Jetzt will ich ein wichtiges Thema behandeln.
Uns wird ständig erzählt, wir sollen diese Zwangsabgabe schlucken, weil Rundfunk ja so wichtig ist.
Das BVerfG argumentiert mit der "Besonderheit des Rundfunks", diese ist die Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft.
Hier muss man aber klar haben, was Wörter "Besonderheit", "besonders" (adj), "besonder" (adj) bedeuten. Besonder
ist lediglich das Gegenteil von Allgemein. Nur umgangssprachlich bedeutet mehr als das, nämlich, besonders gut,
ausgezeichnet, großartig.
Das Gericht argumentiert mit "Besonderheit" im eigentlichen Sinne, die Propaganda der Politik und Rundfunkanstalten fürs gemeine Volk mit der umgangssprachlichen Bedeutung.
Diese "Besonderheit" bedeutet, dass Rundfunk manipulieren kann, und deswegen einer Regelung bedarf. Die Propaganda dreht es um, die Besonderheit macht den Rundfunk zu etwas großartiges, zu einem Kulturgut, der Privilegien verdient.
Wenn Rundfunk manipulieren kann wegen dieser Besonderheit, dann sollte die Politik eben nicht diese Besonderheit fördern. Die Argumentation mit der Besonderheit als Großartigkeit widerspricht die ursprüngliche Argumentation des BVerfG.
In meinem Antrag ist in diesem Sinne zu lesen:
Die Besonderheit des Rundfunks, seine Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft, rechtfertigt sicher eine gesetzliche Regelung des Rundfunks, wenigstens so lange, wie die Mehrheit der Bevölkerung sich durch Rundfunk informiert, aber sie rechtfertigt nicht einen Vorteil, einen Wettbewerbsvorteil der Presse und anderen allgemein zugänglichen Informationsquellen gegenüber, geschweige denn, wenn dieser Vorteil die Rundfunkanstalten als Informationsgeber der Mehrheit stärkt. Geld ist seinem Wesen nach knapp, man verfügt beschränkter finanzieller Mittel, um den Bedarf an Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu decken: was als Rundfunkbeitrag ausgegeben wird, fehlt für andere Quellen wie die Presse, meine bevorzugte Informationsquelle. Der Wettbewerbsvorteil der Rundfunkanstalten durch Zwangsabgaben schränkt das Einkommen der Presse ein, schränkt das Angebot der Presse durch ihre Finanzierung ein, gefährdet die Existenz von Zeitungen: wenn die gesetzte Höhe der Abgabe die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt, dann beeinträchtigt die Wettbewerbsverzerrung die Pressefreiheit. Dieser aufgezwungene Rundfunkbeitrag geht auch auf Kosten der Vielfalt und des Angebotes der allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinne des Art. 5 GG. Auch die Presse hat ihre Besonderheit: man kann langsam lesen und wiederholt lesen, was weniger aktuell, aber genauer und ausführlicher geschrieben wurde. Die Presse soll aber im Gegensatz zum öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern auch marktwirtschaftlich, um sich zu entwickeln und zu bestehen. Auch der Wettbewerbsvorteil des Rundfunks durch den aufgezwungenen Rundfunkbeitrag beeinträchtigt mittelbar meine Informationsfreiheit.
http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htmNur, in der Dekadenz glauben selbst die Politiker an ihrer eigenen Propaganda, die Gerichte vergessen die ursprüngliche Bedeutung und Argumente. Hier aus meiner Stellungnahme zur Klageerwiderung:
Das [Potsdamer] Urteil behauptet in der Uberschrift (Zeilen 11--12, Seite 19), dass die Informationsfreiheit nicht verletzt sei, einige Zeilen weiter unten (Zeilen 24--25) betrachtet die Frage ihrer Verletzung als offen, um unmittelbar danach (bis Zeile 6 in Seite 20) zu gestehen, dass sie doch verletzt sei, aber nur gering und nicht unverhältnismäßig:
"Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in §2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist --- wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr --- nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hier für lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck vom hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 1BvR 199/11 -, juris Rn 14ff, 18)."
Das Urteil paraphrasiert hier fast wörtlich aus zwei Stellen des Beschlusses des BVerfG, auf das es verweist. Und wo nennt dieses allgemeine Gesetz die angeblich nicht unverhältnismäßig beschränkte Informationsfreiheit, wie Art. 19 GG es verlangt? Auffallend ist zuerst die Phrase "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags". Verhältnismäßig wozu? Zum Vorteil, den ich vom Rundfunk nicht habe, zu meinem Einkommen, zu meinen Ausgaben, darunter zu meinen Ausgaben für Information, ist die Zahlungsverpflichtung nicht verhältnismäßig niedrig, wie ich in meinem Antrag dargelegt habe. In dem genannten Beschluss ging es um die PC-Gebühr und steht ursprünglich: "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr". Die alte Grundgebühr (EUR 5,76) war also "verhältnismäßig niedrig", der neue "Beitrag" (EUR 17,98) auch. Ab wie viel Euro ist die Zahlungsverpflichtung für eine unerwünschte Leistung nicht mehr "verhältnismäßig niedrig" und zunächst "relativ teuer"? Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mag wichtiger als meine Informationsfreiheit, als all meine Grundrechte zusammen, als meine Gesundheit und Leben selbst sein: die Schlussfolgerung ist aber sicher falsch. Ich verweise auf den letzten Absatz in §4 (Seite 5) meiner Klageschrift.
http://stmichael.tk/2014-12-08K.htmEs bleibt die Frage, was dass BVerfG ursprüglich mit "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr" meinte, was offensichtlich das VG Potsdam nicht richtig verstand.
Man beschwerte sich damals wegen der PC Gebühr für einen Rechner, der nicht zum Empfang bereit gehalten wird. Das BVerfG ging trotzdem davon aus, dass das halten eines Internet-PC einen Vorteil vom Angebot der Anstalten bringt. Wahrscheinlich nicht denselben Vorteil, als den Vollnutzern mit echten Empfangsgeräten. Vielleicht deswegen "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung": in Verhältnis zur vollen Gebühr. Trotzdem ein Bedenkliches Argument, das die Tür zur jetzigen noch größeren Unverhältnismäßigkeit eröffnete.
Wenn PC nicht zum Empfang benutzt werden, dann selbst ein Pfennig ist unverhältnismäßig viel!
Den wichtigen, letzten Absatz in §4 meiner Klageschrift habe ich hier schon zitiert. Wieder:
Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht, dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist, muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.
http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm