ansich ist es doch einfach, Brief öffnen, feststellen was es für ein Schreiben es ist,
ein Blatt Papier zur Hand nehmen, falls ein Bescheid
und anbei ein gekürztes Muster, dieses ist ausbaufähig ;-) unten erweitert um einen Block mit Verweis auf etwas aktuelles und dem EUGH
erstellen, unterschreiben und ab auf das FAX, dann noch kopieren und mit normal Post hin senden, dann abwarten, gegebenfalls wiederholen.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfreihttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345hier in starker Kurzform beschrieben im Fall einer Fiktiven Person A,
"hiermit weise A Ihren Bescheid -aufgedrucktes Datum $$.$$.$$$$- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe
A Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Ihre Rechtsauffassung ist
A herzlich egal. Es interessiert
A wirklich in wie weit irgendein Landesparlament diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ratifiziert hat, denn dieser Vorgang sagt nichts über die Gültigkeit aus, sondern nur, dass das Landesparlament gewillt ist es zu gültigem Recht werden zu lassen. Ein Gesetz kann nur gültig sein, wenn es alle Formvorschriften erfüllt.
A als Bürger habe die Pflicht es Ihnen anzuzeigen erfüllt, damit Sie entsprechend Ihr handeln ändern können.
Am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt nur noch solches Recht fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.
Aus diesem Grund müssen Bundes- und Landesgesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 GG die Gesetze so scheiben, dass diese anzeigen, welche Freiheitsgrundrechte Sie einschränken. Wird das nicht so gemacht, ist dieses weil diese einfache zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht erfüllt wird, mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, Verwaltungsakte welche sich auf dieses bereits ungültige Gesetz berufen sind somit nichtig.
Obwohl bereits einem nichtigen Bescheid keine Folge zu leisten ist, stelle
A Hilfsweise zusätzlich den Antrag um Nachteile, bis Sie es auch verstanden haben, dass der Bescheid nichtig ist, zu vermeiden auf Aussetzung der Vollziehung Ihres Bescheids nach § 80 (4) VwGO bis über
A's hilfsweisen Widerspruch, im Falle Ihrer Ablehnung, mittels ablehnendem Widerspruchsbescheid und oder der weiteren Behauptung oder des Bestehens auf dieses Schriftstück sei ein gültiger Bescheid, folgt die Klage gegen diesen, eine gerichtliche Entscheidung erfolgt, weil
A bisher noch keinen Rundfunkbeitrag oder Rundfunkgebühren oder Rundfunksteuern gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist für
A aktuell kein Grund und keine Pflicht zu einer Zahlung erkennbar.
[hier könnte noch der Block mit Verweis auf einen Wucher eingebaut werden]
Zum Thema "Grundversorgung", die Bewohner dieser Wohnung haben keine unbestimmte "Grundversorgung" in Auftrag gegeben, weder direkt noch indirekt. Wenn der Gesetzgeber sich dazu berufen fühlt Rundfunkveranstaltung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten zu übertragen und durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sicherstellen soll, dass er die Erfüllung der "Aufgaben" der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziell sicherstellt, dann muss der Gesetzgeber sich fragen wieso es zu einer derartigen Ausweitung und Vergrößerung dieser Anstalten gekommen ist und warum bisher trotz Forderung und Beschluss dazu nicht näher geregelt wurde was "Grundversorgung" aktuell ist und zukünftig sein soll. Es ist also aus Sicht der Bewohner dieser Wohnung nicht festgelegt, was "Grundversorgung" überhaupt genau ist.
Wenn der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht sich nach den Programmen richtet, welche der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind, dann ist der Fehler darin begründet, dass dieses System bei den Kontrollen versagt.
Den aktuellen Regelungen zur Finanzierung einer nicht genau geregelten Grundversorgung durch die Inhaber von Wohnungen bescheinige
A einen von Anfang an offensichtlichen Fehler. Dieser erscheint
A unerträglich, und nicht mit denen das Grundgesetz tragenden Prinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen vereinbar.
Dazu schreibe
A Ihnen die folgende weiterführende Erläuterung.
"Um die Rundfunkfreiheit für jedermann zu gewährleisten, soll auch jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden, wenn sie finanziert werden muss."
Das schreiben Sie bzw. der Beitragsservice für den NDR in einen der Öffentlichkeit zugänglichen Widerspruchsbescheid.
Quelle,
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruchsbescheid-neu;Dazu muss an sich zuerst geklärt werden, was Rundfunkfreiheit bedeutet.
Art 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Rundfunkfreiheit bedeutet, also, dass jeder das Recht hat seine Meinung ob als Wort, Schrift oder Bild frei also ohne Zwang oder Beeinflussung durch andere anderen zur Verfügung zu stellen oder auch nicht, das Äußern also nur für sich selbst zu tun.
Zudem darf jeder die Möglichkeit nutzen sich seine Quelle zur Information aus allgemein zugänglichen Quellen selbst zu wählen. Der Staat manipuliert Schrift, Wort, Bild und Film nicht, soweit die Vorgabe.
