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Autor Thema: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!  (Gelesen 24841 mal)

V
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Die meisten Richter haben in ihren Urteilen bis heute unberücksichtigt gelassen (wohlwollende Absicht?/Rechtsbeugung?), dass wir mit unseren Rundfunkgeräten die ganze Digitale Welt empfangen können und die Nutzung der ö.-r. Programme sehr stark abgenommen hat und heute kaum ein Mensch auf die ö.-r. Programme angewiesen ist. Die Staatsabhängigkeit wurde bereits höchstrichterlich festgestellt. Statt das Angebot an die Nutzung anzupassen, haben die Anstalten die Programmanzahl auf 90 TV- und Radioprogramme erhöht und damit die Kosten (21 Mio. pro Tag) über das Funktionsnotwendige erhöht:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."


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Die meisten Richter haben in ihren Urteilen bis heute unberücksichtigt gelassen (wohlwollende Absicht?/Rechtsbeugung?), dass wir mit unseren Rundfunkgeräten die ganze Digitale Welt empfangen können und die Nutzung der ö.-r. Programme sehr stark abgenommen hat und heute kaum ein Mensch auf die ö.-r. Programme angewiesen ist.

Sicher kann man in Frage stellen, ob dieser aufgeblasene ö-r Rundfunk nötig ist. Aber laut Urteilen ist wenig wegen unserem Bedarf, eher als Gleichgewicht gegenüber Privaten Sender im Feld der knappen Frequenzen. Deswegen kann man nicht, nur mit dem ö-r Argumentieren: es geht um die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" (mir der ich nichts zu tun haben will).

Der Gesetzgeber will einfach nicht regeln. "Deregulierung" ist der Zeitgeist. Wer Macht und Einfluss hat, hat das Sagen, und das ist nicht der gemeine "Beitragszahler", das ist nicht das Volk.



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G
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Zitat von: Sophia.Orthoi
Und genau so argumentiere ich oben.
Du meinst dies, ja?
Zitat von: Sophia.Orthoi
Aber wenn der Staat sie anbietet, dann ist es per definitionem ein Vorteil, oder? Eben hier muss man anders argumentieren: schadet der geistigen und physischen Gesundheit, Grundrechte, usw, es kann nicht als Vorteil erklärt werden.
Ich sage also: Ich habe keinen "individuellen Vorteil" durch örR. Ich konsumiere keinen örR (was zutrifft). Ich bin trotzdem ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft. Ich wähle bei der Ausübung meines Grundrechtes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heutzutage massenweise vorhandene anderweitige Medienquellen, die ich für mich als qualitativ hochwertig erachte. Der Staat darf nicht seine Auffassung von qualitativ hochwertigen Medien über mein individuelles Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG setzen und mein individuelles Grundrecht dadurch einschränken [was im RBStV sogar tatsächlich nicht explizit geschehen ist, obwohl das Voraussetzung der Regelung durch den RBStV wäre]. Die dadurch ausgeübte staatliche Indoktrination ist kein höherwertigeres Gut als mein individuelles Grundrecht.
Die Gerichte haben, soweit mir ersichtlich, bislang stets nur völlig unreflektiert die Behauptung eines potentiellen individuellen Vorteils aufgrund örR aufgestellt.
Und dieser Argumentation könnte man, wenn es RECHTMÄßIG zuginge, auch nicht das Totschlagargument des "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes", welches nunmal vorhanden ist, entgegensetzen.


Bezüglich des "strukturellen Vorteils" hast Du Recht, vielen Dank für den Hinweis.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

S
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Der Staat darf nicht seine Auffassung von qualitativ hochwertigen Medien über mein individuelles Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG setzen und mein individuelles Grundrecht dadurch einschränken [was im RBStV sogar tatsächlich nicht explizit geschehen ist, obwohl das Voraussetzung der Regelung durch den RBStV wäre]. Die dadurch ausgeübte staatliche Indoktrination ist kein höherwertigeres Gut als mein individuelles Grundrecht.

Ja, genau das meine ich. Selbstverständlich werden sie dann erzählen, wie das VG Hamburg, das die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks ein "höheres Gut als die Grundrechte" sei. Aber dieses "höhere Gut" ist nicht individualisierbar, es zu garantieren, wäre nur mit Haushaltsmitteln gerechtfertigt, oder?


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Fragen:

Was soll die Behauptung "struktureller Vorteil" durch ö.-r. Programme im 21 Jahrhundert bedeuten?

Wie wird die zwingende Voraussetzung "besondere Gegenleistung" oder der "besondere Vorteil" für eine Abgabe namens "Beitrag erfüllt, wenn es keine relevante Vergleichsgruppe gibt, die keinen besonderen Vorteil hat? Die Richter behaupten selbst, dass alle die besonderen Vorteile haben. Wenn jeder es hat, ist das per Definition kein besonderer Vorteil und die Abgabe keine Beitrag.


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Was soll die Behauptung "struktureller Vorteil" durch ö.-r. Programme im 21 Jahrhundert bedeuten?

Wie wird die zwingende Voraussetzung "besondere Gegenleistung" oder der "besondere Vorteil" für eine Abgabe namens "Beitrag erfüllt, wenn es keine relevante Vergleichsgruppe gibt, die keinen besonderen Vorteil hat? Die Richter behaupten selbst, dass alle die besonderen Vorteile haben. Wenn jeder es hat, ist das per Definition kein besonderer Vorteil und die Abgabe keine Beitrag.

Darum ging die ganze Diskussion hier. Schade, dass es noch nicht klar ist.

Der Staat macht etwas, egal was, es ist Struktur, den privaten Rundfunkangebot mit dem ö-R zu korrigieren, um eine "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von unserer Bewertung wird das als ein Angebot, der einigen "Vorteile" bringt, und zufällig sind in diesem Fall einige=alle.

Das "einige=alle" wird nicht die Abgabe kippen. Eher, dass nicht die Wohung ist, was diesen "Vorteil" bringt, und dass auf Grund der Grundrechte es mal geschehen kann, dass mal nicht mehr gilt "einige=alle", weil man das Recht hat, aufzuhören.

Es sind Feinheiten. Ich würde sagen, Koblenzer argumentiert besser als Bölck.

Wer den Vorteil hat oder nicht, ist auch eine Sache der Gestaltung der Abgabe. Früher: ein Gerät zum Empfang bereit zu halten bringt der Vorteil. Auch das ist willkürlich, weil man ein Gerät jederzeit kaufen kann und jederzeit Rundfunk nutzen kann. Also jeder hat den Vorteil. Die Frage ist also eher, ob die jetzige Abgabe verfassungskonform ist.


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Was soll die Behauptung "struktureller Vorteil" durch ö.-r. Programme im 21 Jahrhundert bedeuten?

Wie wird die zwingende Voraussetzung "besondere Gegenleistung" oder der "besondere Vorteil" für eine Abgabe namens "Beitrag erfüllt, wenn es keine relevante Vergleichsgruppe gibt, die keinen besonderen Vorteil hat? Die Richter behaupten selbst, dass alle die besonderen Vorteile haben. Wenn jeder es hat, ist das per Definition kein besonderer Vorteil und die Abgabe keine Beitrag.

Darum ging die ganze Diskussion hier. Schade, dass es noch nicht klar ist.

Da hat wohl einer die Intention der Fragen ein wenig missverstanden. ;)

Die Fragen sind dazu da, um mit vereinten Kräften den Unsinn und Unrechtmäßigkeit gemeinsam aus verschiedenen Blickrichtungen zu belegen.


Der Staat macht etwas, egal was, es ist Struktur, den privaten Rundfunkangebot mit dem ö-R zu korrigieren, um eine "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von unserer Bewertung wird das als ein Angebot, der einigen "Vorteile" bringt, und zufällig sind in diesem Fall einige=alle.

Das "einige=alle" wird nicht die Abgabe kippen. Eher, dass nicht die Wohung ist, was diesen "Vorteil" bringt, und dass auf Grund der Grundrechte es mal geschehen kann, dass mal nicht mehr gilt "einige=alle", weil man das Recht hat, aufzuhören.

Es sind Feinheiten. Ich würde sagen, Koblenzer argumentiert besser als Bölck.

Die Wohnung als Anknüpfungsgrund wird wegen der überwiegenden Nutzung der Rundfunkgeräte innerhalb der vier Wände von Gerichten als kein Hindernis gesehen.

Mehr als die Wohnungsfrage wird uns die Zahl der Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Pay-TV und die Zahl der Rundfunkverweigerer weiterbringen. Wenn die Zahl der Nichtnutzer die ominöse 10% der Summe (Nutzer plus Nichtnutzer) überschreitet oder bereits jetzt nachgewiesen werden kann, ist es um die ö.-r. Anstalten in der heutigen Form geschehen.
Auch die fortschreitende abnehmende Sehdauer der ö.-r. Programme wird zunehmend zu einem großen Problem für die ö.-r. Anstalten. Ihre Daseinsberechtigung schwindet von Jahr zu Jahr.

Der Staat hat hier über die Staatsabhängige KEF (alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen) den ö.-r. Rundfunk vorbei an der stark abnehmenden Nutzung durch Einnahmesteigerungen auf 90 ö.-r. TV- und Radioprogramme für 21 Mio. am Tag aufblähen lassen, um die Deutungs-/Beeinflussungsplattform nicht zu verlieren. Das nennen die Richter dann in  Schwurbel-Prosa "struktureller Vorteil". Dahinter versteckt sich der Vorteil für die Politiker, um das Volk nach Strich und Faden über die vielen Kanäle zu Beeinflussen und mit der eigenen Deutungshoheit über ausgewählte Geschehnisse zu versorgen/nicht zu versorgen oder gezielt Gesprächsthemen vorzugeben. 

Ob das "Besondere" bei einer Abgabe, die sich Beitrag nennt, für die gesamte Gruppe aller Bürger gelten kann, wird das Bundesverfassungsgericht für das 21 Jahrhundert entscheiden müssen. Das wird schwierig, weil es dazu bereits für unsere Sicht vorteilhafte Urteile des Bundesverfassungsgerichts gegeben hat. Siehe dazu den Aufsatz von RA Bölck in der NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014) "Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A

Auch die ö.-r. Pay-TV Zwangsabgaben, die im Lauf des Lebens mehrere Tausend Euro verschlingen und dadurch die Finanzierung der selbstgewählten Unterrichtung, Bildung, Unterhaltung und anderer Lebenshaltungskosten aushöhlen, wird ein Thema vor den Gerichten sein.

Für Bürger mit Dispokredit über längeren Zeitraum bedeutet die Zwangsabgabe folgendes:
17.98 €/Monat, 9 %, 20 Jahre -> 11576 €
+ 30 J. á  17.98 €/Monat -> 6473 €
G e s a m t > 18.000 € Zwangsbeiträge

Ob die Argumente von Koblenzer besser sind, wird sich vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.


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Die Wohnung als Anknüpfungsgrund wird wegen der überwiegenden Nutzung der Rundfunkgeräte innerhalb der vier Wände von Gerichten als kein Hindernis gesehen.

Und die angeblich wenig als 10%, die Rundfunk nicht nutzen, tun es auch nicht in der Wohnung. Die Wohnung sagt nichts über Rundfunkkonsum, bringt einen Nutzungsvorteil des Angebotes der Sender nicht. Deswegen ist es kein Beitrag.


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Irgendwie sollte der Nutzen respektive der vorteil sich doch ohne irgendwelche Geräte ergeben, schließlich wurde doch deshalb die Wohnung herangezogen.

Wäre das anders hätte es auch gleich bei den Geräten bleiben können, welche tatsächlich für eine Nutzung auch benutzt werden.
PersonX denkt, dass dieses mit Sicherheit nicht die neuartigen "Geräte" sind, welche das zwar theoretisch ermöglichen, aber mit sicherheit nicht mit diesem Zweck und Grund ÖRR zu nutzen angeschaft werden. Ein Gerät welches nicht primär für die Nutzung von ÖRR angeschaft wird sollte auch aus der alten Rechnung herausfallen. Weil das ja immer mehr Personen einfach gemacht haben, also diese Geräte aus der Rechnung entfernt haben wurden diese nun über die Wohnungsabgabe wieder mit in das Boot geholt, naja und zusätzlich diese, welche überhaupt kein ÖRR magels Geräten nutzen könnten.
Egal wie es gemacht wird, der Anknüpfungspunkt bleibt falsch -> weil ÖRR in dieser Form zu aufgebläht bleibt.

Also zuerst sollte eine "von jeder einzelnen rechtsfähigen Person zu beantwortende" Umfrage getätigt werden, wieviel die Bevölkerung "also genau dieser einzelnen Personen" bereit ist in Summe für den ÖRR im nächsten Jahr auszugeben, wenn diese Summe klar ist, kann diese entsprechend 1 Jahr im Vorlauf direkt eingesammelt und geparkt werden. Dieses Spiel jedes Jahr aufs neue, ganz ohne irgendeine Komission, welche den Bedarf festlegt, jeder Bürger sollte selbst mit entscheiden können, wieviel er bereit ist für den ÖRR auszugeben.
Das wäre zumindest sehr demokratisch. Aus der Summe kann dann ein Programm gemacht werden, welche die Bereiche abdeckt, welche gewünscht werden. Alles was nicht aus dieser Summe finanzierbar ist sollte halt abgeschaft werden.
Die Kosten sollten dabei dann vollständig offengelegt werden, also für was wird das geparkte Geld ausgegeben.
Sollte jemand mehr geben wollen, als er vor dem Jahr zur Verfügung hat, dann verpflichtet sich diese Person entsprechend, diesen Betrag zu finanzieren, also verbindlich über das Jahr abzuzahlen. Für das darauf folgende Jahr, kann diese Person den Betrag ja neu festlegen.

PersonX würde die Wette eingehen, wenn diese Art der Regelung eingeführt werden würde, es den ÖRR nur kurze Zeit geben wird.


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Irgendwie sollte der Nutzen respektive der vorteil sich doch ohne irgendwelche Geräte ergeben, schließlich wurde doch deshalb die Wohnung herangezogen.

Ich versuchte auch zu erklären, dass es lediglich um die Ausgestaltung der Abgabe ging.

Die reden immer über "generalisieren, pauschalieren, typisieren". Es geht um Einschätzung, vielleicht der Nutzung, vielleicht von möglicher Nutzung, also Einschätzung von etwas, was kostenpflichtig sein soll, um die Kosten des Angebotes umzulegen.
Dieses etwas soll ein Vorteil des Angebotes darstellen. Man kann es mancherlei machen, es gibt sicher verschiedene Modelle, die sich widersprechen.

Auch in der Wissenschaft kann man mit solchen Techniken Sachen abschätzen. Nur: hier wird eine Korrelation zwischen Inhaberschaft einer Wohnung mit Rundfunknutzung vorausgesetzt, die es einfach nicht gibt.  Ein Wissenschaftler würde sich lächerlich machen, wenn er so vorgehen würde. Aber egal was Politiker machen, machen sie sich nicht lächerlich, besonders wenn die Stimmungsmacher (Rundfunk) an ihrer Seite sind.

Früher war ein echtes, gezieltes "zum Empfang bereit halten", was die Gebühr auslöste, das war, was den Vorteil brachte. Es war nicht allein der Besitz, eine Antenne musste da sein, Verbindung mit Erde und Strom. Das war sicher ein Vorteil: wer Geräte mit der Absicht zum Empfang hielt, wer empfangen wollte, dann, weil er darin einen Vorteil sah. Dann war lediglich der Besitz von Geräten, was die Gebühr auslöste. Schon das sind zwei ganz verschiedene Modelle. Danach kam die PC Gebühr, das ist wieder ganz anders, weil (1) Internet ist nicht Rundfunk ist, (2) man den PC nicht für Rundfunkempfang benutzt. Die jetzige Vergröberung hat nichts mit Rundfunknutzung oder Vorteil zu tun, sondern allein mit Abzocke.

Die Frage ist: braucht man die Einschätzung und die Wahl von "Vorteilen", die endgültig nicht als solche zu bezeichnen sind? Ja, um Geld zu kassieren, sonst würde man ein Modell mit Verschlüsselung einführen. Man kann es, man will es nicht, und wenn man auf diese Alternative hinweist, kommt als Antwort: der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Abgabe so zu gestalten, wenn nicht die offensichtliche und offenkundige Möglichkeit der Technik einfach geleugnet wird.



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  • Cry for Justice
Die jetzige Vergröberung hat nichts mit Rundfunknutzung oder Vorteil zu tun, sondern allein mit Abzocke.
War dann die vorhergehende Regelung etwa keine Abzocke und die gerechtere Lösung ?
Nur weil man sich aus der Verantwortung des allen angedachten Zwanges mit geschickten Winkelzügen durch ein winziges offen gehaltenes Loch im dichten Maschennetz heraus stehlen konnte ?
Das Philosophieren um Nutzung und Vorteil bringt hier keinen wirklich sinnvoll weiter.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Die jetzige Vergröberung hat nichts mit Rundfunknutzung oder Vorteil zu tun, sondern allein mit Abzocke.
War dann die vorhergehende Regelung etwa keine Abzocke und die gerechtere Lösung ?

Die Aussage von Sophia.Orthoi bewertet aus ihrer Sicht die aktuelle Situation, mehr auch nicht. In der Aussage liegt keine Wertung des alten Gebührensystems, um es hier miteinander unnötig zu vermengen.

Nur weil man sich aus der Verantwortung des allen angedachten Zwanges mit geschickten Winkelzügen durch ein winziges offen gehaltenes Loch im dichten Maschennetz heraus stehlen konnte ?
Das Philosophieren um Nutzung und Vorteil bringt hier keinen wirklich sinnvoll weiter.

Es handelt sich um kein "Loch im dichten Maschennetz ", sondern um reine Gefälligkeitsurteile. Mit den Worten der Mittelbayerischen:
Zitat
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/kultur/artikel/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel/1063624/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel.html
- Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel -
... In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.

Falls einem das "Philosophieren" nicht passt, nimmt man daran ganz einfach nicht teil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2014, 23:51 von Viktor7«

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Die Bereicherung und öffentlich-rechtlicher Pay-TV Unsinn bildhaft veranschaulicht:

D im Jahr 1979:
Ein Rundfunkempfangsgerät = Nutzer des alleinigen öffentlich-rechtlichen Anbieters


D im Jahr 2014
mit über 2 Mio. Internetradios, Sky, Netfix, sonstiger Streaming, CD-/DVD-/Blue-Ray-Player, priv. Radio und TV Sender, Spielkonsolen, Hörbücher, ...:
Multifunktionsgeräte/Mobilgeräte mit Internetanschluss = Wohnung? = herbeigeredeter Nutzer des öffentlich-rechtlicher Rundfunks?


D im Jahr 2018:
Wohnungsinhaber = herbeigeredeter Nutzer der öffentlich-rechtlichen Internetseiten/Medien = Zwangsbeiträge zugunsten der öffentlich-rechtlichen Betreiber und Massenlenker. Von der KEF zu Lasten des Bürgers mit seinem Geld versorgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2014, 20:50 von Viktor7«

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Mein Versuch die Unfaßbaren Gerichtsurteile irgendwie zu fassen:

Entgegen jedem Rechtsempfinden sehen wir in letzter Zeit Urteile zu Gunsten des öffentlich rechtlichen Rundfunks und seine Geldeintreiber, die bei vielen Rechtsexperten aber auch Bürgern mit gesundem Menschenverstand nur ungläubiges Kopfschütteln auslösen. Es gibt inzwischen präzise Analysen der Verfassungskonformität des neuen Gebührenstaatsvertrages, die sehr klar und unmittelbar einleuchtend darlegen, warum dieser u.a. nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Doch wie lassen sich dann die bisher ergangenen Urteile erklären? Sie mögen zwar rhetorisch sicherlich gut und klar ausgearbeitet, aber substantiell so wenig nachvollziehbar und erwecken in vielen Menschen den Eindruck, hier soll mit aller Gewalt ein politisch und wirtschaftlich gewolltes System durchgeboxt werden, gegen den Widerstand großer Teile der Bevölkerung?

