Impressum auf der Website http://www.rundfunkbeitrag.de
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Die Eigendefinition ist ohnehin grundlegend in Frage zu stellen. Wie kann eine Einrichtung gleichzeitig öffentlich-rechtlich und nicht rechtsfähig sein? Das ist für einen vernunftbegabten Menschen - auch ohne juristisches Fachwissen - zunächst mal in keiner Weise nachvollziehbar. Denkbar wäre eventuell die Definition einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Hier besteht ein erheblicher grundlegender rechtlicher Klärungsbedarf, der in jeder Klage Erwähnung finden sollte. Zusammen mit dem hier im Forum (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479) thematisierten Fragen sollten wir überlegen, auf welchem Wege diese Bedenken am besten vorgetragen werden können.
...müssen nicht auch die rechtlichen Grundlagen selbst benannt sein (RBStV, etc.?)
SÜDWESTRUNDFUNK
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart
Telefon: 0711/929-0
Gesetzlicher Vertreter:
Peter Boudgoust (Intendant)
Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer:DE 812481116
ARD.de
Südwestrundfunk (SWR)
Am Fort Gonsenheim 139
55122 Mainz
ARD.de ist ein Gemeinschaftsangebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Sender und wird federführend betreut vom SWR.
Gesamtverantwortlich:
Peter Boudgoust (Intendant)
ImpressumQuelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Telefon: 0221 5061-0 (Zentrale)
E-Mail: impressum@rundfunkbeitrag.de
Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf
Die aktuelle Ausführung des Impressums enthält keine Steuernummer. Ist das rechtens?Wenn die Umsatzsteuer-ID angegeben ist, muß keine Steuernummer mehr angegeben werden.
Die aktuelle Ausführung des Impressums enthält keine Steuernummer.Das ist sogar sehr rechtens.
Ist das rechtens?
SEPAGläubiger-
Identifikationsnummer des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: DE3000100000001272
Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Zahlungen von meinem Konto
Ein Kind kann man nicht ermächtigen.
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einem zum nächsten Nebenthema abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Wurde der BS eigentlich schon mal aufgefordert, auf Basis eines Gesetzes schriftlich mit Quellenangabe nachzuweisen, daß er auch die im Gesetz genannte "gemeinsame Stelle" ist?PersonX weiß es nicht ganz genau vom Wortlaut her, aber die Frage an sich dürfte in minimal einem Fall in Sachsen gestellt wurden sein. Das Verfahren läuft wohl auch noch. Leider gab es dazu soweit bekannt keine Antwort. Vielleicht wird die Frage mit geänderter Formulierung erfolgreich. Das bleibt abzuwarten. Verlangt wurde wohl, dass eine Legitimierung erfolgt, aus welcher das erkennbar ist. Da muss PersonX den betreffenden Bürger noch mal am runden Tisch ansprechen.
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Ich kann am Impressum des BS keinen Fehler erkennen. Der Betreiber der Webseite ist genannt, die Adresse vorhanden, ebenso eine Telekommunikationsnummer und elektronische Erreichbarkeit gegeben, ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt. Mehr braucht es nicht.
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Die Klägerin war zunächst aufgrund Arbeitsvertrag 15.03.2006 vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 bei der G als "Verwaltungsassistentin/Vollzeit gem. § 4 Abs. 2 MTV WDR/GEZ" beschäftigt. Hieran schloss sich aufgrund Arbeitsvertrag vom 11.12.2006 eine weitere Befristung für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2009 als "Verwaltungsassistentin gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ" an. Unter dem 21.01.2009 schlossen die Parteien erneut einen befristen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 und der Tätigkeit als "Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ". Aufgrund Arbeitsvertrag vom 16.12.2010 war die Klägerin sodann für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2013 als "Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (b) MTV WDR/GEZ" tätig. Schließlich erfolgte unter dem 05.12.2012 erneut die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, diesmal für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2014 als "Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft mit 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ". Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge vom 15.03.2006, 11.12.2006, 21.01.2009, 16.12.2010 und 05.12.2012 wird auf Bl. 3 bis 27 d. A. Bezug genommen.
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder sonstige Verwendung, auch auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den zentralen BeitraXservus von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Was besagt die Impressumspflicht nach § 55 RStV?
Im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es seit dem 1. März 2007 einen eigenen Abschnitt, der die Impressumspflicht für Telemediendienste regelt.
