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Autor Thema: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe  (Gelesen 37629 mal)

P
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Zitat
Das Spiel der Rundfunkanstalten ist einfach: Äpfel und Birnen sind gleich, weil Person A die Augen geschlossen hat und Partei B Person A nicht nachweisen kann, dass sie nicht gleich sind.

Bezogen auf Äpfel und Birnen, die können mit geschlossenen Augen gefühlt werden.
Bezogen auf den Rundfunkbeitrag, selbst mit geschlossenen Augen oder ohne Ohren kann erkannt werden, dass es nicht gleich ist, nicht gleich behandelt wird, und schon gar nicht das gleiche ist wie vor 01.01.2013 . Solange es also Richter gibt, die dieses vor und nach vermischen, so muss in der Klage sehr genau darauf geachtet werden, die Vergleichspunkte entsprechend deutlich herauszustellen. Bei Äpfeln und Birnen ist das einfach, es ist die äußere Form. Bezogen auf den Rundfunkbeitrag ist es wahrscheinlich genauso, denn es macht doch einen gewaltigen Unterschied, ob für ein Gerät bezahlt werden soll, welches vielleicht in einer Wohnung, Wohnwagen, freien, oder irgendwo steht, oder ob für eine Wohnung gezahlt werden soll.  Und diesen Punkt damit gerechtfertigt werden möchte, weil in Wohnungen typischerweise Rundfunk emfangen werden könne. In Wohnungen werden typischerweise ganz andere Sachen vorwiegend gemacht. Eine Wohnung wird typischerweise nicht zum Emfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern überwiegend für die alltäglichen Dinge des Lebens.
Und selbst ein Gerät, welches den Emfang ermöglichen würde muss noch lange nicht deswegen vorhanden sein. Es gibt also zwar Wohnungen, welche vielleicht typischerweise ein Gerät enthalten, welches die Eigenschaften hätte um damit Rundfunk zu emfangen, die Nutzung aber zu 100% in der Wiedergabe von z.B. Spieleboxenausgaben liegt. Somit wäre selbst eine Statistik falsch in welcher zwar behauptet wird, es gäbe vielleicht in xx % Haushalten entsprechende Geräte. Was in der Statistik nicht deutlich wird, ist wie diese genutzt werden. Eine falsche Statisik ist die Grundlage ganz vieler Fehler. Bereits mit Erscheinen der ersten privaten, oder der ersten Videoplayer etc. alles was nicht primär mit Rundfunk zu tun hat, aber mit den gleichen Geräten möglich wäre da hätte bereits anders geurteilt werden müssen weil die Zweckbindung der Anschaffung nicht mehr vorhanden gewesen ist. Genau so ist das jetzt, die Wohnung wird ja nicht angeschaft damit dort Rundfunk genutzt werden kann. Sondern es wäre immer anders herum. Deshalb einfach abschaffen oder so umgestalten dass, zwischen Nutzung und Nichtnutzung deutlich unterschieden werden kann, dieses aber nicht anhand eines Gerätes, welches perse zu etwas anderem genutzt werden kann, sondern z.b. über Verschlüsselung oder eine Dongelbox.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2015, 21:27 von Viktor7«

V
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Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Sie werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.
...

Sehr wichtige Erkenntniss!

Hier erneut die Rolle der Nutzung:
...
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt oder sich anders informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.
...

Auch die Aussage von 907 ist bemerkenswert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12352.msg82967.html#msg82967


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2014, 16:02 von Viktor7«

C
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....Genau so ist das jetzt, die Wohnung wird ja nicht angeschaft damit dort Rundfunk genutzt werden kann. Sondern es wäre immer anders herum. ....
Dieser Ansatz gefällt mir gut. Der sollte in (Verfassungs-)Klagen genauso mit aufgeführt werden.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
@ MichaelEngel
hast du irgendwas bezüglich des Zitiergebots geschrieben?

Es gibt 3 Fakten:
1) Der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler.
2) Es gibt keine Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
3) Ein Austritt bzw. eine Kündigung der "Mitgliedschaft" ist nicht möglich.

