Eine mir bekannte Person S ist auch auf dem Weg der Klage und ich will hier kurz ihren Zwischenstand bekanntgeben, der lediglich ihre Meinung darstellt. Jeder sollte sich selbst eine Meinung zu dem Thema bilden und selbst recherchieren. Person S hat jedoch den Eindruck, dass im gesamten Forum viel Halbwissen als Tatsachen dargestellt wird. Viele haben Zeit schinden können und verbuchten das als Erfolg. So zahnlos dürfe unser Staat jedoch nicht sein, dass er sich mit Taschenspielertricks auseinandernehmen liesse.
1. Das Einzige, was bei der Klage von Person S (sie ist kurz vor dem Verfahren) noch offen ist, ist der möglich Verstoß des RStV gegen Art. 3 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Eilrechtsschutz wurde abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehung größer wäre als ihr Interesse an der Aussetzung, weil sie im Erfolgsfall das Geld zurückfordern könne und weil die Erfolgsaussichten gering seien. Kann ich verstehen: Würde der Eilrechtsschutz gewährt, könnten das 40 Mio. Wohnungsinhaber nachmachen und der Rundfunk wäre Geschichte. Andererseits ist die Erfolgsaussicht wirklich gering, da kein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt - kann ich auch nachvollziehen, was nicht heißt, dass es mir oder Person S gefällt.
3. Offenbar soll der Rundfunk eine Grundversorgung mit Informationen sicherstellen und zur Bildung beitragen. Dass Person S klagte, die Leistungen des Rundfunks gingen darüber hinaus, wurde abgelehnt und mit zahlreichen Urteilen des BVerfG usw. belegt. Es scheint so zu sein, dass das BVerfG den Auftrag des Rundfunks zu Bildung und Grundversorgung mit Informationen über Jahrzehnte selbst definiert hat. Person S fand auch kritische Stimmen dazu. Da aber die Urteile alle vom höchsten deutschen Gericht stammen, gab Person S an dieser Stelle auf.
4. Für die Werbung im Rundfunk gelte das gleiche, urteilte man gegenüber Person S: Sie ist offenbar vom BVerfG gedeckt. Begründet wurde das in ihrem Fall mit Urteilen des Verfassungsgerichts (1 BvR 2270/05 und 1 BvL 30/88). Dort geht das BVerfG davon aus, dass die Abhängigkeit von den Werbekunden gering zu halten sei und dass dadurch der Staatseinfluss geringer werde. Kann Person S teilweise nachvollziehen, aber auch das erscheint ihr unbedeutend, weil höchstinstanzlich entschieden.
5. Der Säumniszuschlag sei laut dem Entscheid des Gerichts rechtens, weil die Fälligkeit und die Betragspflicht per Gesetz entstünden. Person S glaubt, dass der Säumniszuschlag rechtens sei wegen OVG 9 S 50.10. Der Bescheid diente nur der Vollstreckung. Das dürfte nach Einschätzung von Person S
6. auch das Problem für alle die werden, die es geschafft haben, die eintreibenden Stellen wie Finanzamt und Gerichtsvollzieher abzuwimmeln. (das fand Person S auch in einem anderen Forum bestätigt.) Voraussichtlich wird der Beitragservice dann einfach in Zukunft seine Fehler korrigieren (z.B. die Bescheide noch einmal per Einschreiben schicken und dann erneut den Vollzug einleiten). Person S geht fest davon aus, dass die GEZ das Geld eintreiben wird. Und das greift ihrer Meinung nach sogar, wenn der RStV geändert würde, weil er jetzt gültig war. Den Weg habe hat Person S aufgegeben, weil sie annimmt, dass man damit nur auf Zeit spielt. Außerdem sei das kein echter Widerstand.