Nach § 55 RStV muß die Anbieterkennung auf Webseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
grundsätzlich den Namen und Anschrift des Betreibers
sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des
Vertretungsberechtigten enthalten.
impressum@rundfunkbeitrag.de
Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)*
*aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.
Umsatzsteuernummer:
DE 122790216
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio
zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Der Vertretungsberechtigte ist die jeweilige LRA des Landes, da Rundfunk Ländersache ist.
Der Betreiber ist rechtlich nicht zu packen. Gegen den kann man nicht klagen. Immer nur gegen die Anstalt des Landes.
Ist dies so im Impressum zu sehen? Ich würde sagen: nein, also Verstoß.
Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist. Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht. Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.
Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.So langsam kommen mir Zweifel (entgegen meinem obigen Statement)...
Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers.Es hängt von der Rechtsform des BS ab. Und daran beißen wir uns hier im Forum ja schon seit einer Weile die Zähne aus.
Im Übrigen sollte man nicht so tun, als ob die attestierte Nicht-Rechtsfähigkeit bedeutet keinerlei Rechtsgeschäfte durchführen zu können.Rechtsgeschäfte im "Namen" des Beitragsservice wären dann aber Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschafter des Beitragsservice. Der Beitragsservice ist ja keine juristische Person. Oder siehst du das anders?
Es stünde jedem ÖR-Sender frei, eine eigene Inkassobude als eigenständiges Unternehmen zu betreiben. Auch in dem Fall wäre ein Rechtsstreit mit dem Sender und nicht mit der Buchhaltungsfirma zu führen.Sehe ich auch so. Trotzdem wäre es schön, eine Rechtsverletzung nachzuweisen. Und sei es nur als "Öffentlichkeitsarbeit". ;)
Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.
Rechtsgeschäfte im "Namen" des Beitragsservice wären dann aber Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschafter des Beitragsservice.
Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. schon Urteil vom 29.1.2001 - BGHZ 146,341 ff.) besitzt die Außengesellschaft - wenngleich sie keine juristische Person ist - Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.
Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.Der Bürger Mr.X wird von einer ihm nicht bekannten Institution namens Beitragsservice angeschrieben, die Geld von ihm haben will und auch schon sein Konto geplündert hat, indem sie besagte Bank zu kriminellen Handlungen angestiftet hat.
Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht.
Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Domaininhaber: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Der administrative Ansprechpartner ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain rundfunkbeitrag.de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Name: Manfred Peter B.
Der sogn. Beitragsservice ist m. E. für den Kampf gegen die Wohnungssteuer, die "Rundfunkbeitrag" genannt wird, eine völlig unbedeutende Nebensächlichkeit.Richtig!
[..]dass der BS ziemlich sicher als GbR betrachtet werden kann und die Rechtsprechung heute oft mindestens von einer Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.
M. Boettcher
Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016Quelle hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151525.html#msg151525
http://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html
Gruß
Kurt
Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.Jeder 10-jährige Junge darf eine oder mehrere websites betreiben.
VII.Meine Frage lautet: Ist der BS eine eigenständige Firma? Nein, er ist Teil der LRA.
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner DENICs und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Mitinhaberschaft ist zulässig.
Sofern es sich bei dem Domaininhaber oder einem Mitinhaber nicht um eine natürliche Person handelt, ist die vollständige Firma (mit Rechtsformzusatz) anzugeben. Im übrigen muss die Straßenanschrift des Domaininhabers, bei Mitinhaberschaft wenigstens eines Mitinhabers, mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt.
Grundlegend war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.[9][10]
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine .de-Domain registrieren zu können?
Da es sich bei der Registrierung einer .de-Domain um den Abschluss eines Vertrags handelt, müssen Sie all jene Voraussetzungen erfüllen, von denen auch der wirksame Abschluss anderer Verträge abhängt.
Das bedeutet zum ersten, dass Sie rechtsfähig sind, also Träger von Rechten und Pflichten sein können, wie es jede natürliche oder juristische Person ohne weiteres ist. Zum zweiten müssen Sie geschäftsfähig oder wirksam vertreten sein.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 70 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
§ 61 VwGO Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
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a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), mithin wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
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b) Eine gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Sie verfügt mit der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und der Geschäftsführung (§ 44d SGB II) über eigene Organe. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II). Damit ist die gemeinsame Einrichtung rechtlich und organisatorisch verselbstständigt und als Trägerin eigener Rechte und Pflichten mithin parteifähig (BGH 11. Januar 2012 – XII ZR 22/10 – Rn. 11 mwN).
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1. Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialgerichtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst als § 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; 172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, OLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 15/4709 S. 2, wonach § 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit rechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen (§ 3 Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerversammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht aus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine öffentlichrechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE "Jobcenter in der Region Hannover": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.).
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
§ 5 Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice
i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,- € (brutto)
Dieses Fehlen jeglichen Behördenunterbaues führt dazu, dass der beklagte Zweckverband
sich seiner Handlungsfähigkeit soweit entkleidete, dass von einem bloßen Hoheitstorso auszugehen ist.Eine derartige Form der Aufgabenerledigung ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ThürOVG, Beschluss vom 19.Oktober 2009, 4 EO 26/09 m.w.N.).
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern.
...
Voraussetzung für eine zulässige Klageerhebung ist unter anderem, dass der Kläger in der Klageschrift den Beklagten bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welches der richtige Beklagte ist, bestimmt mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen des Thüringer Landesrechts § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO. Danach ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da die Frage, welcher Körperschaft ein Verwaltungsakt zuzurechnen ist und gegen wen mithin die Klage zu richten ist, im öffentlichen Recht oft schwierig sein kann, wird dem Kläger diese Aufgabe durch § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO erleichtert; nach dieser Vorschrift genügt es, dass er zur Bezeichnung des Beklagten die beteiligte Behörde angibt. Damit hat der Kläger insoweit grundsätzlich alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Es ist dann Sache des Gerichts, das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse des Klägers zu würdigen und den richtigen Beklagten zu ermitteln. Ist der Beklagte vom Kläger falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Dem Kläger ist dadurch das Risiko abgenommen, den richtigen Beklagten einschließlich dessen Vertreter festzustellen und zu benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1962, VII C 133.61, 14, 330 [332]). Ist die Ermittlung des richtigen Beklagten in der Vorinstanz unterblieben, kann dies auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren geheilt werden, sofern beachtet wird, was neben der formalen Rubrumsberichtigung ggf. verfahrensrechtlich geboten ist (bspw. Gewährung rechtlichen Gehörs; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1967, VI C 73.64, BVerwGE 26, 31 [33, 46]; Urteil vom 03.03.1989, 8 C 98/85, NVwZ-RR 1990, 44 [44]).
Art 28 GG
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt, in Deutschland der Bund und die Länder. Unterste Ebene der Hoheit ist im Allgemeinen die Gemeinde. An der Gemeinde können die Kriterien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beispielhaft erläutert werden. Gebietshoheit übt sie über die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus, diese Zwangsmitglieder haben aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beiträge zu entrichten, und schließlich ist die Gemeinde Dienstherr ihrer Beamten und Arbeitgeber ihrer Beschäftigten.
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung
und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, (IT-) Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Betragsservice und allgemeine Verwaltung.
Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.
Die einzigste Aufgabe des BS ist der Einzug, insofern die Zustimmung des Nutzers vorliegt.Zitat§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Warum fehlt jetzt im Impressum die Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer?
Die einzigste Aufgabe des BS ist der Einzug, insofern die Zustimmung des Nutzers vorliegt.
Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassenZwischen LRA und Land hat es keine öffentlich-rechtlichen Verträge, mit denen den der LRA vom Land Aufgaben übertragen worden wären. Oder?
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Hmmm, wie krieg ick mehr Kohle und führe die "Einheits-GEZ-Gebühr" 17,50 Eus für Radio oder TV oder PC ein?
Hex! HeX! GEZ-Gebühr weX!
BeitraX-HeX-herbei, was ist schon dabei?
Ist doch völlig scheißegal, es gibt so oder so ne mehrstellige Milliarden-GEZ-Zahl!
Ohh Herr! Stimme Mod Bürger gnädig und lass ihn nicht die blaue Karte zeigen und diesen Thread schließen! Prof.EU Pinguin und der Profät sind "Werkzeuge" des GEZ-Boykotts! Manchmal schweifen sie vom Thema ab und verlieren sich in den Weiten des gallischen Freiheitskampfes! Ohh Herr! Ick danke dir, dass du mir immer dein Gehör schenkst!