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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: MichaelEngel am 15. Dezember 2014, 09:34

Titel: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 15. Dezember 2014, 09:34
Lieber Mitstreiter!

Meine bisherigen Gefechte gegen die Zwangsabgabe findet Ihr hier:

http://stmichael.tk (http://stmichael.tk)

Also vom Antrag auf Befreiung bis zur Stellungnahme zur Klageerwiderung.

Es gab einen regen Schriftwechsel mit dem RBB, aber er ist nie auf meine
Argumente eingegangen, sondern hat bis zum Ende mit Textbausteinen
geantwortet. Es fand also keine Verfeinerung von Argumenten durch einen
echten Dialog. Ich bekam aber damit die Gelegenheit, meine Ausführungen
zu ergänzen.

Nun, einige Zitate, damit ihr einen ersten Eindruck über die
Argumentationsweise bekommt. Ich würde mich über Eure Kommentare und Kritik
freuen.

Die Klage erwiderte der RBB mit einer Kopie des Urteils VG 11 K 4160/13
vom VG Potsdam. In meiner Stellungnahme beschäftige ich mich mit diesem
Urteil. Ja, das ganze geht bei mir vor allem um unsere Grundrechte. Darauf
weise ich überall hin. Die Apologeten der Zwangsabgabe argumentieren
gleichzeitig mit etwas und ihrem Gegenteil, abhängig davon, ob sie beweisen
wollen, dass die Abgabe keine Steuer sei oder dass Grundrechte nicht verletzt
werden. Hier der letzte Satz aus meiner Stellungnahme zur Klageerwiderung:

Zitat

       Das Urteil behandelt die Glaubensfreiheit und führt aus, dass durch
       die Erhebung des "Rundfunkbeitrags" der Schutzbereich der
       Glaubensfreiheit nicht berührt werde, weil der "Rundfunkbeitrag"
       allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-
       rechtlichen Rundfunks bezwecke und eine weitergehende, inhaltliche
       Zweckbindung mit dem "Rundfunkbeitrag" nicht verbunden sei. Dies
       widerspricht den Ausführungen meines Antrags vom 25.07.2013 (K1) und
       meiner Klageschrift vom 13.10.2014, auf die ich verweise. Rundfunk
       verbreitet mit all seiner Breitenwirkung und Suggestivkraft Meinungen
       und eine Weltanschauung. Das Gesamtbild aller Sendungen bildet eine
       Weltanschauung, auch wenn sie nur "die Vielfalt der Meinungen"
       widerspiegeln würde. Wenn es darum geht, die Abgabe literarisch von
       einer Steuer abzugrenzen, behauptet das Urteil auf Seite 8, Zeilen
       21--23: "Der Rundfunkbeitrag dient --- zweitens --- auf der Ebene des
       Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des
       öffentlich rechtlichen Rundfunks." Der "Rundfunkbeitrag" finanziert
       also die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung, auch wenn
       sie a priori als Zweck nicht definiert sind, sondern durch die
       Rundfunkfreiheit bestimmt sein sollen, auf die ich keinen Einfluss
       habe und haben darf. Das Gegenstück der Rundfunkfreiheit ist meine
       Informationsfreiheit, einschließlich meines Rechtes, Rundfunk als
       Quelle abzulehnen und für ihn nicht zahlen zu müssen. Die vom Urteil
       nicht behandelte negative Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit sind
       noch Gründe, die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung nicht
       unterstützen und für Rundfunk nicht zahlen zu müssen.     
       
      http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm

 (http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm)
Selbstverständlich argumentiert das Potsdamer Urteil damit, dass wir die
Verletzung unserer Grundrechte schlucken müssen, weil der Rundfunk ja so
wichtig sei. Die Antwort darauf stand aber schon in meiner Klageschrift:

Zitat
       
       Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-
       rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte
       Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner
       Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches
       Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die
       Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht,
       dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für
       die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die
       Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist,
       muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.
   
       http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm (http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm)


Dass wir für Möglichkeiten und Vorstellungen, nicht für ihnen entsprechende
Wirklichkeiten, zur Kasse gebeten werden, weise ich mehrmals darauf hin.
So in meinem Widerspruch vom 2014-08-06:

Zitat
       Ich soll für die Möglichkeit zahlen, einen Rundfunk zu empfangen, der
       so beschaffen sein soll, wie ihn sich der Gesetzgeber idealerweise
       vorstellt und die Rechtslage vorschreibt, aber unter anderem nach dem
       Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.03.2014 über das ZDF nicht
       so ist. Man soll eben, voraussetzungslos und losgelöst von Ihrem
       tatsächlichen Angebot, für abstrakte Möglichkeiten aus dem
       unbeschränkten Raum der Möglichkeiten und für erdichtete Vorzüge des
       Begriffes des dualen Rundfunksystems, also nicht für Wirklichkeiten,
       zahlen. Einerseits behaupten Sie, der Beitrag schöpfe einen durch den
       Beitragsschuldner erlangten Vorteil ab und dürfe nur zur Finanzierung
       dieses Leistungsangebotes verwendet werden, andererseits
       verabschiedete das Land Nordrhein Westfalen am 03.07.2014 ein
       Landesmediengesetz, nach dem Gelder aus dem Rundfunkbeitrag für eine
       "Stiftung für Vielfalt und Partizipation" zweckentfremdet werden. Das
       ist sicher nicht die einzige Zwecksentfremdung der Rundfunkabgabe. Die
       von Ihnen erwähnten Online-Angebote, die von der "Entwicklungsgarantie"
       nicht gedeckt sind, gehören sicher auch dazu. Weder Ihre Leistung noch
       die Verwendung der Beiträge stimmen damit überein, was der Gesetzgeber
       verspricht. Das war mit der alten Gebühr kein so großes Problem, weil
       mit der freiwilligen Annahme Ihres Angebots eine Einigung zustande kam.
       Schon in meinem Antrag vom 24.07.2013 (Seite~2, 3.~Paragraph von unten)
       behandelte ich solche Fälle als eine Verletzung meiner
       Handlungsfreiheit. Das Gegenstück Ihrer Rundfunkfreiheit ist meine
       Freiheit, Ihr Angebot (jetzt eine abstrakte Möglichkeit) anzunehmen
       oder nicht.

       http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htm (http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htm)

Das Thema der unpassenden Typisierung behandle ich ebenso mehrmals, so in
meinem ersten Widerspruch vom 2014-02-10:

Zitat
       Sie versuchen mich also mit Menschen zu vergleichen, die Rundfunk
       konsumieren. Die alte Gebühr war indirekt durch die Bereithaltung von
       Empfangsgeräten nach Nutzung typisiert: es gab Nicht-Teilnehmer,
       Teilnehmer am Radio-Angebot, sowie Teilnehmer am Radio- und
       Fernseh-Angebot. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zahlte man
       entsprechend nichts, nur die Radio-Gebühr oder die volle Gebühr: die
       Typisierung berücksichtigte die Nutzung. Beim neuen Beitrag gibt es
       zwei Typen: Obdachlos und Nicht-Obdachlos. Diese neue Typisierung hat
       nichts mit der Nutzung zu tun. Dies verursacht nicht geringfügige
       Verletzungen des Gleichheitssatzes. Sie versuchen diese neue unbillige
       Typisierung immer wieder mit Ihrer "Entwicklungsgarantie" und der
       "Konvergenz der Medien" zu rechtfertigen. Obwohl mobile Empfangsgeräte
       seit knapp sechzig Jahren massenweise produziert werden, versuchen Sie
       erst jetzt, eine gröbere Typisierung mit der Verbreitung von
       Empfangsgeräten zu rechtfertigen. Dafür speisen Sie Ihre Programme in
       das Internet ein und erklären internetfähige Geräte zu "Neuartigen
       Empfangsgeräten". Diese neuen, ja neuartigen, meist mobilen
       "Rundfunkempfangsgeräte" befinden sich nicht ausschließlich in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen: die grobe Typisierung
       auf Grundlage der Unterstellung, dass diese Geräte typischerweise in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen bereit gehalten oder
       genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Die vom
       Bundesverfassungsgericht festgestellte "Entwicklungsgarantie"
       rechtfertigt die Einspeisung von Programmen in das Internet nicht: das
       Bundesverfassungsgericht setzt in seiner Argumentation die Knappheit
       der Frequenzen voraus, was im Internet nicht gilt. Ihre fragwürdige
       Tätigkeit im Internet dient allein als Vorwand für die gröbere
       Typisierung, die zur Sicherung Ihrer Finanzierung dienen soll.
       Letztendlich wird alles Mögliche, auch Verstöße gegen Grundrechte, mit
       Ihrer "Finanzierungsgarantie" begründet.

       http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htm (http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htm)


In meinem Schreiben vom 2013-10-23 fasse ich die Propaganda der
Rundfunkanstalten und Politik für die Zwangsabgabe zusammen:

Zitat
       Es bestehen ernstliche Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit
       des neuen Rundfunkbeitrags. Ich habe ausführlich dargelegt, warum mir
       die Zahlung des Beitrags eine Härte bedeutet, um eine Befreiung nach
       §4 Abs. 6 RBStV zu beantragen. Trotzdem bestehen Sie in Ihren
       Schreiben darauf, dass ich den Beitrag zahle, weil ich die Möglichkeit
       habe, meine Seele mit Rundfunk zu beschädigen, weil ich mich mit
       Rundfunkverbrauchern solidarisieren und gegen mein Gewissen ihren
       schädlichen Rundfunkverbrauch mitfinanzieren soll, weil Sie
       entschieden, Ihre Programme in das Internet einzuspeisen, und deswegen
       man Ihre Programme angeblich mit fast jedem Gerät empfangen kann, weil
       Sie nach der neuen Regelung meine Privatsphäre in meiner Wohnung nicht
       mehr mit gesetzwidrigen Kontrollen zu verletzen brauchen, weil jetzt
       niemand von der immer höheren Abgabe fliehen kann und damit Ihre
       Finanzierung gesichert wird, weil es für Sie einfacher ist. Mein
       Schreiben, offensichtlich ein Antrag auf Befreiung, werteten Sie
       zuerst zu Ihrem Gunsten als "Anmeldung". Da Sie den Betrag nicht durch
       einen Bescheid festsetzten, habe ich keine Möglichkeit, mich mit einem
       Rechtbehelf gegen Ihre Forderungen zu wehren.

       http://stmichael.tk/2013-10-23K3.htm (http://stmichael.tk/2013-10-23K3.htm)

Das musste ich aber in meiner Klageschrift ergänzen:

Zitat
       Im vorvorletzten Paragraph meines Schreibens vom 23.10.2013 (K3) zähle
       ich ständig wiederkehrende Argumente der Beklagten auf, warum ich die
       Abgabe entrichten solle, leicht umgeschrieben, um ihre mangelnde
       Überzeugungskraft zu zeigen. Dabei vergaß ich noch eins: ich soll
       zahlen, weil ich Pech habe und zur kleinen Minderheit derjenigen
       gehöre, die nicht Gewinner der Reform sind.