Nun möchte der öffentlich rechtliche Rundfunk eine dieser allgemeinen Quellen sein und oder bleiben, daher soll dieser ja auch durch alle finanziert werden, was soweit durch weitere Regelungen Vertrag, Gesetz und Satzung geregelt sein will, soweit kann
A ja noch mit gehen, wenn der Umfang und so weiter dabei auch genauer geregelt wird und eine wirksamere Kontrolle durch das Volk erfolgen wird.
Durch die Koppelung eines Beitrags an eine Wohnung wird jedoch nicht jeder gleichermaßen hinzugezogen.
Das könnte nur erreicht werden, wenn jede einzelne Person in Deutschland über mindestens eine und nur genau eine "Wohnung" verfügen würde.
Das dem nicht so ist sollte auch Ihnen klar sein.
[hier könnte die Erklärung noch ausgebaut werden]
[hier Ergänzungen tätigen]
zum Beispiel, wie das Leben durch den Rundfunkbeitrag persönlich eingeschränkt wird
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz ohne das nötige Zitiergebot zu befolgen. Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt.
Weiterhin verweigere
A die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist keine ausreichende Überprüfung gegeben, was mit den Geldern passiert und welche Sendungen damit finanziert werden. Mit
A Gewissen kann
A es nicht vereinbaren dieses System, welches aus
A Sicht Unrecht in sich trägt und verbreitet, sich jeglicher Kontrolle durch Bürger und wirklicher Reform und Zurückführung auf ein Angebot was Grundversorgung vielleicht einmal sein sollte entzieht, und zudem nicht Staatsfern ist.
A kann es nicht mit
A Gewissen vereinbaren, dass der Betrag unbeachtet der Leistungsfähigkeit, mit Ausnahme der aktuell bereits befreiten Gruppen, gleichermaßen mit dem gleichen Betrag belastet wird. Mit
A Gewissen kann
A ebenso nicht vereinbaren, dass Personen, wenn alle das Programm gleichermaßen tragen und finanzieren sollen befreit werden, diese sollten, sofern Sie nicht ein gewisses Alter überschritten haben oder in Ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten soweit eingeschränkt sind, zumindest die Möglichkeit bekommen an dem so wichtigem System mitzuarbeiten, also Rundfunk von allen für alle.
Der Zwangsbeitrag verletzt lebenslänglich
A Würde, indem er die persönliche Selbstbestimmung verneint, weil bestimmt wird für welche Angebote Zwangsbeiträge zu entrichten sind. Damit verstößt er gegen das Grundgesetz, Artikel 1:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Nicht irgendjemand – sondern ein anderes offizielles Regierungsorgan - die Landeszentrale für politische Bildung führt dazu aus:
„Verfassungsrechtlich ist nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes „die Würde des Menschen ist unantastbar“, sie wird als unveränderliches (vorkonstitutionelles) Grundrecht angesehen und beginnt mit seiner Zeugung (umstritten). Sie ist unmittelbar geltendes Recht, nicht nur eine Absichtserklärung. Die Würde des Menschen ist oberster Wert des Grundgesetzes. Darüber hinaus sollen die allgemeinen Menschenrechte ein würdevolles Dasein sichern. Die Menschenwürde wird somit einerseits zum „tragenden Fundament der Menschenrechte“, andererseits aber auch zu deren höchstem Ziel, wenn auch vielleicht unerreichbaren Ideal. Für Franz Josef Wetz besteht weltanschauungsneutral (insoweit möglich) „der wahre Gehalt menschlicher Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie in sozialer Gerechtigkeit“.
Franz J. Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar? (Heft der niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung)
Die freiheitliche Selbstbestimmung für welchen Zweck
A A Vermögen einsetze wird
A genommen. Auch daher verstößt der Zwangsbeitrag gegen den §1 des Grundgesetzes.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Umsetzung als Gesetz schränken mit dem Zwang zur Zahlung
A Freiheit nach Artikel 2 Grundgesetz ein und ohne diese hinreichend anzuzeigen liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz vor.
Der Rundfunkbeitrag verletzt den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, es liegt somit ein Verstoß gegen das Grundgesetz (Artikel 3) vor, denn es gibt keinen wie gefordert sachlichen Grund, der eine Gleichbehandlung der verschiedene Anzahlen von Personen pro Wohnung respektive Raumeinheiten erfüllt, wenn jedermann gleichermaßen an der Finanzierung teilhaben soll.
Laut dem aktuellen Gutachten, welches Sie sich ebenso wie
A beim Bundesfinanzministerium herunterladen können, erwartet
A dass sich die vermeintlichen Gesetze, welche Sie dazu befähigen Beiträge von A zu erheben den Gesetzen der Europaischen Gemeinschaft unterordnen. Eine solche Abgabe verlangt immer die Zustimmung der entsprechenden Personen, welche das bezahlen sollen. Der Beitrag wird national unter falscher Flagge geführt und wird deshalb keinen Bestand vor dem EUGH haben.
A behalte
A ausdrücklich ausführlichere Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.