Die Erzielung allgemeiner Deckungsmittel durch Steuern bietet gegenüber ihrer Erzielung durch Vorzugslasten nicht notwendig einen „Freiheitsvorteil".
Die Steuererhebung ist mit anderen Worten nicht stets der mildere Grundrechtseingriff.
Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auch weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet, lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil" durch den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast gegenüber der Steuererhebung attestieren.

Der Rundfunkbeitrag muss doch in dieser Situation automatisch eine Einschränkung von Grundrechten haben. Landesrundfunkanstalten behandeln die Wohnungsinhaber wie (Förder-)Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.

In welchem Umfang ist der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen? Weiß es jemand?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2014, 23:43 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

P
  • Beiträge: 4.011
Da kommt noch ein weiterer Punkt beim Thema der Emfangsmöglichkeit des öffentlichen Rundfunks hinzu, denn diese sollte so beschränken werden, dass diese nicht mehr in "privaten Wohnungen" möglich ist ohne ein "entsprechendes Gerät", welches für das "ABO" nötig wäre, was nur dazu da ist, damit das dort halt funktioniert. Wer es nicht hat, kann alle seine Geräte TV/Radio oder sonstiges so nutzen wie er das will ohne Zusatzkosten für den öffentlich rechtlichen Rundfunk.
Wenn jetzt aber irgendwer sagt, der Zugang soll aber für alle ungehindert sein, Achtung, genau diese Aussage enthält doch aber keine "Ortsangabe" wo der Zugang möglich sein soll, und damit kann der ungehinderte Zugang irgendwo bereit gestellt werden zum Beispiel an Säulen im öffentlichen Raum oder in Bibliotheken wo der Zugang ungehindert für jedermann jederzeit möglich ist.
Damit wäre auch diese Bedingung des Grundgesetzes aus Sicht von PersonX ausreichend erfüllt.

Der nächste Widerspruch hat ca. 20 Seiten mehr, bei all meinen Gedanken, aber erstmal wird ein neuer Bescheid benötigt. Die Säulen im öffentlichen Raum müssten nur frei stehen, aber könnten auch z.b. mit ZahlZuSehen oder ZahlZuHöhren Einwurfschlitzen bestückt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2014, 23:35 von PersonX«

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Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Sie werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.

Es geht um die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen. Genau das kann in Wohnungen grundsätzlich unterstellt bzw vorausgesetzt werden, besonders wenn man die neuartigen Empfangsgeräte mitzählt. Die Erfassung der Rundfunkteilnehmer, dieser sog. "Anknüpfungspunkt" wurde weiter von der eigentlichen Nutzung entfernt installiert und bezieht sich auf ein nahezu existenzielles Grundbedürfnis der Menschen, nämlich wohnen. Der Mensch wohnt aber nicht um Rundfunk zu empfangen, sondern um zu überleben. Hier liegt der Knackpunkt. Man fragt sich: Was haben meine Grundbeddürfnisse, ohne die ich nicht überlebensfähig bin, mit TV-Konsum zu tun? Nichts. Dieser Anknüpfungspunkt dient in erster Linie der Erfassung der möglichen Teilnehmer und sagt nichts über die tatsächliche Nutzung aus. Das ist so, als hätte man vor 2013 gesagt: "Jeder der die Möglichkeit hat sich ein Empfangsgerät zu kaufen muß zahlen!"
Hier wird die Informationsfreiheit zugunsten der Erleichterung der Finanzierung des ÖRR geopfert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2014, 07:56 von Carina«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

C
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Weiter:  :D Wenn es die Möglichkeit gibt Rundfunk zu empfangen, dann gibt es auch die Möglichkeit diesen nicht zu empfangen. Dieser Aspekt wird aber bei der Erhebung nicht berücksichtigt, außer es liegen voraussetzungen vor, die es dem Menschen in jedem Fall unmöglich machen, TV zu konsumieren (z.B. taubblind).
Eine andere Möglichkeit Rundfunk nicht zu empfangen ist aber die persönliche Einstellung zum TV-Konsum, also eine bewußte Entscheidung. Diese wird nicht berücksichtigt, also „diskriminiert“. Ein Leben ohne TV scheint weniger Wert zu sein als ein Leben mit TV.
Das paßt zu den Aussagen der angeblichen Vorteile des TV-Konsums (ÖRR) für die Demokratie.
Auch hier bin ich der Meinung, wenn man über Vorteile redet, dann muß man auch über Nachteile reden. Da wo es Vorteile gibt, gibt es eben auch Nachteile. Der Absolutheitsanspruch des ÖRR, der in 1. Linie Freizeitunterhaltung bereit stellt, ist nicht nachvollziehbar.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

M
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hast du irgendwas bezüglich des Zitiergebots geschrieben?