Und der letzte Satz meines Antrags auf Befreiung fasst alles zusammen:

Zitat
       Sie, die Rundfunkanstalten, wollen auf Grund Ihrer Rundfunkfreiheit
       Geld von mir, ich will auf Grund meiner Grundrechte, die die neue
       Regelung für die Rundfunkfinanzierung verletzt, kein Geld von Ihnen,
       sondern lediglich mein Geld behalten. Die Art und Weise, wie diese
       Regelung entstand und wie versucht wird, ihre Akzeptanz herbeizuführen,
       untergräbt das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat. Diese
       Regelung schadet auch der Wirtschaft, weil der eingeführte Zwang und
       der sehr breit gewordene Kreis der Abgabeschuldner zusammen mit den
       Index gestützten Methoden der KEF stark inflationstreibend wirken. Die
       Ministerpräsidenten der Länder beschlossen die Sicherung Ihres
       Einkommens durch ein Modell, das maßgeblich Sie selbst entwickelten,
       die Parlamente der Länder ratifizierten es, und Sie verbreiten Werbung
       für das Modell, finanziert mit Abgabegeldern selbst. Anstatt Ihr
       Einkommen in der von Ihnen gewünschten Weise zu sichern, und dabei
       unverhältnismäßig die Grundrechte vieler Bürger zu verletzen, das
       Vertrauen in den Rechtsstaat zu untergraben und der Wirtschaft zu
       schaden, hätte der Gesetzgeber den Finanzbedarf des öffentlich
       rechtlichen Rundfunks durch die Festlegung seiner Funktion in
       abstrakter Weise umgrenzt, wie es das Bundesverfassungsgericht in
       seiner Entscheidung BVerfGE 119, 181 vom 11-09-2007 beschreibt.

       http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm (http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm)

Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 15. Dezember 2014, 10:55
Wenn ich mich nicht irre, sollte das Folgende insbesondere für deinen Fall gelten:

Zitat
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012
 Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesverfassungsgericht dem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ein Härtefallverfahren gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vorschaltet. Das Bundesverfassungsgericht macht geltend:
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)

"Keine abschließende Aufzählung" dürfte auf den neuen Vertrag übertragbar sein.

Zitat
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:
Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Kamen die Punkte jemals zur Sprache?
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Kokoloriker am 15. Dezember 2014, 11:12
Beim neuen Beitrag gibt es
       zwei Typen: Obdachlos und Nicht-Obdachlos. Diese neue Typisierung hat
       nichts mit der Nutzung zu tun.
Dies verursacht nicht geringfügige
       Verletzungen des Gleichheitssatzes
. Sie versuchen diese neue unbillige
       Typisierung immer wieder mit Ihrer "Entwicklungsgarantie" und der
       "Konvergenz der Medien" zu rechtfertigen. Obwohl mobile Empfangsgeräte
       seit knapp sechzig Jahren massenweise produziert werden, versuchen Sie
       erst jetzt, eine gröbere Typisierung mit der Verbreitung von
       Empfangsgeräten zu rechtfertigen. Dafür speisen Sie Ihre Programme in
       das Internet ein und erklären internetfähige Geräte zu "Neuartigen
       Empfangsgeräten"
. Diese neuen, ja neuartigen, meist mobilen
       "Rundfunkempfangsgeräte" befinden sich nicht ausschließlich in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen: die grobe Typisierung
       auf Grundlage der Unterstellung, dass diese Geräte typischerweise in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen bereit gehalten oder
       genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar.

 :o heißt das jetzt, das wir gegenüber den Obdachlosen diskreminiert werden ?

Der Wohnungsuchende mit Handy braucht keine Abgabe zahlen ?

 ::)
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 15. Dezember 2014, 11:18
Viktor,

Zum Urteil 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012. Was geschah da? Jemand sagte, "das Gesetz ist verfassungswidrig und verletzt meine Rechte", das Gericht antwortete: "wieso? Eine Befreiung war doch nicht ausgeschlossen".

Es wurde also wieder mit der Möglichkeit, nicht mit der Wirklichkeit argumentiert. Wir haben ein tolles Grundgesetz, wegen der Möglichkeiten, unabhängig davon, was die Wirklichkeit ist.

Härtefälle sind Widersprüche zur Typisierung. Nicht jeder Härtefall soll aber nach §4 Abs.6 befreit werden, sondern nur "besondere Härtefälle". Und diese sind nicht bestimmt, das Gericht soll sie bestimmen. Abhängig, ob es befreit wird oder nicht, kann die ganze Regelung endgültig verfassungswidrig werden, wenn sie nicht schon ist.

Zur Finanzierung im Rahmen des Auftrags: in meinem Antrag auf Befreiung behandelt.

Und meine Informationsfreiheit verstehe ich anders: auch mein Recht, Rundfunk als Quelle nicht zu wählen, ohne mich dafür mit meiner Meinung oder Gewissen rechtfertigen zu müssen. Und das ist mehr, als Rundfunk nicht zu nutzen. Es ist auch das Recht, eine Zeitung nicht zu abonnieren: ob ich die abonnierte Zeitung lese oder nicht, spielt keine Rolle.

Um es bildlich darzustellen: wenn ich Mitglied einer verfolgten Minderheit im 3. Reich wäre, würde ich vielleicht täglich den Stürmer kaufen und im Kamin verbrennen, um nicht verdächtigt zu werden.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 15. Dezember 2014, 11:24
:o heißt das jetzt, das wir gegenüber den Obdachlosen diskreminiert werden ?

Der Wohnungsuchende mit Handy braucht keine Abgabe zahlen ?

Ja, diskriminiert gegen diese Leute auch. Es mag lächerlich klingen, aber wir müssen auch das geltend machen, um uns
gegen diesen Unfug zu wehren. Zum Wohl von allen.

Im vom Dir zitierten Satz ist auch eine andere Botschaft: Argumente, Vorwände und Propaganda (Hype) des Gegners sind vermischt. Manche Gerichte benutzen auch diese Technik, um die Abgabe zu rechtfertigen. Das erfordert von uns
besondere Vorsicht, die Sachen zu erkennen und trennen, um sicher zu argumentieren.

Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 15. Dezember 2014, 14:19
Zuerst müssten die Richter erkennen, ab wann die Grenze überschritten ist, um nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten anderen Quellen fernzuhalten, um dann im weiteren Schritt den Verzicht auf jegliche Unterrichtung als Recht anzuerkennen. Sie wollen schon im  ersten Fall kein richtungsweisendes Urteil fällen.

Die Härtefälle entstehen für mich überwiegend durch geringe finanzielle Mittel der nutzungswilligen Bürger.

Durch die unsachgemäße Typisierung (Wohnungsinhaber = Multifunktionsgeräte/Mobilgeräte mit Internetanschluss = herbeigeredeter Nutzer des öffentlich-rechtlicher Rundfunks) entsteht für mich schlicht und ergreifend eine Diskriminierung aller Nichtnutzer der ö.-r. Programme und keine Härtefälle.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 15. Dezember 2014, 16:07
Die Härtefälle entstehen für mich überwiegend durch geringe finanzielle Mittel der nutzungswilligen Bürger.

Durch die unsachgemäße Typisierung (Wohnungsinhaber = Multifunktionsgeräte/Mobilgeräte mit Internetanschluss = herbeigeredeter Nutzer des öffentlich-rechtlicher Rundfunks) entsteht für mich schlicht und ergreifend eine Diskriminierung aller Nichtnutzer der ö.-r. Programme und keine Härtefälle.

Ich vermute, Du missverstehst, was der Begriff "Härtefall" bedeutet. Er bedeutet per definitionem das, was nicht zu Typisierung passt. Es hat nichts oder nicht unbedingt etwas mit Leiden oder Armut zu tun.

Nicht alle Härtefälle werden befreit, sondern nur "besondere" Härtefälle. Welche?

Es wurden aber Wohnungen typisiert, um zum Schluss zu kommen, dass alle Wohnungen zum Typ "Wohnung mit Empfangsmöglichkeit" gehören. Ein Härtefall wäre dann eine Wohnung, wo man nichts empfangen kann, dann sollte die Wohnung befreit werden. Nun, das Gesetz ermöglicht die Befreiung von Wohnungen nicht.

Das System der Befreiungen ist nicht mit der Haushalsabgabe vereinbar; es werden Personen befreit oder teil befreit. Es wird über Härtefall bei Befreiung von Personen gesprochen, obwohl Wohnungen typisiert wurden und Wohnungen befreit werden sollten. Das wollte auch Kirchhof so, um die Widerlegbarkeit der Nutzbarkeitvermutung zu erschweren.  Deswegen folgender Satz in meiner Stellungnahme:

Zitat
Als Bedingung einer zulässigen Typisierung wird auch genannt, dass die mit ihr verbundenen Härten lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen. Von der Verallgemeinerung und Pauschalierung des Normgebers abweichende Einzellfälle sollen die Norm nicht in Frage stellen, solange nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. Zeile 29 in Seite 11 bis Zeile 4 in Seite 12). Nutzer, die Geräte zum Empfang bereit halten, sind Personen, nicht Wohnungen. Folgerichtig werden Personen, nicht Wohnungen, von der Beitragspflicht befreit. Härtefälle, also abweichende Einzelfälle, die bei einer Befreiung zu berücksichtigen wären, sollen Personen, nicht Wohnungen ohne Empfangsgeräte, sein. Mit dem Vorwand eines angeblich typischen Empfangs in Gemeinschaft wurde aber eine Typisierung von Wohnungen, nicht Personen, vorgenommen, um die Wohnungsabgabe zu rechtfertigen (vgl. letzter Paragraph auf Seite 8 meiner Klageschrift). Die Anzahl der Härtefälle wäre bei weitem mehr als 10%, wenn die Menge der jetzigen Abgabeschuldner das Ergebnis einer Typisierung von Personen wäre: den Hörfunk nutzen seit den 1970er-Jahren zwischen 75% und 82% der Bevölkerung, das Fernsehen nutzen täglich etwa 72% der Bevölkerung (Fussnote: vgl. "Zur Entwicklung der Medien in Deutschland zwischen 1998 und 2007 --- Wissenschaftliches Gutachten zum Kommunikations- und Medienbericht der Bundesregierung" vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg (04.06.2008).).

Ich zitiere jetzt Kirchhof:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öf-fentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Ak-zeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnah-me wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Be-messungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haus-halte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Übersetzt: der Taubblinde muss zahlen, weil in seiner Wohnung die Nutzung des Rundfunks möglich ist.

Die Abgabe ist ja unabhängig von der Nutzung: dass der Taubblinde Rundfunk nicht nutzen kann, sollte keine Rolle spielen. Er soll für die Möglichkeit der Nutzung in seiner Wohnung zahlen, eventuell durch Dritte. Dass man ihn nicht nutzen kann, sollte also ebenso wenig einer Rolle spielen, wie der häufigere Fall, dass man ihn nicht nutzen will.

Dass Taubblinde befreit, Blinde und Taube teil befreit werden, können wir ruhig als Verletzung des Gleichheitssatzes geltend machen.

Politiker werden die Abschaffung der Befreiungen nicht wagen. Sie haben sicher ein Problem mit ihrem "Rundfunkbeitrag", den sie uns als Bereicherung unserer Wohnung verkaufen wollen.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 15. Dezember 2014, 20:13
Ein Härtefall nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat in der Regel mit der finanziellen Armut im Wesentlichen zu tun. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Fünfzehnten Staatsvertrages, in Kraft seit 1. Januar 2013) spricht in § 4 "Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung" von versagten Sozialleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10.
Zitat

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

Ein besonderer Fall bezüglich der Sozialleistungen wird gleich genannt, andere nicht. Die Liste ist nicht abschließend, wenn man das von mir zitierte Urteil (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12352.msg82909.html#msg82909) auf den Rundfunkbeitrag überträgt.

Typisiert wird die Empfangsmöglichkeit des "Rundfunks" durch Menschen in den Wohnungen, die genaue Bezeichnung ö.-r. Anstaltsprogramme wird verschleiernd gemieden. Das Verfassungsgerichtshof von Bayern hat die Menschen in dem folgenden Urteil in Gruppen eingeteilten:

Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt oder sich anders informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.


