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Autor Thema: Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen  (Gelesen 2421 mal)

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Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen
Autor: 02. Januar 2015, 17:46
Bescheide und Androhungen von Vollstreckungen genau studieren und hiermit vergleichen.

haufe.de, 19.12.2014
Serie Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
Rundfunkbeiträge: Unzulässige Vollstreckungsmaßnahme vom GEZ-Nachfolger
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unzulaessige-vollstreckungsmassnahme-ueber-rundfunkbeitraege_206_286832.html

Hierzu ist nur ein bisschen Mut und Verstand notwendig. Notfalls kann ein Anwalt konsultiert werden zwecks der Fristenwahrung.

Quelle: Haufe.de


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2015, 09:48 von Bürger«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

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Re: Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen
#1: 03. Januar 2015, 09:43
Dieser Artikel bezieht sich augenscheinlich auf den vielbesagten (allerdings auch nicht zwangsläufig 1:1 auf jedes andere Bundesland übertragbaren) Beschluss des
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
...derzeit jedoch am BGH
in Revision befindlich unter AZ.: I ZB 64/14
Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zu deuten weiß ;)

Insofern ist dieser Artikel auch noch mit entsprechender Zurückhaltung zu betrachten.

Eine Entscheidung des BGH könnte evtl. schon in den ersten Monaten 2015 erfolgen.
Inwiefern diese Entscheidung dann allerdings Allgemeingültigkeit besitzen wird, bleibt abzuwarten.


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