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Autor Thema: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe  (Gelesen 37634 mal)

M
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Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe
Autor: 15. Dezember 2014, 09:34
Lieber Mitstreiter!

Meine bisherigen Gefechte gegen die Zwangsabgabe findet Ihr hier:

http://stmichael.tk

Also vom Antrag auf Befreiung bis zur Stellungnahme zur Klageerwiderung.

Es gab einen regen Schriftwechsel mit dem RBB, aber er ist nie auf meine
Argumente eingegangen, sondern hat bis zum Ende mit Textbausteinen
geantwortet. Es fand also keine Verfeinerung von Argumenten durch einen
echten Dialog. Ich bekam aber damit die Gelegenheit, meine Ausführungen
zu ergänzen.

Nun, einige Zitate, damit ihr einen ersten Eindruck über die
Argumentationsweise bekommt. Ich würde mich über Eure Kommentare und Kritik
freuen.

Die Klage erwiderte der RBB mit einer Kopie des Urteils VG 11 K 4160/13
vom VG Potsdam. In meiner Stellungnahme beschäftige ich mich mit diesem
Urteil. Ja, das ganze geht bei mir vor allem um unsere Grundrechte. Darauf
weise ich überall hin. Die Apologeten der Zwangsabgabe argumentieren
gleichzeitig mit etwas und ihrem Gegenteil, abhängig davon, ob sie beweisen
wollen, dass die Abgabe keine Steuer sei oder dass Grundrechte nicht verletzt
werden. Hier der letzte Satz aus meiner Stellungnahme zur Klageerwiderung:

Zitat

       Das Urteil behandelt die Glaubensfreiheit und führt aus, dass durch
       die Erhebung des "Rundfunkbeitrags" der Schutzbereich der
       Glaubensfreiheit nicht berührt werde, weil der "Rundfunkbeitrag"
       allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-
       rechtlichen Rundfunks bezwecke und eine weitergehende, inhaltliche
       Zweckbindung mit dem "Rundfunkbeitrag" nicht verbunden sei. Dies
       widerspricht den Ausführungen meines Antrags vom 25.07.2013 (K1) und
       meiner Klageschrift vom 13.10.2014, auf die ich verweise. Rundfunk
       verbreitet mit all seiner Breitenwirkung und Suggestivkraft Meinungen
       und eine Weltanschauung. Das Gesamtbild aller Sendungen bildet eine
       Weltanschauung, auch wenn sie nur "die Vielfalt der Meinungen"
       widerspiegeln würde. Wenn es darum geht, die Abgabe literarisch von
       einer Steuer abzugrenzen, behauptet das Urteil auf Seite 8, Zeilen
       21--23: "Der Rundfunkbeitrag dient --- zweitens --- auf der Ebene des
       Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des
       öffentlich rechtlichen Rundfunks." Der "Rundfunkbeitrag" finanziert
       also die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung, auch wenn
       sie a priori als Zweck nicht definiert sind, sondern durch die
       Rundfunkfreiheit bestimmt sein sollen, auf die ich keinen Einfluss
       habe und haben darf. Das Gegenstück der Rundfunkfreiheit ist meine
       Informationsfreiheit, einschließlich meines Rechtes, Rundfunk als
       Quelle abzulehnen und für ihn nicht zahlen zu müssen. Die vom Urteil
       nicht behandelte negative Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit sind
       noch Gründe, die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung nicht
       unterstützen und für Rundfunk nicht zahlen zu müssen.     
       
      http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm


Selbstverständlich argumentiert das Potsdamer Urteil damit, dass wir die
Verletzung unserer Grundrechte schlucken müssen, weil der Rundfunk ja so
wichtig sei. Die Antwort darauf stand aber schon in meiner Klageschrift:

Zitat
       
       Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-
       rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte
       Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner
       Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches
       Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die
       Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht,
       dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für
       die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die
       Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist,
       muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.
   
       http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm


Dass wir für Möglichkeiten und Vorstellungen, nicht für ihnen entsprechende
Wirklichkeiten, zur Kasse gebeten werden, weise ich mehrmals darauf hin.
So in meinem Widerspruch vom 2014-08-06:

