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Autor Thema: Der Stand meines Streits gegen die Zwangsabgabe  (Gelesen 35337 mal)

M
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Heute ist Meinungsvielfalt zweifelsohne durch die unzähligen anderweitigen Quellen insbesondere des Internets weitaus besser gewährleistet und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einem Höchstversorgungsmoloch nebst intransparenten gewinnorientierten Geflechten von Tochter- und Enkelunternehmen mutiert und die Vorgaben der "unabhängigen" Finanzkontrollinstanz KEF werden legislativ kurzerhand kastriert.

Klar, aber das war auch früher für die Presse. Sicher hat auch das Internet wie die Presse und der Rundfunk
eine Besonderheit, und auch eine Breitenwirkung und Aktualität, weniger eine Suggestivkraft. Über Manipulation
im Internet kann man nicht reden: da sind die kritischsten Geister. Vor allem gilt im Internet nicht die Knappheit
der Frequenzen und deswegen nicht die Notwendigkeit eines öffentlich rechtlichen Internets. Die Entwicklungsgarantie
gilt nicht für die Verbreitung des Rundfunks auf das Internet, weil die Voraussetzungen der Argumentation des
BVerfG für das Internet nicht gelten.

Man kann aber vielleicht heute noch sagen, dass für den Rundfunk die Voraussetzungen gelten: Knappheit der Frequenzen,
Breitenwirkung, Aktualität, Suggestivkraft. Man kann noch die künstliche Rundfunkfreiheit akzeptieren, die mehr als
die Freiheit bedeutet, vor Kamara und Mikrophon zu sagen, was man will, sondern auch eine Zwangsfinanzierung
durch Teilnehmer bedeutet. Aber dann BASTA!!!! PUNKT!!! ENDE!!!

Die PC-Gebühr, die Wohnungssteuer, gingen viel zu weit, weil sie unbeteiligte Menschen betreffen.

Selbstverständlich kann das BVerfG eine neue Rundfunkfreiheit erfinden, die das Wohnen, Essen und Atmen
gebührenpflichtig macht. Aber dann verliert es an Glaubwürdigkeit.Das würde das Vertrauen an die demokratischen
und rechtsstaatlichen Institutionen untergraben. Aber wahrscheinlich ist der öffentlich rechtliche Rundfunk wichtiger als
das Vertrauen an den Rechtsstaat.

(P.S. Danke für den Hinweis auf das Urteil)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2014, 14:51 von MichaelEngel«

G
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Klar, aber das war auch früher für die Presse.
Die Presse wird grundrechtlich anders beurteilt, siehe dazu bitte auf Seite 476 bzw. Seite 12 des pdf-Dokumentes hier http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/22373.

Die PC-Gebühr, die Wohnungssteuer, gingen viel zu weit, weil sie unbeteiligte Menschen betreffen.

Die Ausbreitung des örR im Internet ist allerdings leider laut BVerfG gedeckt, soweit sich der Rundfunk
des Internets allein als Verbreitungsmedium seines regulären Programms bedient
(Seite 477 bzw. Seite 13 des pdf-Dokumentes).
Deshalb finde ich wichtig, dass man wann immer es geht darauf hinweist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen die sie betreffenden Vorschriften ( §§ 11d Abs. 2 bzw. 11f Abs. 4ff. RStV 15) und europarechtliche Vorgaben verstoßen.



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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

S
  • Beiträge: 2.177
Die Presse wird grundrechtlich anders beurteilt, siehe dazu bitte auf Seite 476 bzw. Seite 12 des pdf-Dokumentes hier http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/22373.

Lesenswertes Dokument!

Die Ausbreitung des örR im Internet ist allerdings leider laut BVerfG gedeckt, soweit sich der Rundfunk
des Internets allein als Verbreitungsmedium seines regulären Programms bedient
(Seite 477 bzw. Seite 13 des pdf-Dokumentes).

Ich meine, MichaelEngels Argument gilt trotzdem noch.

Uwe veröffentlichte hier mal Statistiken, die zeigen, Rundfunkprogramme werden im Internet kaum wahrgenommen. Da können die privaten Sender machen, was sie wollen, einen Ausgleich durch öffentlich rechtliche Sender ist nicht nötig. Rundfunk im Internet ist kein Massenmedium mehr. Breitenwirkung bedeutet nicht nur, in allen Richtungen zu senden,
sondern aus allen Richtungen wirklich empfangen zu werden, und das ist hier nicht der Fall.

Wie MichaelEngel sinngemäß hinweist, die Einspeisung von Rundfunkprogrammen im Internet diente nur als Vorwand, um "neueartige Empfangsgeräte" gebührenpflichtig zu machen. Sie hätten auch Telefone vom Anfang an gebührenpflichtig gemacht, weil sie da Radioprogramme einspeisen können. Nur: die Qualität vom Empfang mit Telefon oder Internet ist nicht mit der Qualität bei spezialisierten Gertäten vergleichbar: das wird nie richtig Erfolg haben. Und wenn das erfolgreich wäre, wären die Telefonlinien belastet, das Internet lahm, so dass sie für ihren eigentlichen Zweck (Kommunikation, wissenschaftlichen und kommerziellen Datentransverkehr, u.s.w.) nicht mehr brauchbar wären. Hier wäre die Pflicht des Gesetzgebers, den Missbrauch von Telefonlinien und Internet zu verbieten, anstatt mit den Rundfunkanstalten das Propagandalied der Medienkonvergenz und der weltweiten Verschmelzung der Medien zu singen.

Das Einspeisen in das Internet bringt keine Breitenwirkung im Internet, keinen Ersatz für den Empfang mit den richtigen
Geräten, kostet den Anstalten nichts, weil sie nicht für die Netze zahlen, aber dient als Vorwand, Geld für eine unmögliche Möglichkeit zu verlangen. Es gelten die Prämissen vom BVerfG nicht. Aber um das geldsaugende Apparat zu verteidigen, werden vielleicht die Argumente so gedehnt, dass sie sehr dünn werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2014, 12:46 von Sophia.Orthoi«

V
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  • Beiträge: 5.038
hier mal "Verhältnismäßigkeitsprinzip (Prüfschema)"
Quelle:Link

1. Zweckprüfung: (Verfassungs-) Legitimität des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks (kann auch zusammen mit Geeignetheit geprüft werden

2. Geeignetheit: Generelle Zwecktauglichkeit des Gesetzes

3. Erforderlichkeit: Kein eindeutig milderes, aber eindeutig ebenso effektives Alternativgesetz denkbar

4. Angemessenheit: Wahrung der Zumutbarkeit (Gesamtabwägung)

...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden.
Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist.


Die Umstellung war nicht erforderlich, denn es wurden wenige Sparpotentiale genutzt, dafür Geld massenweise zum Fenster rausgeworfen. Man denke nur an die überteuerten Sportrechte, Mehrfachübertragungen, Intendantengehälter, Zusatzrenten und, und, und.

Die Umstellung war auch deswegen nicht erforderlich, weil die politisch abhängige KEF (alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen) am Bedarf vorbei, durch wohlwollende Finanzierungsgenehmigungen, die Anzahl der ö.-r. TV- und Radio-Programme auf inzwischen 90 Stück ermöglich hat. Hätte die KEF den Finanzträumen der ÖRR nicht nachgegeben, wäre die Anpassung an den Bedarf für ö.-r. Programme besser möglich.

Daher gilt:
"...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden"
Zitat

Verhältnismäßigkeitsprinzip_(Deutschland)
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“)  ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2014, 15:46 von Viktor7«

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Mein letztes Schreiben hat zwei Seiten: http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm

Es fasst einiges zusammen.



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s

sin

Ich möchte mich recht herzlich für die Veröffentlichung Ihres Schriftwechsels bedanken.
Während dem Lesen der Zeilen wird einem klar, wieviel Arbeit, Recherche und Mühen dafür aufgebracht wurden. Es schmerzt beinahe zu lesen wie deutsche Richter Ihrer auferlegten Verantwortung nicht gerecht werden und, aus welchen Gründen auch immer, Haar sträubende Argumentationen konstruieren. Um es mit Ihren Worten zu sagen:
Zitat
Mich befremdet, dass Verwaltungsgerichte keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sehen, aber mit Aufeinander-Inhaltlich-Bezug-Nehmen urteilen, dass sie bei Klagen, die Grundrechte vieler Menschen betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen.

Zu Zeit warte ich noch auf einen Beitragsbescheid, dann werde ich klagen.


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n
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Eine mir bekannte Person S ist auch auf dem Weg der Klage und ich will hier kurz ihren Zwischenstand bekanntgeben, der lediglich ihre Meinung darstellt. Jeder sollte sich selbst eine Meinung zu dem Thema bilden und selbst recherchieren. Person S hat jedoch den Eindruck, dass im gesamten Forum viel Halbwissen als Tatsachen dargestellt wird. Viele haben Zeit schinden können und verbuchten das als Erfolg. So zahnlos dürfe unser Staat jedoch nicht sein, dass er sich mit Taschenspielertricks auseinandernehmen liesse.

1. Das Einzige, was bei der Klage von Person S (sie ist kurz vor dem Verfahren) noch offen ist, ist der möglich Verstoß des RStV gegen Art. 3 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz.

2. Eilrechtsschutz wurde abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehung größer wäre als ihr Interesse an der Aussetzung, weil sie im Erfolgsfall das Geld zurückfordern könne und weil die Erfolgsaussichten gering seien. Kann ich verstehen: Würde der Eilrechtsschutz gewährt, könnten das 40 Mio. Wohnungsinhaber nachmachen und der Rundfunk wäre Geschichte. Andererseits ist die Erfolgsaussicht wirklich gering, da kein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt - kann ich auch nachvollziehen, was nicht heißt, dass es mir oder Person S gefällt.

3. Offenbar soll der Rundfunk eine Grundversorgung mit Informationen sicherstellen und zur Bildung beitragen. Dass Person S klagte, die Leistungen des Rundfunks gingen darüber hinaus, wurde abgelehnt und mit zahlreichen Urteilen des BVerfG usw. belegt. Es scheint so zu sein, dass das BVerfG den Auftrag des Rundfunks zu Bildung und Grundversorgung mit Informationen über Jahrzehnte selbst definiert hat. Person S fand auch kritische Stimmen dazu. Da aber die Urteile alle vom höchsten deutschen Gericht stammen, gab Person S an dieser Stelle auf.

4. Für die Werbung im Rundfunk gelte das gleiche, urteilte man gegenüber Person S: Sie ist offenbar vom BVerfG gedeckt. Begründet wurde das in ihrem Fall mit Urteilen des Verfassungsgerichts (1 BvR 2270/05 und 1 BvL 30/88). Dort geht das BVerfG davon aus, dass die Abhängigkeit von den Werbekunden gering zu halten sei und dass dadurch der Staatseinfluss geringer werde. Kann Person S teilweise nachvollziehen, aber auch das erscheint ihr unbedeutend, weil höchstinstanzlich entschieden.

5. Der Säumniszuschlag sei laut dem Entscheid des Gerichts rechtens, weil die Fälligkeit und die Betragspflicht per Gesetz entstünden. Person S glaubt, dass der Säumniszuschlag rechtens sei wegen OVG 9 S 50.10. Der Bescheid diente nur der Vollstreckung. Das dürfte nach Einschätzung von Person S

6. auch das Problem für alle die werden, die es geschafft haben, die eintreibenden Stellen wie Finanzamt und Gerichtsvollzieher abzuwimmeln. (das fand Person S auch in einem anderen Forum bestätigt.) Voraussichtlich wird der Beitragservice dann einfach in Zukunft seine Fehler korrigieren (z.B. die Bescheide noch einmal per Einschreiben schicken und dann erneut den Vollzug einleiten). Person S geht fest davon aus, dass die GEZ das Geld eintreiben wird. Und das greift ihrer Meinung nach sogar, wenn der RStV geändert würde, weil er jetzt gültig war. Den Weg habe hat Person S aufgegeben, weil sie annimmt, dass man damit nur auf Zeit spielt. Außerdem sei das kein echter Widerstand.


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v
  • Beiträge: 1.196
Was wäre denn nach Ansicht von Person S echter Widerstand?


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

n
  • Beiträge: 6
Echter Widerstand ist für Person S, mit der Klage Erfolg zu haben. Revolution geht zur Not auch ;-)


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Der Säumniszuschlag sei laut dem Entscheid des Gerichts rechtens, weil die Fälligkeit und die Betragspflicht per Gesetz entstünden. Person S glaubt, dass der Säumniszuschlag rechtens sei wegen OVG 9 S 50.10. Der Bescheid diente nur der Vollstreckung.

Dem muss entgegengehalten werden, dass der Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG auch auf dem Gebiet des Sonderverwaltungsrechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Warum ist das so? Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, um daraufhin eine Regelung (Anordnung) im Einzelfall treffen zu können, hier also die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Der Rundfunkbeitragspflichtige ist gesetzlich nicht zur Selbstveranlagung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er weder die Höhe des Rundfunkbeitrags noch den Beginn der Rundfunkbeitragspflicht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst ermitteln muss. Dies ist Aufgabe der Behörde, die durch die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen eine Regelung (Anordnung) im Einzelfall trifft. Diente der Festsetzungsbescheid "nur der Vollstreckung", so würde dies bedeuten, dass die Festsetzung keinen Regelungscharakter aufweisen würde. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Festsetzung kein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG ist.

Dem § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV liegt die irrige Annahme zugrunde, dass es sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, der deklaratorische Wirkung habe. Richtig ist, dass es sich bei dem Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Im Leistungsrecht haben feststellende Verwaltungsakte jedoch stets konstitutive Wirkung, weil sie im Einzelfall regeln, was (nach den Ermittlungen der Behörde) rechtens ist. Ein feststellender Verwaltungsakt, der lediglich deklaratorische Wirkung hat, hat keine Regelungswirkung. Folglich wäre § 35 VwVfG nicht erfüllt. Es würde sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 23:12 von Knax«

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Wann ein Anspruch fällig ist, ist nicht eine Frage der Beitragsveranlagung. Wann ein Anspruch fällig ist, ist also nicht im Rahmen der Festsetzung zu regeln.

Wann ein Anspruch fällig ist, ist jedoch eine Frage des Abgabenschuldrechts. Wann ein Anspruch fällig ist, ist daher im Rahmen des Leistungsgebotes zu regeln, weil das Leistungsgebot genau die Aufgabe erfüllt, den Abgabenschuldner zur Leistung aufzufordern. Eine Regelung über den Fälligkeitszeitpunkt ist in jedem Falle im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Dies bedeutet, es bedarf eines Verwaltungsaktes hierüber - und dieser Verwaltungsakt ist seinem Sinn und Zweck nach das Leistungsgebot.


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Hört doch mal bitte mit dem Märchen auf, daß ÖRR Behörden seien; sie sind keine, in keinem nur möglichen Punkt. Denn sie sind es gemäß Bundesrecht ganz oder gar nicht; Mischwesen ausgeschlossen. Da sie es ganz nicht sind, sind sie gar keine Behörden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 32
Hört doch mal bitte mit dem Märchen auf, daß ÖRR Behörden seien; sie sind keine, in keinem nur möglichen Punkt. Denn sie sind es gemäß Bundesrecht ganz oder gar nicht; Mischwesen ausgeschlossen. Da sie es ganz nicht sind, sind sie gar keine Behörden.

alle Gegenargumente bleiben vor Gericht unbeachtet, da festgestellt wurde, dass die Zahlpflicht der Rundfunkbeiträge schon per Gesetz entsteht.

Denkt hier eigentlich noch jemand ernsthaft, dass Klagen innerhalb des BRD-"Rechts"-Systems auf breiter Ebene Erfolg haben könnten ? Die Gerichte werden doch einen
8 Milliardenmarkt nicht zerschießen!!! Dafür werden die Lobbygruppen und ihre Profiteure selbst schon sorgen. Versprochen !


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Facebook ist die offene Form der geschlossenen Anstalt!

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hört doch mal bitte mit dem Märchen auf, daß ÖRR Behörden seien; sie sind keine, in keinem nur möglichen Punkt. Denn sie sind es gemäß Bundesrecht ganz oder gar nicht; Mischwesen ausgeschlossen. Da sie es ganz nicht sind, sind sie gar keine Behörden.

Hallo @all,
könnte es doch sein, dass die LRA wie hier z.b. Saarländischer Rundfunk, eine Behörde im Sinne der Verwaltung ist?
Siehe: LINK zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (SPersVG) § 1 Abs. (2) Geltungsbereich und § 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle

http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2035-1.pdf

§ 1
Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der
Saarländische Rundfunk.


3. Saarländischer Rundfunk

§ 110
Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.

(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht.
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Angestellten.

(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2016, 12:15 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 3.997
wegen der Rechtsformen gibt es wahrscheinlich mehr als ein Thema:

z.B. wird das auch hier diskutiert

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg104955.html#msg104955


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