Entscheidend in meinen Augen in deinem Fall ist, dass die Liste der sog. "besonderen Härtefälle", nicht abschließend ist und derjenige, der weniger als die anderen befreiten Sozialleistungsbezieher hat, genauso wie sie befreit werden muss. Ansonsten leben wir in einem Unrechtsstaat. Scheinbar muss hier das Bundesverfassungsgericht für gerechte Entscheidung sorgen, die unteren Instanzen trauen sich dies scheinbar nicht zu.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 15. Dezember 2014, 21:54
Ein besonderer Fall bezüglich der Sozialleistungen wird gleich genannt, andere nicht. Die Liste ist nicht abschließend, wenn man das von mir zitierte Urteil (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12352.msg82909.html#msg82909) auf den Rundfunkbeitrag überträgt.

Er zitiert dieses Urteil in seinem Widerspruch. Offensichtlich hat er es gelesen. Hast Du es gelesen?

(1) Es ist ein Urteil über den Rundfunkbeitrag.

(2) Da wird deutlich gesagt, dass nicht nur soziale Gründe für die Befreiung als Härtefall in Frage kommen.

Sein Vorgehen ist wie das meine: zuerst einen Antrag auf Befreiung. Er hat offensichtlich vom Fehler des Beschwerdeführers, bzw. von der Antwort des Bundesverfassungsgerichtes gelernt. Auch ich wollte ursprünglich einen Beitragsbescheid anfechten, anstatt eine Ablehnung der Befreiung.

Immerhin geben seine hier ausgedrückten Gedanken über die Typisierung Hoffnung, dass die Anfechtung des Festsetzungsbescheids auch der richtige Weg ist. Wenn Befreiungen von Personen so wieso außerhalb des Systems sind und alle ausnahmslos auf Grund des Gleichheitssatzes abzulehnen sind, egal was der RBStV sagt, also auch jene aus sozialen Gründen mit Bescheinigung, dann ist der Vorwand des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr glaubwürdig.

Eine andere Hoffnung: jeder kann jederzeit einen Antrag auf Befreiung stellen, auch wenn die Klage läuft.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 15. Dezember 2014, 22:16
Nachtrag:

Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Darüber hinaus wird die Gruppe der Nichtnutzer zahlungstechnisch gleich der Nutzergruppe behandelt, obwohl der relevante Sachverhalt "Nutzung der ö.-r. Programme" komplett unterschiedlich ist. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 15. Dezember 2014, 22:25
Ich habe es Sophia gelesen und kann es jedem nur empfehlen.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 15. Dezember 2014, 22:40
Ich habe es Sophia gelesen und kann es jedem nur empfehlen.

Auch das Urteil http://openjur.de/u/645444.html (http://openjur.de/u/645444.html) ist zu empfehlen. Sie zeigen den Weg.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: 907 am 15. Dezember 2014, 22:41
Die vorteilhaften Maßnahmen können entweder gegenüber jedermann oder nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein. Nur der zuletzt beschriebene Fall kann Legitimationsgrund einer Vorzugslast sein, in den übrigen Fällen ist die Finanzierung mittels Steuern erforderlich.
Die mit der Rundfunkabgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.

Es gibt keine Beschränkung der Beitragspflicht auf einzelne Personen oder Personengruppen, demzufolge war der Gesetzgeber(Landesebene) nicht befugt generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.

Beweis:
Der Rundfunkbeitrag belastet ebenso wie der Kohlepfennig die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Am 11. Oktober 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Kohlepfennig verfassungswidrig ist.
Parallelen:
Stromrechnung(Haushalt) = Rundfunkbeitrag(Haushalt)

      Kohlepfennig - Die belastete Gruppe? --> die Allgemeinheit der Steuerzahler(BVerfGE 91, 186 – Kohlepfennig-Urteil )
Rundfunkbeitrag - Die belastete Gruppe? --> die Allgemeinheit der Steuerzahler
Zitat
„Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. ........ Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf."
BVerfGE 91, 186 – Kohlepfennig-Urteil


siehe u.a. auch unter
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Hailender am 15. Dezember 2014, 23:41
Zitat
16 Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann (vgl. P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61). Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13). Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16). Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.

Quelle:
http://openjur.de/u/645444.html / StGH für das Land Baden-Württemberg · Beschluss vom 19. August 2013 · Az. 65/13, 1 VB 65/13
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 16. Dezember 2014, 12:02
Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Sie werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.

Bei der Reform wurde viel Wert auf die "Kontinuität der Abgabe" gelegt, obwohl die Änderung radikal ist: es ist eine völlig neue Abgabe. Ich sehe da zwar Gründe: (1) die bisher zahlenden Bürger, also die Mehrheit, zu täuschen, so dass sie den Verlust der Freiheit nicht merken, und (2) wegen europarechtliche Vorgaben, die die Einführung dieser Abgabe als neue Abgabe nicht erlauben würden.

Behinderte merken nicht, dass sie den Nachteilausgleich verloren haben. Nicht mal Gerichte: eins in Bayern betrachte die Ermäßigung als angemessener Nachteilausgleich, nicht als eine Folge der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit.

Die Abschaffung der alten Befreiungstatbestände wäre zu auffällig gewesen. Deswegen sind sie noch da. In
www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/symbolpolitik (http://www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/symbolpolitik) behauptet der Justiziar vom Südwestrundfunks, dass die Hälfte der Klagen nichts mit der Reform zu tun hätten, weil: "Das Ziel dieser Klagen ist die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und da hat die Reform kaum Änderungen gebracht." Hat meine Klage auf Befreiung nichts mit der Reform zun?! Und er will da die alte Rechtsprechung anwenden. Ist dieser Justitiar des Südwestrundfunks und ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz nur ahnungslos? Hat er nur deswegen Probleme mit der Wahrheit?

Ich zitiere jetzt aus meiner Klage:

Zitat
Religion, Glaube, Weltanschauung, Meinung und Gewissen sind als innere Überzeugung in der Tat äußerlich kaum zu verifizieren. Nach der Beklagten habe ich Geld in Überfluss für sie, weil ich das Gegenteil (in der von ihr verlangten Weise) nicht beweisen kann. Nach der Beklagten soll jetzt keine Rücksicht auf meine Religion, Weltanschauung, Meinung und Gewissen genommen werden, weil sie diese nicht verifizieren kann. Nach der Beklagten sollten mit der Umstellung "komplizierte Nachfragen" (vgl. K2, S. 1) und "Kontrollen an der Wohnungstür" (vgl. K6, S. 3) abgeschafft werden, also Schuldverhältnisse für sie leicht verifizierbar gemacht werden. Für die Beklagte muss es also leicht sein, Geld zu verlangen, für den Bürger schwer, sich zu wehren: einfach, für alle? Die Tätigkeit des Rundfunks ist eng mit Weltanschauung, Meinung und Information verbunden, die Gesetzgebung für Rundfunk sollte Rücksicht auf die betreffenden Grundrechte nehmen: vielleicht macht der Gesetzgeber der Beklagten es zu leicht, Geld zu verlangen.

http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm (http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm)

Das Spiel der Rundfunkanstalten ist einfach: Äpfel und Birnen sind gleich, weil ich die Augen geschlossen habe und Du mir nicht nachweisen kannst, dass sie nicht gleich sind.


Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: PersonX am 16. Dezember 2014, 13:29
Zitat
Das Spiel der Rundfunkanstalten ist einfach: Äpfel und Birnen sind gleich, weil Person A die Augen geschlossen hat und Partei B Person A nicht nachweisen kann, dass sie nicht gleich sind.

Bezogen auf Äpfel und Birnen, die können mit geschlossenen Augen gefühlt werden.
Bezogen auf den Rundfunkbeitrag, selbst mit geschlossenen Augen oder ohne Ohren kann erkannt werden, dass es nicht gleich ist, nicht gleich behandelt wird, und schon gar nicht das gleiche ist wie vor 01.01.2013 . Solange es also Richter gibt, die dieses vor und nach vermischen, so muss in der Klage sehr genau darauf geachtet werden, die Vergleichspunkte entsprechend deutlich herauszustellen. Bei Äpfeln und Birnen ist das einfach, es ist die äußere Form. Bezogen auf den Rundfunkbeitrag ist es wahrscheinlich genauso, denn es macht doch einen gewaltigen Unterschied, ob für ein Gerät bezahlt werden soll, welches vielleicht in einer Wohnung, Wohnwagen, freien, oder irgendwo steht, oder ob für eine Wohnung gezahlt werden soll.  Und diesen Punkt damit gerechtfertigt werden möchte, weil in Wohnungen typischerweise Rundfunk emfangen werden könne. In Wohnungen werden typischerweise ganz andere Sachen vorwiegend gemacht. Eine Wohnung wird typischerweise nicht zum Emfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern überwiegend für die alltäglichen Dinge des Lebens.
Und selbst ein Gerät, welches den Emfang ermöglichen würde muss noch lange nicht deswegen vorhanden sein. Es gibt also zwar Wohnungen, welche vielleicht typischerweise ein Gerät enthalten, welches die Eigenschaften hätte um damit Rundfunk zu emfangen, die Nutzung aber zu 100% in der Wiedergabe von z.B. Spieleboxenausgaben liegt. Somit wäre selbst eine Statistik falsch in welcher zwar behauptet wird, es gäbe vielleicht in xx % Haushalten entsprechende Geräte. Was in der Statistik nicht deutlich wird, ist wie diese genutzt werden. Eine falsche Statisik ist die Grundlage ganz vieler Fehler. Bereits mit Erscheinen der ersten privaten, oder der ersten Videoplayer etc. alles was nicht primär mit Rundfunk zu tun hat, aber mit den gleichen Geräten möglich wäre da hätte bereits anders geurteilt werden müssen weil die Zweckbindung der Anschaffung nicht mehr vorhanden gewesen ist. Genau so ist das jetzt, die Wohnung wird ja nicht angeschaft damit dort Rundfunk genutzt werden kann. Sondern es wäre immer anders herum. Deshalb einfach abschaffen oder so umgestalten dass, zwischen Nutzung und Nichtnutzung deutlich unterschieden werden kann, dieses aber nicht anhand eines Gerätes, welches perse zu etwas anderem genutzt werden kann, sondern z.b. über Verschlüsselung oder eine Dongelbox.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 16. Dezember 2014, 15:52
Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Sie werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.
...

Sehr wichtige Erkenntniss!

Hier erneut die Rolle der Nutzung:
...
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt oder sich anders informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.
...

Auch die Aussage von 907 ist bemerkenswert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12352.msg82967.html#msg82967
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Calimero am 16. Dezember 2014, 15:57
....Genau so ist das jetzt, die Wohnung wird ja nicht angeschaft damit dort Rundfunk genutzt werden kann. Sondern es wäre immer anders herum. ....
Dieser Ansatz gefällt mir gut. Der sollte in (Verfassungs-)Klagen genauso mit aufgeführt werden.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: 907 am 16. Dezember 2014, 23:25
@ MichaelEngel
hast du irgendwas bezüglich des Zitiergebots geschrieben?

Es gibt 3 Fakten:
1) Der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler.
2) Es gibt keine Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
3) Ein Austritt bzw. eine Kündigung der "Mitgliedschaft" ist nicht möglich.

Die Erzielung allgemeiner Deckungsmittel durch Steuern bietet gegenüber ihrer Erzielung durch Vorzugslasten nicht notwendig einen „Freiheitsvorteil".
Die Steuererhebung ist mit anderen Worten nicht stets der mildere Grundrechtseingriff.
Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auch weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet, lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil" durch den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast gegenüber der Steuererhebung attestieren.

Der Rundfunkbeitrag muss doch in dieser Situation automatisch eine Einschränkung von Grundrechten haben. Landesrundfunkanstalten behandeln die Wohnungsinhaber wie (Förder-)Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.

In welchem Umfang ist der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen? Weiß es jemand?

Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: PersonX am 16. Dezember 2014, 23:29
Da kommt noch ein weiterer Punkt beim Thema der Emfangsmöglichkeit des öffentlichen Rundfunks hinzu, denn diese sollte so beschränken werden, dass diese nicht mehr in "privaten Wohnungen" möglich ist ohne ein "entsprechendes Gerät", welches für das "ABO" nötig wäre, was nur dazu da ist, damit das dort halt funktioniert. Wer es nicht hat, kann alle seine Geräte TV/Radio oder sonstiges so nutzen wie er das will ohne Zusatzkosten für den öffentlich rechtlichen Rundfunk.
Wenn jetzt aber irgendwer sagt, der Zugang soll aber für alle ungehindert sein, Achtung, genau diese Aussage enthält doch aber keine "Ortsangabe" wo der Zugang möglich sein soll, und damit kann der ungehinderte Zugang irgendwo bereit gestellt werden zum Beispiel an Säulen im öffentlichen Raum oder in Bibliotheken wo der Zugang ungehindert für jedermann jederzeit möglich ist.
Damit wäre auch diese Bedingung des Grundgesetzes aus Sicht von PersonX ausreichend erfüllt.

Der nächste Widerspruch hat ca. 20 Seiten mehr, bei all meinen Gedanken, aber erstmal wird ein neuer Bescheid benötigt. Die Säulen im öffentlichen Raum müssten nur frei stehen, aber könnten auch z.b. mit ZahlZuSehen oder ZahlZuHöhren Einwurfschlitzen bestückt werden.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Carina am 17. Dezember 2014, 07:36
Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Sie werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.

Es geht um die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen. Genau das kann in Wohnungen grundsätzlich unterstellt bzw vorausgesetzt werden, besonders wenn man die neuartigen Empfangsgeräte mitzählt. Die Erfassung der Rundfunkteilnehmer, dieser sog. "Anknüpfungspunkt" wurde weiter von der eigentlichen Nutzung entfernt installiert und bezieht sich auf ein nahezu existenzielles Grundbedürfnis der Menschen, nämlich wohnen. Der Mensch wohnt aber nicht um Rundfunk zu empfangen, sondern um zu überleben. Hier liegt der Knackpunkt. Man fragt sich: Was haben meine Grundbeddürfnisse, ohne die ich nicht überlebensfähig bin, mit TV-Konsum zu tun? Nichts. Dieser Anknüpfungspunkt dient in erster Linie der Erfassung der möglichen Teilnehmer und sagt nichts über die tatsächliche Nutzung aus. Das ist so, als hätte man vor 2013 gesagt: "Jeder der die Möglichkeit hat sich ein Empfangsgerät zu kaufen muß zahlen!"
Hier wird die Informationsfreiheit zugunsten der Erleichterung der Finanzierung des ÖRR geopfert.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Carina am 17. Dezember 2014, 08:37
Weiter:  :D Wenn es die Möglichkeit gibt Rundfunk zu empfangen, dann gibt es auch die Möglichkeit diesen nicht zu empfangen. Dieser Aspekt wird aber bei der Erhebung nicht berücksichtigt, außer es liegen voraussetzungen vor, die es dem Menschen in jedem Fall unmöglich machen, TV zu konsumieren (z.B. taubblind).
Eine andere Möglichkeit Rundfunk nicht zu empfangen ist aber die persönliche Einstellung zum TV-Konsum, also eine bewußte Entscheidung. Diese wird nicht berücksichtigt, also „diskriminiert“. Ein Leben ohne TV scheint weniger Wert zu sein als ein Leben mit TV.
Das paßt zu den Aussagen der angeblichen Vorteile des TV-Konsums (ÖRR) für die Demokratie.
Auch hier bin ich der Meinung, wenn man über Vorteile redet, dann muß man auch über Nachteile reden. Da wo es Vorteile gibt, gibt es eben auch Nachteile. Der Absolutheitsanspruch des ÖRR, der in 1. Linie Freizeitunterhaltung bereit stellt, ist nicht nachvollziehbar.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 17. Dezember 2014, 09:27
hast du irgendwas bezüglich des Zitiergebots geschrieben?

Selbstverständlich, mehrmals. Das sind Themen, die ich ausführlich behandle.

Aber es wird geleugnet, dass die Abgabepflicht überhaupt in Grundrechte eingreifen kann.

Wenn es um Grundrechte geht, wird sinngemäß erzählt: Man zahlt abstrakt für die Funktionsfähigkeit und ist nicht gezwungen, Programme zu nutzen.

Wenn es um Abgrenzung von Steuern geht: der Beitrag dient ausschließlich der Finanzierung der Programme (deren Angebot für uns ein Vorteil sein soll). Er ist also nicht voraussetzungslos.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 17. Dezember 2014, 09:35
Weiter:  :D Wenn es die Möglichkeit gibt Rundfunk zu empfangen, dann gibt es auch die Möglichkeit diesen nicht zu empfangen.

Genau das schreibe ich in meiner Stellungnahme (2. §3): "Wer Rundfunk nicht konsumiert, wird er es ebenfalls in der Wohnung nicht tun"

Und noch weiter:

Zitat
Letztendlich alles, was man macht, sei es alleine oder in Gruppe, macht man entweder zu Hause in der Wohnung, oder bei der Arbeit in der Betriebsstätte, oder unterwegs im Fahrzeug, oder im Freien, sei es auf der Straße, am Strand oder im Wald. Was eine gewisse Ruhe oder Halten von Gegenständen benötigt, wird man nicht ausschließlich, aber in erster Linie in geschlossenen Räumen wie Wohnungen, Betriebsstätten oder Fahrzeugen machen. Man könnte mit diesen realitätsgerechten Erwägungen die allgemeine Abgabeart "Raumabgaben" in den Gesetzen kodifizieren und mit dem Vorwand der Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten und des Schutzes der Privatsphäre sämtliche Abgaben auf Raumabgaben reduzieren und alle möglichen neuen solidarischen Raumabgaben einführen, wenn die Finanzierung von etwas, was für wichtig erklärt wird, gesichert werden soll. In Zeilen 13--20 von Seite 8 lässt das Urteil die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Raumabgabe für Rundfunk offen.

Der alten Rundfunkabgabe lag die Erwägung zugrunde, dass das Angebot der Rundfunkanstalten jene bevorzugt, die Empfangsgeräte zum Empfang bereit halten, und dass diese den Nutzungsvorteil mit der Gebühr (eigentlich Beitrag) entgelten sollen. Die Anknüpfung an Empfangsgeräte war ein sachliches Differenzierungskriterium: wer Geräte bereit hielt, war bevorzugt und hatte einen Vorteil, wer keine Geräte bereit hielt, war nicht bevorzugt und hatte diesen Vorteil nicht. Das Angebot der Rundfunkanstalten mag auch jedem einen Vorteil bringen, der eine Wohnung innehat, aber bevorzugt ihn nicht: auch wer keine Wohnung innehat, hat diesen selben Vorteil des Angebotes der Rundfunkanstalten. Dass man in seiner Wohnung Ruhe und Platz für Gegenstände (wie Empfangsgeräte) hat, gehört zum Begriff der Wohnung: wenn das Angebot der Rundfunkanstalten Wohnungsinhaber bevorzugen würde, dann auch jene, die gesund sind, sich gut ernähren und angemessen bekleiden können, so dass sie sich ohne Sorgen und gemütlich auf die Telenovelas und sonstige Sendungen konzentrieren können. Das Innehaben einer Wohnung ist kein Differenzierungskriterium für die mögliche Nutzung des Rundfunks. Die Rundfunkabgabe ist keine Vorzugslast, sie erfüllt §3 Abs. 1 AO und ist eine verfassungswidrige Steuer, wie Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer (Honorarprofessor an der Universität Siegen) in einem Gutachten (Fussnote: http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer) bemerkt.

http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm (http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm)
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 18. Dezember 2014, 10:20
Jetzt will ich ein wichtiges Thema behandeln.

Uns wird ständig erzählt, wir sollen diese Zwangsabgabe schlucken, weil Rundfunk ja so wichtig ist.

Das BVerfG argumentiert mit der "Besonderheit des Rundfunks", diese ist die Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft.

Hier muss man aber klar haben, was Wörter "Besonderheit", "besonders" (adj), "besonder" (adj) bedeuten. Besonder
ist lediglich das Gegenteil von Allgemein. Nur umgangssprachlich bedeutet mehr als das, nämlich, besonders gut,
ausgezeichnet, großartig.

Das Gericht argumentiert mit "Besonderheit" im eigentlichen Sinne, die Propaganda der Politik und Rundfunkanstalten fürs gemeine Volk mit der umgangssprachlichen Bedeutung.

Diese "Besonderheit" bedeutet, dass Rundfunk manipulieren kann, und deswegen einer Regelung bedarf. Die Propaganda dreht es um, die Besonderheit macht den Rundfunk zu etwas großartiges, zu einem Kulturgut, der Privilegien verdient.

Wenn Rundfunk manipulieren kann wegen dieser Besonderheit, dann sollte die Politik eben nicht diese Besonderheit fördern. Die Argumentation mit der Besonderheit als Großartigkeit widerspricht die ursprüngliche Argumentation des BVerfG.

In meinem Antrag ist in diesem Sinne zu lesen:

Zitat
Die Besonderheit des Rundfunks, seine Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft, rechtfertigt sicher eine gesetzliche Regelung des Rundfunks, wenigstens so lange, wie die Mehrheit der Bevölkerung sich durch Rundfunk informiert, aber sie rechtfertigt nicht einen Vorteil, einen Wettbewerbsvorteil der Presse und anderen allgemein zugänglichen Informationsquellen gegenüber, geschweige denn, wenn dieser Vorteil die Rundfunkanstalten als Informationsgeber der Mehrheit stärkt. Geld ist seinem Wesen nach knapp, man verfügt beschränkter finanzieller Mittel, um den Bedarf an Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu decken: was als Rundfunkbeitrag ausgegeben wird, fehlt für andere Quellen wie die Presse, meine bevorzugte Informationsquelle. Der Wettbewerbsvorteil der Rundfunkanstalten durch Zwangsabgaben schränkt das Einkommen der Presse ein, schränkt das Angebot der Presse durch ihre Finanzierung ein, gefährdet die Existenz von Zeitungen: wenn die gesetzte Höhe der Abgabe die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt, dann beeinträchtigt die Wettbewerbsverzerrung die Pressefreiheit. Dieser aufgezwungene Rundfunkbeitrag geht auch auf Kosten der Vielfalt und des Angebotes der allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinne des Art. 5 GG. Auch die Presse hat ihre Besonderheit: man kann langsam lesen und wiederholt lesen, was weniger aktuell, aber genauer und ausführlicher geschrieben wurde. Die Presse soll aber im Gegensatz zum öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern auch marktwirtschaftlich, um sich zu entwickeln und zu bestehen. Auch der Wettbewerbsvorteil des Rundfunks durch den aufgezwungenen Rundfunkbeitrag beeinträchtigt mittelbar meine Informationsfreiheit.


http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm

Nur, in der Dekadenz glauben selbst die Politiker an ihrer eigenen Propaganda, die Gerichte vergessen die ursprüngliche Bedeutung und Argumente. Hier aus meiner Stellungnahme zur Klageerwiderung:

Zitat
Das [Potsdamer] Urteil behauptet in der Uberschrift (Zeilen 11--12, Seite 19), dass die Informationsfreiheit nicht verletzt sei, einige Zeilen weiter unten (Zeilen 24--25) betrachtet die Frage ihrer Verletzung als offen, um unmittelbar danach (bis Zeile 6 in Seite 20) zu gestehen, dass sie doch verletzt sei, aber nur gering und nicht unverhältnismäßig:

    "Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in §2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist --- wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr --- nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hier für lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck vom hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 1BvR 199/11 -, juris Rn 14ff, 18)."

Das Urteil paraphrasiert hier fast wörtlich aus zwei Stellen des Beschlusses des BVerfG, auf das es verweist. Und wo nennt dieses allgemeine Gesetz die angeblich nicht unverhältnismäßig beschränkte Informationsfreiheit, wie Art. 19 GG es verlangt? Auffallend ist zuerst die Phrase "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags". Verhältnismäßig wozu? Zum Vorteil, den ich vom Rundfunk nicht habe, zu meinem Einkommen, zu meinen Ausgaben, darunter zu meinen Ausgaben für Information, ist die Zahlungsverpflichtung nicht verhältnismäßig niedrig, wie ich in meinem Antrag dargelegt habe. In dem genannten Beschluss ging es um die PC-Gebühr und steht ursprünglich: "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr". Die alte Grundgebühr (EUR 5,76) war also "verhältnismäßig niedrig", der neue "Beitrag" (EUR 17,98) auch. Ab wie viel Euro ist die Zahlungsverpflichtung für eine unerwünschte Leistung nicht mehr "verhältnismäßig niedrig" und zunächst "relativ teuer"? Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mag wichtiger als meine Informationsfreiheit, als all meine Grundrechte zusammen, als meine Gesundheit und Leben selbst sein: die Schlussfolgerung ist aber sicher falsch. Ich verweise auf den letzten Absatz in §4 (Seite 5) meiner Klageschrift.

http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm (http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm)

Es bleibt die Frage, was dass BVerfG ursprüglich mit "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr" meinte, was offensichtlich das VG Potsdam nicht richtig verstand.

Man beschwerte sich damals wegen der PC Gebühr für einen Rechner, der nicht zum Empfang bereit gehalten wird. Das BVerfG ging trotzdem davon aus, dass das halten eines Internet-PC einen Vorteil vom Angebot der Anstalten bringt. Wahrscheinlich nicht denselben Vorteil, als den Vollnutzern mit echten Empfangsgeräten. Vielleicht deswegen "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung": in Verhältnis zur vollen Gebühr. Trotzdem ein Bedenkliches Argument, das die Tür zur jetzigen noch größeren Unverhältnismäßigkeit eröffnete.

Wenn PC nicht zum Empfang benutzt werden, dann selbst ein Pfennig ist unverhältnismäßig viel!

Den wichtigen, letzten Absatz in §4 meiner Klageschrift habe ich hier schon zitiert. Wieder:

Zitat
Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht, dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist, muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.

http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm (http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm)
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 18. Dezember 2014, 12:09
Ich will obiger Beitrag ergänzen.

Wie gesagt, nicht eine Privilegierung, sondern eine Regulierung des Rundfunks ist wegen der "Besonderen Bedeutung des Rundfunks" (Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung) nötig. Hier geht es um Rundfunk im allgemeinen (Privat und öffentlich rechtlichen).

Im Namen dieser Regulierung ist die Berechtigung des  öffentlich rechtlichen Rundfunks. Da man dem Privaten Rundfunk nicht zutraut, einen Grundversorgungsauftrag zu erfüllen, da man von ihm keine Neutralität erwartet, da wegen der Knappheit der Frequenzen keine Vielfalt wie bei der Presse zu erwarten ist, ist der öffentlich rechtliche notwendig, um ein Gleichgewicht zu herstellen. Sinngemäß so die Argumentation des BVerfG.

Diese Argumentation geht so weit, dass die Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie nur so lange geltzen, wie es privaten Rundfunk gibt. Ohne privaten Rundfunk gibt es diese Garantien für den öffentlich rechtlichen nicht. Das steht sogar ausdrücklich in einem Urteil des BVerfG (ich finde die Stelle aber nicht mehr, für einen Hinweis wäre ich dankbar).

Für wenn ist also das vom öffentlich rechtlichen Rundfunk hergestellten Ausgewogenheit wichtig? Wenn es für die Allgemeinheit wichtig ist, dann muss es mit einer Geemeinlast (Steuer) und nicht Vorzugslast (Gebühr oder Beitrag) gezahlt werden. Wenn es für den Rundfunkverbraucher wichtig ist, einen vielfältigen Rundfunk, dann eben vom Rundfunkverbraucher als Vorzugslast.

In diesem Sinne ist der letzte Satz in diesem Absatz meines Antrags:

Zitat
Die Regelung benachteiligt mich und all jene, die wie ich Rundfunk nicht konsumieren wollen oder gar können: behandelt gleich das Ungleiche. Ob man konsumieren will, ist hier wesentlich: bei der Abgabe handelt es sich um einen Entgelt für eine Leistung, angeblich nicht um eine Steuer. Für den, der konsumieren will, könnte sich die teure Rundfunkabgabe lohnen. Für mich, der nicht konsumieren will, der das einseitige Angebot in Anspruch nicht nimmt und nicht nehmen will, ist es eine Abgabe ohne Gegenleistung, eine Belastung. Für mich ist die monatliche Abgabe in Höhe von EUR 17,98 nicht wenig Geld: ich verzichte auf vieles, was ich brauche, wegen weniger Geld. Für die programmliche Vielfalt und Breite des Rundfunks, deren Gewährleistung die gesetzliche Aufgabe des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist, sollten jene zahlen, die Rundfunk als Quelle gewählt haben: für meine ausgewogenen Quellen soll ich mich selbst kümmern und zahlen.

http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm (http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm)
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 18. Dezember 2014, 15:49
Zitat
Das [Potsdamer] Urteil behauptet in der Uberschrift (Zeilen 11--12, Seite 19), dass die Informationsfreiheit nicht verletzt sei, einige Zeilen weiter unten (Zeilen 24--25) betrachtet die Frage ihrer Verletzung als offen, um unmittelbar danach (bis Zeile 6 in Seite 20) zu gestehen, dass sie doch verletzt sei, aber nur gering und nicht unverhältnismäßig:

    "Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in §2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist --- wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr --- nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hier für lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck vom hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 1BvR 199/11 -, juris Rn 14ff, 18)."

Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland) - wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_(Deutschland))

Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.

Fragen:
Wie und wann fand die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme statt?

Wurde die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme dem heutigen Stand der Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsmöglichkeiten revidiert und  mit heutigen Ausgaben für Medien in Relation gesetzt?
Kann es sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkzwangsausgaben vielfach 25 bis 70% der gesamten Ausgaben für Information ausmachen?

Wurden die Nichtnutzer der ö.-r. Programme angemessen berücksichtigt?
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: 907 am 18. Dezember 2014, 18:14
hier mal "Verhältnismäßigkeitsprinzip (Prüfschema)"
Quelle:Link (http://books.google.de/books?id=2oS4BAAAQBAJ&pg=PA131&lpg=PA131&dq=Eine+Ma%C3%9Fnahme+kann+nicht+mehr+angemessen+sein,+wenn+sie+schon+nicht+erforderlich+ist&source=bl&ots=btD9V8okMb&sig=FmXOmXzFOrnsPdetlFeaRyGuQIs&hl=de&sa=X&ei=jtNrVLzZEYTQygOCh4GQAQ&ved=0CCkQ6AEwAQ#v=onepage&q=Eine%20Ma%C3%9Fnahme%20kann%20nicht%20mehr%20angemessen%20sein%2C%20wenn%20sie%20schon%20nicht%20erforderlich%20ist&f=false)

1. Zweckprüfung: (Verfassungs-) Legitimität des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks (kann auch zusammen mit Geeignetheit geprüft werden

2. Geeignetheit: Generelle Zwecktauglichkeit des Gesetzes

3. Erforderlichkeit: Kein eindeutig milderes, aber eindeutig ebenso effektives Alternativgesetz denkbar

4. Angemessenheit: Wahrung der Zumutbarkeit (Gesamtabwägung)

...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden.
Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Grinsekatze am 18. Dezember 2014, 18:39
@907
Wenn man das Dokument weiter liesst, auf den Dein Link verweist, dann stehen dort noch mehr interessante Sachen, die man vielleicht auch für eine Begründung nutzen kann, warum man sich in seine Grundrechten verletzt sieht.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Greyhound am 19. Dezember 2014, 12:33
Diese Argumentation geht so weit, dass die Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie nur so lange geltzen, wie es privaten Rundfunk gibt. Ohne privaten Rundfunk gibt es diese Garantien für den öffentlich rechtlichen nicht. Das steht sogar ausdrücklich in einem Urteil des BVerfG (ich finde die Stelle aber nicht mehr, für einen Hinweis wäre ich dankbar).

Ausführungen dazu findet man soweit mir ersichtlich im Wesentlichen erstmals in der 4. Rundfunkentscheidung des BVerfG Urteil v. 04.11.1986, Az. 1 BvF 1/84 http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/83-BVerfG-Az-1-BvF-184-4.-Rundfunkentscheidung-Niedersachsen.html (http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/83-BVerfG-Az-1-BvF-184-4.-Rundfunkentscheidung-Niedersachsen.html).

Für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung leitete das Bundesverfassungsgericht eine Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk daraus ab, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des dualen Systems von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhängen sollte. Die Finanzierungsgarantie umfasste die zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrages benötigten finanziellen Mittel. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte unabhängige Meinungsvielfalt garantieren.

Heute ist Meinungsvielfalt zweifelsohne durch die unzähligen anderweitigen Quellen insbesondere des Internets weitaus besser gewährleistet und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einem Höchstversorgungsmoloch nebst intransparenten gewinnorientierten Geflechten von Tochter- und Enkelunternehmen mutiert und die Vorgaben der "unabhängigen" Finanzkontrollinstanz KEF werden legislativ kurzerhand kastriert.

Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 19. Dezember 2014, 14:21
Heute ist Meinungsvielfalt zweifelsohne durch die unzähligen anderweitigen Quellen insbesondere des Internets weitaus besser gewährleistet und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einem Höchstversorgungsmoloch nebst intransparenten gewinnorientierten Geflechten von Tochter- und Enkelunternehmen mutiert und die Vorgaben der "unabhängigen" Finanzkontrollinstanz KEF werden legislativ kurzerhand kastriert.

Klar, aber das war auch früher für die Presse. Sicher hat auch das Internet wie die Presse und der Rundfunk
eine Besonderheit, und auch eine Breitenwirkung und Aktualität, weniger eine Suggestivkraft. Über Manipulation
im Internet kann man nicht reden: da sind die kritischsten Geister. Vor allem gilt im Internet nicht die Knappheit
der Frequenzen und deswegen nicht die Notwendigkeit eines öffentlich rechtlichen Internets. Die Entwicklungsgarantie
gilt nicht für die Verbreitung des Rundfunks auf das Internet, weil die Voraussetzungen der Argumentation des
BVerfG für das Internet nicht gelten.

Man kann aber vielleicht heute noch sagen, dass für den Rundfunk die Voraussetzungen gelten: Knappheit der Frequenzen,
Breitenwirkung, Aktualität, Suggestivkraft. Man kann noch die künstliche Rundfunkfreiheit akzeptieren, die mehr als
die Freiheit bedeutet, vor Kamara und Mikrophon zu sagen, was man will, sondern auch eine Zwangsfinanzierung
durch Teilnehmer bedeutet. Aber dann BASTA!!!! PUNKT!!! ENDE!!!

Die PC-Gebühr, die Wohnungssteuer, gingen viel zu weit, weil sie unbeteiligte Menschen betreffen.

Selbstverständlich kann das BVerfG eine neue Rundfunkfreiheit erfinden, die das Wohnen, Essen und Atmen
gebührenpflichtig macht. Aber dann verliert es an Glaubwürdigkeit.Das würde das Vertrauen an die demokratischen
und rechtsstaatlichen Institutionen untergraben. Aber wahrscheinlich ist der öffentlich rechtliche Rundfunk wichtiger als
das Vertrauen an den Rechtsstaat.

