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Autor Thema: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!  (Gelesen 24840 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Mal eine Frage
 Wurden die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt?Weiß es jemand?

MMR 12/2001
EU: Bericht zur Daseinsvorsorge und Leitlinien für Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
In Anlehnung an das einschlägige Amsterdamer Protokoll erkennt sie die Ermächtigung des Mitgliedstaats an, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu definieren und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen, fordert aber, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
1) Eine klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk;
2) die förmliche Beauftragung eines oder mehrerer Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen;
3) sowie die Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß.
http://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.200112&docid=39741


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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vmp

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Wie findet ihr sowas nur immer wieder?  :)


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Mal eine Frage
Wurden die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt?Weiß es jemand?

MMR 12/2001
EU: Bericht zur Daseinsvorsorge und Leitlinien für Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
In Anlehnung an das einschlägige Amsterdamer Protokoll erkennt sie die Ermächtigung des Mitgliedstaats an, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu definieren und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen, fordert aber, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
1) Eine klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk;
2) die förmliche Beauftragung eines oder mehrerer Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen;
3) sowie die Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß.
http://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.200112&docid=39741

Die nachfolgende "STELLUNGNAHME" resultiert wohl aus den Regeln der EU-Kommission:

STELLUNGNAHME DES RUNDFUNKRATS DES BAYERISCHEN RUNDFUNKS ZUM FRAGENKATALOG DER EU-KOMMISSION (pdf-fragenkatalog-eu100.pdf)
Zitat
Stand: 13.03.2008
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html lesen wir folgendes:
"2.2. Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags“
2.2.1. Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag, insbesondere auch in Hinblick auf neue Medien, definiert ist.
"… Sie informieren, bilden und unterhalten.  Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen."

Die ö.-r. Anstalten informieren, bilden und unterhalten, genau wie die ANDEREN Medien:
privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet auch. Zudem haben wir die Verfassungswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages und der Zusammensetzung der KEF und weitere Ungereimtheiten,  siehe dazu den Eingangspost.

Demnach stellt das "Informieren, Bilden und Unterhalten" und die nicht erwähnten Manipulationen, Umformulierungen und das Auslassen der Berichterstattung keine besondere Gegenleistung und bedeutet keinen besonderen Vorteil für die rundum genug versorgten Bürger dar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2014, 13:49 von Viktor7«

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Weitere Argumente für "keine besondere Gegenleistung" oder für "keinen besonderen Vorteil" der Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Überangebots:

Zitat
Wurde auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung der alten Rundfunkabgabe jedenfalls durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet, standen seiner Einordnung als Vorzugslast, was den Oberbegriff für Gebühren und Beiträge darstellt, keine durchgreifenden Zweifel entgegen14. Für die reformierte Rundfunkfinanzierung gilt dies hingegen nicht. Mit ihr wird für das Entstehen der Abgabenpflicht vom Erfordernis der technischen Möglichkeit zum Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunkleistungen ausdrücklich abgesehen. Ohne Blick auf das Vorhandensein von Empfangsvorrichtungen hat fortan jeder, der Inhaber einer Wohnung ist, Rundfunkabgaben
zu zahlen. Von einer Vorzugslast kann nach diesem Systemwechsel daher keine Rede mehr sein. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft zur Begründung der Abgabenpflicht wird weder eine zu vergütende tatsächliche Nutzung vorausgesetzt noch auf die Abschöpfung eines besonderen, individuellen bzw. individualisierbaren15 Vorteils in Form der Einrichtung und Unterhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgezielt.
[Quelle: Aufsatz "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Dr. Richter Thomas Exner, und dem Rechtsanwalt Dennis Seifarth in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013]


Äquivalenzprinzip als "fundamentale Gerechtigkeitsnorm", falsche Gruppen als Vergleichsmaßstab, besondere Vorteile der Gruppen:

Zitat
Äquivalenzprinzip als "fundamentale Gerechtigkeitsnorm"

