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Autor Thema: GEZ-Forderung trotz BAföG  (Gelesen 16342 mal)

P
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GEZ-Forderung trotz BAföG
Autor: 02. Januar 2015, 12:35
Hallo zusammen,

mal angenommen, ein BAföG-Empfänger stellte im Oktober 2012 einen Befreiungsantrag, welcher an seinen bis dahin gültigen Befreiungsantrag angrenzte. Da sich sein BAföG-Antrag jedoch schwieriger als sonst gestaltete, konnte er der GEZ nicht zeitnah einen Bescheid zusenden. Vielmehr klagt ich derzeit um sein BAföG für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013, dieses teilte er der GEZ mit und sendete Kopien der entsprechenden Schreiben des Verwaltungsgerichtes.

Gehen wir außerdem davon aus, dass diese Person seit Oktober 2013 wieder reguläres BAföG erhält. Als ihm der Bescheid hierüber zuging, übermittelte er diesen der GEZ. Einen neuen Befreiungsantrag stellte er nicht, da ihm zu dieser Zeit keine Mitteilung über das Auslaufen des alten Bescheides zuging. Weder auf die übermittelten Durchschriften über das laufende Gerichtsverfahren, noch auf den zugesandten BAföG-Bescheid reagierte die GEZ. Vielmehr erhielt unser Protagonist laufend Mitteilungen, dass unter seiner Mitgliedsnummer noch offene Gebühren vermerkt seien. Diese beantwortete er allesamt mit der Anmerkung, dass er von den Gebühren befreit sei und die Gebührenforderung daher unberechtigt ist.

Eine Weile hörte er gar nichts von der GEZ, bis ihn ein Gebührenbescheid erreichte, in dem ein bestimmter Betrag festgesetzt wurde. Nochmals antwortete er der GEZ, dass er seit Oktober 2012 durchgehend befreit ist. Hierauf teilte man ihm mit, dass seit ebendiesem Zeitraum keine Befreiung vorliege, da für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kein vollständiger Antrag, seit Oktober 2013 gar kein Antrag vorliege.

Abermals sendete der Protagonist im August 2014 die Unterlagen des Verwaltungsgerichts mit der Anmerkung, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handelt und ihm noch kein BAföG-Bescheid über den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 vorliegt. Er wies darauf hin, dass er den Bescheid von Oktober 2013 bis September 2014 bereits zugesendet habe, fügte ihn aber nochmals bei, wie auch sicherheitshalber einen Befreiungsantrag, datiert auf Ende September 2013.

Nun erhielt er erstmals eine Bestätigung über seine Befreiung, allerdings ausschließlich(!) für den September 2014. Ein paar Tage später eine erneute Forderung über die GEZ-Gebühren von Oktober 2012 bis August 2014 plus Mahngebühren. Wiederum teilte er der GEZ mit, dass diese Forderung aus genannten Gründen nicht rechtens ist und bat ausdrücklich darum, von weiteren Mahnungen abzusehen. Als er davon ausging, dass dies nun endlich Früchte trug, erreichte ihn ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsbehörde - er soll den offenen Betrag bis Mitte Januar entrichten, anderenfalls würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen.

Mal angenommen, dies würde jemandem passieren, wie hätte sich dieser nun zu verhalten? Die GEZ würde vermutlich auch weitere Schreiben des Protagonisten ignorieren, sodass er es nicht als sinnvoll erachtet, nochmals alles mitzuteilen. Möglicherweise kann er sich einen Anwalt nicht leisten, auch wenn er so langsam vermutet, dass daran kein Weg vorbeiführt. Denn die Mitteilung der Vollstreckungsbehörde wird von ihm schon als ernstzunehmend eingestuft.

- Die Vollstreckungsbehörde wird sich kaum mit der Sache auseinandersetzen, wenn er ihr den Sachverhalt schilderd, oder? Oder besteht hier die Möglichkeit einer Anhörung?

