Lieber Mitstreiter!
Meine bisherigen Gefechte gegen die Zwangsabgabe findet Ihr hier:
http://stmichael.tkAlso vom Antrag auf Befreiung bis zur Stellungnahme zur Klageerwiderung.
Es gab einen regen Schriftwechsel mit dem RBB, aber er ist nie auf meine
Argumente eingegangen, sondern hat bis zum Ende mit Textbausteinen
geantwortet. Es fand also keine Verfeinerung von Argumenten durch einen
echten Dialog. Ich bekam aber damit die Gelegenheit, meine Ausführungen
zu ergänzen.
Nun, einige Zitate, damit ihr einen ersten Eindruck über die
Argumentationsweise bekommt. Ich würde mich über Eure Kommentare und Kritik
freuen.
Die Klage erwiderte der RBB mit einer Kopie des Urteils VG 11 K 4160/13
vom VG Potsdam. In meiner Stellungnahme beschäftige ich mich mit diesem
Urteil. Ja, das ganze geht bei mir vor allem um unsere Grundrechte. Darauf
weise ich überall hin. Die Apologeten der Zwangsabgabe argumentieren
gleichzeitig mit etwas und ihrem Gegenteil, abhängig davon, ob sie beweisen
wollen, dass die Abgabe keine Steuer sei oder dass Grundrechte nicht verletzt
werden. Hier der letzte Satz aus meiner Stellungnahme zur Klageerwiderung:
Das Urteil behandelt die Glaubensfreiheit und führt aus, dass durch
die Erhebung des "Rundfunkbeitrags" der Schutzbereich der
Glaubensfreiheit nicht berührt werde, weil der "Rundfunkbeitrag"
allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks bezwecke und eine weitergehende, inhaltliche
Zweckbindung mit dem "Rundfunkbeitrag" nicht verbunden sei. Dies
widerspricht den Ausführungen meines Antrags vom 25.07.2013 (K1) und
meiner Klageschrift vom 13.10.2014, auf die ich verweise. Rundfunk
verbreitet mit all seiner Breitenwirkung und Suggestivkraft Meinungen
und eine Weltanschauung. Das Gesamtbild aller Sendungen bildet eine
Weltanschauung, auch wenn sie nur "die Vielfalt der Meinungen"
widerspiegeln würde. Wenn es darum geht, die Abgabe literarisch von
einer Steuer abzugrenzen, behauptet das Urteil auf Seite 8, Zeilen
21--23: "Der Rundfunkbeitrag dient --- zweitens --- auf der Ebene des
Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des
öffentlich rechtlichen Rundfunks." Der "Rundfunkbeitrag" finanziert
also die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung, auch wenn
sie a priori als Zweck nicht definiert sind, sondern durch die
Rundfunkfreiheit bestimmt sein sollen, auf die ich keinen Einfluss
habe und haben darf. Das Gegenstück der Rundfunkfreiheit ist meine
Informationsfreiheit, einschließlich meines Rechtes, Rundfunk als
Quelle abzulehnen und für ihn nicht zahlen zu müssen. Die vom Urteil
nicht behandelte negative Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit sind
noch Gründe, die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung nicht
unterstützen und für Rundfunk nicht zahlen zu müssen.
http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm
Selbstverständlich argumentiert das Potsdamer Urteil damit, dass wir die
Verletzung unserer Grundrechte schlucken müssen, weil der Rundfunk ja so
wichtig sei. Die Antwort darauf stand aber schon in meiner Klageschrift:
Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte
Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner
Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches
Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die
Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht,
dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für
die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist,
muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.
http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htmDass wir für Möglichkeiten und Vorstellungen, nicht für ihnen entsprechende
Wirklichkeiten, zur Kasse gebeten werden, weise ich mehrmals darauf hin.
So in meinem Widerspruch vom 2014-08-06:
Ich soll für die Möglichkeit zahlen, einen Rundfunk zu empfangen, der
so beschaffen sein soll, wie ihn sich der Gesetzgeber idealerweise
vorstellt und die Rechtslage vorschreibt, aber unter anderem nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.03.2014 über das ZDF nicht
so ist. Man soll eben, voraussetzungslos und losgelöst von Ihrem
tatsächlichen Angebot, für abstrakte Möglichkeiten aus dem
unbeschränkten Raum der Möglichkeiten und für erdichtete Vorzüge des
Begriffes des dualen Rundfunksystems, also nicht für Wirklichkeiten,
zahlen. Einerseits behaupten Sie, der Beitrag schöpfe einen durch den
Beitragsschuldner erlangten Vorteil ab und dürfe nur zur Finanzierung
dieses Leistungsangebotes verwendet werden, andererseits
verabschiedete das Land Nordrhein Westfalen am 03.07.2014 ein
Landesmediengesetz, nach dem Gelder aus dem Rundfunkbeitrag für eine
"Stiftung für Vielfalt und Partizipation" zweckentfremdet werden. Das
ist sicher nicht die einzige Zwecksentfremdung der Rundfunkabgabe. Die
von Ihnen erwähnten Online-Angebote, die von der "Entwicklungsgarantie"
nicht gedeckt sind, gehören sicher auch dazu. Weder Ihre Leistung noch
die Verwendung der Beiträge stimmen damit überein, was der Gesetzgeber
verspricht. Das war mit der alten Gebühr kein so großes Problem, weil
mit der freiwilligen Annahme Ihres Angebots eine Einigung zustande kam.
Schon in meinem Antrag vom 24.07.2013 (Seite~2, 3.~Paragraph von unten)
behandelte ich solche Fälle als eine Verletzung meiner
Handlungsfreiheit. Das Gegenstück Ihrer Rundfunkfreiheit ist meine
Freiheit, Ihr Angebot (jetzt eine abstrakte Möglichkeit) anzunehmen
oder nicht.
http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htmDas Thema der unpassenden Typisierung behandle ich ebenso mehrmals, so in
meinem ersten Widerspruch vom 2014-02-10:
Sie versuchen mich also mit Menschen zu vergleichen, die Rundfunk
konsumieren. Die alte Gebühr war indirekt durch die Bereithaltung von
Empfangsgeräten nach Nutzung typisiert: es gab Nicht-Teilnehmer,
Teilnehmer am Radio-Angebot, sowie Teilnehmer am Radio- und
Fernseh-Angebot. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zahlte man
entsprechend nichts, nur die Radio-Gebühr oder die volle Gebühr: die
Typisierung berücksichtigte die Nutzung. Beim neuen Beitrag gibt es
zwei Typen: Obdachlos und Nicht-Obdachlos. Diese neue Typisierung hat
nichts mit der Nutzung zu tun. Dies verursacht nicht geringfügige
Verletzungen des Gleichheitssatzes. Sie versuchen diese neue unbillige
Typisierung immer wieder mit Ihrer "Entwicklungsgarantie" und der
"Konvergenz der Medien" zu rechtfertigen. Obwohl mobile Empfangsgeräte
seit knapp sechzig Jahren massenweise produziert werden, versuchen Sie
erst jetzt, eine gröbere Typisierung mit der Verbreitung von
Empfangsgeräten zu rechtfertigen. Dafür speisen Sie Ihre Programme in
das Internet ein und erklären internetfähige Geräte zu "Neuartigen
Empfangsgeräten". Diese neuen, ja neuartigen, meist mobilen
"Rundfunkempfangsgeräte" befinden sich nicht ausschließlich in
Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen: die grobe Typisierung
auf Grundlage der Unterstellung, dass diese Geräte typischerweise in
Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen bereit gehalten oder
genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Die vom
Bundesverfassungsgericht festgestellte "Entwicklungsgarantie"
rechtfertigt die Einspeisung von Programmen in das Internet nicht: das
Bundesverfassungsgericht setzt in seiner Argumentation die Knappheit
der Frequenzen voraus, was im Internet nicht gilt. Ihre fragwürdige
Tätigkeit im Internet dient allein als Vorwand für die gröbere
Typisierung, die zur Sicherung Ihrer Finanzierung dienen soll.