Selbstverständlich, mehrmals. Das sind Themen, die ich ausführlich behandle.

Aber es wird geleugnet, dass die Abgabepflicht überhaupt in Grundrechte eingreifen kann.

Wenn es um Grundrechte geht, wird sinngemäß erzählt: Man zahlt abstrakt für die Funktionsfähigkeit und ist nicht gezwungen, Programme zu nutzen.

Wenn es um Abgrenzung von Steuern geht: der Beitrag dient ausschließlich der Finanzierung der Programme (deren Angebot für uns ein Vorteil sein soll). Er ist also nicht voraussetzungslos.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2014, 09:30 von MichaelEngel«

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Weiter:  :D Wenn es die Möglichkeit gibt Rundfunk zu empfangen, dann gibt es auch die Möglichkeit diesen nicht zu empfangen.

Genau das schreibe ich in meiner Stellungnahme (2. §3): "Wer Rundfunk nicht konsumiert, wird er es ebenfalls in der Wohnung nicht tun"

Und noch weiter:

Zitat
Letztendlich alles, was man macht, sei es alleine oder in Gruppe, macht man entweder zu Hause in der Wohnung, oder bei der Arbeit in der Betriebsstätte, oder unterwegs im Fahrzeug, oder im Freien, sei es auf der Straße, am Strand oder im Wald. Was eine gewisse Ruhe oder Halten von Gegenständen benötigt, wird man nicht ausschließlich, aber in erster Linie in geschlossenen Räumen wie Wohnungen, Betriebsstätten oder Fahrzeugen machen. Man könnte mit diesen realitätsgerechten Erwägungen die allgemeine Abgabeart "Raumabgaben" in den Gesetzen kodifizieren und mit dem Vorwand der Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten und des Schutzes der Privatsphäre sämtliche Abgaben auf Raumabgaben reduzieren und alle möglichen neuen solidarischen Raumabgaben einführen, wenn die Finanzierung von etwas, was für wichtig erklärt wird, gesichert werden soll. In Zeilen 13--20 von Seite 8 lässt das Urteil die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Raumabgabe für Rundfunk offen.

Der alten Rundfunkabgabe lag die Erwägung zugrunde, dass das Angebot der Rundfunkanstalten jene bevorzugt, die Empfangsgeräte zum Empfang bereit halten, und dass diese den Nutzungsvorteil mit der Gebühr (eigentlich Beitrag) entgelten sollen. Die Anknüpfung an Empfangsgeräte war ein sachliches Differenzierungskriterium: wer Geräte bereit hielt, war bevorzugt und hatte einen Vorteil, wer keine Geräte bereit hielt, war nicht bevorzugt und hatte diesen Vorteil nicht. Das Angebot der Rundfunkanstalten mag auch jedem einen Vorteil bringen, der eine Wohnung innehat, aber bevorzugt ihn nicht: auch wer keine Wohnung innehat, hat diesen selben Vorteil des Angebotes der Rundfunkanstalten. Dass man in seiner Wohnung Ruhe und Platz für Gegenstände (wie Empfangsgeräte) hat, gehört zum Begriff der Wohnung: wenn das Angebot der Rundfunkanstalten Wohnungsinhaber bevorzugen würde, dann auch jene, die gesund sind, sich gut ernähren und angemessen bekleiden können, so dass sie sich ohne Sorgen und gemütlich auf die Telenovelas und sonstige Sendungen konzentrieren können. Das Innehaben einer Wohnung ist kein Differenzierungskriterium für die mögliche Nutzung des Rundfunks. Die Rundfunkabgabe ist keine Vorzugslast, sie erfüllt §3 Abs. 1 AO und ist eine verfassungswidrige Steuer, wie Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer (Honorarprofessor an der Universität Siegen) in einem Gutachten (Fussnote: http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer) bemerkt.

http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm


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Jetzt will ich ein wichtiges Thema behandeln.

Uns wird ständig erzählt, wir sollen diese Zwangsabgabe schlucken, weil Rundfunk ja so wichtig ist.

Das BVerfG argumentiert mit der "Besonderheit des Rundfunks", diese ist die Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft.

Hier muss man aber klar haben, was Wörter "Besonderheit", "besonders" (adj), "besonder" (adj) bedeuten. Besonder
ist lediglich das Gegenteil von Allgemein. Nur umgangssprachlich bedeutet mehr als das, nämlich, besonders gut,
ausgezeichnet, großartig.

Das Gericht argumentiert mit "Besonderheit" im eigentlichen Sinne, die Propaganda der Politik und Rundfunkanstalten fürs gemeine Volk mit der umgangssprachlichen Bedeutung.

Diese "Besonderheit" bedeutet, dass Rundfunk manipulieren kann, und deswegen einer Regelung bedarf. Die Propaganda dreht es um, die Besonderheit macht den Rundfunk zu etwas großartiges, zu einem Kulturgut, der Privilegien verdient.

Wenn Rundfunk manipulieren kann wegen dieser Besonderheit, dann sollte die Politik eben nicht diese Besonderheit fördern. Die Argumentation mit der Besonderheit als Großartigkeit widerspricht die ursprüngliche Argumentation des BVerfG.

In meinem Antrag ist in diesem Sinne zu lesen:

Zitat
Die Besonderheit des Rundfunks, seine Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft, rechtfertigt sicher eine gesetzliche Regelung des Rundfunks, wenigstens so lange, wie die Mehrheit der Bevölkerung sich durch Rundfunk informiert, aber sie rechtfertigt nicht einen Vorteil, einen Wettbewerbsvorteil der Presse und anderen allgemein zugänglichen Informationsquellen gegenüber, geschweige denn, wenn dieser Vorteil die Rundfunkanstalten als Informationsgeber der Mehrheit stärkt. Geld ist seinem Wesen nach knapp, man verfügt beschränkter finanzieller Mittel, um den Bedarf an Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu decken: was als Rundfunkbeitrag ausgegeben wird, fehlt für andere Quellen wie die Presse, meine bevorzugte Informationsquelle. Der Wettbewerbsvorteil der Rundfunkanstalten durch Zwangsabgaben schränkt das Einkommen der Presse ein, schränkt das Angebot der Presse durch ihre Finanzierung ein, gefährdet die Existenz von Zeitungen: wenn die gesetzte Höhe der Abgabe die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt, dann beeinträchtigt die Wettbewerbsverzerrung die Pressefreiheit. Dieser aufgezwungene Rundfunkbeitrag geht auch auf Kosten der Vielfalt und des Angebotes der allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinne des Art. 5 GG. Auch die Presse hat ihre Besonderheit: man kann langsam lesen und wiederholt lesen, was weniger aktuell, aber genauer und ausführlicher geschrieben wurde. Die Presse soll aber im Gegensatz zum öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern auch marktwirtschaftlich, um sich zu entwickeln und zu bestehen. Auch der Wettbewerbsvorteil des Rundfunks durch den aufgezwungenen Rundfunkbeitrag beeinträchtigt mittelbar meine Informationsfreiheit.


http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm

Nur, in der Dekadenz glauben selbst die Politiker an ihrer eigenen Propaganda, die Gerichte vergessen die ursprüngliche Bedeutung und Argumente. Hier aus meiner Stellungnahme zur Klageerwiderung:

Zitat
Das [Potsdamer] Urteil behauptet in der Uberschrift (Zeilen 11--12, Seite 19), dass die Informationsfreiheit nicht verletzt sei, einige Zeilen weiter unten (Zeilen 24--25) betrachtet die Frage ihrer Verletzung als offen, um unmittelbar danach (bis Zeile 6 in Seite 20) zu gestehen, dass sie doch verletzt sei, aber nur gering und nicht unverhältnismäßig:

    "Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in §2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist --- wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr --- nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hier für lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck vom hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 1BvR 199/11 -, juris Rn 14ff, 18)."