Zitat
       Ich soll für die Möglichkeit zahlen, einen Rundfunk zu empfangen, der
       so beschaffen sein soll, wie ihn sich der Gesetzgeber idealerweise
       vorstellt und die Rechtslage vorschreibt, aber unter anderem nach dem
       Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.03.2014 über das ZDF nicht
       so ist. Man soll eben, voraussetzungslos und losgelöst von Ihrem
       tatsächlichen Angebot, für abstrakte Möglichkeiten aus dem
       unbeschränkten Raum der Möglichkeiten und für erdichtete Vorzüge des
       Begriffes des dualen Rundfunksystems, also nicht für Wirklichkeiten,
       zahlen. Einerseits behaupten Sie, der Beitrag schöpfe einen durch den
       Beitragsschuldner erlangten Vorteil ab und dürfe nur zur Finanzierung
       dieses Leistungsangebotes verwendet werden, andererseits
       verabschiedete das Land Nordrhein Westfalen am 03.07.2014 ein
       Landesmediengesetz, nach dem Gelder aus dem Rundfunkbeitrag für eine
       "Stiftung für Vielfalt und Partizipation" zweckentfremdet werden. Das
       ist sicher nicht die einzige Zwecksentfremdung der Rundfunkabgabe. Die
       von Ihnen erwähnten Online-Angebote, die von der "Entwicklungsgarantie"
       nicht gedeckt sind, gehören sicher auch dazu. Weder Ihre Leistung noch
       die Verwendung der Beiträge stimmen damit überein, was der Gesetzgeber
       verspricht. Das war mit der alten Gebühr kein so großes Problem, weil
       mit der freiwilligen Annahme Ihres Angebots eine Einigung zustande kam.
       Schon in meinem Antrag vom 24.07.2013 (Seite~2, 3.~Paragraph von unten)
       behandelte ich solche Fälle als eine Verletzung meiner
       Handlungsfreiheit. Das Gegenstück Ihrer Rundfunkfreiheit ist meine
       Freiheit, Ihr Angebot (jetzt eine abstrakte Möglichkeit) anzunehmen
       oder nicht.

       http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htm

Das Thema der unpassenden Typisierung behandle ich ebenso mehrmals, so in
meinem ersten Widerspruch vom 2014-02-10:

Zitat
       Sie versuchen mich also mit Menschen zu vergleichen, die Rundfunk
       konsumieren. Die alte Gebühr war indirekt durch die Bereithaltung von
       Empfangsgeräten nach Nutzung typisiert: es gab Nicht-Teilnehmer,
       Teilnehmer am Radio-Angebot, sowie Teilnehmer am Radio- und
       Fernseh-Angebot. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zahlte man
       entsprechend nichts, nur die Radio-Gebühr oder die volle Gebühr: die
       Typisierung berücksichtigte die Nutzung. Beim neuen Beitrag gibt es
       zwei Typen: Obdachlos und Nicht-Obdachlos. Diese neue Typisierung hat
       nichts mit der Nutzung zu tun. Dies verursacht nicht geringfügige
       Verletzungen des Gleichheitssatzes. Sie versuchen diese neue unbillige
       Typisierung immer wieder mit Ihrer "Entwicklungsgarantie" und der
       "Konvergenz der Medien" zu rechtfertigen. Obwohl mobile Empfangsgeräte
       seit knapp sechzig Jahren massenweise produziert werden, versuchen Sie
       erst jetzt, eine gröbere Typisierung mit der Verbreitung von
       Empfangsgeräten zu rechtfertigen. Dafür speisen Sie Ihre Programme in
       das Internet ein und erklären internetfähige Geräte zu "Neuartigen
       Empfangsgeräten". Diese neuen, ja neuartigen, meist mobilen
       "Rundfunkempfangsgeräte" befinden sich nicht ausschließlich in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen: die grobe Typisierung
       auf Grundlage der Unterstellung, dass diese Geräte typischerweise in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen bereit gehalten oder
       genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Die vom
       Bundesverfassungsgericht festgestellte "Entwicklungsgarantie"
       rechtfertigt die Einspeisung von Programmen in das Internet nicht: das
       Bundesverfassungsgericht setzt in seiner Argumentation die Knappheit
       der Frequenzen voraus, was im Internet nicht gilt. Ihre fragwürdige
       Tätigkeit im Internet dient allein als Vorwand für die gröbere
       Typisierung, die zur Sicherung Ihrer Finanzierung dienen soll.
       Letztendlich wird alles Mögliche, auch Verstöße gegen Grundrechte, mit
       Ihrer "Finanzierungsgarantie" begründet.

       http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htm


In meinem Schreiben vom 2013-10-23 fasse ich die Propaganda der
Rundfunkanstalten und Politik für die Zwangsabgabe zusammen:

Zitat
       Es bestehen ernstliche Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit
       des neuen Rundfunkbeitrags. Ich habe ausführlich dargelegt, warum mir
       die Zahlung des Beitrags eine Härte bedeutet, um eine Befreiung nach
       §4 Abs. 6 RBStV zu beantragen. Trotzdem bestehen Sie in Ihren
       Schreiben darauf, dass ich den Beitrag zahle, weil ich die Möglichkeit
       habe, meine Seele mit Rundfunk zu beschädigen, weil ich mich mit
       Rundfunkverbrauchern solidarisieren und gegen mein Gewissen ihren
       schädlichen Rundfunkverbrauch mitfinanzieren soll, weil Sie
       entschieden, Ihre Programme in das Internet einzuspeisen, und deswegen
       man Ihre Programme angeblich mit fast jedem Gerät empfangen kann, weil
       Sie nach der neuen Regelung meine Privatsphäre in meiner Wohnung nicht
       mehr mit gesetzwidrigen Kontrollen zu verletzen brauchen, weil jetzt
       niemand von der immer höheren Abgabe fliehen kann und damit Ihre
       Finanzierung gesichert wird, weil es für Sie einfacher ist. Mein
       Schreiben, offensichtlich ein Antrag auf Befreiung, werteten Sie
       zuerst zu Ihrem Gunsten als "Anmeldung". Da Sie den Betrag nicht durch
       einen Bescheid festsetzten, habe ich keine Möglichkeit, mich mit einem
       Rechtbehelf gegen Ihre Forderungen zu wehren.

       http://stmichael.tk/2013-10-23K3.htm

Das musste ich aber in meiner Klageschrift ergänzen:

Zitat
       Im vorvorletzten Paragraph meines Schreibens vom 23.10.2013 (K3) zähle
       ich ständig wiederkehrende Argumente der Beklagten auf, warum ich die
       Abgabe entrichten solle, leicht umgeschrieben, um ihre mangelnde
       Überzeugungskraft zu zeigen. Dabei vergaß ich noch eins: ich soll
       zahlen, weil ich Pech habe und zur kleinen Minderheit derjenigen
       gehöre, die nicht Gewinner der Reform sind.

Und der letzte Satz meines Antrags auf Befreiung fasst alles zusammen:

Zitat
       Sie, die Rundfunkanstalten, wollen auf Grund Ihrer Rundfunkfreiheit
       Geld von mir, ich will auf Grund meiner Grundrechte, die die neue
       Regelung für die Rundfunkfinanzierung verletzt, kein Geld von Ihnen,
       sondern lediglich mein Geld behalten. Die Art und Weise, wie diese
       Regelung entstand und wie versucht wird, ihre Akzeptanz herbeizuführen,
       untergräbt das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat. Diese
       Regelung schadet auch der Wirtschaft, weil der eingeführte Zwang und
       der sehr breit gewordene Kreis der Abgabeschuldner zusammen mit den
       Index gestützten Methoden der KEF stark inflationstreibend wirken. Die
       Ministerpräsidenten der Länder beschlossen die Sicherung Ihres
       Einkommens durch ein Modell, das maßgeblich Sie selbst entwickelten,
       die Parlamente der Länder ratifizierten es, und Sie verbreiten Werbung
       für das Modell, finanziert mit Abgabegeldern selbst. Anstatt Ihr
       Einkommen in der von Ihnen gewünschten Weise zu sichern, und dabei
       unverhältnismäßig die Grundrechte vieler Bürger zu verletzen, das
       Vertrauen in den Rechtsstaat zu untergraben und der Wirtschaft zu
       schaden, hätte der Gesetzgeber den Finanzbedarf des öffentlich
       rechtlichen Rundfunks durch die Festlegung seiner Funktion in
       abstrakter Weise umgrenzt, wie es das Bundesverfassungsgericht in
       seiner Entscheidung BVerfGE 119, 181 vom 11-09-2007 beschreibt.

      http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm



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Wenn ich mich nicht irre, sollte das Folgende insbesondere für deinen Fall gelten:

Zitat
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012
 Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesverfassungsgericht dem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ein Härtefallverfahren gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vorschaltet. Das Bundesverfassungsgericht macht geltend:
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)

"Keine abschließende Aufzählung" dürfte auf den neuen Vertrag übertragbar sein.