Letztendlich wird alles Mögliche, auch Verstöße gegen Grundrechte, mit
Ihrer "Finanzierungsgarantie" begründet.
http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htmIn meinem Schreiben vom 2013-10-23 fasse ich die Propaganda der
Rundfunkanstalten und Politik für die Zwangsabgabe zusammen:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit
des neuen Rundfunkbeitrags. Ich habe ausführlich dargelegt, warum mir
die Zahlung des Beitrags eine Härte bedeutet, um eine Befreiung nach
§4 Abs. 6 RBStV zu beantragen. Trotzdem bestehen Sie in Ihren
Schreiben darauf, dass ich den Beitrag zahle, weil ich die Möglichkeit
habe, meine Seele mit Rundfunk zu beschädigen, weil ich mich mit
Rundfunkverbrauchern solidarisieren und gegen mein Gewissen ihren
schädlichen Rundfunkverbrauch mitfinanzieren soll, weil Sie
entschieden, Ihre Programme in das Internet einzuspeisen, und deswegen
man Ihre Programme angeblich mit fast jedem Gerät empfangen kann, weil
Sie nach der neuen Regelung meine Privatsphäre in meiner Wohnung nicht
mehr mit gesetzwidrigen Kontrollen zu verletzen brauchen, weil jetzt
niemand von der immer höheren Abgabe fliehen kann und damit Ihre
Finanzierung gesichert wird, weil es für Sie einfacher ist. Mein
Schreiben, offensichtlich ein Antrag auf Befreiung, werteten Sie
zuerst zu Ihrem Gunsten als "Anmeldung". Da Sie den Betrag nicht durch
einen Bescheid festsetzten, habe ich keine Möglichkeit, mich mit einem
Rechtbehelf gegen Ihre Forderungen zu wehren.
http://stmichael.tk/2013-10-23K3.htmDas musste ich aber in meiner Klageschrift ergänzen:
Im vorvorletzten Paragraph meines Schreibens vom 23.10.2013 (K3) zähle
ich ständig wiederkehrende Argumente der Beklagten auf, warum ich die
Abgabe entrichten solle, leicht umgeschrieben, um ihre mangelnde
Überzeugungskraft zu zeigen. Dabei vergaß ich noch eins: ich soll
zahlen, weil ich Pech habe und zur kleinen Minderheit derjenigen
gehöre, die nicht Gewinner der Reform sind.
Und der letzte Satz meines Antrags auf Befreiung fasst alles zusammen:
Sie, die Rundfunkanstalten, wollen auf Grund Ihrer Rundfunkfreiheit
Geld von mir, ich will auf Grund meiner Grundrechte, die die neue
Regelung für die Rundfunkfinanzierung verletzt, kein Geld von Ihnen,
sondern lediglich mein Geld behalten. Die Art und Weise, wie diese
Regelung entstand und wie versucht wird, ihre Akzeptanz herbeizuführen,
untergräbt das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat. Diese
Regelung schadet auch der Wirtschaft, weil der eingeführte Zwang und
der sehr breit gewordene Kreis der Abgabeschuldner zusammen mit den
Index gestützten Methoden der KEF stark inflationstreibend wirken. Die
Ministerpräsidenten der Länder beschlossen die Sicherung Ihres
Einkommens durch ein Modell, das maßgeblich Sie selbst entwickelten,
die Parlamente der Länder ratifizierten es, und Sie verbreiten Werbung
für das Modell, finanziert mit Abgabegeldern selbst. Anstatt Ihr
Einkommen in der von Ihnen gewünschten Weise zu sichern, und dabei
unverhältnismäßig die Grundrechte vieler Bürger zu verletzen, das
Vertrauen in den Rechtsstaat zu untergraben und der Wirtschaft zu
schaden, hätte der Gesetzgeber den Finanzbedarf des öffentlich
rechtlichen Rundfunks durch die Festlegung seiner Funktion in
abstrakter Weise umgrenzt, wie es das Bundesverfassungsgericht in
seiner Entscheidung BVerfGE 119, 181 vom 11-09-2007 beschreibt.
http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm