
Das übersteigt die Kompetenz einer reinen Buchhaltung bei weitem.

Außerdem sollte man auch bedenken, wozu dieser Beitragsservice eigentlich dient:
Wie zuvor bei der GEZ soll der Unmut der Zwangsverpflichteten weitgehend von den LRAen ferngehalten werden, um diese in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Die Intendanten und Justitiare stellen sich hin und behaupten es gäbe keine Verhaftungen im Zusammenhang mit der Zwangsabgabe, während der BS munter Haftbefehle zur Abgabe der VA beantragt.


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d

denyit

Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.
So langsam kommen mir Zweifel (entgegen meinem obigen Statement)...

Ist der BS der Betreiber oder sind Gesellschafter des BS die Betreiber? Kann die Buchungsabteilung einer Firma eine Webseite in eigenem Namen betreiben? Wohl nicht. Kann eine GbR eine Webseite in eigenem Namen betreiben? Laut Wikipedia ist eine GbR keine juristische Person. (Natürlich sowieso nicht.) Also wohl auch nicht.

Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers.
Es hängt von der Rechtsform des BS ab. Und daran beißen wir uns hier im Forum ja schon seit einer Weile die Zähne aus.

Im Übrigen sollte man nicht so tun, als ob die attestierte Nicht-Rechtsfähigkeit bedeutet keinerlei Rechtsgeschäfte durchführen zu können.
Rechtsgeschäfte im "Namen" des Beitragsservice wären dann aber Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschafter des Beitragsservice. Der Beitragsservice ist ja keine juristische Person. Oder siehst du das anders?

Es stünde jedem ÖR-Sender frei, eine eigene Inkassobude als eigenständiges Unternehmen zu betreiben. Auch in dem Fall wäre ein Rechtsstreit mit dem Sender und nicht mit der Buchhaltungsfirma zu führen.
Sehe ich auch so. Trotzdem wäre es schön, eine Rechtsverletzung nachzuweisen. Und sei es nur als "Öffentlichkeitsarbeit". ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 12:24 von Bürger«

 
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