Das Urteil paraphrasiert hier fast wörtlich aus zwei Stellen des Beschlusses des BVerfG, auf das es verweist. Und wo nennt dieses allgemeine Gesetz die angeblich nicht unverhältnismäßig beschränkte Informationsfreiheit, wie Art. 19 GG es verlangt? Auffallend ist zuerst die Phrase "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags". Verhältnismäßig wozu? Zum Vorteil, den ich vom Rundfunk nicht habe, zu meinem Einkommen, zu meinen Ausgaben, darunter zu meinen Ausgaben für Information, ist die Zahlungsverpflichtung nicht verhältnismäßig niedrig, wie ich in meinem Antrag dargelegt habe. In dem genannten Beschluss ging es um die PC-Gebühr und steht ursprünglich: "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr". Die alte Grundgebühr (EUR 5,76) war also "verhältnismäßig niedrig", der neue "Beitrag" (EUR 17,98) auch. Ab wie viel Euro ist die Zahlungsverpflichtung für eine unerwünschte Leistung nicht mehr "verhältnismäßig niedrig" und zunächst "relativ teuer"? Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mag wichtiger als meine Informationsfreiheit, als all meine Grundrechte zusammen, als meine Gesundheit und Leben selbst sein: die Schlussfolgerung ist aber sicher falsch. Ich verweise auf den letzten Absatz in §4 (Seite 5) meiner Klageschrift.

http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm

Es bleibt die Frage, was dass BVerfG ursprüglich mit "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr" meinte, was offensichtlich das VG Potsdam nicht richtig verstand.

Man beschwerte sich damals wegen der PC Gebühr für einen Rechner, der nicht zum Empfang bereit gehalten wird. Das BVerfG ging trotzdem davon aus, dass das halten eines Internet-PC einen Vorteil vom Angebot der Anstalten bringt. Wahrscheinlich nicht denselben Vorteil, als den Vollnutzern mit echten Empfangsgeräten. Vielleicht deswegen "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung": in Verhältnis zur vollen Gebühr. Trotzdem ein Bedenkliches Argument, das die Tür zur jetzigen noch größeren Unverhältnismäßigkeit eröffnete.

Wenn PC nicht zum Empfang benutzt werden, dann selbst ein Pfennig ist unverhältnismäßig viel!

Den wichtigen, letzten Absatz in §4 meiner Klageschrift habe ich hier schon zitiert. Wieder:

Zitat
Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht, dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist, muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.

http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2014, 10:45 von MichaelEngel«

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Ich will obiger Beitrag ergänzen.

Wie gesagt, nicht eine Privilegierung, sondern eine Regulierung des Rundfunks ist wegen der "Besonderen Bedeutung des Rundfunks" (Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung) nötig. Hier geht es um Rundfunk im allgemeinen (Privat und öffentlich rechtlichen).

Im Namen dieser Regulierung ist die Berechtigung des  öffentlich rechtlichen Rundfunks. Da man dem Privaten Rundfunk nicht zutraut, einen Grundversorgungsauftrag zu erfüllen, da man von ihm keine Neutralität erwartet, da wegen der Knappheit der Frequenzen keine Vielfalt wie bei der Presse zu erwarten ist, ist der öffentlich rechtliche notwendig, um ein Gleichgewicht zu herstellen. Sinngemäß so die Argumentation des BVerfG.

Diese Argumentation geht so weit, dass die Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie nur so lange geltzen, wie es privaten Rundfunk gibt. Ohne privaten Rundfunk gibt es diese Garantien für den öffentlich rechtlichen nicht. Das steht sogar ausdrücklich in einem Urteil des BVerfG (ich finde die Stelle aber nicht mehr, für einen Hinweis wäre ich dankbar).

Für wenn ist also das vom öffentlich rechtlichen Rundfunk hergestellten Ausgewogenheit wichtig? Wenn es für die Allgemeinheit wichtig ist, dann muss es mit einer Geemeinlast (Steuer) und nicht Vorzugslast (Gebühr oder Beitrag) gezahlt werden. Wenn es für den Rundfunkverbraucher wichtig ist, einen vielfältigen Rundfunk, dann eben vom Rundfunkverbraucher als Vorzugslast.

