Moin,
habe gerade die Nachricht bekommen, daß das OVG Koblenz sich nicht weiter mit den vorgebrachten Klagepunkten beschäftigen möchte.
Ich werde von Hr. RA Bölck vertreten, sein Antrag auf Zulassung der Berufung war umfangreich, logisch begründet und ging sowohl auf die Definition des "Beitrags", der keiner sein kann, als auch auf die Verletzung der Grundrechte ein.
Ich kopiere mal die Antwort des SWR und des OVG, jeder kann sich selbst ein Bild davon machen, wie ernst die Gerichte die Sache zu nehmen scheinen, wenn als Begründung der Ablehnung von bereits ergangenen Urteilen gesprochen wird, die sich auf die Definition als STEUER beziehen.
Bin gespannt auf eure Kommentare und JA NATÜRLICH!, ich werde den letzten Schritt noch gehen!
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Antwort des SWR:
Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zum einen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger begründete den Zulassungsantrag damit, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um einen Beitrag handele und § 2 Abs. 1 RBStV somit einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nicht rechtfertige.
Zudem würde § 2 Abs. 1 RBStV gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Genau diese Fragen hat aber der VGH Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung von 13.05.2014 (Az.: VGH B 35/12) entschieden. Er hat ausführlich dargelegt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag auch abgabenrechtlich um einen Beitrag handelt und hierbei erwähnt, dass die Ausgestaltung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
An dieses Urteil sind sowohl der Beklagte als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 136 Abs.1 Landesverfassung gebunden. Das Urteil vom 17.07.2014 des VG Koblenz ist richtig, da es die Klage abgewiesen hat.
Zum anderen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinn der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
Während die erste Voraussetzung wohl zutrifft, bedarf die Frage, ob dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zukam, keiner Klärung mehr. Vielmehr hat sie der VGH Rheinland-Pfalz in dem angegebenen Urteil bereits entschieden. Die Bindungswirkung der Landesverfassung hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Frage einhellig beantwortet. Da es sich bei § 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBI. 2011, S. 385) in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag um ein Landesgesetz handelt, kommt es nicht darauf an, dass die Bindungswirkung die anderen Bundesländer und Ländergesetze nicht berührt.
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Beschluss des OVG:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. S 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern urn einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach S 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.
Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - juris und DVBI. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend.
In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.
Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist.
Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris und DVBI. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.
Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. S 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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Kommentar von Hr. RA Bölck hierzu:
Trotz des großen Engagements und der umfangreichen verfassungsrechtlichen Argumentation hat das OVG den Antrag abgelehnt.
Sofern der RdfBeitrag mit der Verfassung von R-P vereinbar sein soll, ist zu sagen, dass ich nie eine Verletzung der Verfassung von R-P gerügt habe. Ich habe eine Verletzung der vom BVfG aufgestellten Kriterien für einen Beitrag gerügt. Ich legte dar (Nr. 3, S. 12/13), dass die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe (hier: Beitrag) überschritten sind. Diese Grenze entstammt nicht der Verfassung von R-P, sondern den Art. 104 a ff. GG - nämlich dem Finanzverfassungsrecht des GG. Ich habe daher eine Verletzung des GG gerügt. Dieses hat das OVG ignoriert. Der VfssGH R-P darf nach Art. 130 a Vfss R-P nur über Vorschriften der LandesVfss entscheiden - nicht über Vorschriften des GG.
Unter Nr. 7 wies ich ausdrücklich darauf hin, dass Art. 136 (1) der Verfassung R-P der Berufung nicht entgegensteht, da die in meinem Antrag dargelegten Rechtsfragen nicht Gegenstand des Urt. d. VfssGH R-P waren. Dieses hat das OVG ignoriert. Der VfssGH R-P hat sich mit anderen Fragen befasst. Ich habe neue Rechtsfragen aufgeworfen.
Allerdings ist es so, dass das Gleichheitsgebot und die allgemeine Handlungsfreiheit -wenn auch in anderen Artikeln stehend- sowohl in der Vfss R-P als auch im GG von der Formulierung her identisch sind. Deswegen habe ich ja die Verletzung der Art. 104 a ff. GG gerügt. Hierüber darf der VfssGH R-P nicht entscheiden, sondern nur das BVfG.
Das OVG ignoriert das bundesverfassungsgerichtliche Kriterium der Bebeitragung nur eines bestimmten Personenkreises und der Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen (es darf nicht die Allgemeinheit sein).
Das OVG ignoriert, dass es keine Möglichkeit gibt, den "Beitrags"tatbestand nicht zu verwirklichen. Hierbei ignoriert es meine Darlegung, dass das Fehlen dieser Möglichkeit verfassungswidrig ist, weil es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
Das OVG ignoriert, dass die Aufgaben nach § 40 RStV (Landesmedienanstalten usw.) als Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden müssen und nicht aus einem Beitrag finanziert werden dürfen. Gemeinlasten-Aufgaben (Landesmedienanstalten) und Vorzugslast-Aufgaben (sei es nun Gebühr oder Beitrag) wie Rundfunk müssen strikt voneinander getrennt werden.
Das OVG ignoriert, dass die Leistungsempfänger (= Rdf-Hörer bzw. -Seher) nach bundesverfassungsgerichtlichen Kriterien als "nur" bezeichnet werden. Wenn aber alle die Leistungsempfänger sein sollen, können die "Alle" keine "Nur" sein, denn die "Nur" gibt es dann ja nicht mehr (meine Nr. 2.2.7.). Weil nur die Leistungsempfänger bebeitragt werden dürfen, muss es zwangsläufig Personen geben können, die keine Leistungsempfänger sind - nur dann lässt sich das Modell des Beitrags erklären und aufrechterhalten. Nun sollen ja aber alle Personen Leistungsempfänger sein. Dann bricht folglich das Modell des Beitrags zusammen. Das hat das OVG ignoriert.
Wenn die Möglichkeit des RdfEmpfangs den Wohnungsinhabern quasi aufgedrängt wird (so das VG Freiburg, U. v. 2.4.2014, 2 K 1446/13, juris Rz. 13) , kann von einem auf freiem Entschluss des Hörers/Sehers beruhenden Verhältnis von Leistung und Gegenleistung -so wie im Wirtschaftsleben- keine Rede mehr sein. Das ignoriert das OVG.
Den besonderen wirtsch. Vorteil (hier: RdfEmpfMöglk) muss man haben bzw. er muss einem erwachsen (meine Nr. 2.2.8.). Deswegen kann ein bloßer potenzieller, möglicher, denkbarer, zukünftiger, noch nicht voraussehbarer Vorteil noch keinen Beitrag auslösen. Das hat das OVG ignoriert. Es wird nicht erkannt, was das BVfG mit dem Haben bzw. Erwachsen meint.
Das OVG hat also insb. die Grenzen eines Beitrags bzw. das ihn Begrenzende nicht thematisiert, obwohl ich es vortrug. Dadurch hat es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 GG).
Gegen den Beschluss des OVG kann binnen 2 Wochen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (die sog. Gehörsrüge). Rechtl. Gehör bedeutet, dass das Vorgetragene zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden muss. Dass das OVG dieses getan hat, muss es dadurch dokumentieren, dass es in seiner Begründung auf den wesentlichen Kern des Vorgetragenen eingeht und sich damit auseinandersetzt. Das hat es nicht getan. Eine Auseinandersetzung mit dem diesseitigen Vortrag fehlt völlig.
Die Gehörsrüge muss innerhalb von 2 Wochen erhoben werden. Bitte teilen Sie uns mit, ob sie erhoben werden soll.