Die Bindung von Beiträgen an bestehende Vorteile für den Beitragszahler ist Ausdruck des Äquivalenzprinzips, das neben dem Leistungsfähigkeitsprinzip eines der beiden Fundamentalprinzipien für die öffentliche Abgabenerhebung ist. Das Äquivalenzprinzip hat zwar nicht die gleiche Bedeutung wie das Leistungsfähigkeitsprinzip, es ist aber ebenfalls, wie der Finanzwissenschaftler Wolfgang Scherf es formuliert, eine "fundamentale Gerechtigkeitsnorm".1 Das bedeutet, dass der Beitragszahler nur dann und nur insoweit einen Beitrag zahlen soll, als er einen konkreten Vorteil von der öffentlichen Maßnahme hat. Der Steuerrechtler Joachim Lang formuliert das wie folgt: "Der Aufwandsersatz wird erhoben, weil (kausale Verknüpfung!) eine konkrete Gegenleistung, ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil, in Anspruch genommen werden kann, die Möglichkeit hierzu geboten wird."2 Der fiskalische Zweck des Aufwandsersatzes ist also an die Gerechtigkeitsbedingung "Beitrag gegen Vorteile" gebunden. Der Vorteil muss konkret vorhanden sein und der Beitrag in einem angemessenen Verhältnis zum Vorteil stehen. Die Beziehung zwischen Vorteil und Beitrag darf nicht so weit gelockert werden, dass eine Äquivalenz zwischen beiden Größen gar nicht mehr bestehen kann.

Hier ist festzuhalten, dass der Vorteilsbegriff durch die Verwaltungsrechtler seines eigentlichen Inhalts völlig entleert wird, wenn sie behaupten, dass der sogenannte umgangssprachliche Vorteilsbegriff mit dem verwaltungsrechtlichen Vorteilsbegrif nichts zu tun habe. Die Leerformel der Verwaltungsrechtler, derzufolge ihr Vorteilsbegriff ein Rechtsbegriff sei, der nicht wirklich einen Vorteil ausdrücken müsse, sagt gar nichts mehr aus und definiert auch keinen Vorteil. Mit dieser verwaltungsrechtlichen Logik verwandeln sie nicht nur den Vorteil in einen Nicht-Vorteil, sondern das Äquivalenzprinzip auch in ein Non-Äquivalenzprinzip. Damit verletzen sie eine "fundamentale Gerechtigkeitsnorm". Verwaltungsrechtler sind nicht befugt, Fundamentalprinzipien der öffentlichen Abgabenerhebung, in denen sich grundrechtliche Ansprüche der Verfassung niederschlagen, willkürlich zu manipulieren. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Diese nicht zu rechtfertigende Manipulation der Verwaltungsrechtler setzt sich - wie noch zu zeigen sein wird - in weiteren sachlogisch nicht nachvollziehbaren Schritten fort, die zu einer unhaltbaren Vorteilskonstruktion führen.

Der entscheidende Fehler dieser Vorteilskonstruktion besteht in der falschen Wahl der Vergleichsgruppen und des Vergleichsmaßstabs, mit dem der "besondere Vorteil" einer der beteiligten Gruppen ermittelt wird. Da der Vorteil eine Ungleichbehandlung der Anlieger-Straßennutzer gegenüber den Fremdnutzern bei der Belastung mit öffentlichen Abgaben rechtfertigen soll, muss die Frage der berechtigten Ungleichbehandlung oder der Verletzung der Gleichbehandlung auf der Ebene des Grundrechts in Art. 3 GG geprüft werden. Ob die Gleichbehandlungsforderung gemäß Art. 3 GG verletzt wird, ist - da es um den Aufwandsersatz geht - deshalb erstens zwischen den Gruppen zu prüfen, die die Kostenentstehung verursacht haben. In die Nutzung/Abnutzung verwickelt sind beide Gruppen. Nur sie kommen als potenzielle Kostenträger in Frage. Nur sie können gleichbehandelt oder diskriminiert werden. Deshalb müssen sie verglichen, müssen ihre Vorteile geprüft und muss festgestellt werden, ob eine der beiden Gruppen einen "besonderen Vorteil" hat. Der "besondere Vorteil" ist zweitens mit einem Maßstab (Differenzierungskriterium) zu ermitteln, der sich aus der Sache ergibt, um die es geht. Die Sache, um die es geht, ist die Sanierung der Straße, die durch Nutzung/Abnutzung verschlissen wurde. Deshalb käme als Maßstab nur die Nutzung/Abnutzung der Straße in Frage - wenn Nutzung/Abnutzung zurechenbar wären.

Das Oberverwaltungsgericht vergleicht nicht diese beiden betroffenen Gruppen, die bei einer Gleichbehandlungsprüfung zu beachten sind, und es wählt auch nicht den Vergleichsmaßstab "Straßennutzung/Abnutzung". Es vergleicht vielmehr die Gruppe der an der sanierten Straße liegenden Hausgrundstücke mit den "anderen" Grundstücken, die also nicht an der sanierten Straße liegen. Diese "anderen" Grundstücke haben als solche weder die sanierte Straße abgenutzt noch können sie einen relevanten Vorteil haben und zur Kostentragung herangezogen werden. Weshalb nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts ein angeblicher Vorteil der Hauseigentümer an der sanierten Straße gegenüber den Hauseigentümern an den nicht sanierten Straßen die Kostenfreistellung einer ganz anderen Gruppe, der Gruppe der Fremdnutzer der sanierten Straße, rechtfertigen soll, ist schleierhaft. Das Oberverwaltungsgericht wählt auch nicht den Vergleichsmaßstab Nutzung/Abnutzung der Straße, sondern einen Gebrauchswert der Grundstücke, der zudem nicht nachvollziehbar konstruiert wird. Auf diese Weise ermittelt das Gericht einen Vorteil gegenüber einer Gruppe, die mit der Mitverursacher-Gruppe der Straßenabnutzung nichts zu tun hat. Dieser vermeintliche Vorteil kann weder rechtfertigen, die Fremdnutzer von der Erstattung des Aufwandsersatzes freizustellen, noch die sich daraus ergebende Diskriminierung der Hausbesitzer an der sanierten Straße begründen.

...
[Quelle: http://www.wirtschaftsdienst.eu/archiv/jahr/2013/10/kommunale-strassensanierung-steuerfinanzierung-muss-beitragsfinanzierung-abloesen/]


Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2014, 17:21 von Viktor7«

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Auch die neusten Gerichtsentscheidungen nehmen eine falschen Vergleichsmaßstab an: "typisches Vorhandensein von Rundfunkgeräten" (heute Multifunktionsdisplays) statt der korrekten Grundlage der "Nutzung" des x-ten Medien-, Informations- und Unterhaltungsanbieters.

Heute im 21 Jahrhundert mit tausendfachen Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten:

privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...

ist kaum ein Mensch ausgerechnet auf den überdimensionierten ö.-.r. Rundfunk angewiesen. Es entscheidet allein der Vergleichsmaßstab "Nutzung" des jeweiligen Angebots.

Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden durch den Zwangsbeitrag für ö.-r. Anstalten diskriminiert.


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Anhand dieses Beispiels der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit sehen wir die Verwendung der falschen Gruppen als Vergleichsmaßstabs ganz deutlich:

Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

62 … Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.).

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.


Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, dafür sich über

privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...

informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.

Mit dieser falschen Logik manipulieren sie die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht.


Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden durch den Zwangsbeitrag für die ö.-r. Anstalten diskriminiert.



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Wichtige Frage:

Welche Gruppen werden für die Bemessung des "besonderen" Vorteils eines ö.-r. Zwangs-Rundfunkbeitrags miteinander verglichen?


Bis auf sehr wenige Ausnahmefälle werden alle Bürger vom ö.-r. Pay TV zur Kasse gebeten. Es gibt keine andere  Vergleichsgruppe in Deutschland, die den "besonderen" Vorteil nicht hat. Damit ist der angebliche Vorteil gegenüber einer anderen (nicht) vorhandenen Gruppe kein Vorteil mehr und ein besonderer schon gar nicht.

Als Bemessungsgrundlage wurde von der Politik die Wohnungsinhaberschaft gewählt, obwohl diese nichts über die Nutzung des x-ten möglichen Anbieters von Bruchteilen des Weltgeschehens und Unterhaltung aussagt.

Als Ergebnis der kritischen Analyse der verwaltungsrechtlichen Vorteilskonstruktion muss festgestellt werden, dass sie unhaltbar ist: Die Vergleichsgruppen und der Vergleichsmaßstab werden falsch gewählt.

Die Wohnungsinhaberschaft als äquivalente Beziehung zwischen Vorteil und Beitrag ist vollkommen ungeeignet. Die Vorteilskonstruktion kann eine Beitragserhebung nicht rechtfertigen. Die Willkür, die in diesen Begründungsschritten deutlich wird, lässt nur den Schluss zu, dass die Verwaltungsrichter unbedingt einen Beitrag und damit einen fiskalischen Zweck rechtfertigen wollten.

Das mangelnde Verständnis des Äquivalenzprinzips - gar seine Umdeutung zum Non-Äquivalenzprinzip -, die offensichtliche Unkenntnis wirtschaftlicher Gegebenheiten und die Vernachlässigung der grundrechtlichen Gleichbehandlungsanforderung an die öffentliche Abgabenerhebung sind die Elemente, die die Fehlkonstruktion des "besonderen Vorteils" durch das Gericht verursachen.

Die Verwaltungsrichter überschreiten ihre fachliche Kompetenz und bewirken damit eine große Ungerechtigkeit und einen Verstoß gegen Art. 3, Art. 14 und Art. 2 GG. Die Erkenntnisse, Regeln und Prinzipien der zuständigen Wissenschaften dürfen nicht missachtet werden, wenn es um öffentliche Einnahmen und Abgaben geht.


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Im Urteil von Max Kraft bemerkt das Gericht sinngemäß: die Argumente von Bölck seien Mengenleere.

Es geht also nicht darum, ob alle oder nicht alle, wie Bölck argumentiert, sondern darum, ob die Inhaberschaft einer Wohnung
ein passender Tatbestand ist.

Wenn man das Urteil vom bayerischen Verfassungsgerichthof liest, sowie schreiben des Beitragsservices, merkt man, dass
es doch Absicht war, dass alle den Beitrag zahlen, weil angeblich jeder direkt oder indirekt einen Vorteil hat, wobei
indirekte Vorteile einen Beitrag nicht rechtfertigen.

Der Tatbestand der Inhaberschaft der Wohnung wurde gewählt, um die Abgabe formell als Beitrag erscheinen zu lassen,
denn letztendlich alle haben eine Wohnung (und alle müssen zahlen).

Das die Wohnung nichts mit Rundfunkkonsum zu tun hat, ist doch klar, oder? Ich habe eine Wohnung und konsumiere
keinen Rundfunk. Aber es begann mit der Geschichte um die PC Gebühr: Rechner aber auch nichts mit Rundfunkkonsum zu
tun.


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Der Tatbestand der Inhaberschaft der Wohnung wurde gewählt, um die Abgabe formell als Beitrag erscheinen zu lassen,
denn letztendlich alle haben eine Wohnung (und alle müssen zahlen).

Der Tatbestand der Inhaberschaft einer Wohnung wurde offensichtlich planmäßig auch deswegen gewählt, weil man so über das Einwohnermeldeamt ALLE natürlichen Personen (mit Wohnsitz) erfassen kann, sicher und einfach.
Es gibt im Netz einen Schriftwechsel des Herrn Dr. E. mit der WELT aus der Zeit vor der Geltung des RBStV. Dort wurde die Frage aufgeworfen, ob man nicht die Beitragseintreibung über die Finanzämter arrangieren könne, bei der Kirchensteuer funktioniere dies doch auch. Herr Dr. E. hat sich in seiner ablehnenden Stellungnahme dahingehend geäußert, dass ja nicht ALLE Personen steuerrechtlich erfasst seien.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Der Grund - warum die Finanzierung des x-ten Anbieters, hier des "ö.-r. Rundfunks" gewählt wurde, ist noch ein anderer. Laut Statistik wird eine steigende Zahl der Singlehaushalte festgestellt. Dies sorgt automatisch für steigende Einnahmen von Jahr zu Jahr. Ganz schön listig!

Die besondere Gegenleistung oder der besondere Vorteil ist eine zwingende Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird. Ohne eine Vergleichsgruppe, die keine besonderen Vorteile hat, ist der Vorteil nichts Besonderes mehr, weil es alle haben. Das ist elementare Logik, abgesehen von anderen bildhaften Beispielen mit der Mengenlehre von RA Bölck.

Die Vergleichsgruppen:
korrekt wäre: Nutzer/Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und
der Vergleichsmaßstab:
im Moment die Inhaberschaft der Wohnung,
werden falsch gewählt und das "Besondere" als zwingende Voraussetzung für einen Beitrag nicht erfüllt.

Außer der nicht vorhandenen Gruppe, welche keine "besonderen" Vorteile haben dürfte, decken
die ö.-r. Anstalten keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie: privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT abdecken würden. Sie alle informieren, bilden und unterhalten. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil des ö.-r. Rundfunks ist nicht vorhanden.


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Ich meine, diese rein statistische Logik hilft nicht viel. Es müssen Kausalfolgen geben.

Wenn es eine Gebühr nach Nutzung wäre, würde sie aufhören, rechtmäßig zu sein, wenn der letzte Nicht-Nutzer Rundfunk zu nutzen beginnt.

Wenn es nicht um Rundfunkangebot ginge, sondern um Angebot von Marihuana, dann kann man nicht ebenso sagen, das sei kein besonderer Vorteil, weil man im nächsten Supermarkt Schnaps kaufen kann. Der Staat bemüht sich und hat Ausgaben, um Marihuana zur Verfügung zu stellen: diese Ausgaben müssen auf die Nutzer oder potentiellen Nutzer umgelegt werden. Ist Marihuana ein Vorteil? Manche würden es bejahen (ich nicht). Aber wenn der Staat sie anbietet, dann ist es per definitionem ein Vorteil, oder? Eben hier muss man anders argumentieren: schadet der geistigen und physischen Gesundheit, Grundrechte, usw, es kann nicht als Vorteil erklärt werden.

Also: man muss alles zusammen bringen. Mit dem Schraubenzieher allein geht es nicht, mit der Zange allein auch nicht. Man hält es mit der Zange fest und dreht mit dem Schraubenzieher.

Die andere Frage: Ist man im Vorteil beim Abgebot der Rundfunkanstalten, weil man eine Wohnung hat? Eben nicht, nicht die Wohnung ist, was der Rundfunkempfang ermöglicht, auch wenn satistisch eher in Wohnungen als woanders Rundfunk konsumiert wird.


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Mit Statistik, Logik und den gesetzlichen Bestimmungen kommen wir weiter. Die statistische Typisierung der vorhandenen Rundfunkgeräte in Haushalten führt die Gegenseite an. Sie begehen jedoch den  logischen Fehler:
sie berücksichtigen die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht. Die fallen in deren Statistik unter den Tisch und sie unterschlagen die unzähligen Möglichkeiten der Information und Unterhaltung außerhalb der kleinen ö.-r. Welt.

Wir kommen weiter, wenn wir auf Richter treffen, die sich an Recht, Gesetz und Logik halten. Ansonsten bleibt nur die Straße.


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Ich muss mich korrigieren:

Wenn es eine Gebühr nach Nutzung wäre, würde sie nicht aufhören, rechtmäßig zu sein, wenn der letzte Nicht-Nutzer Rundfunk zu nutzen beginnt.

Härtefälle sind per definitionem die Ausnahmen. All jene, die nicht konsumieren und eine Wohnung haben, sind Härtefälle, allgemeine Härtefälle. Besondere Härtefelle sind eine Untermenge der Härtefälle und nur bei besonderen Härtefällen wird befreit. Was sind diese genau? Es ist offen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es alle Härtefälle sind, aber der Gegner erzählt ständig, das wäre die Absicht des Gesetzgebers nicht, sonst hätte es per Gesetz geregelt. Man kann entgegnen: die Absicht des Gesetzgebers war, offen zu lassen, welche Härtefälle eine Befreiung begründen, damit nicht das Gesetz verfassungswidrig sei.

Also, mit diesen Spielereien wird versucht, dass alle zahlen, und das war zunächst die Absicht. Die wollen Geld.

Da die Härtefälle wenig sind, weil die Deutsche Bevölkerung angeblich durchschnittlich mehr als 4 Stunden am Tag glotzt, weil angeblich jeder Rundfunk konsumiert, erwarteten sie wenig widerstand. Die Beeinträchtigung von Leuten wie wir ist vernachlässigbar, weil wir zu einer vernachlässigbar kleine Gruppe gehören. So argumentieren sie.

Sie konnten auch vom Anfang an sagen: alle zahlen. Die Bindung zur Wohnung ist nur, um es als Beitrag und nicht Steuer darzustellen.


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Jüngst hat das BVerfG entschieden, "dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf" (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 1 BvR 1178/14, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html, RdNr 29).
Vorliegend bestimmt der Staat, was seiner Auffassung nach angeblich qualitativ hochwertige Medien im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ohne das individuelle Wahlrecht und die geänderte Medienlandschaft zu berücksichtigen. Das ist genauso verfassungswidrig. Man kann nur immer wieder, wie Viktor7 es macht, auf die unzähligen Möglichkeiten der Information außerhalb des örR hinweisen.
Wie kann überhaupt ein struktureller Vorteil aufgrund des örR für jedermann behauptet werden, wenn der Einfluss des örR - zumindest an den Quoten gemessen - nicht wesentlich größer ist als derjenige der privaten Rundfunkanstalten? Noch dazu Quoten aufgrund Unterhaltung und WM- sowie sonstigen publikumswirksamen Sport-Übertragungen.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Jüngst hat das BVerfG entschieden, "dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf" (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 1 BvR 1178/14, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html, RdNr 29).

Ich habe die Entscheidung nicht gelesen, aber hier sollte Art 6 Abs 2 GG stecken. Und genau so argumentiere ich oben.

Wie kann überhaupt ein struktureller Vorteil aufgrund des örR für jedermann behauptet werden, wenn der Einfluss des örR - zumindest an den Quoten gemessen - nicht wesentlich größer ist als derjenige der privaten Rundfunkanstalten? Noch dazu Quoten aufgrund Unterhaltung und WM- sowie sonstigen publikumswirksamen Sport-Übertragungen.

Hier muss man vorsichtig sein. Die Rechtsprechung behandelt Rundfunk als "Gesamtveranstaltung". Das geht so weit, dass
die "Garantien" für den öffentlich rechtlichen Rundfunk (Bestand, Entwicklung, Finanzierung) als Folge des dualen Systems gesehen werden: ohne privaten Rundfunk, keine Bestandsgarantie für den öffentlich rechtlichen. Es ist also ein Fehler, privaten Rundfunk als Alternative zum öffentlich rechtlichen zu stellen: das ist eine direkte Konfrontation mit alter höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht klug.


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