gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Beitragender am 04. Januar 2015, 04:19

Titel: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Beitragender am 04. Januar 2015, 04:19
Die allseits bekannte Website http://www.rundfunkbeitrag.de verstößt möglicherweise gegen die sog. Impressumspflicht.


Rechtliche Grundlagen:

I. § 5 Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u.a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […].

Diensteanbieter ist gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.
Telemedien sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind.


II. § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
§ 55 Abs. 1 RStV bestimmt, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.


III. Impressum auf der Website http://www.rundfunkbeitrag.de
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Adresse
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Kontaktdaten

service[at]rundfunkbeitrag.de

Tel.: 0221/5061-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105*

*6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk
Weiteres

Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf

Umsatzsteuernummer:
DE 122790216
“.


IV. Würdigung
Das Impressum der Website http://www.rundfunkbeitrag.de enthält als „Anbieter“ den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Problematisch daran könnte sein, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – wie er ja auch selbst im Impressum schreibt – gar nicht rechtsfähig ist; er ist somit keine juristische Person. Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kann mit guten Gründen als ein Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewertet werden – siehe: Antwort Nr. 5 zu dem Forumsbeitrag „Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517). Wenn dem so ist, müssten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Impressum aufgeführt werden, oder?
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Bürger am 05. Januar 2015, 02:26
...müssen nicht auch die rechtlichen Grundlagen selbst benannt sein (RBStV, etc.?)
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: TVfrei am 05. Januar 2015, 11:43
Zitat
Impressum auf der Website http://www.rundfunkbeitrag.de
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Die Eigendefinition ist ohnehin grundlegend in Frage zu stellen. Wie kann eine Einrichtung gleichzeitig öffentlich-rechtlich und nicht rechtsfähig sein? Das ist für einen vernunftbegabten Menschen - auch ohne juristisches Fachwissen - zunächst mal in keiner Weise nachvollziehbar. Denkbar wäre eventuell die Definition einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Hier besteht ein erheblicher grundlegender rechtlicher Klärungsbedarf, der in jeder Klage Erwähnung finden sollte. Zusammen mit dem
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479
thematisierten Fragen sollten wir überlegen, auf welchem Wege diese Bedenken am besten vorgetragen werden können.

Insofern ist die im Impressum genannte Definition vielleicht ein weiterer Baustein zum Thema:
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg54341.html#msg54341
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Beitragender am 05. Januar 2015, 13:34
Die Eigendefinition ist ohnehin grundlegend in Frage zu stellen. Wie kann eine Einrichtung gleichzeitig öffentlich-rechtlich und nicht rechtsfähig sein? Das ist für einen vernunftbegabten Menschen - auch ohne juristisches Fachwissen - zunächst mal in keiner Weise nachvollziehbar. Denkbar wäre eventuell die Definition einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Hier besteht ein erheblicher grundlegender rechtlicher Klärungsbedarf, der in jeder Klage Erwähnung finden sollte. Zusammen mit dem hier im Forum (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479) thematisierten Fragen sollten wir überlegen, auf welchem Wege diese Bedenken am besten vorgetragen werden können.

Ich verweise auf meinen Beitrag zur Rechtnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517
Welche möglichen Wege gegangen werden können, habe ich mit diesem Beitrag und meinen Beitrag "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" aufgezeigt; sicherlich können die Ausführungen zur Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auch für andere Vorgehensweisen interessant sein.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Beitragender am 05. Januar 2015, 13:39
...müssen nicht auch die rechtlichen Grundlagen selbst benannt sein (RBStV, etc.?)

Welche Informationen enthalten sein müssen, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften (§ 5 TMG und/oder § 55 RStV).
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Beitragender am 30. April 2015, 16:30
Aufgrund der neuen Pressemitteilung des BGH
BGH zur Zulässigkeit der Tagesschau-App
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14041.0.html
möchte ich dieses Thema noch einmal in Angriff nehmen:

Die Frage dieses Themas lautet: Verstößt die Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Ziehen wir dazu einmal das Impressum der Seite www.ard.de als Vergleichsmaßstab zurate:

Zitat
SÜDWESTRUNDFUNK
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart

Telefon: 0711/929-0

Gesetzlicher Vertreter:
Peter Boudgoust (Intendant)

Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer:DE 812481116
ARD.de

Südwestrundfunk (SWR)
Am Fort Gonsenheim 139
55122 Mainz

ARD.de ist ein Gemeinschaftsangebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Sender und wird federführend betreut vom SWR.

Gesamtverantwortlich:
Peter Boudgoust (Intendant)

Hier wurde nicht die ARD als "Anbieter" i.S.d. TMG bezeichnet, sondern der Südwestrundfunk. Warum? Weil dieser - im Gegensatz zur ARD (siehe Pressemitteilung) - rechtsfähig ist.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: alex86 am 14. Januar 2018, 20:57
Die aktuelle Ausführung des Impressums enthält keine Steuernummer.

Zitat
Impressum

ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung der in der Arbeits­gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundes­republik Deutsch­land (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkanstalten, des ZDF und des Deutschland­radio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunk­beiträge nach dem Rund­funk­beitrags­staatsvertrag.

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Telefon: 0221 5061-0 (Zentrale)
E-Mail: impressum@rundfunkbeitrag.de

Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Ist das rechtens?
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Kurt am 14. Januar 2018, 21:04
...die Umsatzsteuernummer wurde die Tage entfernt...

Hier kann man sie noch (wieder)finden:
https://web.archive.org/web/*/https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html (https://web.archive.org/web/*/https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: alex86 am 14. Januar 2018, 21:06
Die aktuelle Ausführung des Impressums enthält keine Steuernummer. Ist das rechtens?
Wenn die Umsatzsteuer-ID angegeben ist, muß keine Steuernummer mehr angegeben werden.

Das ist klar, aber auch diese ist nicht vorhanden. Weder Steuernummer noch ID werden angegeben.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Januar 2018, 21:12
Vielleicht haben die Finanzbehörden das "nichtrechtsfähige Etwas" als solches erkannt?
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: alex86 am 14. Januar 2018, 21:15
Das wäre mal eine Entwicklung in die richtige Richtung. Dennoch fragt sich Person A ob es rechtens ist. Zumal dieser Service Forderungen und Rechnungen versendet ohne jeglicher Steuerangaben.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Januar 2018, 21:25
Die versenden ja angeblich nur im Namen der Dummfunkanstalten und es sind ja angeblich öffentlich-rechtliche Forderungen die nicht der Umsatzsteuer unterfallen. Verkaufen tun die selbst nichts. Schauen wir mal.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. März 2018, 03:25
Die aktuelle Ausführung des Impressums enthält keine Steuernummer.
Ist das rechtens?
Das ist sogar sehr rechtens.
Diese DE Nummer , DE 122790216, wurde doch nicht ohne Grund rausgenommen.
Weshalb wurde die rausgenommen?

Ich bin hierüber gestolpert auf der Suche nach dem Impressum, da ich es bei der Suchmaschine auch bemerkt habe, dass keine UStID mehr vorhanden ist.

Wonach war ich auf der Suche?
Eine nicht rechtsfähige *** Vereinigung hat eine eigene Rechtsabteilung.
Wie das?

Bei der Suche wurde mir z.B. angezeigt, dass ein nicht rechtsfähiger Verein durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig wird.
Mit der UStID habe ich eine Eintragung vorgenommen und bin damit registriert, würde ich mal meinen.

Da die nicht rechtsfähige *** Vereinigung aber angeblich Teil der LRAs zu sein hat, dürfen die nicht als eigenständiger Verein operieren und damit auch keine eigene UStID haben.

Sämtliche rechtsrelevante Tätigkeiten, die von denen in die Wege geleitet worden sind, sind rechtswidrig nur einmal.
Die GEZ darf auch nur dann die Daten von GEZ-Zahlern haben, wenn der Zahler der LRA die Genehmigung zum Abbuchen gegeben hat. Hat er das nicht, dann darf die LRA die Daten gar nicht an die GEZ weitergeben.
Man sage mir bitte, wo bei der GEZ nicht gegen bestehendes Recht verstoßen wird?


*** Edit "Bürger":
Attribut entfernt. Bitte auf die Wortwahl achten.
Das forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. März 2018, 13:50
Wenn auch nicht Teil des Impressums, so gehört es doch zum BS dazu.
Nicht rechtens ist ebenfalls:
siehe:
https://web.archive.org/web/20150504032637/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e180/Buergerinnen_und_Buerger_NeuanmeldungWohnung_0103.pdf
Zitat
SEPAGläubiger-
Identifikationsnummer des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: DE3000100000001272

Eine einzige für alle. Die nicht rechtsfähige GEZ will also Gläubiger sein? Das geht nicht.

Zitat
  Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Zahlungen von meinem Konto

Ein Kind kann man nicht ermächtigen. Das Geld steht der LRA zu.

Alles Humbug bei dieser GEZ.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. März 2018, 15:27
Ein Kind kann man nicht ermächtigen.