Aus meiner Sicht sind Gerichte und Richter Hüter von Recht und Gesetz. Doch wie ich aus vereinzelten Äußerungen von Richtern entnehmen konnte, glauben sie offensichtlich eine politische Verantwortung zu haben. In der Praxis bedeutet das, politisch gewollte Konstrukte wie der neue Gebührenstaatsvertrag werden mit entsprechenden Urteilen untermauert, selbst wenn sie rechtlich auf noch so wackligen Füßen stehen und umstritten sind. Wie das geschieht, läßt sich zurzeit sehr deutlich an den bisher ergangenen Urteilen ablesen.

Wenn meine These zutrifft, sind Gerichte nicht mehr ausschließlich dem Recht und Gesetz verpflichtet, sondern lassen sich quasi auch als politisches Instrument mißbrauchen. Richter die Politik machen und sich nicht mehr ausschließlich dem Recht und Gesetz verpflichtet fühlen, realisieren Rechtsstaatlichkeit nur noch in den Bereichen, in denen keine politischen Interessen vorliegen, die das Gericht unterstützen oder ablehnen. Das hatten wir in ähnlicher und katastrophaler Weise schon mal und doch scheinen wir nichts aus unserer Geschichte zu lernen.

Die Errungenschaften der Menschheit wie Sozial- und Rechtsstaatlichkeit sind Werte, die es meines Erachtens zu erhalten gilt. Es mag ein unbequemer Gedanke sein, doch jeder ist in gewisser Weise verantwortlich für das was wir aus dieser Welt machen und wer nicht will, daß die Welt weiterhin ausschließlich nach den Interessen kleiner, mächtiger und elitärer Gruppen geformt wird, muß aufbegehren, sich mit den legitimen Möglichkeiten wehren. Der einzelne mag wenig bewirken, viele hingegen haben ganze Königreiche gestürzt; wie uns die Geschichte lehrt. Ein einziger Zweig kann leicht brechen, aber ein Bündel Zweige hält stand. Daher müssen wir uns mit vereinten Kräften wehren! Heute ist es die Zwangsabgabe für ein Medienkonzern und morgen vielleicht eine Zwangsabgabe für die Luft, die wir atmen.


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Solange die Gerichte für Ihre Urteilsfindung den "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" heranziehen, wird sich in der Rechtsprechung nichts ändern.

Wer die Liste der Autoren aufmerksam liest, wird zahlreiche bekannte Namen entdecken:

Das Kapitel "Rundfunkgebührenrecht" wurde offenbar vollständig von Autoren, die entweder beim Beitragsservice oder eine Rundfunkanstalt angestellt sind, geschrieben. Unter diesen Autoren sind

Gall, Andreas, Justitiariat des Bayerischen Rundfunks (BR).
Göhlmann, Sabine, Abt. Recht bei der GEZ
Naujock, Anke, Justitiariat und Datenschutz-Beauftragte des Radio Berlin Brandenburg (rbb)
Ohliger, Eckhard, Abt. Recht bei der GEZ
Si***ann, Klaus, Justitiariat beim Norddeutschen Rundfunk (NDR)
Tucholke, Kira, Abt. Recht bei der GEZ

(Hinweis an die Moderatoren: die vollständige Nennung von Namen und Tätigkeiten der Autoren verstößt nicht gegen deren Persönlichkeitsrecht)

Das VG Düsseldorf beruft sich in seinem Urteil auf den o. a. Kommentar und hier auf die Rechtsauslegung einer Autorin, die identisch ist mit der Unterzeichnerin des mir zugegangenen Widerspruchsbescheids - honi soi, qui mal y pense (verflucht sein, wer Böses dabei denkt).

Ich werde das Urteil natürlich auch in diesem Punkt angreifen und dies zum Anlaß nehmen, die Neutralität des Gerichts in Frage zu stellen. Oder ist es legitim, wenn sich Gerichte bei einem Urteil zum Kriegswaffenrecht auf Rechtskommentare der Juristen von Rheinmetall und Krauss-Maffei stützen oder bei einem Urteil zum Finanzrecht auf die Juristen der Deutschen Bank?

Ich habe gestern mit RA Boelck Kontakt aufgenommen, er wird mich vor dem OVG Münster und auf dem weiteren Weg über Leipzig nach Karlsruhe vertreten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2015, 13:37 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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