Zitat
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:
Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Kamen die Punkte jemals zur Sprache?


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  • "Geist ist geil"
Beim neuen Beitrag gibt es
       zwei Typen: Obdachlos und Nicht-Obdachlos. Diese neue Typisierung hat
       nichts mit der Nutzung zu tun.
Dies verursacht nicht geringfügige
       Verletzungen des Gleichheitssatzes
. Sie versuchen diese neue unbillige
       Typisierung immer wieder mit Ihrer "Entwicklungsgarantie" und der
       "Konvergenz der Medien" zu rechtfertigen. Obwohl mobile Empfangsgeräte
       seit knapp sechzig Jahren massenweise produziert werden, versuchen Sie
       erst jetzt, eine gröbere Typisierung mit der Verbreitung von
       Empfangsgeräten zu rechtfertigen. Dafür speisen Sie Ihre Programme in
       das Internet ein und erklären internetfähige Geräte zu "Neuartigen
       Empfangsgeräten"
. Diese neuen, ja neuartigen, meist mobilen
       "Rundfunkempfangsgeräte" befinden sich nicht ausschließlich in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen: die grobe Typisierung
       auf Grundlage der Unterstellung, dass diese Geräte typischerweise in
       Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen bereit gehalten oder
       genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar.

 :o heißt das jetzt, das wir gegenüber den Obdachlosen diskreminiert werden ?

Der Wohnungsuchende mit Handy braucht keine Abgabe zahlen ?

 ::)


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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

M
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Viktor,

Zum Urteil 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012. Was geschah da? Jemand sagte, "das Gesetz ist verfassungswidrig und verletzt meine Rechte", das Gericht antwortete: "wieso? Eine Befreiung war doch nicht ausgeschlossen".

Es wurde also wieder mit der Möglichkeit, nicht mit der Wirklichkeit argumentiert. Wir haben ein tolles Grundgesetz, wegen der Möglichkeiten, unabhängig davon, was die Wirklichkeit ist.

Härtefälle sind Widersprüche zur Typisierung. Nicht jeder Härtefall soll aber nach §4 Abs.6 befreit werden, sondern nur "besondere Härtefälle". Und diese sind nicht bestimmt, das Gericht soll sie bestimmen. Abhängig, ob es befreit wird oder nicht, kann die ganze Regelung endgültig verfassungswidrig werden, wenn sie nicht schon ist.

Zur Finanzierung im Rahmen des Auftrags: in meinem Antrag auf Befreiung behandelt.

Und meine Informationsfreiheit verstehe ich anders: auch mein Recht, Rundfunk als Quelle nicht zu wählen, ohne mich dafür mit meiner Meinung oder Gewissen rechtfertigen zu müssen. Und das ist mehr, als Rundfunk nicht zu nutzen. Es ist auch das Recht, eine Zeitung nicht zu abonnieren: ob ich die abonnierte Zeitung lese oder nicht, spielt keine Rolle.

Um es bildlich darzustellen: wenn ich Mitglied einer verfolgten Minderheit im 3. Reich wäre, würde ich vielleicht täglich den Stürmer kaufen und im Kamin verbrennen, um nicht verdächtigt zu werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2014, 11:38 von MichaelEngel«

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  • Beiträge: 448
:o heißt das jetzt, das wir gegenüber den Obdachlosen diskreminiert werden ?

Der Wohnungsuchende mit Handy braucht keine Abgabe zahlen ?

Ja, diskriminiert gegen diese Leute auch. Es mag lächerlich klingen, aber wir müssen auch das geltend machen, um uns
gegen diesen Unfug zu wehren. Zum Wohl von allen.

Im vom Dir zitierten Satz ist auch eine andere Botschaft: Argumente, Vorwände und Propaganda (Hype) des Gegners sind vermischt. Manche Gerichte benutzen auch diese Technik, um die Abgabe zu rechtfertigen. Das erfordert von uns
besondere Vorsicht, die Sachen zu erkennen und trennen, um sicher zu argumentieren.



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  • Beiträge: 5.038
Zuerst müssten die Richter erkennen, ab wann die Grenze überschritten ist, um nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten anderen Quellen fernzuhalten, um dann im weiteren Schritt den Verzicht auf jegliche Unterrichtung als Recht anzuerkennen. Sie wollen schon im  ersten Fall kein richtungsweisendes Urteil fällen.