(P.S. Danke für den Hinweis auf das Urteil)
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Greyhound am 19. Dezember 2014, 18:07
Klar, aber das war auch früher für die Presse.
Die Presse wird grundrechtlich anders beurteilt, siehe dazu bitte auf Seite 476 bzw. Seite 12 des pdf-Dokumentes hier http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/22373 (http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/22373).

Die PC-Gebühr, die Wohnungssteuer, gingen viel zu weit, weil sie unbeteiligte Menschen betreffen.

Die Ausbreitung des örR im Internet ist allerdings leider laut BVerfG gedeckt, soweit sich der Rundfunk
des Internets allein als Verbreitungsmedium seines regulären Programms bedient
(Seite 477 bzw. Seite 13 des pdf-Dokumentes).
Deshalb finde ich wichtig, dass man wann immer es geht darauf hinweist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen die sie betreffenden Vorschriften ( §§ 11d Abs. 2 bzw. 11f Abs. 4ff. RStV 15) und europarechtliche Vorgaben verstoßen.

Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 20. Dezember 2014, 12:35
Die Presse wird grundrechtlich anders beurteilt, siehe dazu bitte auf Seite 476 bzw. Seite 12 des pdf-Dokumentes hier http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/22373 (http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/22373).

Lesenswertes Dokument!

Die Ausbreitung des örR im Internet ist allerdings leider laut BVerfG gedeckt, soweit sich der Rundfunk
des Internets allein als Verbreitungsmedium seines regulären Programms bedient
(Seite 477 bzw. Seite 13 des pdf-Dokumentes).

Ich meine, MichaelEngels Argument gilt trotzdem noch.

Uwe veröffentlichte hier mal Statistiken, die zeigen, Rundfunkprogramme werden im Internet kaum wahrgenommen. Da können die privaten Sender machen, was sie wollen, einen Ausgleich durch öffentlich rechtliche Sender ist nicht nötig. Rundfunk im Internet ist kein Massenmedium mehr. Breitenwirkung bedeutet nicht nur, in allen Richtungen zu senden,
sondern aus allen Richtungen wirklich empfangen zu werden, und das ist hier nicht der Fall.

Wie MichaelEngel sinngemäß hinweist, die Einspeisung von Rundfunkprogrammen im Internet diente nur als Vorwand, um "neueartige Empfangsgeräte" gebührenpflichtig zu machen. Sie hätten auch Telefone vom Anfang an gebührenpflichtig gemacht, weil sie da Radioprogramme einspeisen können. Nur: die Qualität vom Empfang mit Telefon oder Internet ist nicht mit der Qualität bei spezialisierten Gertäten vergleichbar: das wird nie richtig Erfolg haben. Und wenn das erfolgreich wäre, wären die Telefonlinien belastet, das Internet lahm, so dass sie für ihren eigentlichen Zweck (Kommunikation, wissenschaftlichen und kommerziellen Datentransverkehr, u.s.w.) nicht mehr brauchbar wären. Hier wäre die Pflicht des Gesetzgebers, den Missbrauch von Telefonlinien und Internet zu verbieten, anstatt mit den Rundfunkanstalten das Propagandalied der Medienkonvergenz und der weltweiten Verschmelzung der Medien zu singen.

Das Einspeisen in das Internet bringt keine Breitenwirkung im Internet, keinen Ersatz für den Empfang mit den richtigen
Geräten, kostet den Anstalten nichts, weil sie nicht für die Netze zahlen, aber dient als Vorwand, Geld für eine unmögliche Möglichkeit zu verlangen. Es gelten die Prämissen vom BVerfG nicht. Aber um das geldsaugende Apparat zu verteidigen, werden vielleicht die Argumente so gedehnt, dass sie sehr dünn werden.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Viktor7 am 20. Dezember 2014, 15:09
hier mal "Verhältnismäßigkeitsprinzip (Prüfschema)"
Quelle:Link (http://books.google.de/books?id=2oS4BAAAQBAJ&pg=PA131&lpg=PA131&dq=Eine+Ma%C3%9Fnahme+kann+nicht+mehr+angemessen+sein,+wenn+sie+schon+nicht+erforderlich+ist&source=bl&ots=btD9V8okMb&sig=FmXOmXzFOrnsPdetlFeaRyGuQIs&hl=de&sa=X&ei=jtNrVLzZEYTQygOCh4GQAQ&ved=0CCkQ6AEwAQ#v=onepage&q=Eine%20Ma%C3%9Fnahme%20kann%20nicht%20mehr%20angemessen%20sein%2C%20wenn%20sie%20schon%20nicht%20erforderlich%20ist&f=false)

1. Zweckprüfung: (Verfassungs-) Legitimität des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks (kann auch zusammen mit Geeignetheit geprüft werden

2. Geeignetheit: Generelle Zwecktauglichkeit des Gesetzes

3. Erforderlichkeit: Kein eindeutig milderes, aber eindeutig ebenso effektives Alternativgesetz denkbar

4. Angemessenheit: Wahrung der Zumutbarkeit (Gesamtabwägung)

...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden.
Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist.


Die Umstellung war nicht erforderlich, denn es wurden wenige Sparpotentiale genutzt, dafür Geld massenweise zum Fenster rausgeworfen. Man denke nur an die überteuerten Sportrechte, Mehrfachübertragungen, Intendantengehälter, Zusatzrenten und, und, und.

Die Umstellung war auch deswegen nicht erforderlich, weil die politisch abhängige KEF (alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen) am Bedarf vorbei, durch wohlwollende Finanzierungsgenehmigungen, die Anzahl der ö.-r. TV- und Radio-Programme auf inzwischen 90 Stück ermöglich hat. Hätte die KEF den Finanzträumen der ÖRR nicht nachgegeben, wäre die Anpassung an den Bedarf für ö.-r. Programme besser möglich.

Daher gilt:
"...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden"
Zitat

 Verhältnismäßigkeitsprinzip_(Deutschland) (http://de.wikipedia.org/wiki/Verhältnismäßigkeitsprinzip_(Deutschland))
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“)  ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 17. September 2015, 15:35
Mein letztes Schreiben hat zwei Seiten: http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm (http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm)

Es fasst einiges zusammen.

Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: sin am 17. September 2015, 22:08
Ich möchte mich recht herzlich für die Veröffentlichung Ihres Schriftwechsels bedanken.
Während dem Lesen der Zeilen wird einem klar, wieviel Arbeit, Recherche und Mühen dafür aufgebracht wurden. Es schmerzt beinahe zu lesen wie deutsche Richter Ihrer auferlegten Verantwortung nicht gerecht werden und, aus welchen Gründen auch immer, Haar sträubende Argumentationen konstruieren. Um es mit Ihren Worten zu sagen:
Zitat
Mich befremdet, dass Verwaltungsgerichte keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sehen, aber mit Aufeinander-Inhaltlich-Bezug-Nehmen urteilen, dass sie bei Klagen, die Grundrechte vieler Menschen betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen.

Zu Zeit warte ich noch auf einen Beitragsbescheid, dann werde ich klagen.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: nauth68 am 25. Januar 2016, 21:40
Eine mir bekannte Person S ist auch auf dem Weg der Klage und ich will hier kurz ihren Zwischenstand bekanntgeben, der lediglich ihre Meinung darstellt. Jeder sollte sich selbst eine Meinung zu dem Thema bilden und selbst recherchieren. Person S hat jedoch den Eindruck, dass im gesamten Forum viel Halbwissen als Tatsachen dargestellt wird. Viele haben Zeit schinden können und verbuchten das als Erfolg. So zahnlos dürfe unser Staat jedoch nicht sein, dass er sich mit Taschenspielertricks auseinandernehmen liesse.

1. Das Einzige, was bei der Klage von Person S (sie ist kurz vor dem Verfahren) noch offen ist, ist der möglich Verstoß des RStV gegen Art. 3 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz.

2. Eilrechtsschutz wurde abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehung größer wäre als ihr Interesse an der Aussetzung, weil sie im Erfolgsfall das Geld zurückfordern könne und weil die Erfolgsaussichten gering seien. Kann ich verstehen: Würde der Eilrechtsschutz gewährt, könnten das 40 Mio. Wohnungsinhaber nachmachen und der Rundfunk wäre Geschichte. Andererseits ist die Erfolgsaussicht wirklich gering, da kein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt - kann ich auch nachvollziehen, was nicht heißt, dass es mir oder Person S gefällt.

3. Offenbar soll der Rundfunk eine Grundversorgung mit Informationen sicherstellen und zur Bildung beitragen. Dass Person S klagte, die Leistungen des Rundfunks gingen darüber hinaus, wurde abgelehnt und mit zahlreichen Urteilen des BVerfG usw. belegt. Es scheint so zu sein, dass das BVerfG den Auftrag des Rundfunks zu Bildung und Grundversorgung mit Informationen über Jahrzehnte selbst definiert hat. Person S fand auch kritische Stimmen dazu. Da aber die Urteile alle vom höchsten deutschen Gericht stammen, gab Person S an dieser Stelle auf.

4. Für die Werbung im Rundfunk gelte das gleiche, urteilte man gegenüber Person S: Sie ist offenbar vom BVerfG gedeckt. Begründet wurde das in ihrem Fall mit Urteilen des Verfassungsgerichts (1 BvR 2270/05 und 1 BvL 30/88). Dort geht das BVerfG davon aus, dass die Abhängigkeit von den Werbekunden gering zu halten sei und dass dadurch der Staatseinfluss geringer werde. Kann Person S teilweise nachvollziehen, aber auch das erscheint ihr unbedeutend, weil höchstinstanzlich entschieden.

5. Der Säumniszuschlag sei laut dem Entscheid des Gerichts rechtens, weil die Fälligkeit und die Betragspflicht per Gesetz entstünden. Person S glaubt, dass der Säumniszuschlag rechtens sei wegen OVG 9 S 50.10. Der Bescheid diente nur der Vollstreckung. Das dürfte nach Einschätzung von Person S

6. auch das Problem für alle die werden, die es geschafft haben, die eintreibenden Stellen wie Finanzamt und Gerichtsvollzieher abzuwimmeln. (das fand Person S auch in einem anderen Forum bestätigt.) Voraussichtlich wird der Beitragservice dann einfach in Zukunft seine Fehler korrigieren (z.B. die Bescheide noch einmal per Einschreiben schicken und dann erneut den Vollzug einleiten). Person S geht fest davon aus, dass die GEZ das Geld eintreiben wird. Und das greift ihrer Meinung nach sogar, wenn der RStV geändert würde, weil er jetzt gültig war. Den Weg habe hat Person S aufgegeben, weil sie annimmt, dass man damit nur auf Zeit spielt. Außerdem sei das kein echter Widerstand.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: volkuhl am 25. Januar 2016, 21:53
Was wäre denn nach Ansicht von Person S echter Widerstand?
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: nauth68 am 25. Januar 2016, 22:08
Echter Widerstand ist für Person S, mit der Klage Erfolg zu haben. Revolution geht zur Not auch ;-)
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Knax am 25. Januar 2016, 22:12
Der Säumniszuschlag sei laut dem Entscheid des Gerichts rechtens, weil die Fälligkeit und die Betragspflicht per Gesetz entstünden. Person S glaubt, dass der Säumniszuschlag rechtens sei wegen OVG 9 S 50.10. Der Bescheid diente nur der Vollstreckung.

Dem muss entgegengehalten werden, dass der Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG auch auf dem Gebiet des Sonderverwaltungsrechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Warum ist das so? Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, um daraufhin eine Regelung (Anordnung) im Einzelfall treffen zu können, hier also die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Der Rundfunkbeitragspflichtige ist gesetzlich nicht zur Selbstveranlagung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er weder die Höhe des Rundfunkbeitrags noch den Beginn der Rundfunkbeitragspflicht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst ermitteln muss. Dies ist Aufgabe der Behörde, die durch die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen eine Regelung (Anordnung) im Einzelfall trifft. Diente der Festsetzungsbescheid "nur der Vollstreckung", so würde dies bedeuten, dass die Festsetzung keinen Regelungscharakter aufweisen würde. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Festsetzung kein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG ist.