- Ist die GEZ in dem geschilderten Beispiel berechtigt, die Gebühren einzuziehen?

- Erhält der Protagonist seine Gebühren von der GEZ zurück, wenn ihm vom Verwaltungsgericht das BAföG zugesprochen würde?

- Den BAföG-Bescheid seit Oktober 2013 kann er vorweisen und damit beweisen, dass (zumindest ein Teil der Forderung) unberechtigt ist - kann/sollte er sich damit an die Vollstreckungsbehörde wenden?

- Müsste die GEZ die Gebühren seines Anwaltes tragen, sofern er Recht bekäme?

Danke für Tipps und Anregungen :)
Hen


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#1: 02. Januar 2015, 17:17
Hat denn Person H bereits einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelf erhalten? Und den Festsetzungsbescheid? Wenn ja,hat Person H denn Widerspruch schriftlich eingereicht? Und wenn ja, hat Person H denn schon einen Widerspruchsbescheid erhalten?
Fragen über Fragen.....   ;D  ;)

In jedem Fall sollte Person H schleunigst Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen und dort Einsicht in den Vollstreckungsantrag nehmen.
Danach sollte Person H Widersprechen da es noch ein schwebendes Verfahren ist.
(Den Vollstreckungsantrag der gegenseite sehr gründlich durchlesen, besonders Antragsteller. Der Beitragsservice ist kein verwaltungsakt,somit auch nicht Rechtsfähig.

Dies ist keine Rechtsberatung,lediglich eine persönliche Meinung.  ;)


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#2: 02. Januar 2015, 22:51
Auch hier findet Person A Tipps, frisch eingestellt von Hailender:
Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12550.0/topicseen.html#msg84470


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#3: 02. Januar 2015, 22:59
Der Beitragsservice ist kein verwaltungsakt, somit auch nicht rechtsfähig.

Dies ist keine Rechtsberatung, lediglich eine persönliche Meinung.  ;)

...hier ist sicherlich gemeint KEINE RECHTFÄHIGE BEHÖRDE.


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(Kurt Cobain)

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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#4: 09. Januar 2015, 01:02
Hat denn Person H bereits einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelf erhalten? Und den Festsetzungsbescheid? Wenn ja,hat Person H denn Widerspruch schriftlich eingereicht? Und wenn ja, hat Person H denn schon einen Widerspruchsbescheid erhalten?
Fragen über Fragen.....   ;D  ;)

Sorry für die fehlenden Infos :)

Ein Festsetzungsbescheid erging vor einer Weile, ob dem noch etwas vorausging, kann ich gerade nicht sagen (schaue ich morgen mal nach).

Widerspruch/Klage wurde bisher nicht eingelegt. Dann wird Person H dieses wohl schnell nachholen.


In jedem Fall sollte Person H schleunigst Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen und dort Einsicht in den Vollstreckungsantrag nehmen.
Danach sollte Person H Widersprechen da es noch ein schwebendes Verfahren ist.
(Den Vollstreckungsantrag der gegenseite sehr gründlich durchlesen, besonders Antragsteller. Der Beitragsservice ist kein verwaltungsakt,somit auch nicht Rechtsfähig.

Dies ist keine Rechtsberatung,lediglich eine persönliche Meinung.  ;)

Person H wird Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen und (wenn ich es richtig verstanden habe) u.a. auf die im Link genannten Formfehler prüfen. Mit der Vollstreckungsbehörde kann man also "einfach so" einen Termin zwecks Einsicht vereinbaren?

Ist der Widerspruch dann direkt an die Vollstreckungsbehörde zu richten, oder an die GEZ?

Im Schreiben selbst wird keine derartige Möglichkeit eingeräumt. Zitat: "Dieses Schreiben ist kein mit Rechtsmitteln angreifbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Mitteilung in einem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren."