Es ist leider noch krasser. Ein Kind ist zwar nicht geschäftsfähig, sehr wohl aber rechtsfähig. Der Belästigungsservice ist nicht mal das, nur lästig. Doch die meisten Richter fallen darauf rein. Und das in einem angeblichen Rechtsstaat.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einem zum nächsten Nebenthema abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. März 2018, 08:52
Zitat
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einem zum nächsten Nebenthema abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Genau das ist der elementare Kern. Nachdem die Gerichte behaupten, die Handlungen des BS seien rechtens, weil die Fernsehsender selbst durch den BS handeln, müsste doch zumindest im Impressum ein Veranwortlicher, d.h. ein ebensolcher Fernsehsender mit ladungsfähiger Adresse stehen.
Das Impressum dient auch dazu, dass ein in seinen Rechten Verletzter umgehend den dafür verantwortlichen, rechtsfähigen Anspruchsgegner feststellen kann um diesen beispielsweise auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Ein nicht rechtsfähiges "Etwas" kann nicht verklagt werden.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: pinguin am 11. März 2018, 09:49
Diese zentrale Nebenfrage wurde eigentlich schon hinreichend diskutiert; die "gemeinsame Stelle" ist kraft Gesetzgeber nicht rechtsfähig und Teil jeder LRA. Folglich darf sie nicht nach außen hin auftreten. Als "Teil jeder LRA" handelt sie auch nicht im Auftrag der LRA; deren Auftrag braucht sie nämlich nur bei Eigenständigkeit.

Korrekterweise würde diese "gemeinsame Stelle" nur den Schriftverkehr abwickeln und stets die Daten der jeweiligen LRA verwenden; nur so wäre gewährleistet, daß die Bürgermittel auch bei der jeweiligen LRA ankommen.

Es braucht übrigens, wenn hier auch OT, eine effektive Auflistung jener Mittel, die tatsächlich der einzelnen LRA zufließen. Diese könnte man dann mit jenen Mitteln gegenüberstellen, die die Personen eines Bundeslandes tatsächlich leisten. Evtl. könnte man auf diese Weise herausfinden, ob einer LRA tatsächlich Mittel in jener Höhe zufließen, die aus der Zahlung der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen zu erwarten wäre.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 11. März 2018, 10:21
Ich kann am Impressum des BS keinen Fehler erkennen. Der Betreiber der Webseite ist genannt, die Adresse vorhanden, ebenso eine Telekommunikationsnummer und elektronische Erreichbarkeit gegeben, ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt. Mehr braucht es nicht. Hier wird viel Raum sinnlos einem völligen Nebenkriegsschauplatz gewidmet. Die Gegner sind aber zuerst die LRAen und Politik*. Würden im Extremfall die ÖR-Sender beseitig, wovon ich nicht ausgehe, so hört auch der BS auf zu existieren.

M. Boettcher

* das Problem der Rundfunkfinanzierung ist im Grunde ein politisches. Daran ändern auch die Klagen gegen den sogn. Rundfunkbeitrag nichts.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: wei am 11. März 2018, 10:50
moin, @ alle

Eine Gesellschaft - egal welcher Art - ist von Haus aus nicht rechtsfähig. Sie wird erst dann rechts- und geschäftsfähig, wenn sie aus sich heraus einen Vertreter wählt, der die Gesellschaft nach außen vertreten kann. Dieser wird durch die Gesellschaftsversammlung gewählt, notariell bestätigt und im Handelsregister eingetragen. Damit laufen alle Aktivitäten der Gesellschaft über seinen Namen. In der Regel sind das die Intendanten, das sind eure Ansprechpartner bei Klagen usw.
Alle anderen sind nur mit Bevollmächtigung Vertreter.

Von daher ist - sofern der Intendant im Impressum erscheint und im HRB steht - der Eintrag korrekt.
Die Vorgehensweise lässt sich im HGB und BGB nachlesen, wichtiger aber ist die Frage nach den Verträgen.
Da nach tausenden von Bescheiden, Klagen usw. keine eindeutige Klärung vor den VG Gerichten zu erzielen ist, sollte das schon mal zum Nachdenken anregen. Normalerweise bedarf es für klare Verträge keine drei Minuten, um das vor Gericht rauszufinden.


Edit "Bürger":
Es erfolgte schon mehrfach der Hinweis, dass dies pauschal nicht hilft und - wer sich auf "Handelsrecht" beruft - hier im Forum keine Unterstützung finden wird, da eine solche Sichweise/ ein solches Verhalten (unnötig) in Richtung Vollstreckung führt und (unnötig) Ressourcen verschwendet.
Dies ändert nichts daran, dass der 15. RÄndStV incl. RBStV als stümperhaft hoch zehn und verfassungswidrig einzustufen ist. Es gibt aber kein "Handelsgericht", welches einem hier aus der "Patsche" helfen könnte.
Ende der Durchsage.
Siehe nochmals ausdrücklich
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: pinguin am 11. März 2018, 13:58
@wei
Wir sind primär nicht im Handelsrecht, sondern im öffentlichen Recht, weil die LRA auf Basis öffentlichen Rechts gegründet sind und die "gemeinsame Stelle" seitens des Gesetzgebers als nicht rechtsfähig definiert worden ist.

Jemand, der kraft Gesetz nicht rechtsfähig zu sein hat, wird nicht dadurch rechtsfähig, daß er sich so aufführt, als wäre er es.

Wurde der BS eigentlich schon mal aufgefordert, auf Basis eines Gesetzes schriftlich mit Quellenangabe nachzuweisen, daß er auch die im Gesetz genannte "gemeinsame Stelle" ist?
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: PersonX am 11. März 2018, 14:17
Zitat
Wurde der BS eigentlich schon mal aufgefordert, auf Basis eines Gesetzes schriftlich mit Quellenangabe nachzuweisen, daß er auch die im Gesetz genannte "gemeinsame Stelle" ist?
PersonX weiß es nicht ganz genau vom Wortlaut her, aber die Frage an sich dürfte in minimal einem Fall in Sachsen gestellt wurden sein. Das Verfahren läuft wohl auch noch. Leider gab es dazu soweit bekannt keine Antwort. Vielleicht wird die Frage mit geänderter Formulierung erfolgreich. Das bleibt abzuwarten. Verlangt wurde wohl, dass eine Legitimierung erfolgt, aus welcher das erkennbar ist. Da muss PersonX den betreffenden Bürger noch mal am runden Tisch ansprechen.


Edit "Bürger":
Diese eigenständige Frage, ob "Beitragsservice" die "gemeinsame Stelle" lt. RBStV i.V.m. Satzung sei, bitte hier nicht weiter diskutieren, da diese bereits andernorts im Forum vertieft diskutiert wird - siehe bitte u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.0.html
Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichem Kern-Thema
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. März 2018, 15:30
Guten TagX,

hervorragend!!!!

Nochmal so ca. 10 Seiten für die Klagebegründung! Daaaanke!

Ditt läuft!  ;)

Zur Anbieterkennung, sehr übersichtlich, Link:

http://www.anbieterkennung.de/

Zum "Impressum BeitraXservus":
So sieht also ein "Impressum" einer einheitlichen Stelle i.S.d. Abschnitt 1a, Verfahren über eine einheitliche Stelle nach dem VwVfG aus?
 
Hmmm ... also ich würde mal sagen da fehlt so einiges. Wie z.B. Name und Anschriften der jeweiligen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV.

Na und fraglich ist auch, ob die jeweiligen Rechtsaufsichten nicht ebenfalls genannt werden müssten.

Hier mal ein Beispiel für ein staatliches Impressum, Berlin.de der Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

https://www.berlin.de/sen/inneres/impressum/

Na Mensch, da wird sogar eine Redaktionsleitung Intranet/Internet der Senatsverwaltung für Inneres und Sport genannt und es gibt einen Haftungsausschluss:

Zitat
Haftungsausschluss

Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport veröffentlichen Inhalte sind mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können weder die Senatsverwaltung für Inneres und Sport noch das Land Berlin eine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung für Schäden, die sich aus der Verwendung der veröffentlichten Inhalte ergeben, ist ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – Haftung für Links hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller fremden Seiten, die über Verlinkungen von den Seiten der Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus erreicht werden können. Diese Seiten werden nicht auf ihre Richtigkeit überprüft, ihre Inhalte macht sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht zu eigen. Eine Verantwortung für deren Inhalte ist daher ausgeschlossen.

Uiii! Distanzierung!
Ditt mach ick mal och schnell: ick distanziere mich von allen "Inhalten" des BeitraXservus, der "gemeinsamen vollautomatischen Verwaltungsstelle" mit staatsfernen "WDR Amtsträgern sonstiger öffentlicher Stellen" (BGH, Urteil vom 27. November 2009, Az. 2 StR 104/09)!

Für "Schäden" die im Zusammenhang mit dem Lesen des RBS TV oder der "RBS TV Urteile" auftreten, bin ick nicht verantwortlich!

Natürlich distanziere ick mich nicht vom Aufruf der fiktiven Personen G,E,Z  B, Ä, H:

An alle!
VolX-GEZ-Boykott!

Auch distanziere ick mich ausdrücklich nicht von Lachattacken die im Zusammenhang mit dem Lesen des RBS TV oder der "RBS TV Urteile" auftreten. Solche Lachattacken sind sehr gesund und Ausdruck eines gesunden Rechtsempfindens zum "Wächteramt-BeitraX-Solidarmodell" für das WOHNEN!

Ey DU! Ja genau DU! Ein "Fernseher" will als "vollautomatischer Amtsträger" GEZ-Kohle von DIR?
DU bist deshalb am verzweifeln? Sei ditt nicht!
Lies das "staatsferne Comic-Behörden-Impressum" des BeitraXservus und lach mal ne Runde voll ab!
Hat der BeitraXservus jetzt ausGEZockt? Bist du voll am Abfeiern? So iss richtig!

Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!

 :)
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: denyit am 11. März 2018, 15:41
Ich kann am Impressum des BS keinen Fehler erkennen. Der Betreiber der Webseite ist genannt, die Adresse vorhanden, ebenso eine Telekommunikationsnummer und elektronische Erreichbarkeit gegeben, ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt. Mehr braucht es nicht.

Sehe ich ähnlich.

Der BS ist noch am ehesten mit einer GBR vergleichbar. Gesellschafter ist per Gesetz bekannt gegeben. Man kann den BS nicht wirklich "greifen". Würde gerne mal wissen, wer als Vertragspartner in den Verträgen genannt wird (bspw. Arbeitsverträge, Beschaffung) und wie der BS seine UStIdNr bekommen hat (da gar nicht rechtsfähig).
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. März 2018, 18:18
Das Impressum ist staatsferner Schrott.

Zu den Arbeitsverträgen:

LAG Köln · Urteil vom 4. März 2015 · Az. 11 Sa 751/14
https://openjur.de/u/852912.html
Zitat
6

Die Klägerin war zunächst aufgrund Arbeitsvertrag 15.03.2006 vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 bei der G als "Verwaltungsassistentin/Vollzeit gem. § 4 Abs. 2 MTV WDR/GEZ" beschäftigt. Hieran schloss sich aufgrund Arbeitsvertrag vom 11.12.2006 eine weitere Befristung für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2009 als "Verwaltungsassistentin gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ" an. Unter dem 21.01.2009 schlossen die Parteien erneut einen befristen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 und der Tätigkeit als "Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ". Aufgrund Arbeitsvertrag vom 16.12.2010 war die Klägerin sodann für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2013 als "Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (b) MTV WDR/GEZ" tätig. Schließlich erfolgte unter dem 05.12.2012 erneut die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, diesmal für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2014 als "Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft mit 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ". Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge vom 15.03.2006, 11.12.2006, 21.01.2009, 16.12.2010 und 05.12.2012 wird auf Bl. 3 bis 27 d. A. Bezug genommen.

Die Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug gibt es hier:
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Die Datenbank für EU-Ausschreiben jibbet hier:
https://simap.ted.europa.eu/de/web/simap/european-public-procurement

Ein Beispiel für ein gemeinsames IT-Rechenzentrum gibt es hier:
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-08-02_Drs-19-1162_54ee2.pdf

Der Beitraxservus ist als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum "RundfunkbeitraX" der 16 Bundesländer zu betrachten, vielleicht noch als ARGE (Arbeitsgemeinschaft) der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV. Er gliedert sich in eine zentrale Stelle in Köln und dezentrale Stellen bei den Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV (siehe Verwaltungsvereinbarung). Der zentrale BeitraXservus nimmt die Aufgaben in § 2 der Verwaltungsvereinbarung wahr.

Es gibt vom BeitraXservus noch ein "Verfahrensverzeichnis BeitraXschuldnerbetreuung" nach dem DSG NRW. In dem "Verfahrensverzeichnis" nach dem DSG NRW steht doch tatsächlich fiktiv auf Seite 2:
Zitat
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder sonstige Verwendung, auch auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den zentralen BeitraXservus von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Mensch kann natürlich durch eine Betonwand vor dem Kopf den BeitraXservus betrachten oder nimmt ne gallische Lupe und sieht sich die "Aussenstelle des WDR" mal direkt und genauer an.

Aussenstelle deshalb, da ja der WDR wohl die "Personalhoheit" über die Mitarbeiter_innen hat.
Das wirft dann natürlich die Frage auf, was das für Verwaltungsakte sein sollen (WDR Beamte  :o  )?

Natürlich kann Mensch den Beitraxservus auch einfach mal verklagen. Rein fiktiv natürlich, wie hier:

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Yoo, Verwaltungsrecht iss echt geil!
 
Fraglich ist, ob die aufgeworfenen Fragen der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind (BVerwGE vom 27.05.2013, Az.: 7 B 30.12, Rz. 18).

Z.B. die Frage: wer ist eigentlich Widerspruchsbehörde (siehe § 2 p) Verwaltungsvereinbarung) i.S.d. der VwGO im RundfunkbeitraXrecht in Hamburg und wer in Bayern?
Tja, dazu müsste Mensch natürlich erstmal prüfen, wie es mit den Vorverfahren in Bayern und in Hamburg aussieht und welche Regelungen die jeweiligen beiden Länder dazu erlassen haben. Dabei stellt Mensch dann fest, dass § 2 p) Verwaltungsvereinbarung für Bayern völliger Schrott ist, da es auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechtes in Bayern kein Vorverfahren mehr gibt (sog. Sprungklage).
Natürlich ist das echt alles hochkomplex und was für mexikanisch-gallische Anti-GEZ-CraX!

Das weicht jetzt auch alles vom Thema ab und führt zu einer blauen Karte.  :'(

Also:

Das Impressum des BeitraXservus ist Schrott und scheitert nicht zuletzt am Unvermögen des Lupus (Dr. Wolf, Beitragsservice) seine "staatferne vereinbarte Aufgabenzuweisung" richtig einzuordnen. Wenn er schon als "nichtrechtsfähiges Dienstleistungs- und Rechenzentrum" im World Wide Web auftreten will, dann muss er natürlich die Stellen genau bezeichnen für die er "nichtrechtsfähig" "Dienstleistungen" erbringt. Da reicht dann z.B. für die ARD natürlich nicht, weil die ARD nicht Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV ist und die ARD ja selbst eine Arbeitsgemeinschaft ist. 

Diese logische, verwaltungsrechtlichen Denkgesetzen folgende Argumentation, ist von bestechender, einfacher und unpolitischer Art und garantiert den bevorstehenden überragenden Sieg vor einem niederem Verwaltungsgericht.
Natürlich braucht Mensch dazu ein hochkompleXes Klagebündelbegründungspaket!

Mit dem Abschnitt

Z.41.6.13 Rechtswidriges Impressum BeitraXservus

ist dieses Obsiegen-Rundum-Sorglos-Paket geschnürrt! Also nochmal: daaaaanke!

Jetzt stellt sich eigentlich nur noch die Frage ob das mit den Buchstaben
A.1..
B.1..
C.1..
...
Z.1..
ne gute Idee ist, da mir die Buchstaben, wegen der überwältigen Vielzahl an rechtswidrigen Regelungen, die wir gemeinsam aufgedeckt haben, ausgehen! Verdammt! Nochmal alles neu durchnummerieren!

 :o
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 11. März 2018, 19:52
http://www.anbieterkennung.de/

Zitat
  Was besagt die Impressumspflicht nach § 55 RStV?

Im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es seit dem 1. März 2007 einen eigenen Abschnitt, der die Impressumspflicht für Telemediendienste regelt.
Nach § 55 RStV muß die Anbieterkennung auf Webseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
grundsätzlich den Namen und Anschrift des Betreibers
sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des
 Vertretungsberechtigten enthalten. 

Betreiber ist hierbei der BS.
Der Vertretungsberechtigte ist die jeweilige LRA des Landes, da Rundfunk Ländersache ist.

Der Betreiber ist rechtlich nicht zu packen. Gegen den kann man nicht klagen. Immer nur gegen die Anstalt des Landes.

Ist dies so im Impressum zu sehen? Ich würde sagen: nein, also Verstoß.

Und noch eine Frage: Gegen wen soll ein Bürger aus Thüringen klagen, wenn die Zentrale des MDR in Leipzig (Sachsen) sitzt und es zwei unterschiedliche Rechtsnormen hat?
Da es sich um Landesrecht handelt, würde ich vermuten. dass nur Thüringer Recht in Frage kommt.


Nachtrag: Auch die Mehrwertnummer hat man rausgenommen, die ich im Forum und ebenso bei meinen Widerspruch an den Intendanten mit genannt hatte. Lt. Gesetz dürfen die Rundfunkanstalten keine Mehrwertnummern betreiben.

Zitat
   impressum@rundfunkbeitrag.de
Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)*
 *aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.
Umsatzsteuernummer:
 DE 122790216

 
ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung der in der Arbeits­gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundes­republik Deutsch­land (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkanstalten, des ZDF und des Deutschland­radio

zum Zwecke des Einzugs der Rundfunk­beiträge nach dem Rund­funk­beitrags­staatsvertrag.

Da steht es schwarz auf weiß: zum Zwecke des Einzugs ,,, Das ist die ihnen zugestandene alleinige Aufgabe ---
Mehr iss nicht. Uns alles, was die sonst noch tätigen ist grob rechtwidrig.

Zum Einzug bedarf es der Zustimmung des Rundfunkteilnehmers, Nutzers. Ist diese nicht vorhanden, dann darf dieser unrechtsfähige Verein die Daten eines Bürgers gar nicht haben.
Rechtsbeugung nur einmal, ohne dass je ein Ende abzusehen ist.
Unrecht hoch 3.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 11. März 2018, 21:00
Mit der UStID war der BS ein eigenständiges Unternehmen.
Diese stand groß und breit im Impressum.
Umsatzsteuernummer:
 DE 122790216

5 Jahre lang hat der BS rechtswidrig vorgetäuscht, eigenständig zu sein und auch so gehandelt.

Eine Tischlerei, die zugehörig zu einem Unternehmen ist, wird niemals als eigenständige Tischlerei auftreten, sondern als Teil des Unternehmens mit den vollständigen Angaben des Unternehmens.
Und wie war das bitteschön beim BS?
Und zu wem gehört er denn konkret?, zu allen und zu niemanden. Nichts, aber auch gar nichts ist hierbei richtig geregelt worden.
Und warum ist nichts geregelt worden? Na, weil es doch nur darum geht, massenhaft Geld einzuspielen und nicht darum, saubere Verhältnisse zu schaffen.

Die, die das verbockt haben, dazu zählt auch ein Justitiar, denen hätte doch auffallen müssen, dass der BS gar keine UStID haben darf. Das interessiert die aber nicht. Und sowas ist Justitiar?
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Bürger am 11. März 2018, 23:25
Zur Frage der Tätigkeit "im Auftrag" siehe bitte u.a. ausgelagerte Diskussion unter
"Beitragsservice" > Datenverarbeitung "im Auftrag" (wessen)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26754.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 12. März 2018, 09:10
@gerechte Lösung:
Zitat
Der Vertretungsberechtigte ist die jeweilige LRA des Landes, da Rundfunk Ländersache ist.
Der Betreiber ist rechtlich nicht zu packen. Gegen den kann man nicht klagen. Immer nur gegen die Anstalt des Landes.
Ist dies so im Impressum zu sehen? Ich würde sagen: nein, also Verstoß.

Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist. Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht. Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.

Im Übrigen sollte man nicht so tun, als ob die attestierte Nicht-Rechtsfähigkeit bedeutet, keinerlei Rechtsgeschäfte durchführen zu können. Dies trifft nicht zu. Der BS kann im Wesentlichen wie jedes Unternehmen handeln und z. B. Einkäufe tätigen. Bezüglich dessen wäre der GF vermutlich auch berechtigt, den BS bei Streitfällen vor Gericht zu vertreten, wie auch bei Streitfällen mit den Mitarbeitern.

Was der BS nicht kann - auch wenn es von Gerichten häufig ignoriert wird - ist die Übernahme der Rechtsvertretung einer Landesrundfunkanstalt z. B. bei Vollstreckungen, Gerichtsprozessen etc. Hier können Mitarbeiter des BS allenfalls als Zeuge auftreten. Dass man den Rechtsstreit um Beitragszahlungen mit der LRA ausfechten muss, ergibt sich aus der Tatsache, dass laut Landesgesetz dieser jeweils die Wohnungssteuer zusteht. Man setzt sich in der Regel nicht mit der Buchhaltungsfirma eines Konzerns auseinander, wenn man Mängel am Produkt festgestellt hat. Der BS ist nichts anderes als so eine Buchungsfirma, die eben von allen LRA gegründet wurde. Es stünde jedem ÖR-Sender frei, eine eigene Inkassobude als eigenständiges Unternehmen zu betreiben. Auch in dem Fall wäre ein Rechtsstreit mit dem Sender und nicht mit der Buchhaltungsfirma zu führen. Kurz: Die so häufig betonte fehlende Rechtsfähigkeit des BS spielt eine relativ geringe Rolle bei der Bekämpfung der Wohnungssteuer. Ich persönlich pflege keine Brieffreundschaft mit dem BS. Mein Gegner ist zunächst der NDR, danach die Landesregierung der Stadt Hamburg, dann sämtliche Politiker, die den sogn. Rundfunkbeitrag verteidigen. Jeder mag es gern halten, wie er will, aber ich streite nicht mit der Buchhaltung, sondern mit dem Sender. Gegen den will ich gewinnen. Der BS ist mir samt seiner Webseite völlig egal.

M. Boettcher
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. März 2018, 09:28
Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist. Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht. Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.

Sicher ist der BS nur ein Nebenkriegsschauplatz, doch ganz so einfach ist es nicht. Immerhin zeigt die Web-Präsenz des BS nicht nur harmlose Blümchenbilder, nein, dort kann man sich oder sein Unternehmen anmelden, Daten ändern und wird mehr oder weniger "umfassend" zur rechtlichen Grundlage des Zwangsgeldes informiert.
Das übersteigt die Kompetenz einer reinen Buchhaltung bei weitem.

Außerdem sollte man auch bedenken, wozu dieser Beitragsservice eigentlich dient:
Wie zuvor bei der GEZ soll der Unmut der Zwangsverpflichteten weitgehend von den LRAen ferngehalten werden, um diese in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Die Intendanten und Justitiare stellen sich hin und behaupten es gäbe keine Verhaftungen im Zusammenhang mit der Zwangsabgabe, während der BS munter Haftbefehle zur Abgabe der VA beantragt.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: denyit am 12. März 2018, 10:08
Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.
So langsam kommen mir Zweifel (entgegen meinem obigen Statement)...

Ist der BS der Betreiber oder sind Gesellschafter des BS die Betreiber? Kann die Buchungsabteilung einer Firma eine Webseite in eigenem Namen betreiben? Wohl nicht. Kann eine GbR eine Webseite in eigenem Namen betreiben? Laut Wikipedia ist eine GbR keine juristische Person. (Natürlich sowieso nicht.) Also wohl auch nicht.

Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers.
Es hängt von der Rechtsform des BS ab. Und daran beißen wir uns hier im Forum ja schon seit einer Weile die Zähne aus.

Im Übrigen sollte man nicht so tun, als ob die attestierte Nicht-Rechtsfähigkeit bedeutet keinerlei Rechtsgeschäfte durchführen zu können.
Rechtsgeschäfte im "Namen" des Beitragsservice wären dann aber Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschafter des Beitragsservice. Der Beitragsservice ist ja keine juristische Person. Oder siehst du das anders?

Es stünde jedem ÖR-Sender frei, eine eigene Inkassobude als eigenständiges Unternehmen zu betreiben. Auch in dem Fall wäre ein Rechtsstreit mit dem Sender und nicht mit der Buchhaltungsfirma zu führen.
Sehe ich auch so. Trotzdem wäre es schön, eine Rechtsverletzung nachzuweisen. Und sei es nur als "Öffentlichkeitsarbeit". ;)
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: ope23 am 12. März 2018, 12:31
Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.
Zitat
Rechtsgeschäfte im "Namen" des Beitragsservice wären dann aber Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschafter des Beitragsservice.

Dokumenten, die hier über die Jahre zur Ansicht eingestellt wurden, habe ich für mich entnommen, dass nur die drei(?) Gesellschafter des BS die Rechtsgeschäfte machen. Alle anderen handeln als Angestellte maximal im Auftrag.

Lupus muss ganz schön viel Geld verdienen, angesichts des Risikos, für die Machenschaften seiner Firma direkt belangt zu werden. Es ist gut möglich, dass die JUSTIZIARe der LRA alle Schuld ihm und seinen Mitgesellschaftern anlasten werden, Prozessbetrug begangen und Vollstreckungsbehörden getäuscht zu haben. Die Intendancers hätten hier ein schönes Schlupfloch, "unschuldig" aus dem Schlamassel herauszukommen.

Das hat schon historisch funktioniert:
Aufgrund dieser Methode konnte die römisch-katholische Kirche "zu Recht" behaupten, niemals einen Menschen verbrannt zu haben; die Ketzer wurden nämlich immer namens der Obrigkeit verbrannt.

Allerdings haben einige Sender eigene Inkassobüros, so dass die Intendancers sich das mit dem Schlupfloch doch schon etwas versaut haben.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 12. März 2018, 12:40
@denyit: zunächst muss man sich klar machen, dass es im BGB keine Definition des Begriffs der Rechtsfähigkeit gibt. Ungeachtet dessen wird mit diesem Begriff hantiert.

Offenbar ist der BS eine GbR. Eine Frage, die man sich heute stellen kann ist, ob der BS eine Innen-GbR der LRA ist. In dem Fall wäre jede LRA (klassisches Bild der GbR) allein für ihre Handlungen und die ihrer Mitarbeiter zuständig. - Frage: wer sind die einer LRA zugeordneten Mitarbeiter? Wechselt der jeweils die Zuordnung, abhängig vom Wohnsitz des "Kunden"? - Nach außen würden bei der GbR nur die Gesellschafter auftreten. Ich habe den Eindruck, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Herr Wolf gibt wohl Interviews, der BS stellt u. U. Anträge auf Vollstreckung - was ich als Rechtsvertretung für die LRAn betrachte - und meldet "Beitragszahler" an.

Folgt man dem BGB, so handelt es sich bei einer GbR also von vorneherein um keine juristische Person, sondern um eine Gesamthandlungsgemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Bei einer GbR handelt also jeder Teilnehmer für sich als Rechtspersönlichkeit, nicht die Gemeinschaft.

Es gibt nun noch sogn. Außen-GbR. Dazu finde ich bei "Gabler" (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/):

Zitat
Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. schon Urteil vom 29.1.2001 - BGHZ 146,341 ff.) besitzt die Außengesellschaft - wenngleich sie keine juristische Person ist - Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.

Seit dem da erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs von 2001 herrscht offensichtlich die Auffassung, dass eine GbR zumindest teilrechtsfähig ist. Ein Begriff, der wiederum nirgends im Gesetz definiert ist. Wobei der Begriff der Teilrechtsfähigkeit selbst wohl schon Anfang der 1930er Jahre auftauchte. - Folgen? keine Ahnung! - Die GbR kann danach aber selbst als solche verklagt werden, Ansprüche geltend machen und auch sonst im Rechtsverkehr auftreten. Damit hat sich die Sicht auf eine GbR erheblich geändert. Für mich liegt genau da der Hase beim Hund. Eine geänderte Betrachtungsweise verleiht Diskussionen von Laien, ich bin kein Jurist, einen Hauch von Esoterik. Auch das ist ein Grund, warum ich keinen Nährwert darin erkennen kann sich am BS, seinen Vertretungsmöglichkeiten, seiner Webseite und weiteren Nicklichkeiten zu reiben. Der BS ist für mich schlicht kein Gegner. Ich nehme seine  Existenz zur Kenntnis, reibe mich aber an dem nicht auf, weil ich eine Brieffreundschaft mit dem für völlig entbehrlich halte. Man muss ja nicht den Esel schlagen, wenn man dessen Treiber meint.

M. Boettcher
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. März 2018, 12:52
Gibt es irgendwo sonst im öffentlichen Recht eine GbR?
Die gibt es meines Wissens nur im Privatrecht, lasse mich aber gerne weiterbilden.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: denyit am 12. März 2018, 13:45
Der Vergleich mit der GbR ist zweckmäßig, da die GbR der kleinste gemeinsame Nenner für den Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bildet (zu welchen Zweck auch immer) und im BGB geregelt ist.

Im Verwaltungsrecht wird statt dessen von Arbeitsgemeinschaft (https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft) oder gemeinsame Einrichtung (bspw. Jobcenter in § 44b SGB II (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44b.html)) gesprochen.

Sofern die Rechte und Pflichten nicht irgendwo konkret geregelt sind bleibt imho nur das BGB als Grundlage.

Aber wie auch schon in den anderen Threads zum Thema, jede belastbare Quelle oder Info zur rechtlichen Einordnung des BS ist willkommen.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 12. März 2018, 16:19
Wenn wir das Ergebnis hier erarbeitet haben, rege ich an 1-2 Sammlungen anlegen. Mit Rechtsverstößen und Grundrechtsverstößen der Rundfunkanstalten fernab. der Beitragserhebung.

Ich finde das ist durchaus mal als Sammlung dokumentationswürdig:
Grundrechtsverstöße z.B. :
Datenschutz, gleicher Zugang zum Amt, Martin Kissel, GG 5 usw.
Sonstige Verstöße:
Bestechung, Untreue/Betrug, Impressumspflicht, StGB 240 (schwerer Fall) usw.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. März 2018, 18:01
Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.

Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht.

Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.
Der Bürger Mr.X wird von einer ihm nicht bekannten Institution namens Beitragsservice angeschrieben, die Geld von ihm haben will und auch schon sein Konto geplündert hat, indem sie besagte Bank zu kriminellen Handlungen angestiftet hat.

Im Schreiben steht als Ansprechpartner: web: www.beitragsservice.de

Damit wird vorgetäuscht, dass eine gewisse materielle Beziehung zwischen dem BS und Mr.X besteht.
Mr.X versichert hiermit, dass er keinerlei materielle Beziehung zu diesem Verein je eingegangen ist.

Zu deiner Aussage oben: "Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist"
Vertretungsberechtigt bedeutet für mich: Vor Gericht die Vertretung übernehmen in Sachen Mr.X gegenüber.
Frage: Ist der Wolf dazu berechtigt?
Der Wolf ist der Geschäftsführer, die GEZ ist nicht rechtsfähig, damit darf der Wolf mir gegenüber rechtlich gesehen gar nicht handeln und seine ganze Mannschaft ebenfalls nicht.
Oder denkst du, dass der Wolf Sonderrechte hat?

Was heißt das? 
Für mich heißt das nicht anderes als, dass das Impressum rechtwidrig ist!

Zu denic, da steht:
Zitat
  Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Domaininhaber: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Der administrative Ansprechpartner ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain rundfunkbeitrag.de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Name: Manfred Peter B.

Nun hätte ich gern noch gewusst, wo die Firma:
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice "
als Firma eingetragen ist und wie deren Status lautet? Was soll das überhaupt sein?
Die ARD ist nicht rechtfähig und Bundessender, das ZDF ist Bundessender und DR ist Bundessender.

Hier steht nichts von Wolf. Und von dem Manfred habe ich auch noch nie was gehört. Der Manfred gehört zur GEZ und ist damit nicht rechtsfähig.
Die GEZ darf nicht eigenständig handeln, da sie angeblich Teil der LRA zu sein hat.

Eine Unterabteilung in einer Firma tritt nach außen auch nicht unter ihren Namen auf. Die GEZ macht das aber und das ist rechtswidrig.


So, wie du schreibst, verhandelst du mit der LRA.
Richtig. Mr.X auch. Und seit einem Widerspruch an die LRA, in Kopie an den BS, gab es lediglich die Eingangsbestätigung. Es sind auch vorher nie Schreiben der LRA eingegangen.

Die LRA, der dann, wenn ich Nutzer wäre, das Geld zusteht, hat bis dato nie was von sich hören lassen. Und ich denke, dass Geldgeschäfte Rechtsgeschäfte sind und der Rechtsfähigkeit zwingend bedürfen.
Alleiniges Recht, Geld zu kassieren hat das jeweilige Land.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 12. März 2018, 18:45
@gerechte Lösung: da geht viel durcheinander. Daher nur soviel: ich "verhandle" nicht mit der LRA, ich befinde mich mit der, genauer dem NDR, im Rechtsstreit. Das ist etwas ganz anderes.

Ich weiß nicht, wie du Briefe liest, aber bei mir steht da mehr als eine Internetadresse. Da stehen z. B. auch Telefonnummern, eine Postleitzahl, ein Städtename. Warum behauptest Du nicht, dir hatte ein/eine "0221 5061 ..." oder "50656 Köln" geschrieben? Weil dann deine gewollte Fehlinterpretation nicht funktionieren würde? Tipp: selektive Irrwege sind immer noch Irrwege.

Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, was du mit einem angeblich falschen Impressum anfangen willst? Selbst wenn es zutreffen würde, wäre diese Erkenntnis kaum das Schwarze unter dem Fingernagel wert und hilft gegen den sogn. Rundfunkbeitrag kein Stück. Die Bedeutung des Impressums für Webseiten und die daraus folgenden Ansätze für Rechtstreitigkeiten sind schon vor Jahren mit allen Facetten durchgekaut und bei jeder Änderung der Rahmenbedingungen erneut breit diskutiert worden. Ich werde das hier nicht fortsetzen und es ist mir egal, wenn jemand den Betrieb einer Webseite und das Impressum derselben in willkürlichen Kontexten problematisieren will.

Die Finanzierung des ÖR-Rundfunks ist ein Politikum, daran ändern auch die Klagen, die derzeit geführt werden, nichts. Sich mit Knallchargen der untersten Etage um die Beleuchtungszeiten im Keller zu streiten kostet aber nur wertvolle Lebenszeit. Ich bin zu alt um mich in solchen sinnlosen Auseinandersetzungen zu zermürben. Der sogn. Beitragsservice ist m. E. für den Kampf gegen die Wohnungssteuer, die "Rundfunkbeitrag" genannt wird, eine völlig unbedeutende Nebensächlichkeit. Das trifft um so mehr auf deren Webseite, die hat heute eh jeder, und die Pflichtangaben auf der Site zu.

M. Boettcher
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: brverweigerer am 12. März 2018, 19:23
Zitat
Der sogn. Beitragsservice ist m. E. für den Kampf gegen die Wohnungssteuer, die "Rundfunkbeitrag" genannt wird, eine völlig unbedeutende Nebensächlichkeit.
Richtig!
Meine Erfahrung und Empfehlung dazu ist: Den BS komplett ignorieren, jede Art von Kommunikation mit dem Funk geht schriftlich direkt an dessen Intendanten persönlich, bzw. über das Gericht.
Ergebnis: Ich bekomme seit langem keine Post mehr aus Köln, sondern wenn (ist generell sehr selten geworden) dann per Einschreiben/Rückschein direkt vom BR, mit persönlicher Unterschrift meiner Beitragsberaterinnen Frau O. oder Frau A.

Ich halte das ganze Konstrukt "Beitragsservice" nur für eine (absichtlich) irreführende Maßnahme, um sich den direkten Kontakt mit mehr oder weniger erbosten "Beitragskunden" möglichst  fernzuhalten, und einen Großteil der Leute dort ins Leere laufen zu lassen, in Telefonwarteschleifen zu zermürben und irgendwie abzuwimmeln.

Das Ding ist vor allem für die Mitbürger gut, die die Wohnungssteuer gerne und freiwillig zahlen, und einen Ansprechpartner oder Onlineformular suchen um einen Dauerauftrag zur quartalsweisen Abbuchung zu erteilen. Für alle anderen ist der "Service" schlicht irrelevant.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. März 2018, 19:55
@drboe
Mir geht es um das Gesamtkonstrukt Staatsfunk, der an allen Ecken und Enden gegen geltendes Recht verstößt. Hierzu gehört die GEZ.
Und jeder Nadelstich zählt.
Die Intendanten und Justitiare müssen doch dann eingestehen, dass gravierende Fehler gemacht worden sind.

Wenn ich kein Nutzer bin, dann steht der LRA auch nichts zu, weil ein Rechtsverhältnis  zur Anstalt ausschließlich durch die Benutzung zustande kommt und nicht durch Innehaben einer Wohnung.
Die Abzocker pochen kraft ihrer Wassersuppe auf die Wohnungssteuer.


Die GEZ ist aber eine der dominierenden Institutionen, die dem Bürger gegenüber Forderungen stellt und vorgibt mit einer Gläubigeridentifikationsnummer, Gläubiger zu sein. Das sind nunmal Tatsachen.
Die GEZ schreibt den GV an und der schreib mir, dass der Gläubiger die GEZ ist, weil im Briefkopf sämtliche Daten der GEZ stehen.
Ein Bekannter von mir hat behauptet, dass der GEZ das Geld zusteht und die GEZ rechtsfähig ist.


Was ist der Domaininhaber? Soviel ich weiß, ist er der materiell Berechtigte und der, der rechtlich greifbar sein muss.
Die GEZ steht dort als Domaininhaber.
Auch das ist nicht rechtens. Die GEZ kann kein Domaininhaber sein.

Was ist überhaupt rechtens bei der GEZ? Ich kann jedenfalls nichts erkennen.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 12. März 2018, 20:12
@gerechte Lösung: ich verstehe sehr gut den Versuch auch noch den letzten Winkel des System ÖRR auszuleuchten. Mir reichen aber Behauptungen nicht. Du sagst, dass der BS kein Domaininhabercsein kann. Kannst du das auch nachvollziehbar belegen? Und bitte nicht mit 'nicht rechtsfähig" argumentieren. Dazu habe ich nämlich bereits in Antwort #31 geschrieben, dass der BS ziemlich sicher als GbR betrachtet werden kann und die Rechtsprechung heute oft mindestens von einer Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.

M. Boettcher
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Kurt am 12. März 2018, 20:22
[..]dass der BS ziemlich sicher als GbR betrachtet werden kann und die Rechtsprechung heute oft mindestens von einer Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.

M. Boettcher

Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

http://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html

Gruß
Kurt
Quelle hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151525.html#msg151525
PS: habe gehört ein Bekannter habe die (komplette) Auskunft eingekauft: da sind auch die 3 Gesellschafter benannt.

Andersherum gefragt: wie kann man denn herausfinden ob der BS eine GbR ist?
Könnte man da beim Gewerbeamt Köln nicht Anfrage stellen ob eingetragen?

Gruß
Kurt

PS:
Rechtsform:
GbR / Arbeitsgemeinschaft

Rechtsform bei Erstgründung:
GbR / Arbeitsgemeinschaft


Gesellschafter / Eigentümer
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich
rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD
persönlich haftender Gesellschafter
Arnulfstr. 42
80335 München
Bayern
Deutschland

Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
Anstalt des öffentlichen Rechts
persönlich haftender Gesellschafter
ZDF-Str. 1
55127 Mainz
Rheinland-Pfalz
Deutschland

Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft
des öffentlichen Rechts
persönlich haftender Gesellschafter
Raderberggürtel 40
50968 Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

Letzte vorliegende Bilanz*
Bilanzjahr 2014
Rechtskreis HGB
Bilanzart Einzelabschluss
Wirtschaftszweig Allgemeine öffentliche Verwaltung
Bilanzsumme in EUR 30.013.679,79
Berichtsprüfung durch Ebner Stolz GmbH & Co.KG, Köln

*Stand 09/2016
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: VorsichtStufe am 12. März 2018, 21:52
@Kurt

Eine GbR muss nicht zwangsläufig ein Gewerbe angemeldet haben, nämlich dann nicht, wenn sie keine gewerblichen Einkünfte (i.S.d. § 15 EStG) erzielt.

Es gibt ja auch GbRs, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, oder Vermietung und Verpachtung, etc.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. März 2018, 22:19
Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.
Jeder 10-jährige Junge darf eine oder mehrere websites betreiben.

 Er darf aber nicht der materiell Berechtigte, der Domaininhaber sein.


quelle: denic
Zitat
VII.
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner DENICs und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Mitinhaberschaft ist zulässig.
Sofern es sich bei dem Domaininhaber oder einem Mitinhaber nicht um eine natürliche Person handelt, ist die vollständige Firma (mit Rechtsformzusatz) anzugeben. Im übrigen muss die Straßenanschrift des Domaininhabers, bei Mitinhaberschaft wenigstens eines Mitinhabers, mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt. 
Meine Frage lautet:  Ist der BS eine eigenständige Firma? Nein, er ist Teil der LRA.


Zum BS, zum Einzug: Sache der Bundesländer und nicht Sache des BS!
quelle: wiki
Zitat
Grundlegend war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.[9][10] 
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 12. März 2018, 23:09
@gerechte Lösung: wenn 5 Kieferchirurgen eine Praxis betreiben, ist die GbR nicht Teil eines Kieferchirurgen, weder bildlich noch tatsächlich. Jeder Chirurg der Gemeinschaft ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Da aber entsprechend dem Urteil des BGH von 2001 eine GbR verklagt werden, Ansprüche geltend machen und auch sonst im Rechtsverkehr auftreten kann, kann sie auch der materiell Berechtigte einer Internetdomäne sein. Es hilft nicht die Tatsachen, die von Gerichten geschaffen werden und früheren Vorstellungen nicht unbedingt entsprechen, zu ignorieren. Einmal davon abgesehen, dass, wie schon erwähnt, selbst ein nicht korrektes Impressum des sogn. Beitragsservice niemandem einen Vorteil bei der Auseinandersetzung mit diesem oder einer LRA bringt, Gerichte sicher nicht beeindruckt und den sogn. Rundfunkbeitrag nicht beseitigt.

M. Boettcher
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 13. März 2018, 00:18
Hallo drboe, ich habs gewusst, dass ich es doch noch finde. Schau bitte mal, was da steht.
Das stammt von denic persönlich und nicht von mir.
Wie meint das denn denic mit dem rechtsfähig? Das versteh ich nicht. LOL
An Stelle des BS würd ich die denic jetzt verklagen.

quelle:  denic
Zitat
  Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine .de-Domain registrieren zu können?
 
Da es sich bei der Registrierung einer .de-Domain um den Abschluss eines Vertrags handelt, müssen Sie all jene Voraussetzungen erfüllen, von denen auch der wirksame Abschluss anderer Verträge abhängt.

Das bedeutet zum ersten, dass Sie rechtsfähig sind, also Träger von Rechten und Pflichten sein können, wie es jede natürliche oder juristische Person ohne weiteres ist. Zum zweiten müssen Sie geschäftsfähig oder wirksam vertreten sein. 
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: denyit am 13. März 2018, 07:23
Hier ein Artikel zur Rechtsfähigkeit einer GbR: https://wirtschaftsrecht-news.de/2014/08/die-grundsatzentscheidung-des-bgh-zur-rechts-und-prozessfahigkeit-der-gesellschaft-burgerlichen-rechts

Der BS ist aber per Definition eben nicht rechtsfähig: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen  öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft  betriebene  Stelle  der  öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [RBStV]

Und der Whois-Record: https://ipinfo.io/AS21382
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. März 2018, 07:56
Guten TagX.

Was ist eigentlich Verwaltungsrecht?
Da gibt es z.B. das drei Säulen Konzept (VwVfG, AO, SGB X).

Beweist jetzt der BeitraXservus mit dem Impressum, dass er verwaltungsgerichtlich rechtsfähig ist?

Hmm... eine Säule des Verwaltungsrechtes ist SGB X und die ARGE ist in SGB II geregelt.

Zitat
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 70 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Zitat
§ 61 VwGO Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.    natürliche und juristische Personen,
2.    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.    Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BAG – 9 AZR 261/14, Link.

http://www.bag-urteil.com/23-06-2015-9-azr-261-14/

Zitat
12

a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), mithin wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

13
b) Eine gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Sie verfügt mit der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und der Geschäftsführung (§ 44d SGB II) über eigene Organe. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II). Damit ist die gemeinsame Einrichtung rechtlich und organisatorisch verselbstständigt und als Trägerin eigener Rechte und Pflichten mithin parteifähig (BGH 11. Januar 2012 – XII ZR 22/10 – Rn. 11 mwN).

BGH · Urteil vom 22. Oktober 2009 · Az. III ZR 295/08, Link:

https://openjur.de/u/71721.html

Zitat
15

1. Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialgerichtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst als § 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; 172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, OLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 15/4709 S. 2, wonach § 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit rechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen (§ 3 Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerversammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht aus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine öffentlichrechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE "Jobcenter in der Region Hannover": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.).

Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug, Link:

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird. 

Die Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch vom BeitraXservus "abgewickelt". Die Widerspruchsentscheidung kommen entweder vom BeitraXservus oder vom dezentralen BeitraXservus

Zitat
§ 5 Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice

i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,- € (brutto)

Rechtstreitigkeiten, also klagefähig.

VG Gera, 2 K 2434/08 Ge, 1. Dezember 2009

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/b16e1fb1bdbb8d68c12576cf0028d52a?OpenDocument?OpenDocument

Zitat
Dieses Fehlen jeglichen Behördenunterbaues führt dazu, dass der beklagte Zweckverband 
sich seiner Handlungsfähigkeit soweit entkleidete, dass von einem bloßen Hoheitstorso auszugehen ist.Eine derartige Form der Aufgabenerledigung ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ThürOVG,  Beschluss  vom  19.Oktober 2009,  4 EO 26/09 m.w.N.).

Die Landesrunfunkanstalten (NDR etc.) haben keinen "verwaltungsrechtlichen" Unterbau i.S.d. RBS TV. Der wurde "ganz" gemäß § 10 Abs. 7 RBS TV an den BeitraXservus abgeben, um so die Aufgaben durch die Landesrundfunkabstalten selbst wahrzunehmen.  :o

Und noch OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 4 KO 482/09

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d?OpenDocument?OpenDocument

Dazu BVerwG (Zulassung Revision), Link

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/280111B9B53.10.0.pdf

BVerwG Urteil vom 23.08.2011, BVerwG 9 C 3.11, Link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/230811U9C3.11.0.pdf

Zitat
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

OVG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2009, 4 ZKO 553/08, Link:

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/85ccd9c6ca962209c12575660037314a/

Zitat
Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern.

...

Voraussetzung für eine zulässige Klageerhebung ist unter anderem, dass der Kläger in der Klageschrift den Beklagten bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welches der richtige Beklagte ist, bestimmt mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen des Thüringer Landesrechts § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO. Danach ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da die Frage, welcher Körperschaft ein Verwaltungsakt zuzurechnen ist und gegen wen mithin die Klage zu richten ist, im öffentlichen Recht oft schwierig sein kann, wird dem Kläger diese Aufgabe durch § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO erleichtert; nach dieser Vorschrift genügt es, dass er zur Bezeichnung des Beklagten die beteiligte Behörde angibt. Damit hat der Kläger insoweit grundsätzlich alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Es ist dann Sache des Gerichts, das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse des Klägers zu würdigen und den richtigen Beklagten zu ermitteln. Ist der Beklagte vom Kläger falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Dem Kläger ist dadurch das Risiko abgenommen, den richtigen Beklagten einschließlich dessen Vertreter festzustellen und zu benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1962, VII C 133.61, 14, 330 [332]). Ist die Ermittlung des richtigen Beklagten in der Vorinstanz unterblieben, kann dies auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren geheilt werden, sofern beachtet wird, was neben der formalen Rubrumsberichtigung ggf. verfahrensrechtlich geboten ist (bspw. Gewährung rechtlichen Gehörs; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1967, VI C 73.64, BVerwGE 26, 31 [33, 46]; Urteil vom 03.03.1989, 8 C 98/85, NVwZ-RR 1990, 44 [44]).

Hmmm... müssen sich jetzt die Klagen nicht gegen den BeitraXservus richten? Handelt der ja nicht in Wirklichkeit? Werden die Landesrundfunkanstalten im Impressum genannt?
Haben etwa die Verwaltungsgerichte, OVG´s und BverwG nicht den richtigen Beklagten ermittelt?

Was hat das Impressum des BeitraXservice nun mit einer langfristig erfolgreichen Klage zu tun?

NiX oder alles?

Zitat
Art 28 GG

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Gebietskörperschaften, Wiki, Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)#Gebietsk%C3%B6rperschaften

Zitat
Oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt, in Deutschland der Bund und die Länder. Unterste Ebene der Hoheit ist im Allgemeinen die Gemeinde. An der Gemeinde können die Kriterien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beispielhaft erläutert werden. Gebietshoheit übt sie über die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus, diese Zwangsmitglieder haben aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beiträge zu entrichten, und schließlich ist die Gemeinde Dienstherr ihrer Beamten und Arbeitgeber ihrer Beschäftigten.


NDR-StV, Link:

https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

Zitat
§  1  Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).

Eine "Gemeinde" über 5 Bundesländer mit Selbstverwaltungsrechten und einem "Sendehoheitsgebiet" ohne Beamte.

Wieso 5? Weil der Hoheitstorso NDR, also der BeitraXservus und der NDR-BeitraXservus, auch noch die Aufgaben von Radio Bremen wahrnimmt.

Art. 5 Abs 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG geht das überhaupt?

Im Impressum werden weder die Landesrundfunkanstalten noch die Rechtsaufsichten genannt.

Wer ist eigentlich Widerspruchbehörde i.S.d. VwGO? Die Rechtsaufsicht mit echten Beamten? Der NDR ohne Beamte und teilweise vom VwVfG ausgenommen und wer handelt tatsächlich und zwar beiteiligtenfähig, also mit passiver Klagelegitimation?

Wen wird eine Entscheidung des BVerfG´s zu Steuer/BeitraX nicht interessieren, wenn die Rundfunkgebühr wieder eingeführt wird?

Warum fehlt jetzt im Impressum die Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer?

Was macht die Landesrundfunkanstalten und den BeitraXservice wohl gerade richtig nervös? Das LG Tübingen (super Ausführungen zum fehlenden Behördenstatus und EuGH Vorlage mit dem Punkt Art. 106 des Vertrages über die  Arbeitsweise der Europäischen Union) und der EuGH?

Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Link:

https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-11-02_Drs-19-1282_f075a.pdf

Zitat
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die  Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß  Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung
und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, (IT-) Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Betragsservice und allgemeine Verwaltung.
Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.

Warum "auch betraut" in Satz 1 und "die Betrauung gilt insbesondere" in Satz 2?

Denen ist nie zu trauen und hinter jedem noch so "unwichtig" wirkendem Teilbereich wie einem Impressum, steckt ein mit allen Wassern gewaschener 8 Milliarden Thinktank, der stets und ständig die Gesamtsituation beobachtet und vorausschauend Gegenmaßnahmen einleitet.

Und wenn wir hier nicht um 80zig Ecken denken, kommen vielleicht ein paar mit einer Klage und dem Aussitzen für die Jahre 2013 - 2018 davon. Die Datenbank ist 2018 wieder prall gefüllt! Die alte GEZ-Gebühr kann kommen! Mit PC natürlich! Viele sind in dem Zeitraum auch auf der VolXstreckungsstrecke geblieben.

Hier im GEZ-Boykott-Forum gibt es daher keine "schwachsinnigen Ideen" mehr.

Schwachsinnig sind staatsferne Behörden ohne Beamte!

Und wer nun meint, das ließe sich nur politisch lösen, der lebt hinter dem Mond. In der gesamten Zeit seit 2013 wurden mit Staatsverträgen irgendwelche Telefonabhörzentren aus dem Boden gestampft, gemeinsame IT-Rechenzentren gegründet, das Meldegesetz geändert und Reiligonsgemeinschaften vollen Zugriff auf Meldedatenbänke gewährt, E-Government Gesetze erlassen usw. usw...

Willkommen in der Digitalen Welt! Willkommen bei ARD und ZDF! Die in der ersten Reihe Rasterfahndungen für die BeitraXgerechtigkeit und eine nahezu vollautomatische Verwaltung ohne Beamte und damit ohne staatliche Amtsträger salonfähig gemacht haben! Der angeblich nichtrechtsfähige Verwaltungshelfer wurde gleich mit erschaffen!

Herzlichen Glückwunsch ARD und ZDF! Ihr habt euerem "Wächteramt" wahrlich im wahrsten Sinne des Wortes alle Ehre gemacht! Keine einzige Datenschutzbehörde hat wirklich irgendwas unternommen, ist ja die ARD und das ZDF.
 
Genau so würde die NSA vorgehen, wenn sie eine gesamte Gesellschaft "umkreppeln" und Datenverarbeitunganlagen unterwerfen will.

Die gesellschaftliche Sozialisierung durch ARD-ZDF-NSA*-Big Brother.

 >:(

*Nationale beitraxService Agentur
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 13. März 2018, 08:42
Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird. 


Warum fehlt jetzt im Impressum die Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer?
Die einzigste Aufgabe des BS ist der Einzug, insofern die Zustimmung des Nutzers vorliegt.
Das, was da in der Verwaltungsvereinbarung steht, ist schlichtweg Schwachsinn.
Die ganze Verwaltungsvereinbarung strotzt nur so von Rechtswidrigkeiten hinsichtlich BS.
Wie soll das gehen, rechtsverbindliche Schreiben zu erlassen, ohne rechtsfähig zu sein. Das geht nicht.

Nochmal: Rundfunk ist Sache des jeweiligen Landes und nur das Land hat die Möglichkeit gegenüber dem Bürger des Landes in Sachen Rundfunk tätig zu werden.

Die USt-ID fehlt lediglich aus dem Grunde, weil man mit einer USt-ID eine Rechtsfähigkeit vortäuscht, die man gar nicht hat. Im Impressum steht ja: nicht rechtsfähig.
Jahrelang hat die GEZ gesetzeswidrig vorgetäuscht, rechtsfähig zu sein.
Wenn du das machst, dann wirst du eingesperrt.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: drboe am 13. März 2018, 09:19
@gerechte Lösung: mir ist bekannt, dass der BS als "nicht rechtsfähig" bezeichnet wird. Auch die Denic-Bedingungen sind mir bekannt. Welche Schlüsse kann man daraus ziehen? Sicher den, dass der Verein Denic seine eigenen Anforderungen nicht prüft.

Mir scheint, du und ggf. auch andere haben noch nicht begriffen, dass GbR vor 2001 generell als "nicht rechtsfähig" betrachtet wurden. Mit dem Urteil von 2001 hat sich hier die berühmte "herrschende Meinung" geändert. Nicht das dem BS angehängte "Etikett", das im Übrigen aus der Zeit der GEZ übernommen wurde, ist relevant, sondern die Betrachtung der Gerichte. Der Begriff der Rechtsfähigkeit wird im BGB nicht definiert. Schon das zeigt, dass man aus dem Wort nicht unbedingt folgern darf, eine GbR wäre quasi rechtlos. Wie schon ausgeführt hat sich nicht das Gesetz geändert, sondern die Folgerungen und juristischen Folgen sind seit 2001 andere. Das habe ich mir nicht ausgedacht, das ist eine Tatsache. Gegen die kann man anrennen, es wird aber voraussichtlich nichts nützen. Womit ich bei dem Punkt bin, zu dem du dich bisher nicht erklärt hast. Nämlich: was nützt es dir oder einem anderen Zwangszahler, wenn tatsächlich feststehen würde, dass der BS ein inkorrektes Impressum auf der ihm zugeteilten Webseite verwendet? Welchen Vorteil zieht man daraus, wenn man sich z. B. gegen die Forderungen des BS wehren will, wie verbessert es die Klageaussichten, in welcher Weise trägt es dazu bei den sogn. Rundfunkbeitrag zu beseitigen? Wenn du das prüfst, wirst du wohl zugeben müssen, dass selbst im Fall, das Impressum des BS wäre nicht korrekt, niemandem damit wirklich gedient ist.

Versteh mich bitte nicht falsch, aber ständig "ich weiß etwas" zu rufen führt kein Stück weiter, wenn das Wissen keinen praktischen Nutzen hat. Dies umso mehr, wenn durchaus strittig ist, ob es sich bei dem Wissen um eine anerkannte Tatsache handelt.

Wenn man gegen die Wohnungssteuer kämpft, sollte man sich den eigentlichen Gegner vorknöpfen. Der BS ist das nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: marga am 13. März 2018, 09:29
Die einzigste Aufgabe des BS ist der Einzug, insofern die Zustimmung des Nutzers vorliegt.

Werter user @gerechte Lösung,

es ist völlig gleichgültig, mit was, oder für was, der BS eine Zustimmung benötigt von irgendetwas.
Entscheidend ist die richterliche Urteilung der Deutschen Verwaltungsgerichstbarkeit mit einer völlig desolaten Auslegung des Grundgesetzes.

Es wird im Namen des Volkes von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geurteilt:

Der BS ist ein Teil der LRAn.  >:(

Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 13. März 2018, 09:38
@drboe
Viele Bürger kuschen vor dem BS und glauben, der sei eine Behörde.
Jetzt hat der BS zumindest schonmal die USt-ID aus dem Impressum genommen.
Die betreiben eine Rechtsabteilung, die gegen die Bürger skupellos vorgeht.
Auch das muss geändert werden.
Das Impressum ist nur ein Ansatzpunkt.

Was haben die Klagen vor den Verwaltungsgerichten (bis jetzt) gebracht?
Im Grunde auch nichts, aber dennoch mussten sich einige Richter dazu artikulieren.

Was haben mir meine sofortigen Beschwerden und Erinnerungen gebracht?
Im Grunde nur Kosten, aber ich habe Antworten bekommen, die aufzeigen, wo wir eigentlich leben: im Mittelalter.


@marga
Mehrere Kläger, deren Klagen am BVerwG abgeschmettert wurden, haben Verfassungsbeschwerden eingereicht.
In einem anderen thread wird zum Thema Verwaltung diskutiert und der Fakt Wettbewerb angesprochen.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: pinguin am 13. März 2018, 13:28
@Profät Di Abolo

Aus einer Deiner heute früh zitierten BGH-Entscheidungen:
Zitat
Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen
Zwischen LRA und Land hat es keine öffentlich-rechtlichen Verträge, mit denen den der LRA vom Land Aufgaben übertragen worden wären. Oder?

Die Aufgaben des RBB, bspw., stehen im Staatsvertrag zur Gründung des RBB, (mal der Einfachheit so bezeichnet, auch wenn es nicht der korrekte Titel ist), den die Länder Brabndenburg und Berlin miteinander geschlossen haben.

Weitere Aufgaben stehen den bekannten allgemeinen Rundfunkstaatsverträgen, die alle Länder miteinander geschlossen haben.

Dieses:
Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird. 

Haben nicht die Länder, also der Gesetzgeber entschieden, sondern die LRA im Rahmen ihrer ihnen zugestanden Selbstverwaltung? Bekannt ist doch, daß der "Beitragsservice" weder in den Rundfunkverträgen, noch im RBB-Staatsvertrag genannt ist, sondern dort von der "gemeinsamen Stelle" die Rede ist.

Und ob diese "gemeinsame Stelle" als Teil der LRA überhaupt "Bescheide und Widerspruchsbescheide" erstellen darf, wo die LRA doch im Verwaltungsrecht der Länder oft ausgenommen sind und dieses gar nicht anwenden dürfen, ist noch eine andere Sache.
Titel: Re: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. März 2018, 18:10
Guten TagX,
ahh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße. Nöö, niX. Rechtswidrig errichtete "Behörden" ohne Beamte und damit ohne staatliche Amtsträger. Noch schlimmer sogar, vollautomatische Verwaltungsakte § 35 a VwVfG.
Das sind auch keine Gemeinden i.S.v. Art. 28 Abs. 2 GG. Die Selbstverwaltung bezieht sich auf "das Veranstalten von Rundfunk".
Seit wann hat auch ein staatsferner Rat "Rechtsetzungsbefugnisse" für alle WOHNENDEN Menschen in DE (BeitraXsatzung)?

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Urteil vom 29.11.2017, OVG 11 A 25.13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13

Deren "Verwaltungsakte" sind völliger Schrott. VIVA LG Tübingen!

Das ist ja der eigentlich "jahrzehntelange" GEZ-Witz, das war nämlich schon vorher so!

Bei dem Impressum wird doch schon jedem klar: GEZ-Witz-Behörden.

Völlig egal ob, Claus Kleber mit dem ZDF-Dienstausweis 2019 an der Tür klingelt und die Klopapier-GEZ-Gebühr kassieren will. Er scheitert wie alle "GEZ-Hauptmann von Köpenick-Helden" bei A wie Amtsträger und B wie Behörde.

Dank der ARD und des ZDF leben wir eigentlich in einer Bananenrepublik!

Und wäre ick jetzt Richter am BVerfG würde ick ne Kiste Bananen kaufen, eine mündliche RBS TV-Verhandlung, nur für die Staats-/Senatskanzleien, Landesunfuganstalten und Lupus, ansetzen und ne Runde Bananen in den Saal werfen!
Für den Gutachter der Staats-/Senatskanzleien jibbet ne Bananenschale auf den Kopp, zur "Krönung" seines "BeitraX-Werkes zur Verwaltungsvereinfachung".
Kann Mensch mal machen, waa? Die Verwaltung soweit vereinfachen, dass es gar keine Behörde und keine beamteten Amtsträger gibt!
Ebenso jibbet ne Bananenschale auf den Kopp für den Prof. K. aus H. und sein "Werk": "Die umhegte Wohnung (Art. 13 GG), der Ort in dem sich die Familie (Art. 6 GG) VERSAMMELT" (Demokratie-Abgabe für Art. 8 in geschlossen Räumen)!

Naja und Lupus würde ick sagen:
Ey, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauchst du nicht mehr ins Impressum schreiben.
Ab heute hast du keine "Umsätze" mehr! RBS TV verfassungswidrig und nichtig!

Ein einziger GEZ-Bandwurm-Witz!

Ob jetzt auch der 8 Milliarden Thinktank sich für besonders schlau hielt und sich fiktiv fragte:

Zitat
Hmmm, wie krieg ick mehr Kohle und führe die "Einheits-GEZ-Gebühr" 17,50 Eus für Radio oder TV oder PC ein?
Hex! HeX! GEZ-Gebühr weX!
BeitraX-HeX-herbei, was ist schon dabei?
Ist doch völlig scheißegal, es gibt so oder so ne mehrstellige Milliarden-GEZ-Zahl!

Wir sind hier 14.591! 14.591 Gehirne. Ein 14.591 Core-Prozessor! Na, 8 Milliarden Thinktank? Wird dir grad übel?
Mag sein, dass WIR für die nur kleene gallische Lichter sind. Schon mal versucht eine gallische 14.591 virtuelle Mitglieder_innen Menge auszurechnen? Tja, ditt wird nicht klappen. Mag auch sein, dass wir immer unübersichtlicher im Forum werden, aber hey, dafür wissen WIR eingefleischten Anti-GEZ-CraX bescheid.
Und watt soll ick euch nun sagen? Es kommen an vielen folgenden Tagen, viele neue gallische Fragen!
Und es werden gallische Ideen geboren, ausgegoren und ausgeheXt und am Ende wird stehen

GEZ-weg-geheXt!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

Zeit für ein Gebet:

Zitat
Ohh Herr! Stimme Mod Bürger gnädig und lass ihn nicht die blaue Karte zeigen und diesen Thread schließen! Prof.EU Pinguin und der Profät sind "Werkzeuge" des GEZ-Boykotts! Manchmal schweifen sie vom Thema ab und verlieren sich in den Weiten des gallischen Freiheitskampfes! Ohh Herr! Ick danke dir, dass du mir immer dein Gehör schenkst!

Kehren wir nun alle zum Thema zurück, das da lautet:

Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?

Antwort:
Jaa, es ist römischer Schrott und gehört ins gallische Klo gespült, so wie die GEZ und dieser saaaaagenhafte RBS TV!

Noch ein Warnhinweis: Anscheinend startet die GEZ mal wieder eine VolX-VolXstreckungsaktion!
Also passt auf euch auf und schließt euch zusammen! Haltet durch!

Wer ditt psychisch nicht schafft, GEZahlen - unter Vorbehalt - iss keene Schande, wenn der Bauch und der Kopp nicht mehr kann, dann sind wir anderen dran!

Römischer Hase gegen die Millionen gallischen Igel!

Naja, wie die Geschichte ausgeht wissen wir ja alle!

Denk dran DU! Ja genau DU! DU bitt nicht allein! Drum komm auch DU ins GEZ-Boykott-Forum rein!
Come to the bright side of life! Und lach auch mal volles Programm über die GEZ ab!

Schein Behörde! Schein Riese! Wird immer kleener die GEZ, je näher sie rankommt!
Ätsch! GEZ! Fang mich doch! Hier bin ick! Nöö! Da! Nöö! Dort! ...

Ätsch!

 :P