Dem § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV liegt die irrige Annahme zugrunde, dass es sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, der deklaratorische Wirkung habe. Richtig ist, dass es sich bei dem Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Im Leistungsrecht haben feststellende Verwaltungsakte jedoch stets konstitutive Wirkung, weil sie im Einzelfall regeln, was (nach den Ermittlungen der Behörde) rechtens ist. Ein feststellender Verwaltungsakt, der lediglich deklaratorische Wirkung hat, hat keine Regelungswirkung. Folglich wäre § 35 VwVfG nicht erfüllt. Es würde sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Knax am 26. Januar 2016, 08:31
Wann ein Anspruch fällig ist, ist nicht eine Frage der Beitragsveranlagung. Wann ein Anspruch fällig ist, ist also nicht im Rahmen der Festsetzung zu regeln.

Wann ein Anspruch fällig ist, ist jedoch eine Frage des Abgabenschuldrechts. Wann ein Anspruch fällig ist, ist daher im Rahmen des Leistungsgebotes zu regeln, weil das Leistungsgebot genau die Aufgabe erfüllt, den Abgabenschuldner zur Leistung aufzufordern. Eine Regelung über den Fälligkeitszeitpunkt ist in jedem Falle im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Dies bedeutet, es bedarf eines Verwaltungsaktes hierüber - und dieser Verwaltungsakt ist seinem Sinn und Zweck nach das Leistungsgebot.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2016, 08:55
Hört doch mal bitte mit dem Märchen auf, daß ÖRR Behörden seien; sie sind keine, in keinem nur möglichen Punkt. Denn sie sind es gemäß Bundesrecht ganz oder gar nicht; Mischwesen ausgeschlossen. Da sie es ganz nicht sind, sind sie gar keine Behörden.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: Zweifler am 26. Januar 2016, 10:18
Hört doch mal bitte mit dem Märchen auf, daß ÖRR Behörden seien; sie sind keine, in keinem nur möglichen Punkt. Denn sie sind es gemäß Bundesrecht ganz oder gar nicht; Mischwesen ausgeschlossen. Da sie es ganz nicht sind, sind sie gar keine Behörden.

alle Gegenargumente bleiben vor Gericht unbeachtet, da festgestellt wurde, dass die Zahlpflicht der Rundfunkbeiträge schon per Gesetz entsteht.

Denkt hier eigentlich noch jemand ernsthaft, dass Klagen innerhalb des BRD-"Rechts"-Systems auf breiter Ebene Erfolg haben könnten ? Die Gerichte werden doch einen
8 Milliardenmarkt nicht zerschießen!!! Dafür werden die Lobbygruppen und ihre Profiteure selbst schon sorgen. Versprochen !
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: marga am 26. Januar 2016, 12:02
Hört doch mal bitte mit dem Märchen auf, daß ÖRR Behörden seien; sie sind keine, in keinem nur möglichen Punkt. Denn sie sind es gemäß Bundesrecht ganz oder gar nicht; Mischwesen ausgeschlossen. Da sie es ganz nicht sind, sind sie gar keine Behörden.

Hallo @all,
könnte es doch sein, dass die LRA wie hier z.b. Saarländischer Rundfunk, eine Behörde im Sinne der Verwaltung ist?
Siehe: LINK zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (SPersVG) § 1 Abs. (2) Geltungsbereich und § 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle

http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2035-1.pdf

§ 1
Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der
Saarländische Rundfunk.


3. Saarländischer Rundfunk

§ 110
Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.

(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht.
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Angestellten.

(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.

+++
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: PersonX am 26. Januar 2016, 13:21
wegen der Rechtsformen gibt es wahrscheinlich mehr als ein Thema:

z.B. wird das auch hier diskutiert

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg104955.html#msg104955
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: kritzel300 am 26. Januar 2016, 14:00
Zitat
alle Gegenargumente bleiben vor Gericht unbeachtet, da festgestellt wurde, dass die Zahlpflicht der Rundfunkbeiträge schon per Gesetz entsteht.

Denkt hier eigentlich noch jemand ernsthaft, dass Klagen innerhalb des BRD-"Rechts"-Systems auf breiter Ebene Erfolg haben könnten ? Die Gerichte werden doch einen
8 Milliardenmarkt nicht zerschießen!!! Dafür werden die Lobbygruppen und ihre Profiteure selbst schon sorgen. Versprochen !

Hi,

wir wurden von oben herab diktatorisch verpflichtet diese Zwangsbeiträge zu zahlen.
Es dürfte ziemlich schwer sein gegen etwas vorzugehen, was von oben bestimmt wurde.

Wenn ich das recht verstehe, da kommt irgendeine öffentliche oder staatliche Einrichtung oder was auch immer, erhebt plötzlich eine Yoghurtgebühr auf jeden Löffel und jeder muß diese Gebühr zahlen, egal ob und wieviele Löffel er hat.
Die Leute ziehen von Gericht zu Gericht, werden regelrecht hingehalten.

Wenn Fräulein M. & Co ein Gesetz erlässt, daß eine Yoghurtsteuer fällig wird, dann ist das schlicht und einfach "rechtens" und es gibt "rechtlich" nichts daran zu rütteln.

Man könnte im Prinzip genauso gut ins Gesetzbuch schreiben:
§ 1 : ich habe immer  Recht
§ 2 : Wenn ich doch mal unrecht habe, dann tritt § 1 in Kraft!

so ungefähr sieht es doch aus.

Und die Leute in Berlin sind es gewohnt, daß wir alles stillschweigend hinnehmen.
Diese Leute haben doch nicht die geringste Skrupel und machen mit uns was sie wollen und wir stehen da und nicken schweigend oder laufen von Gericht zu Gericht und die Kosten tragen wir auch noch selbst.
Papi beschließt Söhnchen hat um 10 Uhr Zuhause zu sein und um 11 im Bett zu liegen.
Söhnchen legt Klage bei Papi ein?
Wie hoch sind die Erfolgschancen?

Schaut euch um in anderen Staaten oder im letzten Jahrhundert, da wurden Gesetze geschaffen und auch als "rechtskräftig" anerkannt, später dann als "menschenunwürdig" verurteilt!

Ich denke jeder einzelne sollte der Regierung & Co einmal mitteilen, daß das nicht mehr so weitergeht, ein klares und deutliches "NEIN" vermitteln, daß wir das nicht mehr mitmachen.
Diese neue Fernsehregelung ist aus irgendeinem Hirn entsprungen, kein Beitragszahler hat dafür unterschrieben. Er wurde schlicht und einfach diktiert und fertig.

Demnächst wird wohl noch eine Pizzaria oder ein Puff eröffnet und will von uns Gebühren, egal ob wir den "Service" nutzen oder nicht.

Und wer nicht zahlt, dem wird GEWALT angedroht! Nämlich daß die Staatsgewalt ihm sein Hab und Gut wegnimmt für etwas was er weder bestellt noch erhalten hat.

Ich sehe in anderen Ländern, wenn die Regierung da macht was sie will, dann sind die Leute alle auf der Straße, kein Auto kommt mehr durch, und um Anmeldungen oder Arbeit scheren die sich nicht.

Ich frage mich warum wir überhaupt nachweisen müssen, daß diese Regelung "unrechtmäßig" ist, denn diese Regelung war früher nicht "rechtens" und wo wurde die "Rechtmäßigkeit" nachgewiesen?
Die Rechtmäßigkeit wurde einfach aus dem Ärmel geschüttelt und wir sollen nun erklären, warum sie unrechtmäßig ist?

Sollte man nicht einfach mal hinterfragen warum alles, was Papa Staat sagt, "richtig" ist?
Solange wir Papa Staat nicht klarmachen, daß dieses Land nicht ihm alleine gehört, werden wir wie unmündige Bürger behandelt, die nichts zu sagen haben.

Gründet doch einfach einen Autowaschservice für Staatsfahrzeuge und sendet dem Staat für alle Fahrzeuge einen Gebührenbescheid, egal ob sie den Service nutzen oder nicht.
Wenn sie euch nicht ernst nehmen, dann habt ihr zumindest den Beweis für die Unernsthaftigkeit der Fernsehgebühr.

Ich hoffe wirklich, daß irgendjemand es auf den "rechtlichen" Wege schafft etwas gegen diese Fernsehdiktatgebühr zu unternehmen, mache mir allerdings nicht viel Hoffnung,

wünsche Euch und jedem einzelnen viel Erfolg,
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2016, 20:48
könnte es doch sein, dass die LRA wie hier z.b. Saarländischer Rundfunk, eine Behörde im Sinne der Verwaltung ist?
-> staatsnah, -> staatsfern, -> eine Behörde muß staatsnah sein, -> der Rundfunk muß staatsfern sein, -> entsprechend sind Behörde und Rundfunk nicht vereinbar.
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: nauth68 am 27. Januar 2016, 19:38
Zum rbb habe ich ebenfalls gefunden, dass er eine Anstalt öffentlichen Rechts und ein Unternehmen sei, mit USt.Ident.-Nr.:

http://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/14057/2011480733/RUNDFUNK_BERLIN_BRANDENBURG_RBB_ANSTALT_D_OEFFENTL_RECHTS.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg
https://www.rbb-online.de/impressum/index.html
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: nauth68 am 14. März 2016, 19:32
Liebe Mitstreiter. Am Samstag habe ich das Urteil zu meiner Klage am VG Berlin erhalten:

Die Klage sei unbegründet, und die Zulassung zur Berufung wurde abgelehnt.

Interessant war schon das Verfahren. Hier die wesentlichen Infos:

Ein Ruhen des Verfahrens käme nur in Frage, wenn beide Parteien das beantragten. Was der ÖRR sicherlich nie tun wird und bei mir nicht tat.

Eine Aussetzung des Verfahrens käme in Betracht, wenn ein höherinstanzliches Urteil zu erwarten ist. Dies wurde in meinem Falle abgelehnt, weil erstens das Urteil des BVerfG (im anhängigen Verfahren zu dem möglichen Verstoß gegen Art. 3 GG) wahrscheinlich in ferner Zukunft liegt, da es noch keinen Verhandlungstermin gibt. Zweitens gäbe es am VG Berlin ca. 500 Klagen zu dem Thema, sodass sich das Gericht nicht in der Lage sähe, diese so lange auf Eis zu legen und dann alle nochmal zu verhandeln. Das finde ich schon skurril, denn es bedeutet, dass das Gericht keine Kapazitäten hat, ein besseres Urteil zu fällen. Da das Gericht sich den Aufwand nicht leisten kann, muss ich mit etwas weniger Recht vorlieb nehmen.

Die Richterin sagte, alle Eingangsgerichte hielten den RBStV für verfassungsgemäß. Weiterhin hätten sich die Richter am VG Berlin zu diesem Thema beraten und seien zu der Ansicht gelangt, Klagen wegen Verstoß gegen Art. 3 GG seien abzulehnen. Damit war vorab schon alles klar.

Für viele hier im Forum dürfte das Folgende interessant sein: Ich fragte die Richterin nach der Korrektheit der Form der Bescheide und sonstigen Schreiben des Beitragsservice und der Rundfunkanstalten. Sie sagte inhaltlich, diese seien ausgiebig geprüft und sozusagen wasserdicht.

In meiner Klagebegründung habe ich mich im Verfahren nur auf den möglichen Verstoß gegen Art. 3 GG bezogen, da die Richterin in einem Beschluss vor dem Verfahren bereits meine anderen Argumente (für mich glaubhaft) widerlegt hat, siehe meine vorigen Einträge in diesem Thread.