Die Härtefälle entstehen für mich überwiegend durch geringe finanzielle Mittel der nutzungswilligen Bürger.

Durch die unsachgemäße Typisierung (Wohnungsinhaber = Multifunktionsgeräte/Mobilgeräte mit Internetanschluss = herbeigeredeter Nutzer des öffentlich-rechtlicher Rundfunks) entsteht für mich schlicht und ergreifend eine Diskriminierung aller Nichtnutzer der ö.-r. Programme und keine Härtefälle.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2014, 14:38 von Viktor7«

M
  • Beiträge: 448
Die Härtefälle entstehen für mich überwiegend durch geringe finanzielle Mittel der nutzungswilligen Bürger.

Durch die unsachgemäße Typisierung (Wohnungsinhaber = Multifunktionsgeräte/Mobilgeräte mit Internetanschluss = herbeigeredeter Nutzer des öffentlich-rechtlicher Rundfunks) entsteht für mich schlicht und ergreifend eine Diskriminierung aller Nichtnutzer der ö.-r. Programme und keine Härtefälle.

Ich vermute, Du missverstehst, was der Begriff "Härtefall" bedeutet. Er bedeutet per definitionem das, was nicht zu Typisierung passt. Es hat nichts oder nicht unbedingt etwas mit Leiden oder Armut zu tun.

Nicht alle Härtefälle werden befreit, sondern nur "besondere" Härtefälle. Welche?

Es wurden aber Wohnungen typisiert, um zum Schluss zu kommen, dass alle Wohnungen zum Typ "Wohnung mit Empfangsmöglichkeit" gehören. Ein Härtefall wäre dann eine Wohnung, wo man nichts empfangen kann, dann sollte die Wohnung befreit werden. Nun, das Gesetz ermöglicht die Befreiung von Wohnungen nicht.

Das System der Befreiungen ist nicht mit der Haushalsabgabe vereinbar; es werden Personen befreit oder teil befreit. Es wird über Härtefall bei Befreiung von Personen gesprochen, obwohl Wohnungen typisiert wurden und Wohnungen befreit werden sollten. Das wollte auch Kirchhof so, um die Widerlegbarkeit der Nutzbarkeitvermutung zu erschweren.  Deswegen folgender Satz in meiner Stellungnahme:

Zitat
Als Bedingung einer zulässigen Typisierung wird auch genannt, dass die mit ihr verbundenen Härten lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen. Von der Verallgemeinerung und Pauschalierung des Normgebers abweichende Einzellfälle sollen die Norm nicht in Frage stellen, solange nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. Zeile 29 in Seite 11 bis Zeile 4 in Seite 12). Nutzer, die Geräte zum Empfang bereit halten, sind Personen, nicht Wohnungen. Folgerichtig werden Personen, nicht Wohnungen, von der Beitragspflicht befreit. Härtefälle, also abweichende Einzelfälle, die bei einer Befreiung zu berücksichtigen wären, sollen Personen, nicht Wohnungen ohne Empfangsgeräte, sein. Mit dem Vorwand eines angeblich typischen Empfangs in Gemeinschaft wurde aber eine Typisierung von Wohnungen, nicht Personen, vorgenommen, um die Wohnungsabgabe zu rechtfertigen (vgl. letzter Paragraph auf Seite 8 meiner Klageschrift). Die Anzahl der Härtefälle wäre bei weitem mehr als 10%, wenn die Menge der jetzigen Abgabeschuldner das Ergebnis einer Typisierung von Personen wäre: den Hörfunk nutzen seit den 1970er-Jahren zwischen 75% und 82% der Bevölkerung, das Fernsehen nutzen täglich etwa 72% der Bevölkerung (Fussnote: vgl. "Zur Entwicklung der Medien in Deutschland zwischen 1998 und 2007 --- Wissenschaftliches Gutachten zum Kommunikations- und Medienbericht der Bundesregierung" vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg (04.06.2008).).

Ich zitiere jetzt Kirchhof:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öf-fentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Ak-zeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnah-me wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Be-messungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haus-halte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Übersetzt: der Taubblinde muss zahlen, weil in seiner Wohnung die Nutzung des Rundfunks möglich ist.

Die Abgabe ist ja unabhängig von der Nutzung: dass der Taubblinde Rundfunk nicht nutzen kann, sollte keine Rolle spielen. Er soll für die Möglichkeit der Nutzung in seiner Wohnung zahlen, eventuell durch Dritte. Dass man ihn nicht nutzen kann, sollte also ebenso wenig einer Rolle spielen, wie der häufigere Fall, dass man ihn nicht nutzen will.

Dass Taubblinde befreit, Blinde und Taube teil befreit werden, können wir ruhig als Verletzung des Gleichheitssatzes geltend machen.

Politiker werden die Abschaffung der Befreiungen nicht wagen. Sie haben sicher ein Problem mit ihrem "Rundfunkbeitrag", den sie uns als Bereicherung unserer Wohnung verkaufen wollen.


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Ein Härtefall nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat in der Regel mit der finanziellen Armut im Wesentlichen zu tun. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Fünfzehnten Staatsvertrages, in Kraft seit 1. Januar 2013) spricht in § 4 "Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung" von versagten Sozialleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10.
Zitat

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

Ein besonderer Fall bezüglich der Sozialleistungen wird gleich genannt, andere nicht. Die Liste ist nicht abschließend, wenn man das von mir zitierte Urteil auf den Rundfunkbeitrag überträgt.

Typisiert wird die Empfangsmöglichkeit des "Rundfunks" durch Menschen in den Wohnungen, die genaue Bezeichnung ö.-r. Anstaltsprogramme wird verschleiernd gemieden. Das Verfassungsgerichtshof von Bayern hat die Menschen in dem folgenden Urteil in Gruppen eingeteilten:

Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt oder sich anders informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.


Entscheidend in meinen Augen in deinem Fall ist, dass die Liste der sog. "besonderen Härtefälle", nicht abschließend ist und derjenige, der weniger als die anderen befreiten Sozialleistungsbezieher hat, genauso wie sie befreit werden muss. Ansonsten leben wir in einem Unrechtsstaat. Scheinbar muss hier das Bundesverfassungsgericht für gerechte Entscheidung sorgen, die unteren Instanzen trauen sich dies scheinbar nicht zu.


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Ein besonderer Fall bezüglich der Sozialleistungen wird gleich genannt, andere nicht. Die Liste ist nicht abschließend, wenn man das von mir zitierte Urteil auf den Rundfunkbeitrag überträgt.

Er zitiert dieses Urteil in seinem Widerspruch. Offensichtlich hat er es gelesen. Hast Du es gelesen?

(1) Es ist ein Urteil über den Rundfunkbeitrag.

(2) Da wird deutlich gesagt, dass nicht nur soziale Gründe für die Befreiung als Härtefall in Frage kommen.

Sein Vorgehen ist wie das meine: zuerst einen Antrag auf Befreiung. Er hat offensichtlich vom Fehler des Beschwerdeführers, bzw. von der Antwort des Bundesverfassungsgerichtes gelernt. Auch ich wollte ursprünglich einen Beitragsbescheid anfechten, anstatt eine Ablehnung der Befreiung.

Immerhin geben seine hier ausgedrückten Gedanken über die Typisierung Hoffnung, dass die Anfechtung des Festsetzungsbescheids auch der richtige Weg ist. Wenn Befreiungen von Personen so wieso außerhalb des Systems sind und alle ausnahmslos auf Grund des Gleichheitssatzes abzulehnen sind, egal was der RBStV sagt, also auch jene aus sozialen Gründen mit Bescheinigung, dann ist der Vorwand des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr glaubwürdig.

Eine andere Hoffnung: jeder kann jederzeit einen Antrag auf Befreiung stellen, auch wenn die Klage läuft.


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Nachtrag:

Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Darüber hinaus wird die Gruppe der Nichtnutzer zahlungstechnisch gleich der Nutzergruppe behandelt, obwohl der relevante Sachverhalt "Nutzung der ö.-r. Programme" komplett unterschiedlich ist. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert.


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Ich habe es Sophia gelesen und kann es jedem nur empfehlen.


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S
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Ich habe es Sophia gelesen und kann es jedem nur empfehlen.

Auch das Urteil http://openjur.de/u/645444.html ist zu empfehlen. Sie zeigen den Weg.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die vorteilhaften Maßnahmen können entweder gegenüber jedermann oder nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein. Nur der zuletzt beschriebene Fall kann Legitimationsgrund einer Vorzugslast sein, in den übrigen Fällen ist die Finanzierung mittels Steuern erforderlich.
Die mit der Rundfunkabgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.