Person H ist daher recht verwirrt, besteht doch das akute Bedürfnis, dieses Vorgehen anzufechten.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#5: 09. Januar 2015, 01:09
By the way: Des Öfteren habe ich hier von Anträgen beim Petitionsausschuss des jeweiligen Bundeslandes gelesen, allerdings in recht allgemeiner Form (etwa Unterschriftensammlungen etc.).

Die behandeln ja auch Einzelfälle von Bürgern, die sich von einer öffentlichen Stelle ungerecht behandelt fühlen. Könnte es Sinn machen, die hier vorhandene soziale Ungerechtigkeit zu schildern, oder ist das beim Thema GEZ verschwendete Zeit?


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#6: 09. Januar 2015, 01:43
Jeder Betroffene kann und sollte - ungeachtet der Massenpetitionen - Einzelpetition/ Beschwerde einlegen...
...die Verantwortlichen müssen unablässig konfrontiert werden mit den Folgen ihres Tuns.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#7: 09. Januar 2015, 10:48
Ein Festsetzungsbescheid erging vor einer Weile, ob dem noch etwas vorausging, kann ich gerade nicht sagen (schaue ich morgen mal nach).
Widerspruch/Klage wurde bisher nicht eingelegt. Dann wird Person H dieses wohl schnell nachholen.

Hm... Was heißt "eine Weile"?? Weil wenn die  4 Wochen Einspruchsfrist vorbei sind, gibt es nur 2 Möglichkeiten:

Diese Summe zahlen, da der Bescheid nun durch den fehlenden Widerspruch rechtskräftig geworden ist...

oder, so würde es ein Bekannter von Person A machen:

Welcher Beitragsbescheid? Wurde denn wirklich jemals NACHWEISLICH per Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde (gelber Brief) etwas zugestellt?

Daher erstmal nach den Vorraussetzungen des Vollstreckungsauftrag (Titel bzw. nachweislich zugestellter Beitragsbescheid...) fragen. Gute schriftliche Vorlagen gibts hier in einem anderen Thread zu dem Thema. Einfach mal suchen danach.


Edit "Bürger":
Diese allgemeinen Fragen hier bitte nicht weiter eruieren und wiederholt behandeln, da diese bereits mehrfach im Forum ausgiebig abgehandelt sind.

Stattdessen gilt für jeden Betroffenen:
Unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#8: 12. Januar 2015, 19:34
Welcher Beitragsbescheid? Wurde denn wirklich jemals NACHWEISLICH per Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde (gelber Brief) etwas zugestellt?

Daher erstmal nach den Vorraussetzungen des Vollstreckungsauftrag (Titel bzw. nachweislich zugestellter Beitragsbescheid...) fragen. Gute schriftliche Vorlagen gibts hier in einem anderen Thread zu dem Thema. Einfach mal suchen danach.

Danke für den Tipp, das klingt plausibel ;)

Mal angenommen, Person H wurde von der Vollstreckungsbehörde telefonisch mitgeteilt, dass jegliche Schreiben an ebenjene keine aufschiebende Wirkung haben und er sich besser direkt an die GEZ zu wenden habe. Er solle sich bei der GEZ nach dem Verwaltungsakt erkundigen, und sollte dieser wirklich nicht nachweislich zugestellt worden sein, könne nur die GEZ die Vollstreckung stoppen.

Wenn dem so ist, wie hat sich Person H dann angesichts eines näher rückenden Vollstreckungstermin zu verhalten?

a) Die Vollstreckungsbehörde ignorieren und Ihr die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zusenden. Die Vollstreckungsbehörde will vermutlich eigene Schwierigkeiten abwenden und muss in jedem Fall handeln, wenn eine solche Erinnerung eingeht. Die Kommunikation mit der GEZ ist nicht Sache von Person H.