In diesem Sinne ist der letzte Satz in diesem Absatz meines Antrags:

Zitat
Die Regelung benachteiligt mich und all jene, die wie ich Rundfunk nicht konsumieren wollen oder gar können: behandelt gleich das Ungleiche. Ob man konsumieren will, ist hier wesentlich: bei der Abgabe handelt es sich um einen Entgelt für eine Leistung, angeblich nicht um eine Steuer. Für den, der konsumieren will, könnte sich die teure Rundfunkabgabe lohnen. Für mich, der nicht konsumieren will, der das einseitige Angebot in Anspruch nicht nimmt und nicht nehmen will, ist es eine Abgabe ohne Gegenleistung, eine Belastung. Für mich ist die monatliche Abgabe in Höhe von EUR 17,98 nicht wenig Geld: ich verzichte auf vieles, was ich brauche, wegen weniger Geld. Für die programmliche Vielfalt und Breite des Rundfunks, deren Gewährleistung die gesetzliche Aufgabe des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist, sollten jene zahlen, die Rundfunk als Quelle gewählt haben: für meine ausgewogenen Quellen soll ich mich selbst kümmern und zahlen.

http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm


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Zitat
Das [Potsdamer] Urteil behauptet in der Uberschrift (Zeilen 11--12, Seite 19), dass die Informationsfreiheit nicht verletzt sei, einige Zeilen weiter unten (Zeilen 24--25) betrachtet die Frage ihrer Verletzung als offen, um unmittelbar danach (bis Zeile 6 in Seite 20) zu gestehen, dass sie doch verletzt sei, aber nur gering und nicht unverhältnismäßig:

    "Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in §2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist --- wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr --- nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hier für lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck vom hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 1BvR 199/11 -, juris Rn 14ff, 18)."

Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland) - wikipedia

Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.

Fragen:
Wie und wann fand die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme statt?

Wurde die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme dem heutigen Stand der Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsmöglichkeiten revidiert und  mit heutigen Ausgaben für Medien in Relation gesetzt?
Kann es sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkzwangsausgaben vielfach 25 bis 70% der gesamten Ausgaben für Information ausmachen?

Wurden die Nichtnutzer der ö.-r. Programme angemessen berücksichtigt?


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
hier mal "Verhältnismäßigkeitsprinzip (Prüfschema)"
Quelle:Link

1. Zweckprüfung: (Verfassungs-) Legitimität des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks (kann auch zusammen mit Geeignetheit geprüft werden

2. Geeignetheit: Generelle Zwecktauglichkeit des Gesetzes

3. Erforderlichkeit: Kein eindeutig milderes, aber eindeutig ebenso effektives Alternativgesetz denkbar

4. Angemessenheit: Wahrung der Zumutbarkeit (Gesamtabwägung)

...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden.
Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

G
  • Beiträge: 126
  • Kein Geld für Volksverdummung!
@907
Wenn man das Dokument weiter liesst, auf den Dein Link verweist, dann stehen dort noch mehr interessante Sachen, die man vielleicht auch für eine Begründung nutzen kann, warum man sich in seine Grundrechten verletzt sieht.


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G
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Diese Argumentation geht so weit, dass die Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie nur so lange geltzen, wie es privaten Rundfunk gibt. Ohne privaten Rundfunk gibt es diese Garantien für den öffentlich rechtlichen nicht. Das steht sogar ausdrücklich in einem Urteil des BVerfG (ich finde die Stelle aber nicht mehr, für einen Hinweis wäre ich dankbar).

Ausführungen dazu findet man soweit mir ersichtlich im Wesentlichen erstmals in der 4. Rundfunkentscheidung des BVerfG Urteil v. 04.11.1986, Az. 1 BvF 1/84 http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/83-BVerfG-Az-1-BvF-184-4.-Rundfunkentscheidung-Niedersachsen.html.

Für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung leitete das Bundesverfassungsgericht eine Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk daraus ab, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des dualen Systems von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhängen sollte. Die Finanzierungsgarantie umfasste die zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrages benötigten finanziellen Mittel. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte unabhängige Meinungsvielfalt garantieren.

Heute ist Meinungsvielfalt zweifelsohne durch die unzähligen anderweitigen Quellen insbesondere des Internets weitaus besser gewährleistet und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einem Höchstversorgungsmoloch nebst intransparenten gewinnorientierten Geflechten von Tochter- und Enkelunternehmen mutiert und die Vorgaben der "unabhängigen" Finanzkontrollinstanz KEF werden legislativ kurzerhand kastriert.



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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

 
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