Meine Begründung war, mit Bezug auf das Urteil des VG Berlin (VG 27 K 310.14): Der Staat muss zur Erhebung des Rundfunkbeitrages typisieren. Grundsätzlich ist es das richtige Verfahren, den Nutzer als Typisierungsmerkmal zu verwenden, denn nicht die Wohnung konsumiert oder das Gerät, sondern die Person. Die mögliche Gegenleistung für den Beitrag wird am ehesten durch die Anzahl der konsumierenden Personen repräsentiert. Egal, ob ich vier Wohnungen haben oder siebzehn Geräte, die gleichzeitig laufen, ich kann nur einmal zusehen. Und egal, ob vier Personen vor einer Glotze oder vor vier Glotzen sitzen, es kucken vier!
Aktuell typisiert der Staat anhand der Wohnung - je Wohnung ist der Beitrag zu zahlen. Es bestünde auch die Möglichkeit, nach Geräten (altes Verfahren vor 2014) oder nach Nutzern zu typisieren. Das VG Berlin hat mit Bezug auf das BVerfG festgestellt, dass die Typisierung zulässig ist: "Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist." Meiner Ansicht nach ist alles drei nicht gegeben, denn der Betragsservice hat die Meldedaten aller Deutschen bekommen, damit liegen Daten über Wohnung UND deren Bewohner vor. Wieso also die Wohnung als Typisierungsmerkmal verwenden? Es ist nicht eine kleine Zahl von Personen betroffen, da 41 % aller Haushalte Singlehaushalte sind, bewohnt von ca. 20 % der Bevölkerung und Verstoß ist m. E. "sehr intensiv" (offenbar ein exakter Rechtsbegriff), da Mehrpersonenhaushalte nur die Hälfte, ein Drittel, ein Viertel je Person zahlen und der Betrag sich in der Größenordnung eines Handyvertrages oder Netflix-Abos bewegt.

Diese Argumentation wurde vom Gericht mit folgenden Begründungen abgelehnt:

"Mit der Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das innehaben einer Wohnung hat der Gesetzgeber von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und eine verständliche und einfache Typisierung geschaffen, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatspähre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüfpungsgegenstand bietet." Aha, die Daten aller in der Wohnung lebenden Personen zu verwenden, die ja ohnehin schon vorliegen und die vom Beitragsservice auch sicherlich angeschrieben wurden, ist unzumutbar. Deshalb muss eine erhebliche Ungerechtigkeit bei der Bezahlung hingenommen werden. Das finde ich einfach nur absurd. Erst beschaffen sie sich die Daten aller Bürger und dann sollen diese geschont werden, indem man sie nicht anschreibe? Das Wesentliche war ja wohl die Beschaffung der Daten, nicht diese nachher nicht zu nutzen!

Dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei, wurde aus dem Urteil des VG Berlin vom Vorjahr als Textbaustein zitiert. Begründungen mit Bezug auf das BayVerfGH (Vf.   8-VII-12):
-   Es sei einfacher die Wohnungen als die Nutzer als Typisierungsmerkmal heranzuziehen.
-   Die Privatspäre sei weniger verletzt.
-   Die Ungleichbehandlung sei keine Härte, die ohne Schwierigkeiten vermeidbar wäre, weil fast in jeder Wohnung Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Aha, jetzt sind wieder die Geräte im Spiel, die ja vorher als Merkmal ausgeschlossen wurden.
-   Es geht weiter: Allenfalls könne die Nutzungsintensität je Wohnung unterschiedlich sein. Da sie das aber auch bei Einzelpersonen im Vergleich sei, sei es egal. Fazit: Ist eh schon ungerecht – obs ein bisschen mehr oder weniger ist, ist dann auch egal. Wozu sollten wir uns da noch um weniger Ungerechtigkeit bemühen.
Auf meinen Vorschlag der Erhebung der Gebühren je Person wurde dann gar nicht mehr eingegangen, nach dem Prinzip: Erst bringe ich einen Gegenvorschlag, sage warum der ausweglos ist und dann muss es auch gut sein.

Das Urteil hat meinen Glauben an den Rechtsstaat echt erschüttert, weil es JEDER Logik entbehrt.

Fazit: Es war vorher klar, was hinten herauskommen muss, am VG Berlin wie am BayVerfGH. Keine Ahnung, wie die Richter diesen geistigen Spagat im Kopf schaffen, ohne dass sich ihre Fußnägel einrollen.

Lest die beiden erwähnten Urteile des VG Berlin und des BayVerfGH – diese Textbausteine bekommt Ihr am Ende Eures Prozesses auch per Post nach Hause!
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: cook am 14. März 2016, 20:12
Das ist ja schon dummdreist von der Richterin zu sagen, ein höchstinstanzliches Urteil über Art. 3 GG liege in weiter Ferne. Übermorgen wird darüber beim BVerwG verhandelt. Es kann doch sein, dass dieses Zweifel äußert. Dann wäre es mehr als opportun, eine nachfolgende BVerfG-Entscheidung abzuwarten. Hier wird sehenden Auges der Rechtsschutz aktiv verweigert.

Interessant ist die Aussage, es gäbe ca. 500 Klagen alleine am VG Berlin. Gibt es das schriftlich?
Wenn man das auf die Gesamtbevölkerung hochrechnet (80/3,5 * 500) käme man auf über 11.000 anhängige Klagen gg den Rundfunkbeitrag. Kein Wunder, dass die Richter alle stinkig sind.



Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: ChrisLPZ am 14. März 2016, 20:42
Interessant ist die Aussage, es gäbe ca. 500 Klagen alleine am VG Berlin. Gibt es das schriftlich?
Wenn man das auf die Gesamtbevölkerung hochrechnet (80/3,5 * 500) käme man auf über 11.000 anhängige Klagen gg den Rundfunkbeitrag. Kein Wunder, dass die Richter alle stinkig sind.

Interessant! Die Zahl der Klagen gegen den Rundfunkbeitrag könnte sich wirklich in diesem Bereich bewegen.
Wenn man die lt. Presseberichten (http://www.sz-online.de/sachsen/hunderte-sachsen-klagen-gegen-rundfunkbeitrag-3323076.html) anhängenden (mehr als) 650 Klagen in Sachsen (4055270 Einwohner) auf die Gesamtbevölkerung hochrechnet kommt man sogar auf 13000 Klagen. Berlin (3469850 Einwohner) wäre bei diesem Koeffizienten mit 556 Klagen dabei.
Es könnten also wirklich weit mehr als 10.000 Klagen im Bundesgebiet vorliegen.
 
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: nauth68 am 14. März 2016, 21:10
@cook: Das hast Du wahrscheinlich falsch verstanden. Sie wusste, dass übermorgen in Leipzig verhandelt wird. Die Richterin sagte, für das Verfahren am Bundesverfassungsericht gebe es noch keinen Termin...
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: boykott2015 am 14. März 2016, 21:35
Zitat
Mit der Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das innehaben einer Wohnung hat der Gesetzgeber von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und eine verständliche und einfache Typisierung geschaffen, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatspähre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüfpungsgegenstand bietet.

Interessant, das kann man gebrauchen.
Also, dass Innehaben der Wohnung ist leicht feststellbar. Aus welchem Grund stellt dann die LRA nichts fest, sondern alles basiert auf Vermutungen?
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: beat am 14. März 2016, 22:03
Liebe Mitstreiter. Am Samstag habe ich das Urteil zu meiner Klage am VG Berlin erhalten:
.....
Dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei, wurde aus dem Urteil des VG Berlin vom Vorjahr als Textbaustein zitiert. Begründungen mit Bezug auf das BayVerfGH (Vf.   8-VII-12):
-   Es sei einfacher die Wohnungen als die Nutzer als Typisierungsmerkmal heranzuziehen.
-   Die Privatspäre sei weniger verletzt.
-   Die Ungleichbehandlung sei keine Härte, die ohne Schwierigkeiten vermeidbar wäre, weil fast in jeder Wohnung Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Aha, jetzt sind wieder die Geräte im Spiel, die ja vorher als Merkmal ausgeschlossen wurden.
-   Es geht weiter: Allenfalls könne die Nutzungsintensität je Wohnung unterschiedlich sein. Da sie das aber auch bei Einzelpersonen im Vergleich sei, sei es egal. Fazit: Ist eh schon ungerecht – obs ein bisschen mehr oder weniger ist, ist dann auch egal. Wozu sollten wir uns da noch um weniger Ungerechtigkeit bemühen.
Auf meinen Vorschlag der Erhebung der Gebühren je Person wurde dann gar nicht mehr eingegangen, nach dem Prinzip: Erst bringe ich einen Gegenvorschlag, sage warum der ausweglos ist und dann muss es auch gut sein.

Das Urteil hat meinen Glauben an den Rechtsstaat echt erschüttert, weil es JEDER Logik entbehrt.


Nach obiger Pseudologik hätte der Gesetzgeber auch gut das Wohnhaus als Anknüpfungspunkt wählen können.
Denn in jedem Wohnhaus, ob Einfamilienhaus oder Hochhaus in Zentralberlin, gibt es Rundfunkgeräte und wird Rundfunk konsumiert. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sogar noch höher als in der einzelnen Wohnung.

Natürlich kann die Nutzungsintensität von Wohnhaus zu Wohnhaus variieren. Aber das kann sie von Einzelperson zu Einzelperson ja auch, also gleicht sich das aus und der Gesetzgeber hat das Recht zu typisieren, und die Privatsphäre ist auf wundersame Weise vorgeblich weniger verletzt, als wenn man pro Nutzer typisieren und erheben würde.

Ja, es entbehrt jeder Logik, und ja, es ist gegen das Grundgesetz und den Artikel 3, aber wenn man als Richter den Status quo unabhängig von Recht und Gesetz zementieren will, dann fällt man solche Urteile und fährt damit persönlich finanziell und intellektuell genauso gut, als ob man gleich beim Rundfunk arbeiten würde...

Ja, und abends dann als Richter mit Chips und Cola in den Sessel vor die Glotze!
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: cook am 15. März 2016, 19:55
@cook: Das hast Du wahrscheinlich falsch verstanden. Sie wusste, dass übermorgen in Leipzig verhandelt wird. Die Richterin sagte, für das Verfahren am Bundesverfassungsericht gebe es noch keinen Termin...

@nauth68: Ich habe die Richterin schon verstanden. Der Punkt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage des Art. 3 GG auseinandersetzen wird (lt. Pressemitteilung) und damit zumindest eine Indikation geben wird, wie das Gesetz auf Bundesebene eingeordnet wird. Es kann sein, dass es Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Grundrechten hat und dann entweder die Frage dem BVerfG vorlegt, oder selbst irgendwie eine geltungserhaltende Reduktion der Rechtsanwendung vornimmt (z.B. Wohnung = Rundfunkwohnung).

Jedenfalls ist die Rechtsfrage alles andere als geklärt, wenn genau darüber das BVerwG erst entscheiden will. Soviel Geduld kann man auch von einer VG-Richerin erwarten, falls sie sich nicht dem Vorwurf der Rechtsbeugung aussetzen will. Es ist mehr als erstaunlich, dass sie das Verfahren nicht ein paar Wochen länger liegen lassen will. Was soll das? Dadurch werden die 500 Akten nicht magisch über Nacht verschwinden. Wenigstens hätte sie die Revision zulassen müssen, im Hinblick auf die offensichtlich vom BVerwG und BVerfG noch zu verhandelnden Themen. Ich begreife es einfach nicht. 
Titel: Re: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Beitrag von: nauth68 am 16. März 2016, 19:14
Danke für Eure Tipps. Ich werde die Urteile in Leipzig abwarten und dann ggf. einen Anwalt kontaktieren. Es ist noch nicht vorbei!