b) Auf die Vollstreckungsbehörde hören, stattdessen die GEZ anschreiben und darum bitten mitzuteilen, wann ein Bescheid zuging (Rückschein/Quittung Einschreiben).
Es kann nur die GEZ die Vollstreckung stoppen (Anm.: Erscheint mir jedoch extrem unlogisch; dann könnte ja jeder einfach Vollstreckungen nach Belieben anstoßen). Die GEZ wird vermutlich rechtzeitig auf mein Anliegen reagieren und der Vollstreckungsbehörde mitteilen, dass sie die Vollstreckung zu stoppen hat, sofern kein Rückschein vorliegt.

c) Eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO an die Vollstreckungsbehörde senden sowie zusätzlich die GEZ anschreiben. Letztere wird um Übermittlung des Rückscheins/ der Quittung des Einschreibens zwecks Nachweis der Zustellung gebeten und ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollstreckung unberechtigt ist, sofern kein Bescheid ergangen ist.
Muss in diesem Zuge dann ein neuer Bescheid angefordert werden oder kann hierauf erst einmal verzichtet werden? Kann/sollte man der Vollstreckungsbehörde eine Kopie des Schreibens an die GEZ zukommen lassen?

Wozu würdet Ihr tendieren? Macht Person H mit Variante c) alles richtig, oder ist das zuviel des Guten?

Abermals danke :)


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#9: 12. Januar 2015, 20:06
a) Die Vollstreckungsbehörde ignorieren und Ihr die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zusenden. Die Vollstreckungsbehörde will vermutlich eigene Schwierigkeiten abwenden und muss in jedem Fall handeln, wenn eine solche Erinnerung eingeht. Die Kommunikation mit der GEZ ist nicht Sache von Person H.
Würde ich persönlich wohl so handhaben, wenn ich ich wäre... ;)

Ich würde mir wohl die Frage stellen, warum ich, der ich diese "Vereinigung" namens "Beitragsservice" eigentlich gar nicht kenne(n will) und deren Rechtsstatus mir verschleiert bleibt, mit denen "aktiv" in Kontakt treten sollte...?

Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................

PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#10: 12. Januar 2015, 20:17
Person A geht es ähnlich, wie schon in einem anderen Thread beschrieben.

Aber wird denn die Erinnerung nicht an das Amtsgericht gesandt?


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#11: 12. Januar 2015, 20:20
...das kommt wohl auf die regionalen Verhältnisse an

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

[...]
Zudem ist es ein Unterschied, ob es sich um
- den GV des Amtsgerichts handelt,
- den Vollstreckungsbeamten der Kommune oder
- das Finanzamt (einschl. Zoll).
Im letzteren Fall darf man sich ergänzend auch noch mit der Abgabenordnung beschäftigen, ansonsten mit der ZPO. [...]


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#12: 12. Januar 2015, 20:44
Es handelt sich hier um den oder die Vollstreckungsbeamten der Kommune. also der Stadtverwaltung.

Heißt das dann, dass gegen diese die Erinnerung eingelegt werden muss und nicht beim Amtsgericht?


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#13: 12. Januar 2015, 21:19
Ja, das habe ich zumindest jetzt so verstanden. Zusammenfassend könnte man also sagen, dass man sich immer an den Absender des Vollstreckungsauftrags zu wenden hat. Oder?


Zu dem Dokument:
Im Falle von Person H handele es sich um eine "Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag", zugestellt von der Vollstreckungsbehörde der Kommune, unterschrieben vom Vollstreckungsbeamten, im Auftrag des Bürgermeisters. Eine normale Briefsendung (also kein gelber Brief).
Es habe bereits ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, bei dem man den Gläubiger nicht angetroffen habe. Ein zweiter Termin werde mit einer 10-wöchigen Frist angekündigt.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#14: 12. Januar 2015, 21:24
Bin mir da nicht sicher, ob das so ist. Person A hat ja das ähnliche Problem, zu sehen in dem anderen Thread. Deshalb die Frage, weil Person A sich auch schnell überlegen muss, was sie tun soll. Alle ersten Maßnahmen, die dort auch nachzulesen sind, scheiterten bisher.
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.msg82691.html#msg82691


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