Es gibt keine Beschränkung der Beitragspflicht auf einzelne Personen oder Personengruppen, demzufolge war der Gesetzgeber(Landesebene) nicht befugt generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.

Beweis:
Der Rundfunkbeitrag belastet ebenso wie der Kohlepfennig die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Am 11. Oktober 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Kohlepfennig verfassungswidrig ist.
Parallelen:
Stromrechnung(Haushalt) = Rundfunkbeitrag(Haushalt)

      Kohlepfennig - Die belastete Gruppe? --> die Allgemeinheit der Steuerzahler(BVerfGE 91, 186 – Kohlepfennig-Urteil )
Rundfunkbeitrag - Die belastete Gruppe? --> die Allgemeinheit der Steuerzahler
Zitat
„Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. ........ Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf."
BVerfGE 91, 186 – Kohlepfennig-Urteil


siehe u.a. auch unter
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 03:02 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Zitat
16 Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann (vgl. P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61). Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13). Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16). Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.

Quelle:
http://openjur.de/u/645444.html / StGH für das Land Baden-Württemberg · Beschluss vom 19. August 2013 · Az. 65/13, 1 VB 65/13


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2014, 23:46 von Hailender«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

M
  • Beiträge: 448
Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Sie werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.

Bei der Reform wurde viel Wert auf die "Kontinuität der Abgabe" gelegt, obwohl die Änderung radikal ist: es ist eine völlig neue Abgabe. Ich sehe da zwar Gründe: (1) die bisher zahlenden Bürger, also die Mehrheit, zu täuschen, so dass sie den Verlust der Freiheit nicht merken, und (2) wegen europarechtliche Vorgaben, die die Einführung dieser Abgabe als neue Abgabe nicht erlauben würden.

Behinderte merken nicht, dass sie den Nachteilausgleich verloren haben. Nicht mal Gerichte: eins in Bayern betrachte die Ermäßigung als angemessener Nachteilausgleich, nicht als eine Folge der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit.

Die Abschaffung der alten Befreiungstatbestände wäre zu auffällig gewesen. Deswegen sind sie noch da. In
www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/symbolpolitik behauptet der Justiziar vom Südwestrundfunks, dass die Hälfte der Klagen nichts mit der Reform zu tun hätten, weil: "Das Ziel dieser Klagen ist die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und da hat die Reform kaum Änderungen gebracht." Hat meine Klage auf Befreiung nichts mit der Reform zun?! Und er will da die alte Rechtsprechung anwenden. Ist dieser Justitiar des Südwestrundfunks und ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz nur ahnungslos? Hat er nur deswegen Probleme mit der Wahrheit?

Ich zitiere jetzt aus meiner Klage:

Zitat
Religion, Glaube, Weltanschauung, Meinung und Gewissen sind als innere Überzeugung in der Tat äußerlich kaum zu verifizieren. Nach der Beklagten habe ich Geld in Überfluss für sie, weil ich das Gegenteil (in der von ihr verlangten Weise) nicht beweisen kann. Nach der Beklagten soll jetzt keine Rücksicht auf meine Religion, Weltanschauung, Meinung und Gewissen genommen werden, weil sie diese nicht verifizieren kann. Nach der Beklagten sollten mit der Umstellung "komplizierte Nachfragen" (vgl. K2, S. 1) und "Kontrollen an der Wohnungstür" (vgl. K6, S. 3) abgeschafft werden, also Schuldverhältnisse für sie leicht verifizierbar gemacht werden. Für die Beklagte muss es also leicht sein, Geld zu verlangen, für den Bürger schwer, sich zu wehren: einfach, für alle? Die Tätigkeit des Rundfunks ist eng mit Weltanschauung, Meinung und Information verbunden, die Gesetzgebung für Rundfunk sollte Rücksicht auf die betreffenden Grundrechte nehmen: vielleicht macht der Gesetzgeber der Beklagten es zu leicht, Geld zu verlangen.

http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm

Das Spiel der Rundfunkanstalten ist einfach: Äpfel und Birnen sind gleich, weil ich die Augen geschlossen habe und Du mir nicht nachweisen kannst, dass sie nicht gleich sind.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2014, 12:16 von MichaelEngel«

 
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